BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3 /10 vom 6. Oktober 2011 In dem Prüfungsverfahren de s Richter s am Arbeitsgericht Antrags teller und Revisionskläger , - Verfahrensbevollmächtigter : Rechtsanwalt gegen Antrags gegne r und Revisionsbeklagter , wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - D er Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 6. Oktober 201 1 durch de n Vorsitzende n Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Bergmann , d i e Richter am Bundesge richtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer , d ie Vorsitzende Richter in am Bundes arbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Lan dg e- richts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Antragsteller stand seit 1991 im richt erl i- chen Dienst des Freistaats Sachsen. Er war seit dem Richter am Arbeitsgericht C . und als Vorsitzender der dortigen 1. Kammer tätig. Zum ist er aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden. Nachdem der Antr agsgegner im April 2007 erfahren hatte, dass der A n- tragsteller in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Z . den Kläger di e- 1 2 - 3 - ses Verfahrens, den Chefarzt einer Klinik, als Prozessbevollmächtigter vertrat, untersagte er dem Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2007 die Fortse t- zung dieser Tätigkeit. Die Untersagung wurde damit begründet, durch die Au s- übung der Nebentätigkeit seien bereits Dienstpflichten verletzt worden und we i- tere Dienstpflichtverletzungen zu besorgen. Der Antragsteller habe gegen über dem Arbeitsgericht Z . ausdrücklich auf sein Richteramt beim Nachbarg e- richt hingewiesen und angeregt, Zustellungen an ihn könnten mit Kurierpost an seine Dienstadresse erfolgen. Dies zeige, dass er gegenüber dem Arbeitsg e- richt Z . und au ch der Beklagten in dem dort anhängigen Verfahren se i- nen Amtsbonus ins Spiel bringe und dienstliche Möglichkeiten, die ihm kraft Amtes zur Verfügung stünden, in Anspruch nehme und ausnutze. Das Verha l- ten des Antragstellers sei geeignet, nachhaltig das Vert rauen in die Chance n- gleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beei n- trächtigen. Darüber hinaus beschädige er nachhaltig das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter. Schließlich komme hinzu, dass er in der Zeit der f raglichen Prozessvertretung immer wieder die gesetzliche Urteilsabsetzung s- frist in nicht unerheblicher Weise überschritten habe. Den gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 20 07 zurückgewiesen. Mit der beim Dienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass in der Verfügung vom 8. August 2007 in der Fa s- sung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorl iegt, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. 3 4 - 4 - Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag als unbegründet zurückg e- wiesen. Bei der verfügten Untersagung gehe es um keine Frage, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung zuzuordnen sei. Vielmehr hand e- le es sich um den Bereich der "äußeren Ordnung". Die Verfügung enthalte w e- der eine direkte noch eine indirekte Weisung, wie der Antragsteller in Zukunft bei Verfahren entscheiden oder vorgehen solle. Der Vorhalt unangemessen langer Urte ilsabsetzungsfristen stelle eine zulässige Ausübung der Dienstau f- sicht dar. Dagegen richtet sich die - vom Dienstgericht zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er geltend macht, von ihm beanstandete Formulierungen in der Untersagungsverfügu ng des Antragsgegners griffen entgegen der Au f- fassung des Dienstgerichts in den Kernbereich der richterlichen Unab - hängigkeit ein, weil sie eine Herabwürdigung seiner gesamten Richterpersö n- lichkeit darstellten. Der Antragsteller beantragt, in Abänderun g des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstg e- richt für Richter - vom 13. April 2010 festzustellen, dass die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2007 in Gestalt des Wide r- spruchsbescheids vom 2 0. Dezember 2007 unzulässig ist, soweit darin ausgeführt wird: 5 6 7 - 5 - Durch die bisherige Ausübung vorliegender Nebentätigkeit sind bereits Dienstpflichten verletzt worden. Bei Fortsetzung dieser T ä- tigkeit ist die weitere Verletzung von Dienstpflichten anzunehme n. Dies zeigt, dass Sie dem Arbeitsgericht Z . gegenüber und insbesondere der Beklagten gegenüber Ihren Amtsbonus und dienstliche Möglichkeiten, die Ihnen kraft Amtes zur Verfügung stehen, in Anspruch nehmen und ausnutzen. Ihr Verhalten ist s o- mit ge eignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädigen Sie durch die Tätigkeit als Prozes s- vertreter mit den genannten Erscheinungsformen nachhalti g das Vertrauen in Ihre eigene Neutralität als Richter. Sie beschädigen hiermit das Vertrauen in Ihre Neutralität bei e i- gener Amtsausübung und das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt. Schließlich kommt hinzu, dass Sie auch in dieser Zeit der fragl i- chen Prozessvertretung Ihre Dienstgeschäfte beim Arbeitsgericht C . nicht ordnungsgemäß verrichtet haben. So werden i m- mer wieder die Urteilsabsetzungsfristen gem. § 60 ArbGG in nicht unerheblicher Weise überschritten. - 6 - Der Antragsgegner beantrag t, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unb e- gründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e, § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG) des Antragstellers ist unbegründet. Das ang e- fochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwe n- dung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsge g- ners entspricht die Revisionsb egründung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ) . Der Antragsteller hat einen bestimmten Antrag formuliert und rügt die Verletzung von konkret bezeichneten Rechtsnormen. Seinen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, das s er eine u n- richtige Anwendung des § 26 Abs. 1 und 3 DRiG rügt, weil die Vorinstanz den Begriff der " Maßnahme der Dienstaufsicht " zu eng ausgelegt habe und die Auswirkungen der angefochtenen Verhaltensweisen des Antragsgegners auf die richterliche Entschei dungsfindung verkannt worden seien. II. Die Revision ist unbegründet. 1. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum entfallen. Es besteht vielmehr im Streit fall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der a n- 8 9 10 11 12 - 7 - gegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn . 22, juris). 2. Der Antrag ist unbegründet. Weder die Untersagung der Nebentäti g- keit noch die beansta ndeten Formulierungen im angefochtenen Bescheid sind geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beei n- trächtigen. a) Zutreffend hat das Dienstgericht die angefochtene dienstliche Ma ß- nahme ausschließlich dahingehend überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu beurteilen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW - RR 2011, 700 Rn. 20 mwN). b) Die Dienstaufs icht der zuständigen Behörde berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360). Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Amtsführung vorzuhalten und zu ordnung s- gemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Die richt erliche Amtsführung unterliegt insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 mwN ) . Danach kann der Vo r- hal t unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung 13 14 15 - 8 - der Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Revision des Antra g- stellers keinen Erfolg. Das Dienstgericht für Richter hat in der angefochtenen Maßnahme der Dienstaufsicht zu Recht keinen Eingriff in die richterliche Una b- hängi gkeit gesehen (§ 26 Abs. 3 DRiG). aa) Die Untersagung der Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterl i- che Tätigkeit des Antragstellers abzielt. Erkennbar geht es dem Antragsgegner gerade nicht um die Beeinflussung der richterlichen, sondern der nichtrichterl i- chen Betätigung des Antragstellers im Rahmen einer Nebentätigkeit, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unter fällt. bb) Die Feststellung der Verletzung von Dienstpflichten durch die Au s- übung der bisherigen Nebentätigkeit und der Verweis darauf, dass weitere Dienstpflichtverletzungen zu erwarten seien, greift nicht in den Bereich der ric h- terlichen Unabhängigke it ein. Die beanstandete Äußerung erschöpft sich in e i- ner auf Tatsachen bezogenen, im Rahmen einer Maßnahme der Dienstaufsicht zulässigen Wertung, ohne mit einem darüber hinausgehenden - unzulässigen - persönlichen Vorwurf im Sinne einer Missbilligung verb unden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Äußerung, eine weitere Verletzung von Dienstpflichten sei zu befürchten, auf eine direkte oder indirekte Weisung hi n- ausläuft , eine Verfahrens - oder Sachentscheidung künftig in einem anderen 16 17 18 - 9 - Sinne zu treffen als ohne diese Bemerkung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353). cc) Der Hinweis auf die Ausnutzung des Amtsbonus und der dienstlichen Möglichkeiten, die dem Antragsteller kraft Amtes zur Verfügung standen, greift nicht in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit ein. Zu diesem Kernbereich gehören Nebentätigkeiten gerade nicht. Die Nutzung von Diensteinrichtungen zur Nebenbeschäftigun g ist erkennbar keine richterliche Tätigkeit. Die im Ra h- men der Dienstaufsicht zulässige Bemerkung des Antragsgegners sollte b e- gründen, weshalb ein solches Verhalten künftig zu unterbleiben habe. dd) Der Hinweis auf die Beschädigung der Neutralität als Richter bei e i- gener Amtsführung und des Ansehens der Arbeitsgerichtsbarkeit enthält keine Missbilligung richterlicher Tätigkeit. Er erschöpft sich vielmehr in einer sachb e- zogenen Bewertung der Auswirkungen der nichtrichterlichen Nebenbeschäft i- gung des Ant ragstellers. Ihm sollte damit die Außenwirkung seines Verhaltens vor Augen geführt werden. Dazu gab das beanstandete Verhalten des Antra g- stellers hinreichenden Anlass. ee) Auch der Hinweis auf die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfri s- ten gem. § 60 A bs. 4 Satz 2 ArbGG bezieht sich nicht auf den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur auf den " äußeren Ordnungsbereich " . Der Vorhalt betrifft nicht den Inhalt der getroffenen Entscheidung en , sondern die äußere Form der Erledigung abgeschlossen er richterlicher Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17 mwN ) und enthält sich gleichfalls jeder über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausg ehe n- den Missbilligung oder Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragste l- lers. 19 20 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfah ren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG) . Bergmann Joeres Fischer Gräfl Schmitz - Scholemann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 13.04.2010 - 66 DG 2/09 - 22 23
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