ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.3. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 3 /15 Verkündet am: 7. September 2017 Stoll, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der D ienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Rich terin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter a m Oberlandesgericht K . . Unter dem 8. Juni 2011 fertigte der Präsidialrichter am O berland esgericht folgenden Vermerk: "1. Vermerk: Anruf von VR OLG Dr. L . gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L . kündigt an, in einem der ursprünglich von RO LG S . im 4. Zivilsenat als BE b ea r- beiteten Verfahren möglicher weise da s Präsidium zu der 1 2 - 3 - Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG S . in die Zuständigkeit des 9. Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelege nheit berichtet V R OLG Dr. L . , dass sich in dem von ROLG S . hinterlassenen Verfahrensb e- stand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Ve r- fahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate ve r- säumt worden, die Verfahren zu fördern." Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin de s Oberlan - desgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei se i- nem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte: "Verfügung vom 08.06.2011: 1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsi t- zenden Richte rs am Oberlandesgericht Dr. L . vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend b e- arbeiteter Altverfahren in dem vo n Richter am Obe r- landesgericht S . bei seinem Wec h- sel in den 9. Zivilsenat am 1.4.2011 im 4. Zivilsena t zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine D e- zernatssonderprü fung über diese Verfahren in dem nun vo n Richter am Landgericht M . (4 d) g e- führten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4 .2011 nach dem Wechsel des BE R OLG S . im 4. Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K . verschafft werden . " Der Vi zepräsident des Oberlandesgerichts erstellte hinsicht lich 48 hinte r- las sener Verfahren tabellarische Einzelberichte. Gegen di e Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Mai 2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsb e- scheid vom 27. Juli 2012, dem Antragsteller zug estellt am 2. August 2012, z u- rück . 3 4 5 - 4 - D er Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzuste l- len, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat des Oberl andesg e- richts K . und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberla n- desgerichts K . vom 27. Juli 2012 unzulässig sind. D as Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof fü r Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die Anordnung der Sonde r- prüfung, ihre Durchführung und der Widerspruchsbescheid beeinträchtig ten den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die Sonderpr ü- fung habe ein sa chlicher Anlass bestanden. Dass er vor ihrer Durchführung nicht über die Anordnung informiert worden sei, sei unschädlich, zumal er für die Verfahren, auf die sich die Sonderprüfung bezogen habe, nicht mehr z u- ständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die R evision des Antragstellers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I . Der Prüfungsantrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW - LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt. Soweit de r konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässi g- keit der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung enthält , ist er zwar unzulä s- 6 7 8 9 10 11 - 5 - sig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW - LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfa h- ren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weit reichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des g e- samten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der A n- träge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem dritten Hilfsa n- trag auch der richtige Antrag ohn e über die gesetzlichen Vorgaben hinausg e- hende Formulierung gestellt ist . 2 . Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. a) Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt vor. Der Begriff der Maß na h- me der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassende n Recht s- schutz der richterlichen Unabhän gigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (st. Rspr .; v gl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 RiZ (R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Die " Maßnahme " besteht in e i- nem Verhalten ei ner dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem Richter. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Ju stizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern g e- kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 RiZ (R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 201 3 RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Dazu zählt auch die Anforderung von B e- richten über die Verfahren in einem Richterdezernat (vgl. BGH, Urteil vom 16 . August 1988 RiZ (R) 3/88, juris Rn. 9). 12 13 - 6 - b) Die Anordnung der Sonderprüfung kann isoliert a ngefochten werden . Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Verfahrenshandlung der Präside n- tin des Oberlandesgerichts zur Abklärung, ob eine Maßnahme der Dienstau f- sicht getroffen werden soll, und damit zur Vorbereitung des endgültigen B e- scheids handelt . Das Prüfungsverfahren findet nämlich auch gegen Verfa h- renshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, wenn die Verfahrenshandlungen eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten . Das ist bei einer Sonde r- prüfung der Fall. aa) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Ve r- fahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulä s- sigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unter li e- gen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine sel b- ständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urte il vom 13. Februar 2014 RiZ (R) 5/13, NJW - RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32). bb) Berichtsanforderungen oder Sonderprüfungen greifen selbständig in die Rechtsposition des betroffenen Richters ein, auch wenn sie in einem Ve r- fahren ergehen, in dem über den Erlass einer Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden werden soll. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden. 14 15 16 - 7 - cc) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil ein konkreter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genüg t die nachvol l- ziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträc h- tige ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN ) . Der Vortrag des Antragstellers, die Sonderprüfung beeinträchtige seine Unabhängigkei t, ist nachvollziehbar. Die Sonderprüfung betraf zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung das Referat eines abgeordneten Richters als Ref e- ratsnachfolger des Antragstellers , für das der Antragsteller nach einem Senat s- wechsel nicht mehr zuständig war. In der Sache betraf sie aber die Verfahren, die d er Antragsteller unerledigt hinterlassen hatte . II . Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Geschäftsprüfung beeinträc h- tig t die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. 1. Die Anordnung d er Geschäf tsprüfung v erletzt die richterliche Una b- hängigkeit nicht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der ric h- terlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme entha l- ten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Pr üfung läuft nicht auf eine so l- che verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobac h- tungsfunkti on befugt, sich durch turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organis a- torische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßna h- 17 18 19 20 21 - 8 - men angezeigt sind (BGH, Urteil vom 14. Sept ember 1990 RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193). Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit d a- her erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuf t, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll ( vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Ur teil vom 4. März 2015 RiZ (R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 23). Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die M aßna hme erweckt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 RiZ (R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 23). Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sonde r- prüfung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflus s- nahme auf den Antragsteller hinauslief, wie er künftig verfahren sollte. Das konnte sie schon deshalb nicht , weil der Antrag steller für die Verfahren im 4. Zivilsenat , die Gegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zuständig war und der Geschäftsprüfung für die Bearbeitu ng von Verfahren im 9. Zivilsenat keine Vorgaben zu entnehmen waren. Auch für einen mit der Geschäftsprüfung ve r- bundenen unzulässigen Erledigungsdruck fand der Dienstgerichtshof zu Recht keinen Anhalt. Darauf, ob die Präsidentin Einfluss nehmen wollte oder Erledigungsdruck erzeugen wollte, kommt es entgegen der Revision nicht an, weil der objektive Ein druck, den die Maßnahme erweckt, entscheidend ist, nicht die (vermeintl i- chen) subjektive n Beweggründe . 2. Ob eine P rüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beei n- trächtigt oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu übe r- prüfen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. ) , kan n dahinstehen , weil d er Dienstgerichts hof rechtsfehlerfrei festgestellt 22 23 24 - 9 - hat , dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand. Der Dienstg e- richtshof hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsprüfung objektiv aufgrund der Mitteilung des V orsitzenden über die hohe Anzahl der vom A n- tragsteller zurückgelassenen V erfahren veranlasst war. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts war befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Dezernatsnachfolger , ein abgeordnete r Richter, mit den hinterl assenen offenen Verfahren unzumutbar belastet war und Abhilfe durch Entlastungsmaßnahmen geschaffen werden musste. Zu de m bot die telefonische Mitteilung Anlass zur Prüfung , ob die Amtsgeschäfte hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren or d- nungswidri g ausge führt waren und Dienstaufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller angezeigt waren . W enn e in Dienstvorgesetzter im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss ode r Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder e i- nen solchen Anschein hervorzurufen , greift er damit nicht in die richterliche U n- abhängigkeit ein (BGH, Urteil vom 18. August 1987 RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418 , 419 ). D er Dienstgerichtshof hat zutreffend die Richterdienstge richte nicht für befugt angesehen , über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Erfo r- derlichkeit der Sonderprüfung zu befinden . Einwendungen gegen die Erforde r- lichkeit der Geschäftsprüf ung sind im richterdienstgerichtliche n Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des A n- fechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Novemb er 2006 RiZ (R) 2/05, NJW - RR 2007, 281 Rn. 24 ff. ). Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( vgl. B VerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93). 25 - 10 - Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Una b- hängigke it beeinträchtigen könnte, was das Dienstgericht bisher offengelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 RiZ (R) 2/05, NJW - RR 2007, 281 Rn. 26), kann dahinstehen . Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Anla s- ses für die Sonder prüfung kann von willkürlichem Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts keine Rede sein. 3. Eine Beeinträchtig ung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht vor, weil die besondere Geschäftsprüfung dem Antragsteller vorab nicht mitg e- teilt worden ist. Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Geschäftsprüfung ohne Wissen des betroffenen Richters die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, besteht nicht. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings in einer besonderen G e- schäftsprüfung , die ohne Anlass und ohne Wissen des betroffenen Richters während seines Urlaubs durchgeführt wurde , eine Beeinträchtigung der richte r- lichen Unabhängigkeit gesehen, weil darin ein Ausdruck des Misstrauens gegen die Amtsführung des Richters liege (BGH, Urteil vom 21. Oktobe r 1982 RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 f. ) . Dagegen hat das Dienstgericht später eine besondere Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während de s- sen Urlaub nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eil bedürftig (BGH, Urteil vom 16. August 1988 RiZ (R) 3/88, juris Rn. 14). F ür eine allgemeine Geschäftsprüfung hat das Dienstgericht angenommen, dass sie nicht angekü n- digt wer den muss (BGH, Urteil vom 18. August 1987 RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418 , 419 ) . Allein durch die Prüfung ohne Kenntnis des betroffenen Richters werden weder Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters ausgeübt noch ein solcher Anschein hervorger u- fen . 26 27 28 - 11 - Darin, dass dem Antragsteller die Sonderprüfung nicht mitgeteilt wurde, l iegt hier auch kein besonderer A usdruck des Misstrauens in seine Amtsfü h- rung. Er kann entstehen, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der Richter eine Sonderprüfung hintertreiben könnte, sobald er von ihr erfährt. Damit ist die am 8. Juni 2011 angeordnete D ezernatssonderprüfung nicht zu vergleichen. Sie hatte einen Anlass und bezog sich allein auf die beim Dezernatswechsel des Antragstellers im 4. Zivilsenat verbliebenen Akten, auf die der Antragsteller von vornherein keinen Zugriff hatte. Ein besonderes Mis strauen in die Amtsführung des Antragstellers über das der Sonderprüfung zugrundeliegende Anliegen hi n- aus, unter anderem Klarheit über eine ordnungswidrige Ausführung der Amt s- geschäfte des Antragstellers zu gewinnen, kommt darin nicht zum Ausdruck. 4. D ie von der Revision weitergehend erhobenen Verfahrensrügen hat das Dienstgericht des Bundes geprüft und für nicht durchgreifend erachtet . Dies gilt auch für die zahlreichen vom Antragsteller erhobenen Gehörsrügen. Grun d- sätzlich ist davon auszugehen, dass d ie Gerichte das von ihnen entgegeng e- nommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung g e- zogen haben (vgl. BVerfGE 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216). Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nich t, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.). Kein G e- hörsverstoß liegt auch vor, soweit der Dienstgerichtshof die Beweisanträge des Antragstellers abg elehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unric h- tig ist (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2008 1 BvR 1822/08, juris Rn. 3 f. und vom 22. Mai 2012 2 BvR 1352/10, juris Rn. 5 ff.). Das ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. 29 30 - 12 - BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). Von einer Begründung im Übrigen wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO ab gesehen . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanz en: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 3/13 - 31
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