BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ (R) 3/99 vom 5. Juli 2000 in dem Prüfungsverfahren Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Antragsgegner un d Revisionsbeklagter, wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic am 5. Juli 2000 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostena n - satz in der Kostenrechnung vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Der Senat hat im Beschluß vom 11. Mai 1984 (RiZ (R) 4/83) mit ausführlicher Begründung entschieden, daß im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 - 3 - Abs. 1 b GKG erhoben werden. Auf diese Entscheidung, die dem Antra g - steller in Abschrift mitgeteilt worden ist, wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Erdmann Siol Boetticher Seiffert Solin-Stojanovic
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