BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/05 vom 8. November 2006 in dem Pr374fungsverfahren des Richters am Amtsgericht Antragsteller und Revisionskl344ger, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2006 ohne m374ndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-richtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Rich-ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-richtshofs bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht . Er wendet sich ge-gen 304u337erungen des Pr344sidenten des Landgerichts Baden-Baden, durch die er seine richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt sieht. 1 Der Antragsteller war mit einem Antrag des Beschwerdef374hrers Z. auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung gegen die Stadtwerke "star. Ener-giewerke" - so die Bezeichnung im Antrag - befasst. Mit Verf374gung vom 28. Januar 2003 wies er den Beschwerdef374hrer unter anderem auf Folgendes hin: 2 - 3 - "In Ihrer Antragsschrift vom 25.01.2003 haben Sie als An-tragsgegner keine rechtsf344hige Person angegeben. Mit der Parteibezeichnung "Stadtwerke , star. Energiewerke" haben Sie keine juristische Person bezeichnet. Die Stadtwer-ke sind nicht rechtsf344hig. Wenn Sie sich die M374he ge-macht h344tten, die Schreiben Ihres bisherigen Stromversorgers genau durchzulesen, h344tten Sie festgestellt, dass Ihr Ver-tragspartner folgenderma337en firmiert: "star. Energiewerke GmbH & Co. KG". Dieser Name steht sowohl fettgedruckt un-ter "Mit freundlichen Gr374337en" als auch unten im vorformulier-ten Text. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller, die Antrags-gegnerin richtig zu bezeichnen. Hierzu erhalten Sie Gelegen-heit innerhalb von einer Woche". Nachdem der Beschwerdef374hrer auf diesen Hinweis innerhalb der ge-setzten Frist nicht reagiert hatte, wies der Antragsteller mit Beschluss vom 12. Februar 2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung kosten-pflichtig als unzul344ssig zur374ck, da als Antragsgegner keine rechtsf344hige Person benannt worden sei. 3 Daraufhin erhob der Beschwerdef374hrer Dienstaufsichtsbeschwerde ge-gen den Antragsteller, die der Pr344sident des Landgerichts Baden-Baden am 7. Mai 2003 abschl344gig beschied, wobei er unter anderem Folgendes ausge-f374hrte: 4 "Ich teile Ihre Auffassung, dass der Hinweis auf die juristische Person nicht unbedingt angezeigt war, da bei wohlwollender Auslegung, der Bundesgerichtshof legt verfahrenseinleitende Antr344ge immer unter dem Gesichtspunkt der Interessenwah- rung der antragenden Partei aus, das Gericht auf einen kl344- renden Zusatz h344tte verzichten k366nnen. Wenn aber der Rich-ter einen solchen Zusatz verlangt, so hat er eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten, die zu korrigieren mir nicht an-steht. Der Richter ist in seiner Rechtsprechungst344tigkeit von Weisungen unabh344ngig. Au337erhalb der Rechtsordnung hat - 4 - sich der Richter nicht bewegt. Deshalb ist auch der Vorwurf der Rechtsbeugung und Strafvereitelung abwegig. Wenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstan-den waren, h344tten Sie das zul344ssige Rechtsmittel einlegen k366nnen und m374ssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich dar374ber nicht zu befinden. Dies gilt insbesondere f374r die Kos-tenentscheidung, die die zwangsl344ufige, vom Gesetz verlangte Konsequenz der Zur374ckweisung Ihres Antrages ist. Ich rege Ihnen gegen374ber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten lassen und die f374r den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies gilt auch f374r die Festsetzung des Streitwertes." Nach Kenntnisnahme von diesem Bescheid wandte sich der Antragstel-ler im Wege des Widerspruchs gegen die vorstehend durch Unterstreichung kenntlich gemachten Passagen, durch die er sich in seiner richterlichen Unab-h344ngigkeit beeintr344chtigt sah. Der Pr344sident des Landgerichts nahm daraufhin die erste Passage zur374ck, hielt aber an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Bundesgerichtshof verfahrenseinleitende Antr344ge unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung der antragenden Partei wohlwollend auslege. Dies teilte er sowohl dem Beschwerdef374hrer als auch dem Antragsteller mit. Durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 wies der Pr344sident des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Widerspruch des Antragstellers zur374ck. 5 Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht f374r Richter angerufen und zuletzt die Feststellung der Unzul344ssigkeit der verfahrensgegenst344ndlichen, im Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003 an Z. enthaltenen S344tze beantragt. 6 Das Dienstgericht f374r Richter hat mit Urteil vom 30. Juli 2004 festgestellt, dass die erste vom Antragsteller beanstandete Passage unzul344ssig sei; im 334b-rigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller 7 - 5 - seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser zur374ckgewiesen worden ist. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 8. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat er im Wesentlichen ausgef374hrt: Die vom Antragsteller noch beanstandeten S344tze in dem Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts stellten keinen Eingriff in seine richterliche Unab-h344ngigkeit dar. Im Kontext des gesamten Schreibens gesehen bez366gen sie sich nicht unmittelbar auf die kritische Kommentierung der in dem Hauptverfahren ge344u337erten Ansicht des Antragstellers durch den Pr344sidenten des Landge-richts. In den vorangegangenen S344tzen habe der Pr344sident den rechtsunkundi-gen Beschwerdef374hrer auf den Instanzenzug hingewiesen und ihm die Grund-lagen der Kostenentscheidung erl344utert. Die anschlie337end in diesem Zusam-menhang an den Beschwerdef374hrer gerichtete Anregung k366nne daher nur als allgemeine Empfehlung gesehen werden, zun344chst Rechtsrat einzuholen und weitere Schritte vom Ergebnis der rechtlichen Beratung abh344ngig zu machen. Nach dem objektiven Erkl344rungsinhalt werde damit lediglich zum Ausdruck ge-bracht, dass nur im Rechtsmittelverfahren eine 304nderung einer richterlichen Entscheidung zu erreichen sei. 8 Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-gelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374ndungsschrift vom 22. August 2005 Bezug genommen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 das angefochtene Urteil aufzuheben und unter teilweiser Ab-344nderung des Urteils des Dienstgerichts festzustellen, dass die S344tze im Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts Ba-den-Baden an den Beschwerdef374hrer Z. "ich rege Ihnen gegen374ber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten - 6 - lassen und die f374r den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies gilt auch f374r die Festsetzung des Streitwertes" unzul344ssig sind. Der Antragsgegner verteidigt mit Schriftsatz vom 12. September 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Ver-handlung einverstanden erkl344rt. 11 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 79 Abs. 2 LRiG) ist unbe-gr374ndet. 12 I. 1. Die Zul344ssigkeit des Pr374fungsverfahrens hat der Dienstgerichtshof zu Recht bejaht. Auch die vom Antragsteller jetzt noch beanstandete Textpassage in dem Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003 stellt eine Ma337nahme der Dienstaufsicht dar. Dieser Begriff ist im Interes-se eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabh344ngigkeit weit auszu-legen. Umfasst werden daher auch 304u337erungen des Dienstvorgesetzten, die dieser im Rahmen der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsuchenden abgibt, und in denen er etwa die von diesem ge344u337erten Be-denken gegen das Verfahren des Richters teilt (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f.; vgl. auch Joeres, DRiZ 2005, 321, 330 m.w.N.). 13 - 7 - Auch die weitere Zul344ssigkeitsvoraussetzung ist gegeben, da die Be-hauptung des Antragstellers, er f374hle sich durch die 304u337erung in seiner richter-lichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt, noch nachvollziehbar und nicht "aus der Luft gegriffen" ist. 334berzogene Anforderungen d374rfen an die Darlegung hierzu nicht gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93; DRiZ 1994, 141 m.w.N.). 14 2. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass die beanstan-dete 304u337erung die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers nicht beein-tr344chtigt. 15 Die vom Antragsteller beanstandeten S344tze enthalten, wie das Beru-fungsgericht im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, weder eine kritische Kommentierung der vom Antragsteller getroffenen richterlichen Entscheidung noch die Aufforderung, ein Rechtsmittel gegen diese einzulegen. Ein Bezug zu dem vom Dienstgericht f374r unzul344ssig erkl344rten, in einem anderen Abschnitt enthaltenen Teil des Bescheids besteht nicht. Es ging dem Pr344sidenten des Landgerichts lediglich darum, dem ersichtlich rechtsunkundigen Beschwerde-f374hrer zu verdeutlichen, dass die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht dazu geeignet ist, das von diesem letztlich erstrebte Ziel, eine 304nderung der richterlichen Entscheidung herbeizuf374hren, zu erreichen. Seine in diesem Zusammenhang gemachte Anregung an den anwaltlich nicht vertretenen Be-schwerdef374hrer, sich rechtlich beraten zu lassen und dann die f374r den Fall sinn-vollen Schritte einzuleiten, stellt nur eine allgemeine Empfehlung dar. Dies er-gibt, worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, insbesondere auch der Kontext der beanstandeten beiden S344tze mit den im selben Absatz enthaltenen vorausgehenden Ausf374hrungen: "Wenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden waren, h344tten Sie das zul344ssige Rechtsmittel einlegen k366nnen und m374ssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich dar374ber 16 - 8 - nicht zu befinden". Die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers wird in-soweit in keiner Weise beeintr344chtigt. Die abweichende Ansicht der Revision ersch366pft sich im Wesentlichen darin, die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch den Dienstgerichtshof durch eine eigene, abweichende Bewertung zu ersetzen. Re-visionsrechtlich relevante Rechtsverletzungen werden dagegen weder vorge-tragen noch sind solche ersichtlich. 17 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO. 18 - 9 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 5.000 Euro festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 19 Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - RDG 2/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 8. Juni 2005 - DGH 2/04 -
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