BUNDESGERICHTSHOF Beschluss RiZ (R) 4/00 vom 14. Mai 2002 in dem Prüfungsverfahren Antragsteller und Revisionskläger, gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bun desgerichtshof Solin -Stojanoviæ, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bunde sgerichtshof Mayen beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig z u - rückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahme einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt. Bei dem Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens über seine Verse t - zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische En t - wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die letztlich zu seiner Proz e - ßunfähigkeit geführt hat. Diese bezieht sich nicht nur auf das durch Senatsu r - teil vom 12. Dezember 2001 - RiZ (R) 3/00 - rechtskrä ftig abgeschlossene Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand. Auch im vorliegenden Pr ü - fungsverfahren, in dem es um die Anfechtung der Anordnung einer amtsärztl i - chen Untersuchung ging, fehlte es dem Antragsteller, wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 2001 ausführlich dargetan hat, an der zur Revis i - onseinlegung erforderlichen Prozeßfähigkeit. - 3 - Nichts anderes gilt fr die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der Antragsteller legt, wie sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 17. Mrz 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag, welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist. Im brigen htte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der S e - nat im Beschluû vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausfhrlicher Begr n - dung entschieden hat, werden auch im Prfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen A n - laû hat, wird Bezug genommen. Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres Kniffka Mayen
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