BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/07 Verk374ndet am: 17. April 2008 ( ) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ DRiG 247 26 Abs. 3 Bei der in einem anh344ngigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorberei-tung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das Landesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07 Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg - 2 - des Richters Antragsteller und Revisionskl344ger, gegen den Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndli-che Verhandlung vom 17. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesge-richtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichthofs f374r Richter bei dem Oberlandesge-richt Naumburg vom 22. M344rz 2007 abge344ndert. 1. Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 ist unzul344ssig, soweit darin ausgef374hrt wird: "Ich erwarte, dass Sie zuk374nftig den Dienstweg ein-halten. Ich darf zudem darauf aufmerksam ma-chen, dass Ihre Verfahrensweise im Zusammen-hang mit den prozessleitenden Verf374gungen vom 5. Juli 2005 im Ministerium der Justiz und bei mir auf 334berraschung gesto337en ist. Dass Sie das Ministerium der Justiz in zwei laufenden Zi-vilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme 374ber die Verfassungsm344337igkeit des Schiedsstel-len- und Schlichtungsgesetzes aufgefordert ha-ben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses Vorgehen f374r befremdlich. Ohne Ihre prozesslei-tenden Verf374gungen nach Form und Inhalt wer- - 4 - ten zu wollen, m366chte ich Sie auch daran erin-nern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die durch die Verfassung garantierte und geforderte richterliche Unabh344ngigkeit gehalten ist, sich in laufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen Stellungnahme zu Rechtsfragen tunlichst zu enthalten." 2. Der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 20. November 2006 wird aufgehoben. Der Antragsgegner tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z. . In zwei dort an-h344ngigen Zivilverfahren 374bersandte er mit Schreiben vom 18. Juli 2005 die Zivilakten des Amtsgerichts Z. an das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit dem n344her ausgef374hrten Bemerken, er habe Bedenken gegen die Verfassungsm344337igkeit des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes und gebe - bevor er die Voraussetzungen des Art. 100 GG pr374fe - Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium der Justiz teilte ihm mit Schreiben vom 8. August 2005 mit, es beabsichtige vor dem Hintergrund der nach der Verfassung garantierten und geforder- 1 - 5 - ten Unabh344ngigkeit der Richter nicht, im Rahmen der beiden Verfahren zu der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Die Akten w374rden deshalb 374ber das Oberlandesgericht Naumburg zur weite-ren Bearbeitung zur374ckgesandt. 2 Der Antragsgegner 374bersandte dem Antragsteller die beiden Akten 374ber die Direktorin des Amtsgerichts Z. mit Begleitschreiben vom 2. September 2005. Dort hei337t es unter Anderem: "Ich erwarte, dass Sie zuk374nftig den Dienstweg einhalten. Ich darf zudem darauf aufmerksam machen, dass Ihre Verfahrensweise im Zusammenhang mit den prozessleitenden Verf374gungen vom 5. Juli 2005 im Ministerium der Justiz und bei mir auf 334berraschung ge-sto337en ist. Dass Sie das Ministerium der Justiz in zwei laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme 374ber die Verfas-sungsm344337igkeit des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes aufgefordert haben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses Vor-gehen f374r befremdlich. Ohne Ihre prozessleitenden Verf374gungen nach Form und Inhalt werten zu wollen, m366chte ich Sie auch daran erinnern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die durch die Ver-fassung garantierte und geforderte richterliche Unabh344ngigkeit gehalten ist, sich in laufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen Stellungnahme zu Rechtsfragen tunlichst zu enthalten". Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 wandte sich der Antragsteller an den Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg mit dem Antrag, festzustellen, dass die Weisung, den Dienstweg einhal-ten zu m374ssen und vor einer m366glichen Vorlage eines Landesgesetzes nach Art. 100 GG keine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt einholen zu d374rfen, sowie der damit verbundene Vorhalt, die Verfahrensweise des Richters sei befremdlich, unwirksam seien. Das nach Hinweis des Dienstgerichtshofs in der Folge durchge- 3 - 6 - f374hrte Widerspruchsverfahren endete mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2006, mit dem er den Widerspruch des Antragstellers zur374ckwies. 4 Der Antragsteller hat daraufhin am 29. November 2006 bei dem Dienstgerichtshof f374r Richter die Fortsetzung seines Verfahrens nach 247 26 DRiG beantragt und geltend gemacht, durch den Inhalt des Schrei-bens vom 2. September 2005 werde in seine richterliche Unabh344ngigkeit unzul344ssig eingegriffen. Der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat den Antrag mit Urteil vom 22. M344rz 2007 zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 beeintr344ch-tige die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers nicht. Der An-tragsgegner habe in dem Schreiben lediglich eine Rechtsansicht kundge-tan, wie seiner Erwartung nach Verfahrensakten an das im jeweiligen Zivilrechtsstreit nicht beteiligte Ministerium der Justiz als oberster Dienstbeh366rde versandt werden sollten. Hierin sei allenfalls eine die Art und Weise der Aktenversendung und damit eine dem 344u337eren Ord-nungsbereich zuzuordnende Regelung zu sehen. Diese beeintr344chtige die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers ebenso wenig wie die Bestimmung des 247 299 Abs. 2 ZPO, nach welcher der Vorstand des Ge-richts dritten Personen, die selbst nicht am Rechtsstreit beteiligt seien, die Einsicht in die Akten gestatten und die Versendung an sie anordnen k366nne. Was die Einholung der Stellungnahme selbst angehe, sei diese 6 - 7 - im Rahmen der Pr374fung des Art. 100 GG nicht erforderlich und auch nicht angezeigt. Die Justizverwaltung d374rfe dem Richter bei der rechtli-chen Pr374fung der Voraussetzungen des Art. 100 GG schon mit R374cksicht auf Art. 97 GG weder Hilfestellung leisten noch ihm eine bestimmte Ent-scheidung nahe legen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen - Revision. Wegen seines Vorbringens wird auf die Schrifts344tze vom 30. Mai 2007 und vom 9. Januar 2008 Bezug genommen. 7 Der Antragsteller beantragt sinngem344337, 8 das Urteil des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlandes-gericht Naumburg vom 22. M344rz 2007 abzu344ndern und festzustellen, dass Weisung und Vorhalt in dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 unzul344ssige Eingriffe in die richterliche Unabh344ngig-keit darstellten. Der Antragsgegner beantragt, 9 die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG) ist begr374ndet. 10 - 8 - I. 11 Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs f374r Richter h344lt rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. Die vom Antragsteller beanstandete Pas-sage des Schreibens des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 stellt eine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar. 1. Eine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit liegt zu-n344chst darin, dass der Antragsgegner sein Befremden 374ber die Zuschrif-ten des Antragstellers an das Ministerium der Justiz in zwei anh344ngigen Verfahren ge344u337ert und den Antragsteller zugleich darauf hingewiesen hat, dass f374r die vom Ministerium erbetenen Stellungnahmen kein Raum bestehe. 12 a) Dies beinhaltet zwar - anders als der Antragsteller meint - keine Weisung, wohl aber - entgegen der in dem Schreiben des Antragsgeg-ners enthaltenen weiteren Bemerkung, er wolle die prozessleitenden Verf374gungen nicht nach Form und Inhalt werten - eine kritische Bewer-tung der Verfahrensweise des Antragstellers und zus344tzlich einen Hin-weis f374r k374nftige F344lle vergleichbarer Art. 13 b) Zu Recht macht der Antragsteller geltend, es handele sich in-soweit um eine Ma337nahme der Dienstaufsicht. Ma337nahmen der Dienst-aufsicht sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmit-telbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer f374r die Dienst-aufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die T344tigkeit des 14 - 9 - Richters nur mittelbar auswirken, etwa Anregungen oder Meinungs344u337e-rungen dienstaufsichtsf374hrender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkre-ten Fall befassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 290 f. und vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43) und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urtei-le vom 31. Januar 1984 aaO S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96, DRiZ 1998, 20, 22). Diese Voraussetzungen erf374llt das angefoch-tene Schreiben. Der Antragsgegner bringt darin ausdr374cklich sein Be-fremden 374ber die Verfahrensweise des Antragstellers in den beiden an-h344ngigen Verfahren zum Ausdruck und erteilt dar374ber hinaus f374r die Zu-kunft den Hinweis, die Justizverwaltung sei gehalten, in laufenden Ge-richtsverfahren keine inhaltlichen Stellungnahmen abzugeben. Auch wenn dies in der Sache zutreffend sein mag, enth344lt und beabsichtigt es doch eine Einflussnahme auf den konkreten Fall und die erw374nschte k374nftige Verfahrensweise des Antragstellers. c) Diese Ma337nahme der Dienstaufsicht ist unzul344ssig, da sich Dienstvorgesetzte im Kernbereich richterlicher T344tigkeit jeglicher Ein-flussnahme zu enthalten haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241) und die Entschlie337ung des An-tragstellers, sich mit der Bitte um Stellungnahme an das Ministerium der Justiz zu wenden, eine dem Kernbereich zuzuordnende richterliche T344-tigkeit ist. 15 - 10 - aa) Nach 247 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird. Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabh344ngigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereiten-den oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). Selbst nicht ausdr374cklich vorgeschriebene richterliche Handlungen geh366-ren zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtspre-chung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusam-menhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom 22. Februar 2006 aaO). In diesem Bereich sind Ma337nahmen der Dienst-aufsicht selbst dann nicht zul344ssig, wenn die Rechtsanwendung f374r feh-lerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entr374ckten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.). 16 bb) Die Entschlie337ung des Antragstellers, die Akten in einem kon-kreten bei ihm anh344ngigen Verfahren zur Vorbereitung einer von ihm in 17 - 11 - richterlicher Unabh344ngigkeit zu treffenden Entscheidung durch prozess-leitende Verf374gung an das Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme zu 374bersenden, ist Aus374bung richterlicher T344tigkeit in diesem Sinne und daher einer Dienstaufsicht grunds344tzlich entzogen. Der Senat hat das bereits f374r die unmittelbare 334bersendung einer Akte an ein Ministerium im Zusammenhang mit der Vorbereitung der vergleichsweisen Erledigung eines Rechtsstreits entschieden (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 ff., 287). Dies gilt hier entsprechend. Die unmit-telbare Anfrage des Antragstellers an das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt stand - was auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht - im Zusammenhang mit der vom Antragsteller erwoge-nen Entscheidung einer Vorlage nach Art. 100 GG. Die Entscheidung 374ber die Vorlage nach Art. 100 GG geh366rt zum Kernbereich der von der Unabh344ngigkeitsgarantie umfassten richterlichen T344tigkeit (vgl. Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. 247 1 Rdn. 80, 247 12 Rdn. 27). Damit sind einer Dienstaufsicht ebenso wie im Falle der Streitentscheidung grunds344tzlich auch alle diese Vorlageentscheidung des Richters vorbereitenden pro-zessleitenden Anordnungen entzogen. Das Gericht hat in richterlicher Unabh344ngigkeit zu pr374fen und zu entscheiden, ob es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen will, welche Vorbereitungen es f374r diese Entscheidung treffen will und in welcher Weise das geschehen soll. Die Entschlie337ung, die Akten dem Landesjus-tizministerium zwecks Einholung einer Stellungnahme zuzuleiten, ist da-mit eine Entscheidung, die mit der richterlichen Aufgabe jedenfalls in so engem Zusammenhang steht, dass sie nicht dem einer Dienstaufsicht zug344nglichen Bereich der 344u337eren Ordnung zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1967 aaO S. 287). - 12 - cc) Ob die vom Antragsteller veranlasste 334bersendung der Akten an das Ministerium zur Einholung einer Stellungnahme untunlich war, muss hier nicht entschieden werden. Sie war jedenfalls kein offensichtli-cher, jedem Zweifel entr374ckter Fehlgriff, der - wie dargelegt - auch im Kernbereich richterlicher T344tigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher Ma337nahmen gemacht werden darf. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend, der nur darauf verweist, eine vorherige Stellungnahme der Verwaltung in einem Verfahren nach Art. 100 GG sei weder notwendig noch m366glich. Auch der Dienstgerichtshof geht nur davon aus, im Rah-men der Pr374fung der Voraussetzungen des Art. 100 GG sei die Einho-lung einer vorherigen Stellungnahme des Ministeriums nicht erforderlich oder angezeigt. Dies gen374gt indes nicht, um insoweit dienstaufsichtliche Ma337nahmen zu rechtfertigen. Selbst wenn die Entschlie337ung des An-tragstellers auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht haben sollte oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend anzu-sehen w344re, handelte es sich doch nicht um einen offensichtlichen, je-dem Zweifel entr374ckten Fehlgriff. 18 2. Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 be-eintr344chtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit des weiteren dadurch, dass dort die Auffassung ge344u337ert wird, der An-tragsteller habe zuk374nftig, wenn er sich an das Ministerium wende, den Dienstweg einzuhalten. Dies gilt unabh344ngig davon, ob diese 304u337erung - wie es der Antragsteller sieht - eine Weisung darstellt oder einen Vor-halt im Sinne des 247 26 Abs. 2 DRiG oder - wovon offenbar der Dienstge-richtshof ausgeht - nur eine schw344chere Ma337nahme der Dienstaufsicht, etwa einen Hinweis (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 434 m.w.Nachw.), wie Akten an das Ministeri- 19 - 13 - um der Justiz versandt werden sollen. Sie beinhaltet jedenfalls eine Ma337nahme der Dienstaufsicht, da der Antragsteller erkennbar dazu an-gehalten werden soll, in F344llen dieser Art nicht wieder unmittelbar an das Ministerium heranzutreten, sondern dies nur auf dem Dienstweg zu tun. 20 Ein solcher Weg kann dem Antragsteller bei seiner T344tigkeit als unabh344ngiger Richter nicht vorgeschrieben werden. Da er als solcher nur dem Gesetz unterworfen ist, dieses aber schweigt, kann die Verwaltung nicht von sich aus bestimmen, wie er bei einer zur Vorbereitung seiner Entschlie337ung nach Art. 100 GG getroffenen Verf374gung zu verfahren ha-be. Eine Pflicht, den Dienstweg einzuhalten, besteht in einem solchen Fall f374r den Richter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 289; Kissel/Mayer aaO 247 1 Rdn. 65; Haberland, DRiZ 2002, 301, 305). Entscheidend ist, dass sich die beanstandete Ma337nahme der Dienstaufsicht auf die Aktenversendung durch den Rich-ter im Zusammenhang mit dessen rechtsprechender T344tigkeit in einem anh344ngigen Verfahren bezieht. Entgegen der in dem angefochtenen Ur-teil zum Ausdruck kommenden Auffassung ist sie damit dem der Dienst-aufsicht entzogenen Kernbereich richterlicher T344tigkeit und nicht dem der Dienstaufsicht zug344nglichen 344u337eren Ordnungsbereich zuzuordnen. Soweit in dem angefochtenen Urteil f374r den gegenteiligen Stand-punkt darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung 374ber die Aktenein-sicht durch Dritte gem344337 247 299 Abs. 2 ZPO dem Gerichtsvorstand oblie-ge, ohne dass hierdurch in die richterliche Unabh344ngigkeit des erken-nenden Richters eingegriffen werde, verkennt dies den grundlegenden Unterschied zum vorliegenden Fall. Die Entscheidung 374ber die Aktenein-sicht durch Dritte auf deren Antrag hin steht - anders als die vom Richter 21 - 14 - prozessleitend getroffenen Verf374gungen - in keinem Zusammenhang mit dem zum Kernbereich richterlicher T344tigkeit geh366renden Rechtsspruch des Richters. Anders als die prozessleitenden Verf374gungen des Richters bereitet sie diesen Rechtsspruch nicht vor und ber374hrt den Kernbereich der richterlichen T344tigkeit nicht. Auch die vom Antragsgegner in den Mittelpunkt seiner Er366rterun-gen gestellte Auffassung, es gehe bei der Versendung der Verfahrensak-ten nur um eine Frage der Aktenf374hrung und damit der Gerichtsorganisa-tion, bei der sichergestellt werden m374sse, dass der Pr344sident des Ober-landesgerichts als Mittelbeh366rde Kenntnis von Anfragen eines Richters an die oberste Dienstbeh366rde habe, verkennt den Zusammenhang der hier zu beurteilenden Aktenversendung an das Ministerium. Es handelt sich nicht um die - grunds344tzlich auf dem Dienstweg vorzulegende - Ein-gabe eines Richters an das Ministerium in dessen Funktion als oberstem Dienstvorgesetzten des Richters (vgl. zum Dienstweg: 247 105 BG LSA), sondern um die 334bersendung der Akten nebst Anfrage aufgrund prozess-leitender Verf374gung zur Vorbereitung einer in einem konkreten anh344ngi-gen Gerichtsverfahren zu treffenden richterlichen Entscheidung. Soweit der Richter richterliche T344tigkeit aus374bt, steht er nicht in einem Unter-ordnungsverh344ltnis zu anderen Stellen (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1967 aaO S. 289). Fehl geht auch der Hinweis des Antragsgegners, bei Versendung von Verfahrensakten an das Ministerium m374sse der Dienst-weg eingehalten werden, um den Verbleib der Akten bei deren 334bersen-dung an am Rechtsstreit nicht Beteiligte jederzeit nachvollziehbar zu machen. Dies ist unverst344ndlich. Der Versand der Akten erfolgte nach der Verf374gung des Antragstellers 374ber die Gesch344ftsstelle des Amtsge- 22 - 15 - richts, die nach der Aktenordnung den Verbleib der Akten zu dokumen-tieren hat. II. Das Urteil war danach abzu344ndern. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 VwGO. 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG). 25 Rissing-van Saan Kniffka Joeres Fischer Mayen Vorinstanz: Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - DGH 1/06 -
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