BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Pr374fungsverfahren der Richterin auf Probe Antragstellerin und Revisionskl344gerin, - Proze337bevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Probe - 2 - Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober 2005 ohne m374ndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofes f374r Richter bei dem Oberlan-desgericht Hamm - 1. Senat - vom 30. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Revisionsver-fahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1971 geborene Antragstellerin bestand am 24. Juli 1996 die erste juristische Staatspr374fung mit der Note "ausreichend" und am 16. Januar 2001 nach Wiederholung die zweite juristische Staatspr374fung mit der Note "befriedigend". 1 - 3 - Der Generalstaatsanwalt in ernannte sie mit Wirkung vom 28. Mai 2001 unter Berufung in das Richterverh344ltnis auf Probe zur Staatsanw344ltin und erteilte ihr einen Dienstleistungsauftrag im staatsan-waltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft . Der dortige Leitende Oberstaatsanwalt beurteilte sie mit Personal- und Bef344higungs-nachweisung vom 18. M344rz 2002 wie folgt: 2 "Frau Staatsanw344ltin (Ri. a. Pr.) P. hat am 28.05.2001 ihren Dienst bei der Staatsanwaltschaft angetreten. Sie bear-beitet ein Dezernat, das allgemeine Strafsachen (einschlie337lich Verkehrsstraf- und Vollstreckungssachen) umfasst. Die Einarbeitung unter voller Vorlagepflicht gem344337 Nr. 19 Abs. 1 OrgStA 374bernahm ein erfahrener Oberstaatsanwalt. Ab dem 03.09.2001 wurde Frau P. unter Einschr344nkung der vorbe-zeichneten Vorlagepflicht nach Nr. 19 Abs. 2 OrgStA zur weiteren Einarbeitung ihrer Abteilungsleiterin, einer erfahrenen Oberstaats-anw344ltin, zugeteilt. Auf deren Vorschlag ist die Einarbeitungszeit Ende November 2001 zun344chst bis Mitte Januar 2002 verl344ngert und sodann ab dem 14.01.2002 nochmals, verbunden mit einem Wechsel der Gegenzeichnung und deren 334bernahme durch einen weiteren erfahrenen Oberstaatsanwalt, fortgef374hrt worden. Eine Aufhebung der Vorlagepflicht in vollem Umfang ist angesichts der von Staatsanw344ltin (Ri. a. Pr.) P. gezeigten schwachen Leis-tungen bis zum heutigen Tage nicht m366glich gewesen. Anl344sslich der Verl344ngerungen der Gegenzeichnung habe ich mit Frau P. Personalgespr344che gef374hrt. Sie bekam ausf374hrlich Gelegenheit, die Gr374nde darzustellen, die ihrer Ansicht nach einer erfolgreichen Einarbeitung entgegenstanden. Der besonderen Be-lastung im pers366nlichen Bereich, die Frau P. bei dieser Gele-genheit anf374hrte, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass ihr erst ab 2. Januar 2002 das volle Dezernat zur Bearbeitung 374ber-tragen und sie bis heute vollst344ndig von Vertretungen freigestellt worden ist. Frau Staatsanw344ltin (Ri. a. Pr.) P. verf374gt 374ber eine gute All-gemeinbildung. Sie tritt ruhig, h366flich und zur374ckhaltend auf. Von - 4 - ihrer Wesensart ist auch der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegin-nen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gepr344gt. Ihr Gesundheitszustand ist, soweit ich dies zu beurteilen vermag, gut. Die Staatsanw344ltin, die durch ihre beiden Staatsexamina und w344h-rend der juristischen Ausbildung unter Beweis gestellt hat, dass sie 374ber die erforderlichen Kenntnisse im materiellen Strafrecht und im Strafverfahrensrecht verf374gt, ist nicht ausreichend in der Lage, diese Kenntnisse in der Praxis mit der gebotenen Zuverl344ssigkeit und erforderlichen Sicherheit anzuwenden. Die von ihr vorgelegten Abschlussverf374gungen weisen in vielen F344llen schwerwiegende rechtliche M344ngel auf. Anklageschriften und Strafbefehlsentw374rfe mussten ihr 374berdies h344ufig schon aus formalen Gr374nden zur374ck-gegeben werden. Die Gesetzesmerkmale der Straftat waren in vie-len F344llen falsch bzw. unvollst344ndig wiedergegeben. Die tat-bestandlichen Konkretisierungen waren nicht ersch366pfend, zum Teil enthielten sie Beweisw374rdigung. Die Aufz344hlung der herange-zogenen Strafvorschriften war nicht in allen Anklageschriften ent-halten, gelegentlich fehlte die Angabe des Tatortes; Anklagen soll-ten auch vor einem nicht zust344ndigen Gericht erhoben werden. Begr374ndete Einstellungsbescheide waren zum Teil unbrauchbar, wiesen jedenfalls ganz 374berwiegend erhebliche M344ngel auf, insbe-sondere formelhafte Wendungen an Stelle einer sachbezogenen Begr374ndung der Entschlie337ung. Wesentliche Gesichtspunkte, die die Entscheidung st374tzen konnten, wurden zum Teil nicht erkannt, jedenfalls nicht angef374hrt. Stilistisch waren in der Regel weder Anklagen noch Strafbefehls-entw374rfe oder Einstellungsbescheide 374berzeugend gefasst. Letzte-re enthielten h344ufig Wiederholungen. Insgesamt 374berzeugt das schriftliche Ausdrucksverm366gen von Frau P. - auch bei Anle-gung eines gro337z374gigen Ma337stabes - nicht. Vielfach werden S344tze nicht zu Ende gef374hrt oder weisen grammatikalische Fehler, mitun-ter auch den Sinn entstellende Formulierungen auf. Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler kommen h344ufig vor. Hierdurch und durch immer neue Korrekturen hat die Staatsanw344ltin die Zusam-menarbeit mit den Schreibkr344ften arbeitsm344337ig stark belastet. Erst nach wiederholten Hinweisen trat insoweit eine Besserung ein. Daneben zeigt die Staatsanw344ltin Defizite in ihrem Verst344ndnis f374r - 5 - Gesch344ftsabl344ufe im Allgemeinen und f374r den Betrieb von Staats-anwaltschaft und Gericht im Besonderen. W344hrend der gesamten Gegenzeichnung war auffallend, dass Frau P. in vielen F344llen die Akten nicht, zumindest nicht vollst344ndig oder nicht richtig gelesen hatte, woraus sich zwangsl344ufig Bearbei-tungsfehler ergaben. Selbst in 374bersichtlichen Akten mit einfachen Sachverhalten hat die Staatsanw344ltin mitunter die f374r die straf-rechtliche Beurteilung bedeutsamen Gesichtspunkte mit der Folge einer fehlerhaften Rechtsanwendung 374bersehen. Andererseits kommt es auch vor, dass sie die Beurteilung auf Sachverhalte er-streckt, die ersichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das 374bersichtliche und nachvollziehbare Ordnen und Gliedern umfang-reicher Sachverhalte f344llt ihr erkennbar schwer und gelingt in aller Regel erst nach eingehender Besprechung der Sache. Gleichwohl sind auch danach M344ngel nicht auszuschlie337en. Die Ermittlungsf374hrung der Staatsanw344ltin zeigt ebenfalls Schw344-chen. Die Notwendigkeit von Anordnungen zur Sachaufkl344rung ist nicht immer einzusehen. Der Vortrag von Frau P. ist nicht immer ersch366pfend und f374hrt auch nicht immer zu einem klaren Votum. Besprechungen mit der Staatsanw344ltin in derselben Sache mussten wiederholt werden, bis die entsprechende Verf374gung fehlerfrei war. In der Hauptverhandlung tritt Frau P. sicher und bestimmt auf, ihre Antr344ge entsprechen in aller Regel der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Das von Frau P. verwaltete Dezernat ist hinsichtlich der nicht erledigten Sachen w344hrend ihrer Einarbeitung st344ndig, insbeson-dere in den letzten 3 Monaten, angestiegen und weist Ende Febr. 2002 trotz (geringf374gig) gesunkener Eingangszahlen in den Vor-monaten eine erhebliche Zahl offener Verfahren aus. Die gro337e Anzahl der Frau P. - zum Teil seit l344ngerem - vorliegenden Ak-ten und die steigende Zahl der offenen Verfahren in ihrem Dezer-nat lassen den Schluss zu, dass sie der Belastung in ihrem Dezer-nat, dessen Umfang dem Durchschnitt eines allgemeinen staats-anwaltschaftlichen Dezernats bei der Staatsanwaltschaft entspricht, nicht gewachsen ist. Der Umstand, dass die zur Ge-genzeichnung vorgelegten Akten vielfach eingehend er366rtert und - 6 - ganz 374berwiegend der Staatsanw344ltin zur Fehler- und M344ngelbe-hebung zur374ckgegeben werden mussten, d374rfte zu den Bearbei-tungsr374ckst344nden beigetragen haben. Eine Folge davon ist die nicht gen374gend zeitnahe F366rderung von Verfahren, worunter sich auch eine Haftsache befand. Obwohl Frau P. sp344testens seit Ende letzten Jahres bekannt war, dass ihre bisherigen Leistungen einer sp344teren 334bernahme in den staatsanwaltschaftlichen Dienst entgegenstehen w374rden, hat sie die erhoffte Leistungssteigerung nicht erbracht. Insgesamt ist Frau P. den Anforderungen, die an eine Staatsanw344ltin ge-stellt sind, nicht gewachsen. Der Grund hierf374r liegt nicht in man-gelndem Engagement und nicht ausreichendem Flei337. Sie arbeitet im Gegenteil mit gro337em Eifer und hohem Zeiteinsatz. Dennoch gelingt ihr es nicht einmal, Fl374chtigkeitsfehler, die ihr im 334brigen h344ufig unterlaufen, zu vermeiden. Sie ist daher nach meiner 334ber-zeugung nicht ausreichend f344hig, die ihr gestellten Aufgaben sachgerecht zu erf374llen. Die Eignung, Bef344higung und fachliche Leistung der Staatsanw344l-tin sind als "unterdurchschnittlich" zu bewerten. F374r das Amt der Staatsanw344ltin erscheint Frau Staatsanw344ltin (Ri. a. Pr.) P. als ungeeignet." Die Antragstellerin erhob in einer Gegen344u337erung vom 26. M344rz 2002 Einw344nde gegen die Beanstandungen ihrer Arbeit durch zwei ihrer Gegenzeichner, verwies auf eine besondere pers366nliche Belastung durch die Erkrankung und den Tod ihres Neffen innerhalb des Beurteilungszeit-raumes und bat um eine fortgesetzte Bew344hrungschance bei einer ande-ren Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt wies ihre Angriffe gegen die Beurteilung am 8. April 2002 zur374ck. Ihr Widerspruch wurde vom Generalstaatsanwalt am 28. Oktober 2002 abschl344gig beschieden. Ihre Klage auf Aufhebung der Personal- und Bef344higungsnachweisung ist 3 - 7 - noch beim Verwaltungsgericht anh344ngig. Den Antrag, die Personal- und Bef344higungsnachweisung sowie die Bescheide vom 8. April 2002 und 28. Oktober 2002 im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 ab. Nach Anh366rung der Antragstellerin am 10. April 2002 und Zustim-mung des Personalrates entlie337 der Generalstaatsanwalt die Antragstel-lerin durch Verf374gung vom 11. April 2002 gem344337 247 22 Abs. 1 DRiG zum Ablauf des 27. Mai 2002 aus dem Richterverh344ltnis auf Probe. Zur Be-gr374ndung nahm er auf die Personal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 und den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 8. April 2002 Bezug. Er f374hrte aus, danach sei die Antragstellerin f374r das Amt eines Staatsanwaltes nicht geeignet. Ihre Angriffe gegen ihre Beur-teilung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt g344ben keine Veranlas-sung, die Beurteilung und ihre tats344chlichen Grundlagen in Zweifel zu ziehen. 4 Die Antragstellerin erhob am 7. Mai 2002 Widerspruch gegen die Verf374gung vom 11. April 2002. Zur Begr374ndung f374hrte sie im Wesentli-chen aus, die Entlassungsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entge-gen Nr. I 3 b der Allgemeinen Verf374gung (AV) des Justizministers (JM) betreffend die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanw344lte vom 20. Januar 1972 (JMBl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-lung in den Justizdienst keine dienstliche Beurteilung erhalten habe. Dar-in liege eine Verletzung der F374rsorgepflicht, weil ihr zu diesem Zeitpunkt kein zuverl344ssiges Bild ihres Leistungsstandes vermittelt worden sei. Sie sei auch nicht auf andere Weise 374ber die Einsch344tzung ihrer Leistungen 5 - 8 - in Kenntnis gesetzt worden. Au337erdem st374tze sich die Entlassungsverf374-gung auf die rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung vom 18. M344rz 2002. Diese erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum, sondern beruhe inhaltlich nur auf Beurteilungsbeitr344gen ihrer Gegen-zeichner Oberstaatsanw344ltin F. und Oberstaatsanwalt W. , w344hrend ein Beurteilungsbeitrag ihres Gegenzeichners in der Zeit vom 28. Mai bis zum 2. September 2001 nicht eingeholt worden sei. Entgegen 247 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, von ihrer Beurteilung vor der Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit ihrem Dienstvorgesetzten zu besprechen. Ihr seien lediglich die Beurteilungsbeitr344ge von Oberstaatsanw344ltin F. und Oberstaatsanwalt W. m374ndlich vorgehalten worden. In diesen sei ihre Arbeit, wie sie in ihrer Gegen344u337erung vom 26. M344rz 2002 im Einzelnen dargelegt habe, unrichtig beurteilt worden. Die Beurteilungs-beitr344ge seien nicht zeitnah, sondern erst am 12. und 14. M344rz 2002 er-stellt worden, als ihre Entlassung bereits "ausgemachte Sache" gewesen sei. Der Beurteilungsbeitrag Oberstaatsanwalt W.s stehe im Wider-spruch zu m374ndlichen 304u337erungen, in denen er ihre Leistungen besser als Oberstaatsanw344ltin F. beurteilt habe. Bearbeitungsfehler, die ihr in ihrem schwierigen, mit erheblichen Problemen belasteten De-zernat unterlaufen seien, seien vereinzelt geblieben und h344tten nicht die Mehrzahl der Verfahren betroffen. Au337erdem lasse die Beurteilung ihre Bearbeitung von Vollstreckungsverfahren, die gut ein Drittel ihres Dezer-nats ausgemacht h344tten, unber374cksichtigt. Der Generalstaatsanwalt wies den Widerspruch gegen die Entlassungsverf374gung am 28. Oktober 2002 zur374ck. - 9 - Am 28. November 2002 hat die Antragstellerin beim Dienstgericht den Antrag gestellt, die Entlassungsverf374gung vom 11. April 2002 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 aufzuheben. Das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht hat diesen Antrag durch Urteil vom 22. Juli 2003 zur374ckgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung der Antragstellerin hat der Dienstgerichtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2004 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat der Dienstgerichtshof ausgef374hrt, die Entlassungsverf374gung sei formell und materiell rechtm344337ig. Sie 374ber-schreite weder die Grenzen des dem Antragsgegner durch 247 22 Abs. 1 DRiG einger344umten Ermessens noch widerspreche sie dem Zweck der ihm erteilten Erm344chtigung (247 114 VwGO). Die Entlassung setze nicht die Feststellung voraus, dass der Richter auf Probe ungeeignet sei. Ernstliche Zweifel an seiner Eignung reichten aus. Solche Zweifel habe der Antragsgegner in der Entlassungsverf374gung und dem Widerspruchs-bescheid dargelegt. Dabei habe er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 18. M344rz 2002 und das Personalgespr344ch vom 10. April 2002 mit der An-tragstellerin zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Antrags-gegner habe die Zuverl344ssigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht in Zweifel ziehen m374ssen und dem Leitenden Oberstaatsanwalt einen Beur-teilungsspielraum zubilligen d374rfen. Die Antragstellerin mache ohne Er-folg geltend, der dienstlichen Beurteilung l344gen Beurteilungsbeitr344ge von zwei Gegenzeichnern zugrunde, die in zahlreichen Einzelpunkten unrich-tig seien. Darauf komme es nicht an, weil die dienstliche Beurteilung ein dem Dienstvorgesetzten vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis sei. Da allein dessen Wertung ma337gebend sei, k366nne sich ein Beurteilter f374r ei-ne abweichende Auffassung nicht auf Wertungen der Verfasser von Be- 6 - 10 - urteilungsbeitr344gen berufen. Zudem habe der Leitende Oberstaatsanwalt 374ber die schriftlichen Beurteilungsbeitr344ge der Gegenzeichner hinaus mehrere Gespr344che mit diesen, vielfache Er366rterungen mit der Antrag-stellerin 374ber ihren Leistungsstand und mehrfache Einsichtnahmen in von ihr bearbeitete Akten zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht. Die darauf beruhende Beurteilung gehe nicht erkennbar von unrichtigen Tatbest344nden aus. Der Leitende Oberstaatsanwalt sei nicht verpflichtet gewesen, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten Gegen-zeichners einzuholen, zumal er den Leistungsstand der Antragstellerin mit dieser mehrfach er366rtert habe. Dass die dienstliche Beurteilung den von der Antragstellerin bearbeiteten Vollstreckungsbereich nicht erw344h-ne, sei unerheblich. Die Eignung k366nne nur einheitlich nach dem Er-scheinungsbild des Beurteilten in seiner gesamten T344tigkeit beurteilt werden. Dass bei dieser Gesamtschau der Vollstreckungsbereich nicht ausdr374cklich erw344hnt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin nicht bereits nach sechs Monaten seit ihrer Ein-stellung beurteilt worden sei, ber374hre die Rechtm344337igkeit ihrer Entlas-sung nicht. Eine Entlassungsverf374gung k366nne nicht nur auf der Grundla-ge einer dienstlichen Beurteilung ergehen. Der Dienstvorgesetzte k366nne sich die tats344chlichen Grundlagen f374r eine Eignungsbeurteilung auch auf andere Weise beschaffen. Auch die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin nicht die M366glichkeit einer weiteren Erprobung zu ge-ben, sei ermessensfehlerfrei. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374n-dungsschrift vom 24. November 2004 Bezug genommen. 7 - 11 - Die Antragstellerin beantragt, 8 den Beschluss des Dienstgerichtshofes f374r Richter bei dem Ober-landesgericht vom 30. Juli 2004 aufzuheben und das Ver-fahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts 374ber ihre Klage auf Aufhebung der Personal- und Bef344higungs-nachweisung vom 18. M344rz 2002, hilfsweise bis zur Entscheidung 374ber ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur374ckzuweisen und die Revision zu verwerfen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung einverstanden erkl344rt. 10 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. Die auf 247 22 Abs. 1 DRiG gest374tz-te Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverh344ltnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden. 11 I. Die formellen Voraussetzungen des 247 22 Abs. 1 DRiG sind erf374llt. 12 - 12 - 13 Die Antragstellerin wurde am 28. Mai 2001 zur Richterin auf Probe ernannt, ihre Entlassung zum 27. Mai 2002 ausgesprochen, also mit Ab-lauf des 12. Monats seit ihrer Ernennung. Die Entlassungsverf374gung wurde der Antragstellerin am 11. April 2002, somit unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (247 22 Abs. 5 DRiG), zugestellt. II. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof f374r Richter die Entlassungsver-f374gung auch als materiell rechtm344337ig angesehen. Sie 374berschreitet we-der die Grenzen des Ermessens, das 247 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einr344umt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Erm344chtigung (247 114 VwGO). 14 1. Nach 247 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zul344ssig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-lung voraus, der Richter auf Probe sei f374r das Amt des Richters nicht ge-eignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-geben k366nnen, seine Entlassung (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23 f. und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begr374ndende Umst344nde hat der An-tragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstge- 15 - 13 - richtshofes f374r Richter in der Entlassungsverf374gung und dem Wider-spruchsbescheid, die sich vor allem auf die Personal- und Bef344higungs-nachweisung vom 18. M344rz 2002 st374tzen, dargelegt. 16 Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gew344hrt, dessen gerichtli-che 334berpr374fung darauf beschr344nkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-kannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeing374ltige Wertma337st344be nicht beachtet oder sachfremde Erw344-gungen angestellt worden sind (BGH, Urteile vom 24. November 1970 - RiZ(R) 1/69, DRiZ 1971, 91 f., vom 22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572; vgl. allgemein zu normativ er366ffneten Beurtei-lungsspielr344umen von Beh366rden: BVerfGE 88, 40, 56; 103, 142, 156 f.). a) Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er hat in der Entlassungsverf374gung auf die Personal- und Bef344higungs-nachweisung vom 18. M344rz 2002 verwiesen. Darin wird unter anderem ausgef374hrt, dass die Abschlussverf374gungen, Anklageschriften, Strafbe-fehlsentw374rfe und begr374ndeten Einstellungsbescheide der Antragstellerin in zahlreichen F344llen erhebliche M344ngel aufwiesen. Die Antragstellerin habe die Akten in vielen F344llen nicht, zumindest nicht richtig und voll-st344ndig, gelesen. Ihr schriftliches Ausdrucksverm366gen 374berzeuge nicht. S344tze w374rden vielfach nicht zu Ende gef374hrt oder wiesen grammatikali-sche Fehler auf. Unter diesen Umst344nden bestehen offenkundig zumin-dest erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin. 17 - 14 - b) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-verhalt ausgegangen. 18 19 aa) Er durfte der Entlassungsverf374gung, entgegen der Auffassung der Revision, die Personal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 zugrunde legen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Dienstge-richts des Bundes darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Perso-nalentscheidungen auf Beurteilungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vern374nftigen Anlass hat, ihre Zuverl344ssigkeit zu be-zweifeln (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24, vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572). Die rechtskr344ftige Entscheidung 374ber die von der Antragstellerin gegen die Beurteilung erhobene Klage beim Verwaltungsgericht musste der Antragsgegner nicht abwarten. Dem Rechtsschutz eines von einer Entlassungsverf374gung betroffenen Richters auf Probe wird dadurch ge-n374gt, dass er die M366glichkeit hat, dem Dienstherrn im Wege einstweili-gen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten die Verwendung einer angefochtenen Beurteilung untersagen zu lassen (BGH, Urteile vom 25. Mai 1998 - RiZ(R) 1/97, LM DRiG 247 22 Nr. 8 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572). Der darauf gerichtete An-trag ist jedoch vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 - - abgelehnt worden. bb) Die Bewertung des Antragsgegners, die Personal- und Bef344hi-gungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 sei rechtm344337ig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 - 15 - Anders als die Revision meint, war der Leitende Oberstaatsanwalt nicht gehalten, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten Ge-genzeichners einzuholen. Nach Nr. IV 2 der AV des JM vom 20. Januar 1972 (JMBl. NW S. 38) ist die Einholung einer schriftlichen Stellungnah-me zul344ssig, aber nicht notwendig. Zudem hat der Leitende Oberstaats-anwalt nach den unangegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtsho-fes den Leistungsstand der Antragstellerin mit dem ersten Gegenzeich-ner m374ndlich er366rtert. 21 Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die schriftlichen Beurteilungsbeitr344ge von zwei Gegenzeichnern seien inhaltlich unzutref-fend. Der Entlassungsverf374gung liegen nicht diese Beurteilungsbeitr344ge, sondern die Personal- und Bef344higungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 18. M344rz 2002 zugrunde. Diese beruht nach den unangegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofes nicht nur auf den schriftlichen Beurteilungsbeitr344gen, sondern auch auf mehreren Ge-spr344chen des Leitenden Oberstaatsanwalts mit den Gegenzeichnern, vielfachen Er366rterungen mit der Antragstellerin und mehrfacher Einsicht-nahme in von der Antragstellerin bearbeitete Akten. Erhebliche Einw344n-de, die sich unmittelbar gegen die auf dieser Grundlage erstellte Perso-nal- und Bef344higungsnachweisung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten richten, hat die Antragstellerin nicht erhoben. Ihre Gegen344u337erung vom 26. M344rz 2002 bezieht sich inhaltlich auf die Beurteilungsbeitr344ge von zwei Gegenzeichnern und enth344lt keine substantiierten Beanstandungen der Personal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 selbst, die eine weitere Erl344uterung und Plausibilisierung der darin enthaltenen Wertungen (vgl. hierzu: BVerwGE 60, 245, 251; OVG M374nster 22 - 16 - D326D 2000, 266, 268; Schnellenbach ZBR 2003, 1, 6 ff.) erforderlich ma-chen k366nnten. 23 Unbegr374ndet ist auch der Einwand der Revision, die Personal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 ber374cksichtige nicht den von der Antragstellerin bearbeiteten Vollstreckungsbereich. Die Vollstre-ckungssachen werden in der Personal- und Bef344higungsnachweisung ausdr374cklich erw344hnt. Dass die in diesem Bereich gezeigten Leistungen der Antragstellerin nicht gesondert beurteilt worden sind, 344ndert nichts an den erheblichen Zweifeln an ihrer Eignung. Die Schw344chen und M344n-gel der von ihr gefertigten Abschlussverf374gungen, Anklageschriften, Strafbefehlsentw374rfe und begr374ndeten Einstellungsbescheide sowie ihrer Aktenkenntnis und ihres schriftlichen Ausdrucksverm366gens sind nach der Personal- und Bef344higungsnachweisung so schwerwiegend, dass die da-durch begr374ndeten Zweifel an ihrer Eignung durch - unterstellt - bessere Leistungen in Vollstreckungssachen nicht ausger344umt werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572). Der Antragsgegner konnte der Entlassungsverf374gung die Personal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 ungeachtet des Um-standes zugrunde legen, dass der Antragstellerin entgegen 247 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW, 247 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW vor der Aufnahme in die Personalakten keine Gelegenheit zur Besprechung mit dem Dienstvorge-setzten gegeben worden ist. Die Rechtm344337igkeit der Entlassung eines Richters auf Probe h344ngt grunds344tzlich nicht davon ab, ob ihm zuvor sei-ne dienstliche Beurteilung formell ordnungsgem344337 er366ffnet worden ist, wenn er vor der Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift geh366rt wor- 24 - 17 - den ist (vgl. f374r die Entlassung eines Beamten auf Probe: BVerwG VRspr. 28, 421, 424). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Per-sonal- und Bef344higungsnachweisung vom 18. M344rz 2002 ist der Antrag-stellerin am 20. M344rz 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Am 10. April 2002 ist ihr ausweislich der diesbez374glichen Niederschrift im Rahmen einer Er366rterung mit dem Generalstaatsanwalt Gelegenheit zur m374ndli-chen 304u337erung zu der beabsichtigten Entlassung gegeben worden. 2. a) Die Entlassungsverf374gung ist nicht deshalb ermessensfehler-haft, weil die Antragstellerin entgegen Nr. I 3 b der AV des JM vom 20. Januar 1972 (JMBl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-lung nicht dienstlich beurteilt worden ist. F374r die Rechtm344337igkeit der Ent-lassung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Beh366rdenentscheidung an (BGH, Urteile vom 30. M344rz 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 299 und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454, jeweils m.w.Nachw.). Der Antragstellerin ist auch nicht etwa nach sechs Mona-ten seit ihrer Einstellung ein zuverl344ssiges Bild ihres Leistungsstandes vorenthalten worden. Vielmehr ist ihre Einarbeitungszeit Ende November 2001, d.h. sechs Monate nach ihrer Einstellung am 28. Mai 2001, bis Mit-te Januar 2002 verl344ngert und sodann seit dem 14. Januar 2002 noch-mals fortgef374hrt worden. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat anl344sslich dieser Verl344ngerungen der Gegenzeichnung mit der Antragstellerin Per-sonalgespr344che gef374hrt, in denen sie sich zu den Gr374nden, die einer er-folgreichen Einarbeitung entgegenstanden, 344u337ern konnte. Aufgrund dieser Umst344nde konnte f374r die Antragstellerin kein Zweifel daran beste-hen, dass ihre Leistungen nach Auffassung ihres Dienstvorgesetzten nicht den Anforderungen entsprachen. 25 - 18 - b) Da sich trotz der wiederholten Verl344ngerung der Einarbeitungs-zeit der Antragstellerin eine positive Entwicklung ihrer Leistungen nicht abzeichnete, hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon abgese-hen, ihr entsprechend den Beschl374ssen des Petitionsausschusses des Landtages vom 8. Juli und 2. September 2003 eine Bew344hrungschance im Bereich einer anderen Generalstaatsanwaltschaft zu geben. 26 III. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, das Verfahren bis zur Entscheidung ihrer Klage gegen die Personal- und Bef344higungsnachwei-sung vom 18. M344rz 2002 durch das Verwaltungsgericht - - bzw. ihres Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz - - gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 94 VwGO auszuset-zen, ist unbegr374ndet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts 374ber die Klage der Antragstellerin gegen die Personal- und Bef344hi-gungsnachweisung ist f374r das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Der Antragsgegner musste diese Entscheidung, wie dargelegt, nicht ab-warten, sondern konnte die Rechtm344337igkeit der Personal- und Bef344hi-gungsnachweisung selbst beurteilen. Diese Beurteilung h344lt, wie darge-legt, der rechtlichen 334berpr374fung im vorliegenden Verfahren stand. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz ist vom Ver-waltungsgericht abgelehnt worden und rechtfertigt schon deshalb eine Aussetzung nicht. 27 - 19 - IV. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO. 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren entsprechend 247 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 247 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 31.380,57 200 festgesetzt. Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.07.2003 - DG 8/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 DGH 4/03 -
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