BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/07 vom 15. November 2007 in dem Pr374fungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionskl344ger, gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. November 2007 - ohne m374ndliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Bun-desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gr344fl f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landge-richts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 30. April 2007 - 66 DG 3/06 - teilweise abge344ndert: Das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids des Pr344sidenten des vom 14. April 2005 ist unzul344ssig, soweit in dem Schreiben vom 23. Februar 2005 ausgef374hrt wird: "205 es besteht deshalb m.E. bei derartigen F344llen immer ein Verhinderungs- und damit Verlegungs- oder Vertagungs-grund". Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt 1/3, der Antragsgegner tr344gt 2/3 der Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beteiligten streiten dar374ber, ob ein Schreiben des seinerzeitigen Pr344-sidenten des eine Ma337nahme der Dienst-aufsicht darstellt und ob die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers hier-durch beeintr344chtigt wird. 2 Der Antragsteller ist Richter am . Er ist Vorsitzender der Sechsten Kammer dieses Gerichts. Der Pr344sident des richtete unter dem 23. Februar 2005 ein Schreiben folgen-den Wortlauts an die Pr344sidenten und Direktoren der Gerichte seines bezirks: "Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, der Pr344sident der Rechtsanwaltskammer , Herr Dr. K. , hat mich in einem Telefongespr344ch darauf hingewie-sen, dass auf Grund der im Jahr 2002 durch den Bundestag be-schlossenen Reform der Juristenausbildung sich f374r die Anwalts-station grundlegende 304nderungen ergeben haben. Insbesondere besteht eine Neuerung in der 334bertragung wesentlicher Teile der organisatorischen und inhaltlichen Planung des anwaltlichen Un-terrichts auf die Rechtsanwaltskammern und damit auf eine Viel-zahl von Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lten. Ich bitte diese gesetzliche 304nderung bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verlegungsantr344gen von Rechtsanw344lten zu ber374cksichtigen. Es handelt sich bei diesem anwaltlichen Unter-richt um eine gesetzliche Regelung und Ausbildung, der von den Rechtsanwaltskammern nachgekommen werden muss. Die Rechtsanw344lte als Organ der Rechtspflege m374ssen diesem ge-setzlichen Auftrag nachkommen und es besteht deshalb m.E. bei derartigen F344llen immer ein Verhinderungs- und damit Verle-gungs- oder Vertagungsgrund. Ich habe dem Pr344sidenten der Rechtsanwaltskammer von meinem Rundschreiben an Sie, von welchem Sie bitte ihre Richterschaft informieren, Kenntnis gegeben." - 4 - Dieses Schreiben wurde den Richterinnen und Richtern der gerichtsbarkeit bekannt gegeben. Dem Antragsteller ging das Schreiben am 3. M344rz 2005 zu. 3 4 Mit einem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. M344rz 2005 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben Widerspruch. Das Staatsministerium der Justiz leitete den Wider-spruch zust344ndigkeitshalber an den Pr344sidenten des gerichts weiter. Dieser wies den Widerspruch mit Schreiben vom 14. April 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef374gt war, zur374ck. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 18. April 2005 zu. Mit der am 18. April 2006 beim Landgericht Leipzig eingegangenen An-tragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-richts f374r Richter beantragt. 5 Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 handele es sich um eine Ma337nahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabh344ngigkeit be-eintr344chtige. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 beziehe sich auf sein dienst-liches Verhalten im Kernbereich richterlicher T344tigkeit. Die Entscheidung zur Bestimmung oder 304nderung eines Termins zur m374ndlichen Verhandlung oblie-ge allein ihm als Kammervorsitzenden und sei der Dienstaufsicht grunds344tzlich entzogen. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2005 sei es dem Pr344sidenten des nicht darum gegangen, auf die ge344nderte Rechtsla-ge in der Referendarausbildung aufmerksam zu machen, sondern um eine Ein-flussnahme auf den Inhalt richterlicher Entscheidungen bei der Terminierung und bei Terminsverlegungs- und -vertagungsantr344gen. Dies ergebe sich aus 6 - 5 - der vom Pr344sidenten des ge344u337erten Bitte, die gesetzli-che 304nderung bei den Terminierungen, insbesondere bei entsprechenden Ver-legungsantr344gen von Rechtsanw344lten, zu ber374cksichtigen. Darin liege ein unzu-l344ssiger Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit. Durch den Hinweis darauf, dass aus seiner Sicht in derartigen F344llen immer ein Verhinderungs- und damit Verlegungs- oder Vertagungsgrund bestehe, habe der Pr344sident des seine Autorit344t als dienstaufsichtsf374hrender "Chefpr344sident" in die Waagschale geworfen, um die Richterschaft auf das von ihm gew374nschte Er-gebnis festzulegen. Der Antragsteller hat beantragt 7 festzustellen, dass das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Pr344sidenten des vom 14. April 2005 eine unzul344ssige Ma337-nahme der Dienstaufsicht darstellt. Der Antragsgegner hat die Zur374ckweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Antrag sei unzul344ssig. Das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 14. April 2005 enthalte keine Ma337nahme der Dienstauf-sicht, sondern lediglich eine Information 374ber das mit dem Pr344sidenten der Rechtsanwaltskammer gef374hrte Telefongespr344ch sowie die Bitte um Ber374cksichtigung der Gesetzes344nderung insbesondere bei Terminsverlegungs-antr344gen der betroffenen Rechtsanw344lte. Durch die vom Pr344sidenten des gezogene Schlussfolgerung, bei derartigen F344l-len liege aus seiner Sicht immer ein Verhinderungsgrund vor, werde der Infor-mationscharakter des Schreibens vom 23. Februar 2005 nicht ver344ndert. Da-durch werde auf die Entscheidung des Richters im Einzelfall kein Einfluss ge-nommen. 8 - 6 - Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - hat den Antrag zu-r374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat das Dienstgericht ausgef374hrt, der Antrag sei zwar zul344ssig, da das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 eine Ma337nahme der Dienstaufsicht darstelle. Der Antrag sei aber unbegr374ndet. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 14. April 2005 beeintr344chtige die richterliche Unab-h344ngigkeit des Antragstellers nicht. Zu der der Dienstaufsicht entzogenen rich-terlichen T344tigkeit geh366rten zwar grunds344tzlich auch die Terminierung von m374ndlichen Verhandlungen und die Entscheidung 374ber Antr344ge auf Terminsver-legung. Der Dienstvorgesetzte habe sich jeder direkten oder indirekten, auch nur mental-psychischen Einflussnahme hierauf zu enthalten. Hiergegen habe der Pr344sident des jedoch nicht versto337en. Erkennbares Ziel des Schreibens vom 23. Februar 2005 sei es gewesen, auf eine ge344nderte Rechtslage aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass Rechtsanw344lte k374nftig h344ufiger im Rahmen der Referendarausbildung mit der Durchf374hrung von Unterrichtsveranstaltungen befasst sein w374rden. In die-sem Zusammenhang habe der Pr344sident des seine Rechtsauffassung zum Vorliegen eines Verhinderungsgrundes im Falle einer wegen Unterrichtserteilung entstehenden Terminskollision zum Ausdruck ge-bracht. Darin k366nne bei verst344ndiger W374rdigung des Schreibens keine Einfluss-nahme auf die eigenverantwortliche richterliche 334berpr374fung der zur Begr374n-dung eines Verlegungsgesuchs jeweils vorgetragenen Verhinderungsgr374nde gesehen werden. 9 Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. 10 Der Antragsgegner beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 11 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 12 Die zul344ssige Revision ist zum Teil begr374ndet. I. 13 Die Revision ist zul344ssig. Sie wurde vom Dienstgericht zugelassen (247 80 Abs. 2 DRiG). 1. Nach 247 45 Abs. 2 S344chsRiG steht den Beteiligten im Pr374fungsverfah-ren nach 247 34 Nr. 4 Buchst. f S344chsRiG gegen Urteile des Dienstgerichts die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Ma337gabe des 247 80 DRiG zu. Die Revision ist nach 247 80 Abs. 2 DRiG stets zuzulassen. Die Revision ist daher nicht bereits kraft Gesetzes ohne weiteres zul344ssig, sondern bedarf der Zulas-sung durch das Dienstgericht, auch wenn diese nicht vom Bestehen besonderer Zulassungsgr374nde abh344ngt (vgl. etwa F374rst in: F374rst/Finger/M374hl/Niedermaier Beamtenrecht des Bundes und der L344nder Stand: M344rz 2003 247 80 DRiG Rn. 2; Schmidt-R344ntsch DRiG 4. Aufl. 247 80 Rn. 4). 14 2. Das Dienstgericht hat die Revision zugelassen. Die Zulassung ist zwar weder im Tenor noch in den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Richter gedeck-ten Rechtsmittelbelehrung. Dies gen374gt unter den gegebenen Umst344nden f374r die nach 247 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung. 15 Die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grunds344tzlich entweder im Tenor oder in den Entscheidungsgr374nden des Urteils erfolgen. Allein die im An-schluss an die Urteilsgr374nde beigef374gte Rechtsmittelbelehrung, nach der den 16 - 8 - Beteiligten gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zusteht, gen374gt in der Re-gel nicht als Zulassungsentscheidung. Die Entscheidung 374ber die Zulassung eines Rechtsmittels ist eine Willenserkl344rung des Gerichts und kann als solche regelm344337ig nur in der Entscheidungsformel, unter Umst344nden auch in den Ur-teilsgr374nden zum Ausdruck gebracht werden. Die Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zusteht, ist ledig-lich formal Bestandteil der Entscheidung. Sie enth344lt als Hinweis oder Auskunft keine Willenserkl344rung, sondern nur eine Wissenserkl344rung des Gerichts. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn die Unterschriften der Richter der Rechtsmit-telbelehrung nachfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. M344rz 1981 - 8 B 54.81 - Buchholz 310 247 131 VwGO Nr. 1, zu II der Gr374nde, vom 8. Februar 1982 - 5 CB 111.81 - Buchholz 310 247 131 VwGO Nr. 2, und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73, 75, 76). Ausnahmsweise reicht es f374r die Zulassung des Rechtsmittels jedoch aus, wenn sich aus der Rechtsmittelbelehrung die Absicht des Gerichts zur Zulassung des Rechtsmittels erkennen l344sst (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1970 - V C 80.68 - Buchholz 310, 247 134 VwGO Nr. 13, zu 1 der Gr374nde, vom 14. Juni 1972 - V C 74.71 - Buchholz 310 247 134 VwGO Nr. 15, zu II 1 der Gr374nde, und vom 16. Juni 1983 - 3 C 10.82 - Buch-holz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1, zu II 1 der Gr374nde) oder sonstige Anhalts-punkte daf374r bestehen, dass das Gericht durch die Rechtsmittelbelehrung die Zulassung des Rechtsmittels aussprechen wollte (BVerwG, Urteile vom 20. M344rz 1981 - 8 B 54.81 - aaO und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - aaO). Die Zulassung der Revision nach 247 80 Abs. 2 DRiG erfordert nicht zwin-gend, dass sich die Zulassungsentscheidung des Dienstgerichts aus dem Tenor oder den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils ergibt. Wegen der Besonderheiten der Revisionszulassung nach 247 80 Abs. 2 DRiG gen374gt es f374r die Zulassung, wenn sich an die Entscheidungsgr374nde eine von den Richtern unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung anschlie337t, aus der sich entnehmen 17 - 9 - l344sst, dass die Beteiligten gegen die Entscheidung Revision einlegen k366nnen. Die Zulassung der Revision nach 247 80 Abs. 2 DRiG ist nicht an Zulassungs-gr374nde gebunden. Die Revision ist vom Dienstgericht stets und ohne weitere Pr374fung zuzulassen. Jede andere Entscheidung als die Zulassung der Revision f374r den unterlegenen Verfahrensbeteiligten w344re rechtsfehlerhaft. Die Zulas-sungsentscheidung ist daher lediglich der Vollzug der in 247 80 Abs. 2 DRiG ge-troffenen Anordnung. Eine Darlegung der Gr374nde f374r die Zulassung der Revisi-on in den Entscheidungsgr374nden des dienstgerichtlichen Urteils ist deshalb entbehrlich. Aufgrund dieser Besonderheiten kann aus einer an die Entschei-dungsgr374nde des Urteils anschlie337enden und von den Richtern unterzeichneten Rechtsmittelbelehrung auf die Absicht des Gerichts geschlossen werden, der gesetzlichen Anordnung in 247 80 Abs. 2 DRiG zu folgen und die Revision zuzu-lassen. II. Die Revision ist zum Teil begr374ndet. Das Dienstgericht hat den Antrag zu Unrecht insgesamt zur374ckgewiesen. 18 1. Der Antrag ist zul344ssig. 19 a) Das im Pr374fungsverfahren nach 247 34 Nr. 4 Buchst. f S344chsRiG gem. 247 48 Satz 2 S344chsRiG erforderliche Vorverfahren wurde durchgef374hrt. Der An-tragsteller hat gegen das ihm am 3. M344rz 2005 zugegangene Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 mit dem an das Staatsministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. M344rz 2005 Widerspruch erhoben. Der Pr344sident des hat den ihm zust344ndigkeitshalber (247 71 Abs. 3 DRiG, 247 126 20 - 10 - Abs. 3 Nr. 2 BRRG iVm. 247 1 Abs. 2 der Verordnung der S344chsischen Staatsre-gierung zur 334bertragung von Zust344ndigkeiten f374r den Erlass von Widerspruchs-bescheiden und zur Vertretung des Freistaats Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverh344ltnis vom 27. April 1993 [S344chsGVBl. 1993, 369 f.]) zugeleiteten Widerspruch durch Bescheid vom 14. April 2005 zur374ckgewiesen. 21 b) Die Antragsfrist ist gewahrt. aa) Nach 247 83, 247 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 45 Abs. 1 S344chsRiG gelten f374r Pr374fungsverfahren nach 247 34 Nr. 4 Buchst. f S344chsRiG die Vorschriften der VwGO entsprechend. Danach muss die Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht aus den Gr374nden des 247 26 Abs. 3 DRiG nach 247 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Ein-reichung einer Antragsschrift beim Dienstgericht erfolgen. Die Monatsfrist be-ginnt nach 247 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur nach Erteilung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-ben, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inner-halb eines Jahres seit Zustellung, Er366ffnung oder Verk374ndung des Wider-spruchsbescheids zul344ssig. 22 bb) Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller eingehalten. Die An-tragsschrift ist zwar erst am 18. April 2006 beim Dienstgericht eingegangen, obwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nach seinem unbestritte-nen Vorbringen bereits am 18. April 2005 zugegangen ist. Die Frist zur Antrag-stellung lief jedoch erst am 18. April 2006 ab, da der Widerspruchsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. 23 c) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unzul344ssig, weil es sich bei dem Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 nicht um eine Ma337nahme der 24 - 11 - Dienstaufsicht handelte. Das Dienstgericht hat das Schreiben zu Recht als Ma337nahme der Dienstaufsicht iSv 247 26 Abs. 3 DRiG angesehen, die Gegen- stand eines Pr374fungsverfahrens sein kann. 25 aa) Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Ma337nahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabh344ngigkeit gerichteten Zweck des 247 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder die Dienstaufsichtsbeh366rde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es gen374gt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die recht-sprechende T344tigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtf374hrenden Beh366rde bei ob-jektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. M344rz 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931 mwN). Eine Ma337nahme der Dienstaufsicht muss sich in irgend-einer Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das k374nftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind blo337e Meinungs344u337erungen einer dienstaufsichtf374hrenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Ma337nahme der Dienstaufsicht" iSd. 247 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73 - BGHZ 61, 374, 378 f., vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73 - DRiZ 1974, 99, 100, vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79 - DRiZ 1980, 229, 230 und vom 26. Juni 1984 - RiZ(R) 2/84 - NJW 1984, 2471, 2472). bb) Nach diesen Grunds344tzen stellt das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 eine Ma337nahme der 26 - 12 - Dienstaufsicht iSv 247 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Schreiben ist zwar nicht unmittel-bar an den Antragsteller und auch nicht an eine Gruppe von Richtern gerichtet, denen der Antragsteller angeh366rt, sondern an die Pr344sidenten und Direktoren der gerichte in Sachsen. In dem Schreiben wird auf eine ge344nderte Rechtslage bei der Juristenausbildung sowie darauf hingewiesen, dass von die-sen 304nderungen zahlreiche Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte betroffen sind, die mit der Erteilung von Unterricht f374r Rechtsreferendare befasst werden. Damit besitzt das Schreiben den Charakter einer Information der Gerichtsvor-st344nde. Aufgrund der am Ende des Schreibens ge344u337erten Bitte, der Richter-schaft von dem Schreiben Kenntnis zu geben, ist mit dem Schreiben jedoch zugleich auch eine Information der Richterschaft bezweckt. Damit ist auch der Antragsteller Adressat des Schreibens. Der Pr344sident des hat sich allerdings nicht auf eine reine Information der Rich-terschaft beschr344nkt, sondern auch um Ber374cksichtigung der mitgeteilten Um-st344nde bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verle-gungs- und Vertagungsantr344gen von Rechtsanw344lten gebeten. Au337erdem hat er seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass diese Umst344nde immer einen Verhinderungs- und damit einen Verlegungs- oder Vertagungsgrund bildeten. Damit ersch366pft sich das Schreiben nicht lediglich in der Kundgabe allgemein gehaltener rechtlicher Hinweise, sondern ist geeignet, die richterliche T344tigkeit, zu der auch die Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und die Behandlung von Verlegungs- und Vertagungsantr344gen von Rechtsanw344lten geh366rt, zu beein-flussen. Da der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Pr344sidenten des in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein v366llig fern liegend erscheint (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 27 - 13 - vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. M344rz 2005 - RiZ(R) 2/04 - BGHZ 162, 333), hat das Dienstgericht den Antrag zu Recht als zul344ssig angesehen. 28 2. Der Antrag ist zum Teil begr374ndet. Das Dienstgericht hat den Antrag, der sich gegen das Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 insgesamt richtet, zu Unrecht vollst344ndig zur374ckgewiesen. Der Antrag ist zwar unbegr374ndet, soweit der Antragsteller geltend macht, er werde durch die seitens des Pr344sidenten des ge344u337erte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanw344lte im Rahmen der Referen-darausbildung bei der Terminierung, insbesondere bei Verlegungsantr344gen, zu ber374cksichtigen, in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. Anders verh344lt es sich jedoch, was die Meinungs344u337erung des Pr344sidenten des betrifft, nach seiner Auffassung bestehe in derartigen F344llen immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungsgrund. Dies l344uft auf einen Versuch einer Beeinflussung hinaus, wie der Richter 374ber Terminsverlegungsantr344ge, die mit der Unterrichtsverpflichtung begr374ndet wer-den, entscheiden soll. Dadurch wird der Antragsteller in seiner richterlichen Un-abh344ngigkeit beeintr344chtigt. a) Nach 247 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, so-weit nicht seine richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird. Dienstvorge-setzte haben sich daher im Kernbereich richterlicher T344tigkeiten jeglicher Ein-flussnahme zu enthalten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66 - BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 241). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabh344ngigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorberei-tenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., 29 - 14 - vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62 - BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 - DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - NJW 2006, 1674, 1675). Eine Ma337nahme der Dienstaufsicht ist wegen einer Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngig-keit unzul344ssig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausl344uft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll. Insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Auch der Versuch, die Entscheidungsfreiheit des Richters zu beeintr344chtigen, ist unzul344ssig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352, 353). Dies gilt selbst dann, wenn eine Rechtsanwendung f374r fehlerhaft gehalten oder ein Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz angesehen wird. Nur wenn es sich um einen offensichtlichen und jedem Zweifel entr374ckten Fehlgriff handelt, kann etwas an-deres gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 - DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN). Lediglich in Teilbereichen ist die richterliche Amtst344tigkeit der Dienstauf-sicht zug344nglich. Dies ergibt sich aus 247 26 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG. Nach 247 26 Abs. 2 DRiG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem Richter die ord-nungswidrige Art der Amtsf374hrung von Dienstgesch344ften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgem344337er, unverz366gerter Erledigung der Amtsgesch344fte zu ermahnen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163, 169 f., und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, 244). Diese Vorschrift h344tte keinen Anwendungsbereich, wenn die richterliche T344tigkeit der Dienstauf-sicht vollst344ndig entzogen w344re. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Dienstge-richts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsf374hrung der Dienstauf- 30 - 15 - sicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs, die 344u337ere Form der Erledigung der Amtsgesch344fte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entr374ckt sind, dass sie nur noch als der 344u337eren Ordnung zugeh366rig anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gr374nde und vom 1. M344rz 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931). b) Nach diesen Grunds344tzen wird der Antragsteller durch die in dem Schreiben des Pr344sidenten des vom 23. Februar 2005 ge344u337erte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der Rechtsanw344lte im Rahmen der Referendarausbildung bei der Terminierung von Rechtsstreitigkeiten und insbe-sondere bei Verlegungsantr344gen zu ber374cksichtigen, nicht in seiner richterli-chen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. Diese Bitte ber374hrt zwar die dem Kernbe-reich richterlicher T344tigkeit zuzuordnende Terminierung von Rechtsstreitigkei-ten. Die Bitte enth344lt jedoch lediglich einen Hinweis auf die nach 247 227 ZPO offensichtlich und zweifelsfrei bestehende Rechtslage. Danach obliegt es dem Richter, bei einem Antrag auf Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung zu pr374fen, ob hierf374r ein erheblicher Grund besteht. Liegt ein erheblicher Grund f374r die beantragte Termins344nderung vor, er366ffnet dies nicht nur die M366glichkeit, sondern begr374ndet die Pflicht des Gerichts zur Termins344nderung (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - NJW 1996, 677, 678). Ein erhebli-cher Grund f374r eine Termins344nderung kann in einer Terminskollision bei dem Prozessbevollm344chtigten einer Partei bestehen (BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 - aaO), somit auch in der Verhinderung eines Rechtsan-walts wegen der Verpflichtung, zur Zeit des anberaumten Verhandlungstermins Unterricht f374r Rechtsreferendare im Rahmen der Juristenausbildung zu erteilen. Die Bitte um Ber374cksichtigung derartiger offenkundig und selbstverst344ndlich als 31 - 16 - Verhinderungsgr374nde in Betracht kommender Umst344nde bei der Terminierung und bei Entscheidungen 374ber Terminsverlegungsantr344ge ist nicht geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit zu beeintr344chtigen. 32 Eine andere Beurteilung erfordert jedoch die 304u337erung des Pr344sidenten des , bei derartigen F344llen bestehe nach seiner Auffas-sung immer ein Verhinderungs- und damit ein Verlegungs- oder Vertagungs-grund. Diese Meinungs344u337erung kann so verstanden werden, dass den Adres-saten des Schreibens nahe gelegt werden soll, ihre Terminierungspraxis hieran auszurichten und jedem auf die Unterrichtsverpflichtung gest374tzten Terminsver-legungs- oder -vertagungsantrag eines Rechtsanwalts ohne weitere Pr374fung sonstiger f374r oder gegen eine Termins344nderung sprechender Gesichtspunkte stattzugeben. Die Meinungs344u337erung l344uft daher auf einen Versuch einer Be-einflussung hinaus, wie bei bestimmten Antr344gen auf Termins344nderung zu ent-scheiden ist. Eine derartige Einflussnahme seitens des Dienstvorgesetzten ist als Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit unzul344ssig. III. Das Urteil des Dienstgerichts war daher teilweise abzu344ndern. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm 247247 154, 155 VwGO. 34 - 17 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG). 35 Rissing-van Saan Joeres Fischer Schmitz-Scholemann Gr344fl Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 25.04.2007 - 66 DG 3/06 -
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