BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/14 Verkündet am: 4. März 2015 Stoll, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 130a Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die e instimmige Entscheidung durch Beschluss im Ber u- fungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 ). BGH - Dienstgericht des Bundes - ,Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14 Dienstgerichtshof für Richter bei dem Ober landesgericht Hamm Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf - 2 - des früheren Richter s auf Probe Antragsteller und Revisionskläger , - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter , wegen E ntlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - 3 - Der Bundesgerich t shof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird der Beschluss des Dienstgerichtshofs für Rich ter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Bet eiligten streiten um die Recht mäßigkeit der im Jahr 2009 verfü g- ten Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst des Landes Nordrhein - Westfalen. Der im Jahr 1974 geborene Antragstelle r wurde am 8. Januar 2003 zum Richter auf Probe ernannt und anschließen d bei der Staatsanwalt schaft K . verwendet . Der Leitende Oberstaatsanwalt in K . beurteilte die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nach sechsmonatiger und acht zehn monat i- ger Tätigkeit jeweils mit "durchschnittlich". Im Juni 2006 beurteilte er sie mit "u n- 1 2 - 4 - terdurchschnittlich". Die gegen diese Beurteilung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht K . durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Juli 2007 ab. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 6. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller ein Verweis erteilt, da er Verfahren nicht oder nur mit erhebl i- cher Verzögerung bearbeitet hatte. Mit Verfügung vom 9. November 2006 entließ der Antragsgegner den A n tragsteller unter Hinweis auf die fehlenden fachlichen Leistungen mit Ablauf des Monats Deze mber 2006 aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein - Westfalen. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006, mit dem er zugleich die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsver fügung vom 9. November 2006 anordnete, zurück. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (künftig: Dienstgericht) zunächst durch Beschluss vom 28. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der am 20. D ezember 2006 vom Antragsteller erhobenen Klage wieder her und hob anschließend mit Urteil vom 6. Dezember 2007 die Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 auf. Auf die Berufung des Antragsgegners änderte der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (künftig: Dienstgerichtshof) durch Beschluss vom 24. Juli 2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das erstinstanzliche Urteil dahin ab, die E ntlassung sei zum 8. Januar 2007 wir k- sam. Auf die Revision des Antragstellers hob das Dienstgericht des Bundes die Ents cheidung des Dienstgerichtshofs wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an den Dienstgerichtshof zurück. Der Dienstgerichtshof b e- stätigte mit Beschluss vom 5. Aug ust 2010 seine ursprüngliche Entschei dung. Weder die dagegen gerichtete Revision des Antragstellers noch eine Verfa s- sungsbeschwerde hatten Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 9. November 3 4 - 5 - 2006 ist seit dem 15. Dezember 2011 als dem Tag der Verkündung der z weiten Revisionsentscheidun g des Dienstgerichts des Bundes bestandskräftig. Nach Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens entließ der A n- tragsgegner den Antragsteller mit am selben Tag übergebener Verfügung vom 22. Mai 2009 mit Wirkung zum 25. Mai 2009 (erneut) aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein - Westfalen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 zurück. Zugleich ord nete er an, es verbleibe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Dem Antragsteller wurden im Zeitraum zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 31. Mai 2009 Bezüge ausgezahlt. Ab dem 1. Juni 2009 stellte das Landesamt für Besoldung und Ve rsorgung Nordrhein - Westfalen (künftig: La n- desamt) seine Leistungen an den Antragsteller ein. Dem Begehren des Antragstellers im Prüfungsverfahren, die Entla s- sungsverfügung vom 22. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 aufzuheben, hat das Dienstgericht mit Urteil vom 29. Juni 2010 entsprochen . D ie Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG hätten nicht vorgelegen, weil sich der Antragsteller ein Dienstvergehen nicht habe zuschulden kommen lassen. Mit seiner dagegen geri chteten Berufung hat der Antragsgegner bea n- tragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Dienstgerichts abzuweisen. Der Antragsteller hat das Urteil des Dienstgerichts verteidigt . Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat er seinen Antrag dahin umgestel lt festzustellen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 in Gestalt des Wide r- spruchsbescheids vom 6. Aug u st 2009 rechtswidrig gewesen sei. Er hat vorg e- 5 6 7 8 9 - 6 - tragen, das Landesamt habe nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 mit B escheid vom 11. Mai 2012 die zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 31. Mai 2009 fortgezahlten Bezüge in Höhe von 103.562,23 scheid habe er ang e- griffen und vorsorglich die Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 15. Dezember 2011 erklärt . Es sei zu e r- warten, dass der Antragsgegner sich in künftigen Verfahren vor dem Verwa l- tungsgericht damit verteidigen werde, "Dienstpflichten des Antragstellers seien ihm insbesondere im Zeitr aum nach der Entlassungsverfügung" vom 22. Mai 2009 nicht zugeflossen. Daher habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 festgestellt werde. Der Dienstgerichtshof hat durch Beschluss vom 26. Juni 2014 auf die B e- rufung des Antragsgegners das Urteil des D ienstgerichts aufgehoben und d ie Klage ab gewiesen. Das Begehren, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 aufzuheben, sei nach B e- standskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 unzulässig g e- worden . Für die Feststellung, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sei rechtswidrig, fehle dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil diese Feststellung seine Rechts s tellung nicht verbessern könne . Die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit könne eine Entscheidung über die Rückforderu ng von zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 31. Mai 2009 geleistete n Bezüge n und über vom Antragsteller behauptete Wertersatzansprüche in dem Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 15. Dezember 2011 nicht präjudizieren . A ufgrund der Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 stehe fest, dass ab dem 8. Januar 2007 ein Besoldungsanspruch des Antragstellers nicht mehr bestanden habe . Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der En t- lassungsverfügung vom 22. Mai 2009 könne es n icht ankommen, so dass sich 10 - 7 - die beantragte Feststellung auf die Rechtsposition des Antragstellers nicht auswirken könne. Aufgrund entsprechender Erwägungen h abe der Antragsteller kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision . Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Dienstgerichtshof. In der Sa che macht er geltend, zwar habe das Landesamt den Bescheid vom 11. Mai 2012 zurückgenommen und aus Gründen der Billigkeit entschieden, dass es wegen der zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 8. September 2008 vom Antragsteller "erbrachten werthaltigen Dienst leistungen" auf die Rückforderung der geleisteten Bezüge in diesem Zei t- raum verzichte. Mit Bescheid vom 25. Februar 2014 habe es indessen weiterhin die zwischen dem 9. September 2008 und dem 31. Mai 2009 ge zahlten Bezüge in Höhe von (noch) 32.946,29 Gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller nach Widerspruch Anfechtungsklage erhoben. D er Dienstg e- richtshof habe verkannt, dass der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entla s- sungsverfügung vom 22. Mai 200 9 Präjudizwirkung für die Frage zukomme, ob dem Antragsteller für den Zeitraum zwischen Mai 2009 und dem Bestandskrä f- tigwerden der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 geleistete Bezüge verbleiben müssten bzw. ihm " Wertersatzanspr üche " für An der Erbringung solcher Dienste sei er durch die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 aufgrund einer selbständig in Gang gesetzten Ursachenkette gehindert worden , weil er aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehun g dieser En t- lassungsverfügung anders als aufgrund der nicht (mehr) sofort vollziehbar en Entlassungs verfügung vom 9. November 2006 an der Dienstausübung gehi n- dert worden sei . Die Recht mäßigkeit der Entlassungsverfü gung vom 22. Mai 2009 habe zumindest für die während des Rückforderungsvorgangs zu treffe n- de Billigkeitsentschei dung selbständig Relevanz. 11 - 8 - Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlande s- gericht Hamm v om 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10 , aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsb e- scheid vom 6. August 2009 nicht aufgehoben werden, sondern deren Rechtswidri gkeit festgestellt wird, hilfsweise, den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlande s- gericht Hamm vom 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Diens t- gerichtshof für R ichter bei dem Oberlandesgericht Hamm zurückzuve r- weisen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich , die Revision des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass der B e- schluss des Dienstgerich tshofs auf dem von ihm gerügten Gehörsverstoß ber u- he . Aufgrund der Gestaltung s wirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 zum 8. Januar 2007 könne sich die Re cht mäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 auf einen V e r- wa l tungsrechtsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Landesamt zur Frage der Rückforderung von Bezügen und zum "Wertersatz" nicht auswirken. Entscheidungsgründe : Die nach § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist begrü n- det. Der Beschlu ss des Dienstgerichtshofs unterliegt auf die Verfahrensrüge der Revision der Aufhebung, weil er den Anspruch des Antragstellers auf Gewä h- 12 13 14 15 16 - 9 - rung rechtlichen Gehörs verletzt . Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof. I. Der Senat hält in Abgrenzung zu seiner jüngeren Rechtsprechung zur entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung des § 84 VwGO ( BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 R iZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 14 ff. ; Urteil vom 13. Februar 2014 RiZ( R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 14 f. ) daran fest, dass über die Berufung in Prüfungsverfahren grundsätzlich gemäß § 130a VwGO entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176 , 177 ; Ur teil vom 15. Dezember 2011 RiZ(R) 8/10, juris Rn. 12, 17). Die durch § 83 Satz 1 , § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 56 Satz 1 LRiG NRW bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Ge l- tung der Vorschriften der Verw altungsgerichtsordnung für das Prüfungsv erfa h- ren nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DRiG, § 37 Nr. 3 Buchst. c LR iG NRW e r- fasst § 130a VwGO . 1. Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfa h- ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für d ie Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 56 Satz 1 LRiG NRW um, in dem er unter anderem für Prüfungsverfahren nach § 37 Nr. 3 und 4 LRiG NRW die Vorschriften der Verwaltungsgeri chtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das nordrhein - westfälische Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmt. 17 18 - 10 - 2. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 56 Satz 1 LRiG NRW gilt § 130a VwGO sinngemäß bzw. entsprechend, da sich die Anwendung de s § 130a VwGO mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richterg e- setz vereinbaren lässt. a ) Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient der Sicherung der U n- abhängigkeit der Richter. Der Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfa s- sung srechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im Deutschen Richtergesetz gesondert ger e- gelt. Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhä ngigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vo r- schriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 RiZ(R) 5/12, BGHZ 1 98, 285 Rn. 19 mwN). Der Gesetzgeber hat das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstg e- richtlichen Verfahren her vorgehoben , dass nach § 80 Abs. 2 DRiG in Verse t- zungs - und Prüfungsverfahren stets eine Zulass ung der Revision zum Diens t- gericht des Bundes vorgesehen ist. Diesem Umstand lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs - und Prüfungsverfahren aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., Einleitung Rn. 41a). b) Mit dieser Wertung des Gesetzgebers steht die sinngemäße bzw. en t- sprechende Anwendung des § 130a VwGO nicht in Widerspruch. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungs gericht über die Berufung durch Besch luss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Von weiteren V o- raussetzungen ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht abhä n- 19 20 21 - 11 - gig. Der Beschluss nach § 1 30a Satz 1 VwGO stellt, wie sich aus § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ergibt, einen in den Rechtsfolgen im Grun d- satz vollwertigen Urteilsersatz dar. Das Berufungs gericht kann gemäß § 130a VwGO auch dann erkennen , wenn der Sache Grundsatzbedeutung zu kommt (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2001 3 B 113/00, juris Rn. 3 ; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 130a Rn. 1a ). Anders als § 84 Abs. 1 VwGO, der nur Anwendung findet, wenn "die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtl icher Art" aufweist, ist dem Berufung sgericht ein Verfa h- ren nach § 130a VwGO nur dann verschlossen, wenn "in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten" bestehen (BVerwGE 138, 289 Rn. 24 mwN ). Zugleich muss der Beschluss einstimmig und durch den gesamten Spruchkörper ergehen (BVerwGE 111, 69, 70 ff. ). Damit unterscheidet sich § 130a VwGO in seinen Voraussetzungen so wesen t- lich von § 84 VwGO, dass die Vorschrift anders als § 84 VwGO im Prüfung s- verfahren Anwendung finden kann. c) Der entsprechenden bzw. sinngemäßen Geltung des § 130a VwGO im Prüfungsverfahren steht der Grundsatz nicht entgegen, dass den Dienstg e- richtshöfen neben den Dienstgerichten die tatrichterliche Feststellung des en t- scheidungserheblichen Sachverh alts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang ü berprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 RiZ(R) 2/10, NVwZ - RR 2011, 373 Rn. 32 ff., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20 ff. ; Urteil vom 14. Oktober 2013 RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20 ). Zwar ist es wegen dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz geb o- ten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündl i- chen Verhandlung in de r Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch se i- nen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht und dem Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Hat aber eine 22 - 12 - (verfahrensfehlerfreie, dazu Eyermann/Happ, VwGO, 14. A ufl., § 130a Rn. 5) mündliche Verhandlung in erster Instanz stattgefunden und sind in der Ber u- fungsinstanz nur noch Rechtsfragen zu erörtern, kann § 130a VwGO nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen im Prüfungsverfahren Anwe n- dung finden. II. D er Beschluss des Dienstgerichtshof s unterliegt gleichwohl der Aufh e- bung, weil er auf der unrichtigen Anwendung des § 130a VwGO beruht (§ 80 Abs. 3 DRiG). Der Dienstgerichtshof hat, was die Revision zulässig mit der Ve r- fahrensrüge beanstandet, durch Beschlu ss entschieden, obwohl er die Beteili g- ten vorher nicht ordnungs gemäß nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört hat. 1. Der Verfahrensrüge der Revision liegt folgender Sachverhalt zugru n- de: Auf die Berufung des Antragsgegners gegen das d em Antrag stattg e- bende Urteil des Dienstgerichts hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs mit Verfügung vom 24. April 2014 den Beteiligten folg enden Hinweis erteilt : "In pp. wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § § 130a, 125 Abs. 2 S[atz] 3 VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil er sie einstimmig für unb e- gründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sowohl zu der beabsichtigt en B e- 24. Sept ember 2009 RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176 ]) abschließend bis zum 19. Mai 2014 Stellung zu nehmen. Der Senat geht davon aus, dass 23 24 25 - 13 - die Erwägungen des Antragstellers gem. Schrifts [5. April zutreffen dürften ". Zu diesem Hinweis haben weder der Antragsteller noch der Antragsge g- ner Stellung genommen. Der Dienstgerichtshof hat sodann ohne erneuten Hi n- weis a uf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Dienstgerichts aufg e- hoben und die Klage ab gewiesen . 2 . D ie Verfahrensrüge ist begründet, weil d er Dienstgerichtshof gegen § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verstoßen hat . Eine ordnungsgem ä- ße Anhör ung i m Beschlussverfahren nach § 130a VwGO setzt voraus, dass die Anhörung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu en t- scheiden beabsichtigt. Die Beteiligten müssen der Anhörungsmitteilung oder den sonstigen Umständen entnehmen können , ob das Berufungsgericht die Berufung für begründet oder unbegrün det hält (BVerwGE 111, 69, 73 f f. ) . Das war hier nicht der Fall. Der erste Absatz des Hinweisschreibens des Vorsitze n- den des Dienstgerichtshofs, der Senat halte die Berufung des Antragsgegne rs einstimmig für unbegr ündet, war im Gegenteil irreführend (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1999, 1107 , 1108 ) . Der zweite Absatz des Hinweisschreibens, der eine kritische Würdigung des Vortrags des Antragstellers lediglich andeutet e , war nicht geeignet, die Fehlvo rstellung auszuräumen, der Dienstgerichtshof werde wie vom Antragsteller beantragt entscheiden. III. Der in der Unterlassung einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegende Verfahrensfehler führt zur Aufh e- 26 27 28 - 14 - bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hat das Berufungsg e- richt unter Verstoß gegen § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch B e- schluss ohne mündliche Verhandlung entschie den, bezieht sich die Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, weil sich der Revisionskläger zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt, wie er sich nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erg e ben hat, nicht mehr äußern konnte. Dem Revisionsgericht fehlt dann im Prüfungsverfahren die tatrichterliche Grundlage für eine abschließende mater i- ell - rechtliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. September 2009 RiZ(R) 6/08, NJW - RR 2010, 270 Rn. 17 ). Das gilt hier i n besonderer Weise wegen der Änderung der prozessualen Ausgangslage im Verlauf des Ber u- fungsverfahrens. IV . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Annahme des Dienstgerichtshofs , die Entlassungsverfügung vo m 22. Mai 2009 habe sich (jedenfalls) mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 erledigt , trifft zu (anderer Sac h- verhalt BVerwGE 66, 75 , 77 f. ) . Die Anfechtung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 hatte n icht zur Folge, dass ihre auf den 8. Januar 2007 b e- stimmte Gestaltungswirkung hinausgeschoben war. Der Antragsgegner war lediglich gehindert, Folgerungen aus der Entlassung zu ziehen, solange über die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 im Prüfung s- verfahren nicht unanfe chtbar entschieden war ( vgl. BVerwGE 13, 1, 7 ff. ; BVerwG, NVwZ 1983, 608; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 29 30 - 15 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 342; Urteil vom 11. Juli 2013 III ZR 154/12, BGHZ 198, 42 Rn. 17). Soba ld dies aufgrund des Urteils des Dienstgerichts des Bundes vom 15. Dezember 2011 geschehen war, griff die durch die se En t- scheidung klargestellte Rechtslage rückwirkend Platz . Damit ging die Entla s- sungsverfügung vom 22. Mai 2009 ins Leere, weil sie mangels Bestehens eines Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt ihrer inneren Wirksamkeit keine Gesta l- tungswirkung entfalten konnte (vgl. BVerwGE 66, 75, 78 ; BVerwG, Buc h- holz 232 § 30 BBG Nr. 7 ) . Folglich kommt ihre Aufhebung nach § 67 Abs. 3 DRiG nicht in Betracht. 2. Ob der Antragsteller indessen ein berechtigtes Interesse an der Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 hat, erscheint zweifelhaft und wird i m wieder eröffn eten Berufungsverfahren zu vertiefen sein. a) Prüfungsmaßstab für das berechtigte Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO , der sinngemäß bzw. entsprechend Anwendung findet . Erledigt sich eine Entlassungsv erfügung, hat der Antragsteller nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen grun d- sätzlich die Möglichkeit, deren Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO klären zu lassen (BGH , Urteil vom 4. April 1973 RiZ(R) 3/72, DRiZ 1973, 281, 282). Dabei spielt für die entsprechende bzw. sinngemäße Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Prüfungsver fahren keine Rolle, dass sich wegen der Rückwirkung der Gestaltungswirkung der Entlassungsve r- fügung vom 9. November 2006 auf einen Zeitpunkt vor d er Antragstellung im hiesigen Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 67 Abs. 3 DRiG die Entlassungsverfügung strenggenommen nicht erledigt " hat ". Für das verwa l- tungsgerichtliche Verfahren ist die entsprechende Geltung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO i n solchen Fällen anerkannt (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1439 31 32 - 16 - Rn. 23, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 129, 142; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 50). Gleiches gilt für das Prüfungsverfahren. Die Möglich keit, zu einer Feststellung auf der Gr undlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, hat der Antragsteller gewählt. Der Übergang von einem auf die Rechtsfolge des § 67 Abs. 3 DRiG zielenden Antrag zu einem Festste l- lungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist von weiteren Vorausse t- zungen nicht abhängig. b) A uf der Grundlage des Vortrags der Revision steht ein berechtigtes I n- teresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings in Frage . Zwar g e- nügt dafür jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Intere s- se rechtlicher, wirtschaftlicher oder id eeller Art (BVerwGE 61, 164, 165 f. ; BVerwG, NVwZ 2007, 227 , 228 ; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 84). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung kann sich a us dem Ums tand ergeben, dass ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, keine Regel ungs wirkung en t- faltet (vgl. BVerwGE 116, 1 , 2 ff. ). Diese Feststellung kann für Folgerechtsstre i- ti gkeiten über die Rückforderung der Besoldung nach § 12 BBesG bzw. dem inhaltsgleichen, weil aus dem Bundesbesoldungsgesetz übergeleiteten § 12 ÜBesG NRW (künftig einheitlich: § 12 BBesG) von Bedeutung sein. Der Grun d- satz, dass in Fällen einer Erledigung de s Verwaltungsakts vor Klageerhebung kein anerkennenswertes Interesse besteht, mittels einer Fortsetzungsfestste l- lungsklage ein andere s Verfahren zu präjudizieren (vgl. BVerwGE 81, 226 , 227 f. ; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 50), greift hie r nicht ein, weil im Prüfungsverfahren "Früchte" zu eine r Zeit gewonnen wurden, als über die rückwirkende Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 noch keine Gewissheit bestand. Der konkrete Fall zeichnet sich indessen durch Besonde rheiten aus, die Zweifel an ein em Fortsetzung s- 33 - 17 - feststellungsinteresse des Antragstellers im Hinblick auf di e zu § 12 Abs. 2 BBesG geführte Auseinanderset zung wecken : aa) Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 BBesG als solche wird die b e- gehrte Feststellung P räjudizwirkung kaum entfalten können . Nach B estand s- kraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 ist der Antragsteller mit Rückwirkung zum 8. Januar 2007 aus dem Richterverhältnis ent lassen . Das Dienstverhältnis ist als am Tag des Eintritts ihr er inn eren Wirksamkeit (hier: nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 DRiG) rückwirkend erloschen anzusehen (vgl. Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 7. Aufl., Rn. 286). Damit steht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassung s- verfügun g vom 22. Mai 2009 fest, dass für die Fortzahlung der Besoldung seit dem 8. Januar 2007 kein Rechtsgrund bestand . bb) Auch ein von der Revision ins Feld geführter Gegenanspruch des A n tragstellers, der aus seiner Bereitschaft zwischen dem 1. Juni 2009 u nd dem 15. Dezember 2011 , dem Antragsgegner Dienst zu leisten, herzuleiten sein soll, dürfte durch die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der En t- lassungsverfügung vom 22. Mai 2009 wohl nicht präjudiziert werden . Zwa r o b- liegen die Prüfung der Recht mäßigkeit der Entlassungsverfügung und die Pr ü- fung des Bestehens eines "Wertersatzanspruchs" unterschiedlichen Gericht s- barkeiten, so dass anders als in Fällen, in denen präjuzielles Rechtsverhältnis und Folgeansprüche einer Gerichtsbarkeit unte rliegen (dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1972 II C 5.69, Umdruck S. 21 ff.; Urteil vom 6. März 1975 II C 20.73, Umdruck S. 12 f.) - die größere Sachnähe der Richterdienstgeric h- te bei der Untersuchung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 DRiG eine For t- setzungsfeststellungsklage rechtfer tigen k ö nn te . 34 35 - 18 - Es spricht aber einiges dafür, dass ein Begehren des Ant ragstellers auf "Wertersatz" , was die Richterdienstgerichte feststellen dürfen, aussichtslos ist . Das faktische Leisten von Diensten scheidet als Behaltensgrund aus, wenn B e- züge für die Beteiligten ohne wei teres erkenn bar allein aufgrund der verfahren s- rechtlichen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden , die durch die aufschiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung gef üh r- ten Angriffs bedingt ist ( BVerwG, NJW 1983, 2042 ). Während der aufschiebe n- den Wirkung faktisch geleistete Dienste sind vielmehr im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu berücksichtigen, demzufolge von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (BVerwG, NJW 1983, 2042 ). Dann könnte aber das von der Revision behauptete recht s- widrige Vereiteln einer fa ktischen Leistung von Diensten erst recht nicht zu B e- soldungsansprüchen führen. cc) Schließlich wird sich die Rec ht mäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 wohl nicht auf die den gesamten Rückforderungsvorgang begleitende (Schinkel/Seifert in Fürst u.a., GKÖD, Band III, K § 12 BBesG Rn. 25b [Stand: Februar 2013]) Billigkeitsprüfung na ch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auswirken können . (1) Die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, die bei der Ermessensen t- scheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich überprüft werden kann (Mayer in Schwegmann/ Summer, BBesG, § 12 Rn. 37c [Stand: August 2005]). Entsprechend können die Richterdienstgerichte bei der Prüfung des berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beurteilen, ob sich aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit ein er Entlassungsverfügung Gesichtspunkte ergeben können, die bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. 36 37 38 - 19 - (2) Solche Gesichtspunkte sind bisher nicht ersichtlich . Die Billigkeits pr ü- fung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Aufgabe, eine allen Um ständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Dienstherrn zumut bare und für den Bereicher ungsschuldner tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der gemäß der Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerw GE 66, 251, 255 ; 95, 94, 97; 109, 357 , 361 ; NJW 1983, 2042, 2043 ; ZBR 1990, 80 f. ). Sie soll nach Maßga be des auch für das öffentli che Recht g eltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die forma le Strenge des Beso l- dungs - und Versorgungsrechts auflockern. In diesem Zusammenhang kann zwar ein "Mitverschulden" des Dienstherrn, insbesondere eine vom Dienstherrn (mit) zu vertretende Länge des Überzahlungszeitraums , bei der Erme s- sensausübung im Zuge d e r Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwGE 95, 94, 98; BVerwG, ZBR 1983, 193 ; Mayer in Schwegmann/ Summer, BBesG, § 12 Rn. 37a [Stand: August 2005] ; Clemens/Lantermann/ Henkel/Millack/Engelking, BBesG, § 12 Nr. 4.4 [Stand: Juli 2002] ). Bei der E r- messensprüfung ist indessen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf die Modalitäten der Rückabwic k- lung und ihre Auswirku ngen auf die Lebensumstände des Bereicherung s- schuldners abzustellen ( BVerwGE 66, 251, 255 f.; 95, 94, 97; BVerwG, ZBR 1990, 80, 81 ; Schinkel/Seifert in Fürst u.a., GKÖD, Band III, K § 12 BBesG Rn. 25a [Stand: Februar 2013] ). Ein treuwidriges Verha lten des Bereicherung s- gläubigers liegt nicht darin, dass der zu Recht entlassene Bereicherung s- schuldner nicht beschäftigt wird (OVG Münster bei Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 64 [S. 266] ). Demgemäß dürfte der Umstand, d ass dem Antragsteller in der letzten Maiwoche 2009 und damit nach dem 8. Januar 2007 aufgrund der Anordnung 39 40 - 20 - des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 die Möglichkeit genommen wurde , faktisch Dienste zu leisten, um sodann unter Verweis auf diese Dienste die Billigkeitsprüfun g nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu seinen Gunsten zu beeinflussen, selbst dann kein Billigkeitsgrund sein , wenn sich der am 22. Mai 2009 angeordnete Sofortvollzug auf einen rechtswidrigen Verwa l- tungsakt bezogen hätte. Das dürfte umso mehr gelten , als das H indernis ger a- de auf der vom Antragsteller nicht angegriffenen Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 beruht. Die Prüfung der Rechtm ä- ßig keit d er Anordnung des Sofortvollzugs ist nicht und könnte auch nicht G e- genstand des anhä ngigen Verfahrens sein. - 21 - 3. Im Übrigen wird der Dienstgerichtshof im wieder eröffneten Ber u- fungsverfahren § 46 Abs. 3 , § 44 LRiG NRW Rechnung zu tragen haben. § 67 LRiG NRW betrifft allein Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, nicht das Prüfungsverf ahren eines früheren Richters auf Probe . Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 2 9 .06.2010 - DG 8/09 - Dienstgericht shof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 26.06.2014 - 1 DGH 6/10 - 41
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