ECLI:DE:BGH:2017:260717URIZ.R.3.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3 /1 6 Verkündet am: 26. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die münd liche Verhand lung vom 26. Juli 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in am Bundesg e- richtshof Mayen , d ie Richter innen am Bundesgerichtshof Dr. Menges und Harsdorf - Gebhardt , d ie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke f ür Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richt e- r innen und Richter bei dem Oberlandesgeri cht Koblenz vom 10. August 2016 wird auf Kosten d es Antragstellers zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Antragsteller ist Direktor des Amtsger ichts G . . Er bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts L . . Aus Anlass dieser Bewerbung erstellte die Präsidentin die - ses Gerichts am 16. Juni 2014 eine Beurteilung , in der es zur di enstliche n Ei g- nung und Leistung des Antragstellers heißt : In Zivilsachen würden die Urteile in manchen Fällen noch mehr an Über zeu - gungskraft gewinnen, wenn bei der T atsachenfeststellung der Beweis würdigung mehr Raum zukäme. Die Beurteilung wu rde dem Antragstelle r von der Präsidentin des Lan d- gerichts am 18. Juni 2014 eröffnet. 1 2 - 3 - D er Antragsteller legte gegen die Beurteilung Widerspruch ein und rügte, die oben wiedergegebene Formulierung greife in seine richterliche Unabhä n- gig keit ein . Die Präsidentin des Landger ichts half dem Widerspruch nicht ab und führte i n ihrem Nichtabhilfebescheid vom 18. Juli 2014 aus: Die beanstandete Formulierung beruht auf der Durchsicht der in der Berufung s- instanz zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung anhängigen Verfahren aus d em Zivilreferat des Widerspruchsführers. Dabei wurde - soweit eine Bewei s- würdigung vorzunehmen war - durch gängig folgende Handhabung festgestellt: In den Entscheidungsgründen der jeweiligen Urteile wurden die in den Si t- zungsprotokollen aufge nommenen Anga ben der Parteien im Rahmen der Anh ö- rung gemäß § 141 ZPO, die Angaben der gehörten Zeugen und die Ausführu n- gen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Z i- tat wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten. Die Würdigung der wörtl ich wiedergegebenen Angaben hat sich auf wenige Zeilen beschränkt. D er Präsident des Oberlandesgerichts Z . wies den Wider - spruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 als unbegründet zurück. In dem Bescheid heißt es : Der Formulierung liegt die von der Präsidentin des Landgerichts fest gestellte Verfahrensweise des Widerspruchsführers zugrunde, in den Entscheidung s- gründen von Urteilen die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rahmen der Anh örung nach § 141 ZPO, die Angaben der g e- hörten Zeugen und die Ausführungen von Sachverständigen ganz oder zumi n- dest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist auch nachz u- vollziehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten Parteien schon aus dem unterschiedlichen Umfang, den die Zitierungen der Aussagen eine r- seits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnehmen, möglicherweise schlussfolgern, der Richter habe die Beweise nur zusamme n- getragen und nicht hin reichend gewürdigt. Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend ge macht, die beanstandete Formulierung in der Beu r- teilung vom 16. Juni 2014 beeinträchtige se ine richterliche Unabhängigkeit, weil sie d arauf ab ziele , Einfluss auf seine zukünftige Rechtsfindung zu nehmen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Formulierung In Zivilsachen würden die Urteile in ma n- chen Fällen noch mehr Über zeugungskraft gewinnen, wenn bei der Tatsach e n- 3 4 5 6 - 4 - feststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme in der Beurteilung vom 1 6 . Juni 2014 durch die Präsidentin des Landgerichts L . ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt und folglich § 26 des Deu t- schen Richtergesetzes zuwiderläuft. Der Antragsge gner ist dem entgegengetreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller mit einem nicht nachgelassene n Schriftsatz hilfsweise bea n- tragt, festzustellen, dass er durch folgende Vorha lte in seiner richterlichen Unabhä n- gigkeit beeinträchtigt ist: a) Mündlicher Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. an - lässlich der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 dahingehend, dass er es zu unterlassen habe, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzug e- ben . b) Schriftlicher Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. Juli 2014: Dabei wurde - soweit eine Beweiswürdigung vorzunehmen war - durchgängig folgende Handhabung festgestellt: i n den Entscheidungs gründen der jeweiligen Urteile wurden die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Ra h- men der Anhörung gemäß § 141 ZPO, die Angaben der ge hör ten Zeugen und die Aus führungen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten. c) Schriftlicher Vorhalt des Präsidenten des P fälzischen Oberlandes gerichts Z . im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014: Der Formulierung liegt die von der Präsidentin des Landgerichts festgestellte Verfahrensweise des Widerspruchsführers zu G runde, in den Entsche i- dungsgründen von Urteilen die in den Sitzungsprot okollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO, die A n- gaben der gehörten Zeugen und die Ausführungen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist auch nachzuvollz iehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebi l- deten Parteien schon aus dem unter schiedlichen Umfang, den die Zitieru n- gen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der U r- teilsbegründung einnehmen, möglicherweise schlussfolgern, de r Richter h a- be d ie Beweise nur zusammengetragen und nicht hinreichend gewürdigt. Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beanstandete Formulierung in der Anlassbeurteilung vom 16. Juni 2014 beei n- trächtige nicht die richterlic he Unabhängigkeit des Antragstellers . Der mit dem 7 8 9 - 5 - Hilfsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführte Klag e- grund könne nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung sein; eine Wiedere r- öffnung der mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht. Mit seiner Berufung hat der Antragteller seinen Hauptantrag und seinen Hilfsantrag weiterverfolgt. D ie Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Dienstg e- richtshof für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, U r- teil vom 10. August 2016 - D GH 1/15, DRiZ 2017, 102) . Der Dienstgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei auch in Bezug auf die drei Hilfsanträge zulässig, die das Dienstgericht als nicht zulässig erachtet und über die es deshalb nur durch Prozes surteil entschieden habe. Die Berufung ha be jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder die im Hauptantrag zitierte Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 noch die Vorhalte der Präsidentin des Landgerichts L . im Nichtabhilfeb eschei d vom 18. Juli 2014 und des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Z . im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 beeinträchtig t en den Antragsteller in seiner richterlich en Unabhängigkeit. Der vom Antragsteller mit seinem ersten Hil fsantrag behauptete Vorhalt der Präsidentin des Landg e- richts bei der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 würde zwar grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff darstellen ; es sei aber nicht erwiesen, d ass diese Äußerung so, wie vom A ntragsteller geschildert , g e- fallen sei. D er Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter . D er Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 11 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Di e Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die beanstandete Formulierung in seiner dienstlichen Beurteilung durch die Präsidentin des Landgerichts L . vom 16. Juni 2014 ih n in seiner richterli - chen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegrü n- det. a) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hauptantrag zulässig ist. aa ) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der D ienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtig t , so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf A n- trag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfungsantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Beh auptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Ma ß- nahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungs antrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN ; Urteil vom 4. März 2015 - R iZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 13 ). Der Begriff Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der ri chterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit au s- zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erfo r- derlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestim m- te Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zw i- 12 13 14 15 - 7 - schen der Justizverwaltung und dem Richter oder be stimmten Richtern g e- kommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, s ich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung au s- zuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN ; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 14 ). bb ) Nach diesen Maßstäben ist der mit dem Hauptantrag gestellte Pr ü- fungsantrag zulässig. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm beanstandete Formulierung in der von der Präsident i n des Landg e- richts L . erstellte n dienstliche n Beurteilung vom 1 6 . Juni 2014 bei objekti - ver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die dienstliche Beurte i- lung eines R ichters bewertet seine bisherige Amtsführung und kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f., mwN ; Ur teil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 17 ). b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Hauptantrag unbegründet ist. aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befu g- nis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes 16 17 18 - 8 - vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzög erter Erledigung der Amtsg e- schäfte zu ermahnen. bb ) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Formulierung in der Beurteilung des Antragstellers als Maßnahme der Dienstaufsicht seine richterliche Una b- hängigkeit beeinträchtigt, folgende Grundsätze gelten : (1 ) Die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung ist ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner ric h- terlichen Unabhängigkeit beein trächtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden ( BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 19 ). (2 ) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit g e- hören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar diene n- den Sach - und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Recht suchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem ko nkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog enannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grun d- sätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel en t- rückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen G e- schäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anges e- hen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris 19 20 21 - 9 - Rn. 16 f., mwN ; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 21 ). (3 ) Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhä n- gigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zwec k einer so l- chen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beur teilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens - oder Sach - entscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 mwN ; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 22 ). Dementsprechend weist die auf § 5 Abs. 1 des rhei n- land - pfälzischen Landesrichtergesetzes (LRiG) und § 15 Abs. 1 Sat z 2 der rheinland - pfälzischen Laufbahnverordnung (LbVO) beruhende Verwaltungsvo r- schrift des rheinland - pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 in Ziffer 5 .1 (jetzt Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschrift des rheinland - pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 15. August 2016) darauf hin, dass d ie Erteilung der Beurteilung eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist und b ei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern deshalb die durch § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes für die Dienstaufsicht g ezogenen Grenzen zu beachten sind . cc ) Der Dienstgerichtshof ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass nach diesen Grundsätzen die angegriffene Formulierung in der Beurte i- lung des Antragstellers seine richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtig t. 22 23 - 10 - (1 ) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, d ie Formulierung in der dienstlichen Beurteilung des Antrags t ellers vom 16. Juni 2014 betreffe zwar den Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit ; sie beeinträchtig e ihn aber nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. D ie Bewertung der Urteilstechnik des A n- tragstellers durch die Präsidentin des Landgerichts nehme keine n Einfluss auf seine Entscheidungen in der Sache oder im Verfahren. Die in der Beurteilung angesprochenen Verfahren seien zum Zeitpunkt de r Beurteilung bereits abg e- schlossen gewesen. Die Bewertung betreffe zudem nicht die Entscheidungen selbst , sondern allein die Güte ihrer Begründung . Die Beurteilerin ha be mit ihrer konstruktiven Kritik lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Antr a g- steller gewählte Art der Abfassung der Entscheidungsgründe für nicht so übe r- zeugend halte wie die ihrer Auffas sung nach übliche Darstellung von Parteivo r- trag und Zeugenaussage in indirekter Rede . Eine solche Bewertung der A r- beitsweise eines Richters sei weder willkürlich noch unsachlich oder herabse t- zend ; sie sei vielmehr u nter Berücksichtigung der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für künftige Personalentscheidungen grundsätzlich zulässig. Es s ei zwar u nzulässig, wenn die Bewertung der Urteilstech nik eines Richters z u- gleich die Aufforderung enth alte , künftig in der vom Beurteiler gewünschten Art und Weise zu verfah ren. Eine solche Aufforderung könne der beanstandeten Textpassage der dienstlichen Beurteilung aber nicht entnommen werden. Auch aus der subjektiven Sicht des Antragstellers liege keine Weisung seine r Diens t- vorgesetzte n vor. Der Antragsteller h a be in d er mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof erklärt, er habe sich von der Bewertung seiner Urteil s- technik durch die Beurteilung nich t beeinflussen lassen und begründe seine zivilgerichtlichen Entscheidungen immer noch in der von ihm für richtig eracht e- ten Weise. (2 ) Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Form ulierungen ist grundsätzlich 24 25 - 11 - Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revi sionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, D enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/ 12, NVwZ - RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18 , jeweils mwN ; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 25 ). (3 ) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Form u- lierung in der Beurt eilung des Antragstellers dur ch den Dienstgerichtshof revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der beanstandeten Formulierung handele es sich unter Berücksichtigung der ergänzenden Hinweise in der Nichtabhilfeent scheidung und im Widerspruch s- bescheid, wie diese Formulierung zu verstehen sei - entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs - um eine deutliche Anweisung an den Antragsteller , wie er seine Urteile aufbauen solle, wenn er künftig eine bessere Beurteilung w olle. Damit versucht die Revision lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende Beurteilung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Dienstg e- richtshofs aufzuzeigen. ( a ) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Annahme des Dienst g e- ri chtshofs, es handele sich nicht um eine Anweisung an den Antragsteller , nicht in Widerspruch zu der weiteren Annahme des Dienstgerichthofs, die Präsidentin des Landgerichts habe konstruktive Kritik am Antragsteller geübt . Es mag 26 27 - 12 - sein, dass der Begriff de - wie die Revision geltend macht einen Verbesserungsbedarf und eine Verbesserungsmöglichkeit impl i- ziert. Da Kritisierten damit anweist, seine kritisierte Ve rhaltensweise in Zukunft zu ä n- dern. Eine im Rahmen einer Beurteilung geübte l- mehr auch dahin zu verstehen sein, dass der Beurteiler dem Beurteilten damit aufzeigt, welches Verhalten gegenüber dem kritisierten Verhalten aus sei ner Sicht vorzugswürdig gewesen wäre. Der Hinweis in der dienstlichen Beurteilung darauf, dass die Urteile des Antragstellers in manchen Fällen noch mehr Überzeugungskraft gewinnen wü r- den , wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung - im Ver hältnis zur Darstellung des Ergebnisses der Beweis aufnahme - mehr Raum zu käme , betrifft methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik und rechtfertigt bei objektiver Betrachtung grundsätzlich nicht die Annahme , er laufe auf eine die richterliche Unab hängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte We i- sung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig ve r- fahren oder entscheiden soll. Eine solche Formulierung ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die vom Dienstgericht des Bundes als zulässig erac h- t e te Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung, dass Urteile und Beschlü s- n- (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 4/76, DRiZ 1976, 382 = juris Rn. 4 und 23 ). Sie hält sich ebenso wie diese im Rahmen zulässiger, die En t- scheidungsfreiheit des Antragstellers nicht in Frage stellender Kritik an des sen Arbeitsweise im A llg emeinen. Dabei ist, wie der Dienstgerichtshof mit Recht angenommen hat, zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen ihren Zweck, ein differenziertes Bild von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu geben, um den am besten geeigneten Bewer ber für ein öffentliches 28 - 13 - Amt ermitteln zu können (Art. 33 Abs. 2 GG), nur erfüllen können, wenn sie i n- haltlich aussagekräftig sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 2 BvR 1120/12, DRiZ 2013, 106 Rn. 12 ; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16, juris Rn. 8, jeweils mwN). ( b ) Die Revision macht zwar zutreffend geltend, aus dem vom Dienstg e- richtshof festgestellten Umstand, dass der Antragsteller weitermache wie bi s- her, folge entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht, dass auch aus der subjektiven Sicht des Antragstellers keine an ihn gerichtete Weisung durch se i- ne Dienstvorgesetzte vorliege. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 15) davon ausgehen dur f- te, es liege eine an ihn gerichtete Weisung durch seine Dienstvorgesetzte vor. Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht der Fall. (c ) Die Revision r ügt , die Präsidentin des Landgerichts habe in unzulä s- siger Weise die Rolle der Dienstaufsicht mit ihrer Rolle als Vorsitzender der für Berufungen gegen Urteile des Antragstellers zuständigen Berufungskammer des Landgerichts ver mengt . Die Überzeugungskraft einer Beweiswürdigung könne nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein, sondern allenfalls im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung im Wege des Rechtsmittels eine Rolle spielen. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Soweit sie damit mögli cherweise auf die Behauptung hinaus will, im Kernbereich richterlicher Tätigkeit sei eine Korrektur nur im Wege des Recht s- mittelzugs möglich und eine Bewertung der richterlichen Amtsführung im Wege der Dienstaufsicht per se ein Verstoß gegen § 26 Abs. 3 DR iG, ist darauf zu verweisen, dass in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung 29 30 31 - 14 - und spezifisch richterliche Fähigkeiten auch dann bewertet werden dürfen, wenn sie den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betreffen , solange eine solche Beurt eilung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. oben Rn. 22 ). Soweit die Revision mit ihrer Rüge die sachliche Berechtigung der Kritik an der vom Antragsteller praktizierte n Art und Weise der Beweiswürdigung in Frage stellt, ist darauf hin zu weisen, dass die sachliche Berechtigung der diens t- lichen Beurteilung nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist. Im Prüfung s- verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die beanstandete Formulier ung in der dienstlichen Beurteilung ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den A n- tragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ - RR 2015, 826 Rn. 19 ). Die Kontrolle der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht einschließlich dienstlicher Beurteilungen obliegt dagegen den Verwaltungsgerichten ( vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, DRiZ 2002, 14 , 1 5 = juris Rn. 33 mwN). dd) Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die dienstliche Beurte i- lung vom 16. Juni 2014 beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Einwe n- dungen nicht aktenkundig gemacht worden seien. (1 ) Na ch der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann die dienstliche Beurteilung eines Richters wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen den la n- desrechtlichen Vorschriften die richterlic he Unabhängigkeit möglicherweise b e- treffende Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind 32 33 34 - 15 - (BGH, U rteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 320 bis 324; Urteil vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 , DRiZ 2003, 367 Rn. 22). (2 ) Der Antragsteller beruft sich darauf , im vorliegenden Fall fehle ein den Anforderungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift genügender Ve r- merk über seine Einwendungen. In dem Vermerk über die Eröffnung der diens t- lichen Beurteilung sei nicht dokument iert, dass die Präsidentin des Landgerichts die angegriffene Formulierung in der dienstlichen Beurteilung im Rahmen von deren mündlicher Erörterung darauf gestützt habe, er stelle das Beweisergebnis in unzulässiger Weise in direkter Rede dar, und dass er d agegen Einwendu n- gen unter Hinweis auf den sich daraus ergebenden Verstoß gegen seine ric h- te r liche Unabhängigkeit erhoben habe. Damit kann der Antragsteller keinen Erfolg haben, weil sein Klageantrag das beanstandete Verhalten nicht erfasst und eine Kla geänderung in der Rev i- sionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, B eschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 , AnwB 2011, 872 Rn. 32). Der Antragsteller hat nicht beantragt, die Unzulässigk eit der dienstlichen Beurteilung festzustellen , die sich nach se i- ner Ansicht aus der fehlenden Dokumentierung der seine richterliche Unabhä n- gigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Einwendungen ergibt. Er hat vie l- mehr allein die Feststellung beantragt, da ss die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtig e . D er A ntragsteller kann im Revisionsverfahren daher nicht mehr mit seinem Vo r- bringen gehört werden, die dienstliche Beurteilung beeinträchtige seine richte r- liche Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die richterliche Unabhä n- gigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen nicht aktenkundig gemacht worden s eien . 35 36 - 16 - 2 . Mit dem ersten Hilfsantrag erstrebt der Antragsteller die Feststellun g, dass der - von ihm so bezeichnete - mündliche Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L . anlässlich der Eröffnung seiner Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträch tigt. Auch dieser Antrag i st zulässig, aber unbegründet. a) Der Dienstgerichtshof ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den ersten Hilfsantrag in der Berufungsinstanz wirksam zur Entscheidung gestellt hat. aa) Der Dienstgerichtshof hat angenomm en, die Berufung sei auch in Bezug auf die Hilfsanträge zulässig, die das Dienstgericht als nicht zulässig e r- achtet und über die es deshalb nur durch Prozessurteil entschieden habe. Der Dienstgerichtshof überprüfe als Berufungsgericht nicht nur das erstins tanzliche Urteil, sondern habe als zweite Tatsacheninstanz umfassend über den Strei t- gegen stand zu befinden; eine mögliche Zurückver weisung wegen fehlender Sachentscheidung der Hilfsanträge sei von keinem der Beteiligten beantragt worden. bb) Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs hat das Dienstgericht weder die Hilfsanträge als unzulässig erachtet noch hat es über die Hilfsanträge durch Prozessurteil entschieden. Das Dienstgericht hat vielmehr - zutreffend - angenommen, der mit dem Hilfsantrag er st nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung eingeführte Klagegrund könne nicht Gegenstand der Entscheidung s- findung sein; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - 9 B 50/01, NVwZ - R R 2002, 217, 219 f.; v gl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW - RR 2009, 853, 854). Das Dienstgericht ist de shalb davon ausgegangen, die Hilfsanträge seien nicht wirksam zur Entscheidung gestellt 37 38 39 40 - 17 - worden ; es hat über die Hilfsanträge da her nicht - auch nicht durch Prozessu r- teil - entschieden. cc) Mit den danach erstmals in der Berufungsinstanz wirksam zur En t- scheidung gestellten Hilfsanträgen hat der Antragsteller seine Klage erweitert und damit geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1 3. März 1996 - 6 B 16/96, juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat sich auf die geänderte Klage eingelassen. Danach ist seine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ( § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 91 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO) und die Änderung der Klage zulässig ( § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Dabei ist belanglos, ob dem Antragsgegner die rechtliche Natur des Vorbri n- gens des Antragstellers als einer Klageänderung bewusst geworden ist (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Apri l 195 5 - V C 276.54, BVerwGE 2, 65, 67 ). b ) Der Zulässigkeit des ersten H ilfsantrags steht ferner nicht entgegen, dass in soweit das in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG , § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Vorverfahren nicht du rchgeführt worden ist. Ein Prüfungsa ntrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet bea n- tragt hat (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 = juris Rn. 30 ; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 14 mwN ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ - RR 2000, 172, 173 mwN ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt . Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Prüfungsverfahren sachlich auf den Antrag eingela s- sen und dessen Abweisung be antragt. 41 42 - 18 - c ) D ie Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs werde der Antragsteller durch den mündlichen Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts anlässlich der Eröffnung seiner Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beei n- trächtigt . a a) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, es stellte zwar grundsätz lich einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit d es Antrags tellers dar, wenn die Präsidentin des Landgerichts ihm bei der Eröffnung der Beurte i- lung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 vorgehalten hätte, er habe die von ihm angewandte Beg ründungstechnik künftig zu unterlassen . Es sei aber nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof nicht erwiesen, dass diese Äußerung so, wie vom Antragsteller geschildert , gefallen sei. D er Antragsteller und seine Beurteilerin hät ten auf Befragen durch den Dienstgerichtshof übereinstimmend erklärt, dass es mehrere Gespräche im Z u- sammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers auf die Stelle des Vizepr ä- sidenten des Landgerichts L . gegeben habe . Es sei ferner erwiesen, dass im R ahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung die Urteilstechnik des Antragstellers thematisiert worden s ei . I m Hinblick auf die Frage, ob dem A n- tragsteller das Hineinkopieren von Teilen des Protokolls in die schriftlichen En t- scheidungsgründe untersagt worden sei , stünden sich zwar die Aussage der informatorisch befragten Beurteilerin, die sich sicher gewesen sei, sich nicht derartig geäußert zu haben, und die Behauptung des Antragstellers gegenüber. Der Antragsteller habe allerdings seine ursprüngliche Aussage während der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt. Er habe im weiteren Verlauf seiner Befragung und im sich daran anschließenden Rechtsgespräch deutlich gemacht, dass ihm seine Handhabung nicht g enerell für die Zukunft untersagt worden sei , e r dies vie l- mehr aus de r Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen im Nichtabhilf e- 43 44 - 19 - bescheid und im Widerspruchsbescheid geschlossen habe . Auf Vorhalt habe der Antragsteller sodann ein geräumt , es habe sich dabei nicht um die Wiede r- gabe einer tatsächlich so gefallenen Formulierung, sondern um seine Wertung gehandelt. Der Dienstgerichtshof hat angenommen, es l asse sich unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die mit dem ersten Hilfsantrag behauptete Äußerung tatsächlich so gemacht worden sei . bb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Die Revision versucht auch insoweit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Wür digung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des D ienstgerichtshofs aufzuzeigen. (1) Die Revision macht geltend, die Feststellung des Dienstgerichtshofs, der Antragsteller habe gesagt, dass ihm die Handhabung nicht gen erell für die Zukunft untersagt word en sei und es sich nicht um eine so gefallene Formuli e- rung, sondern um seine Wertung handele , treffe nicht zu. D er Antragsteller h a- be dies so nie gesagt . Der Dienstgerichtshof habe die im Protokoll richtig wi e- dergegebene Äußerung des Antragstellers das er gibt sich [nach] meiner Au f- fassung ganz eindeutig aus der Nichtabhilfeentscheidung und dem Wide r- spruchsbescheid unzulässig dahin umgedeutet, die beanstandete Äußerung der Präsidentin des Landgerichts sei im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilun g nicht gefallen. Dass es sich bei dieser Beurteilung um eine unz u- lässige Verdrehung handele, ergebe sich aus dem im Protokoll richtig wiede r- gegebenen Kontext seiner Äußerung : Wenn mir vorgehalten wird, dass die Vertreterin der Beklagten gesagt hat, es se i zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Z i- vilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben, so ist das zutreffend. (...) Der Satz, dass sie mich gar nicht beeinflussen dürfe, was die Abfassung der Urteile betreffe, ist nicht g efallen. (...) Als ich sie angesprochen habe, was dieser Satz solle, sagte sie zu mir, so wie sie ihre Urteile abfassen geht es nicht. 45 46 - 20 - Damit dringt die Revision nicht durch. Sie beruft sich vergeblich darauf , der Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs l ägen Äußerungen des Antra g- ste l lers in der mündlichen Verhandlung zugrunde, die so nicht gefallen seien. Enthält der Tatbestand des Urteils andere als offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 119 Abs. 1 VwGO b innen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidu ng sgründe des U rteils unric h- tige oder unklare Feststellungen enth alten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Se p- tember 2000 - 2 C 5/99, juris Rn. 31 mwN). Danach kann der Antragsteller nach Versäumung der genannten Frist nicht mehr geltend machen, seine in den En t- scheidungsgründen des Urteils angeführten Äußerungen seien tatsächlich so gar nicht gefallen. Der Tatbestand des Urteils liefert nach § 1 73 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Das gilt auch , soweit derartige Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Ur teils en t- halten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36, 39). Der Beweis ka nn nach § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 2 ZPO zwar durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Zwischen den tatsächlichen Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung und dem Protokoll der mündlichen Verhan d- lung besteht im vorliegenden Fall aber kein Widerspruch. Aus den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Dienstgerichtshofs ergibt sich, dass der Antragste l- ler zunächst die protokollierten Angaben gemacht und diese anschließend in dem im Urteil wiedergegebenen Sinn eingeschränkt hat. Danach i st im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Antra g- steller - wie im Protokoll festgehalten - zunächst e rklärt hat , es treffe zu, dass die Vertreterin des Antragsgegners (also die Präsidentin des Landgerichts) g e- sagt habe, es sei zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Entscheidung s- gründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben , und dass der 47 48 49 - 21 - Antragsteller - wie im Urteil wiedergegeben - diese Erklärung sodann im weit e- ren Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und ausgeführ t hat , das Verbot, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben, ergebe sich nach seiner Auffassung aus der Nichtabhilfeentscheidung und dem Widerspruchsbescheid. Die Beurteilung des Dienstgerichtsh ofs, die beanstandete Äußerung der Präsidentin des Lan d- gerichts sei im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht gefa l- len, beruht demnach entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer unve r- tretbaren Würdigung des Vorbringens d es Antragste llers, sondern auf der rechtsfehlerfreien Feststellung, dass der Antragsteller seine frühere Äußerung im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat. (2) Die Revision macht vergeblich geltend, die Behauptung der Präside n- tin des Landgerichts I m Gegenteil ist es so gewesen, dass ich in diesem G e- spräch gesagt habe, ich könne ihm keine Vorgaben machen, wie das Urteil in Zukunft abzusetzen sei. sei nicht plausibel, weil sie ihrer im folgenden Satz aufgestellten Behauptung Ich habe ihn auch gefrag t, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei. widerspreche. Entgegen der Ansicht der R e- vision ergibt sich aus dem Umstand, dass die Präsidentin des Landgerichts den Antragsteller gefragt hat, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei, nicht, das s sie diese Handhabung a ls unzulässig beanstandet hat. (3) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, a us der Nichtabhilf e- entscheidung und dem Widerspruchsbescheid ergebe sich zweifelsfrei, da ss die in der schriftlichen Beurteilung ge äuß e rte Kritik a n der vom Antragsteller geübten Art der Beweiswürdigung bei der mündlichen Erö ffnung der Beurteilung erörtert worden sei. Dar auf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die B e- hauptung des Antragstellers, die Präsidentin des Landge richts habe ihn bei de r Eröffnung der Beurteilung angewiesen, die von ihm angewandte Begründung s- 50 51 - 22 - technik künftig zu unterlassen , nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht erwiesen ist. A us den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen in der Nich tabhilfeentscheidung und im Widerspruchsbescheid erg ibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, dass die Präsidentin des Landgerichts dem Antragsteller im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung die Weisung erteilt ha t, die Darstellung des Beweiserg ebnisses in direkter Rede zu unterlassen. (4) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf , s elbst wenn es keine ausdrückliche Weisung gegeben hätte, verstieße es gegen die richterliche U n- abhängigkeit des Antragstellers , dass die Prä s identin des Landger ichts bei der Eröffnung der Beurteilung und der Nichtabhilfeentscheidung jedenfalls nicht hinreichend d eutlich darauf hingewiesen ha be , dass sie die Form der Darste l- lung des Beweisergebnisses durch den Antragsteller nicht in Frage stellen wo l- le, sondern nu r dessen angeblich fehlende Begründungstiefe bei der Bewei s- würdigung. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann es allerdings die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, wenn in einer diens t- lichen Beurteilung die Amtsführung eines Ric hters - im dortigen Fall die Form der Verhandlungsführung - verallgemeinernd negativ bewertet wird , ohne ko n- krete Beobachtungen des Beurtei l ers in Bezug zu nehmen, weil dies als eine allgemeine Kritik an der Amtsführung des Richters verstanden werden und a uf die Weisung hinauslaufen kann , zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu ver fahren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 21 bis 2 3 ). So verhält es sich im Streitfall allerdings nicht. Die Präsidentin des Landgerichts hat die Amtsführung des Antragstellers bereits mit der bea n- standeten Formulierung in der dienstlichen Beurteilung nicht nur verallgeme i- nernd negativ bewertet, sondern konkret ausgeführt , dass seine Urteil e in Zivi l- sachen i n manchen Fällen noch mehr Über zeugun gskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme. 52 - 23 - 3. M it dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der - von ihm so bezeichnete - schriftliche Vorhalt der Pr äsidentin des Landgerichts L . in der Nichtabhilfeentschei - dung vom 18. Juli 2014 und der schriftliche Vorhalt des Präsidenten des Pfälz i- schen Oberlandes gerichts Z . im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 ihn in seiner ric hterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen . Diese Anträge sind unzulässig. a ) Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwG O der ursprüngliche Verwaltungsakt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Lan d- gerichts L . vom 16. Juni 2014 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 1/14, juris Rn. 28). Der W i- derspruchsbescheid ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 VwGO nur dann Gegenstand des Prüfungsverfahrens, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält. Er kann nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann allei niger Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob eine Nicht - abhilfeentscheidung Gegenstand eines Prüfungsve rfahrens sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2/11, BVerwGE 140, 245 Rn. 16; Posser/Wolff in BeckOK VwGO, 41. Edition, Stand: 01.04.2017, § 72 Rn. 15 mwN). Ein Nichtabhilfebescheid kann - ebenso wie ein Widerspruchsbescheid - jedenfalls dann nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn er g e- genüber dem ursprünglichen Bescheid keine erstmalige oder zusätzliche B e- schwer enthält. 53 54 - 24 - b ) Danach können der Nichtabhilfebescheid und der Widerspruchsb e- scheid nicht Gegenstand des Prüfung sverfahrens sein. N ach den rechtsfehle r- freien Feststellungen des Dienstgerichtshofs enthält keiner der beiden Besche i- de gegenüber de r ursprünglichen Maßnahme eine erstmalige oder zusätzliche Beschwer. aa) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die vom An tragsteller mit diesen Hilfsanträgen gerügten Äußerungen im Nichtabhilfebescheid und im W i- derspruchsbescheid seien nicht als eigenständige Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit zu bewerten. Die Ausführungen in diesen Bescheiden beträfen die vom An tragsteller erhobenen Rügen bei der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung und bezögen sich allein auf die vom Antragsteller beanstandete Textpassage in der Anlassbeurteilung vom 16. Juni 2014. Sie enthielten keine eigenständige Aufforderung, die betref fende Handhabung künftig zu unterla s- sen , und griffen daher nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein. bb) Die Revision macht geltend, wenn die Präsidentin des Landgerichts die Vorgehensweise des Antragstellers tatsächlich nicht be i der mündlichen Eröffnung der Beurteilung beanstandet hätte, würden jedenfalls die entspr e- chenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung und in dem Wide r- spruchsbescheid erstmals und damit eigenständig in die richterliche Unabhä n- gigkeit des Antragste llers eingreifen. Selbst wenn in den Äußerungen im Nich t- abhilfeentscheid und im Widerspruchsbescheid keine eigenständigen Eingriffe zu sehen wären, verstärkten sie doch die Kritik in der Bewertung des Antra g- ste l lers. Es werde generell Kritik an der Art und Weise geübt, wie der Antra g- steller seine Urteile im Rahmen der Zivilprozessordnung verfasse. Soweit es im Widerspruchsbescheid heiße, es sei auch nachzuvollziehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten Parteien schon aus dem unterschiedlich en 55 56 57 - 25 - Umfang, den die Zitierungen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnähmen, möglicherweise schlussfo l- gerten, der Richter habe die Beweise nur zusammengetragen und nicht hinre i- chend gewürdigt, sei dem entgegen zuhalten, dass eine Würdigung der Beweise auf einer halben Seite selbst bei einer viele Seiten umfassenden Darstellung der Beweise sinnvoll sein könne. Es komme allein auf die - im vorliegenden Fall nicht kritisierte - Qualität und nicht auf die Quantität der Beweiswürdigung an. Die Würdigung der Beweise durch den Richter sei einer Wertung durch die Dienstaufsicht entzogen. cc) Damit dringt die Revision nicht durch. Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Nichtabhilfebescheid un d der Wide r- spruchsbescheid keine eigenständige Beschwer des Antragstellers enthalten. Sie bezögen sich allein auf die vom Antragsteller beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014, dass in Zivilsachen die Urteile in manchen Fällen noch mehr Über zeugungskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme. Sie b e- schränke sich darauf, diese Aussage dahin zu erläutern, dass in den Entsche i- dungsgründen der Urteile über mehrere Seiten die in den Sitzungsprotokollen aufge nommenen Angaben von Parteien, Zeugen und Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiedergegeben w ü rden, sich die Würdigung dieser Angaben indessen auf wenige Zeilen beschränk e . Diese Beurtei lung lässt keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen. 58 - 26 - II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 154 Abs. 2 VwG O. Mayen Menges Harsdorf - Gebhardt Koch Gericke Vorinstanzen: OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.07.2015 - 1 DG 2/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 - DGH 1/15 - 59
Full & Egal Universal Law Academy