BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 Brigaldino Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DRiG 247 21 Abs. 1 BbgMinG 247 4 Abs. 1 Satz 1 Tritt der Pr344sident eines Landesrechnungshofs in die Regierung eines anderen Landes ein, ist er aus dem Dienstverh344ltnis als Pr344sident des Landesrechnungshofs zu entlassen, sofern nicht die oberste Dienstbeh366rde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Pr344sidenten des Landesrechnungshofs die Fortdauer des Dienstverh344ltnisses neben dem neuen Amtsverh344ltnis angeord-net hat. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 4/08 Brandenburgischer Dienstgerichtshof f374r Richter beim Brandenburgischen OLG Brandenburgisches Dienstgericht f374r Richter beim LG Cottbus - 2 - in dem Pr374fungsverfahren der Antragsgegnerin und Revisionskl344gerin, - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen das Land Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte wegen Entlassung aus dem Richterverh344ltnis auf Lebenszeit - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-hof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie den Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm und den Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofs Fl366er f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Branden-burgischen Dienstgerichtshofs f374r Richter vom 28. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die geborene Antragsgegnerin war als Beamtin auf Lebenszeit seit 1998 Pr344sidentin des Landesrechnungshofs . Sie besa337 als Mitglied des Landesrechnungshofs richterliche Unabh344ngigkeit. F374r sie galten die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes f374r Richter auf Le-benszeit 374ber die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Verset-zung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorl344ufige Untersa-gung der Amtsgesch344fte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarrecht entsprechend (247 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LRHG Brandenburg). 1 - 4 - 2 Am 23. November 2006 ernannte sie der Regierende B374rgermeister von Berlin zur Senatorin f374r Justiz des Landes Berlin; dieses Amt 374bt sie seither aus. 3 Im Februar 2007 hat der Antragsteller bei dem Brandenburgischen Dienstgericht f374r Richter (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt festzustel-len, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem Dienstverh344ltnis zum Land Brandenburg entlassen worden ist. Das Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 6. Juli 2007 stattge-geben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Voraussetzungen f374r die Ent-lassung aus dem Dienstverh344ltnis nach 247 5 Abs. 1 LRHG des Landes Bran-denburg (im Folgenden: LRHG) i.V. mit 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG l344gen vor. Insbesondere werde auch das Amtsverh344ltnis eines Ministers oder einer Senatorin von 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG erfasst; die Antragsgegnerin sei mit ihrer Ernennung zur Senatorin des Landes Berlin in ein 366ffentlich-rechtliches Amtsverh344ltnis zu einem anderen Dienstherrn getreten. Eine an-derweitige gesetzliche Bestimmung, wonach die Rechtsfolge kraft Gesetzes nicht eintrete, bestehe nicht. 247 36 Abs. 2 DRiG stelle keine solche anderwei-tige Bestimmung dar. Die Rechtsfolge der Entlassung sei auch mit 374berge-ordneten Vorschriften und Verfassungsgrunds344tzen vereinbar; sie stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang und sei weder unverh344ltnism344337ig noch willk374r-lich. 4 Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einge-legt. Sie hat dies damit begr374ndet, dass statusrechtliche Unterschiede zwi-schen dem politischen Amt eines Regierungsmitglieds und dem Verwal- 5 - 5 - tungsamt eines Beamten best374nden. Deshalb sei es nicht richtig, wenn das Dienstgericht die Anwendbarkeit des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG anneh-me. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts komme in ihrem Fall alleine 247 36 Abs. 2 DRiG zur Anwendung. Diese Vorschrift f374hre zu einem Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Richterverh344ltnis. Die Anwendung von 247 36 Abs. 2 DRiG sei im Verh344ltnis zur Entlassung das mildere Mittel. Der Dienstgerichtshof f374r Richter des Landes Brandenburg (im Fol-genden: Dienstgerichtshof) hat mit Urteil vom 28. April 2008 die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Begr374ndung des Dienstgerichts im Wesentlichen best344tigt, weil das Dienstgericht zutreffend davon ausgegan-gen sei, dass 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf die Ernennung eines Rich-ters/Beamten zum Minister Anwendung findet. Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstrecke sich diese Regelung (auch) auf den Eintritt in ein 366ffentlich-rechtliches Amtsverh344ltnis. Hierzu z344hle auch der Status eines Ministers. Die Regelung beruhe auf dem dienst-rechtlichen Prinzip, dass das Richter(Beamten)verh344ltnis zum Einsatz der vollen Arbeitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte. Die 334bernahme weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverh344lt-nis sei hiermit im Grundsatz unvereinbar. Das Amtsverh344ltnis einer Senatorin sei zwar rechtlich anders ausgestaltet als das Dienstverh344ltnis eines Beam-ten. Dies 344ndere aber nichts daran, dass auch eine Senatorin in einem Amtsverh344ltnis zu einem Dienstherrn stehe, der ihr gegen374ber die im Sena-torengesetz des Landes Berlin vorgesehenen Leistungen zu erbringen habe. Die Entlassung kraft Gesetzes werde auch nicht durch anderweitige gesetzli-che Regelungen ausgeschlossen. 247 4 Abs. 1 Satz 1 BbgMinG finde keine Anwendung. Diese Vorschrift ordne das Ruhen eines Richter(Beamten)ver- 6 - 6 - h344ltnis nur in den F344llen an, in denen ein Landesbediensteter in die Regie-rung des Landes eintrete. 7 Auch 247 36 Abs. 2 DRiG stelle keine anderweitige gesetzliche Rege-lung i.S. des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG dar; diese Vorschrift ziehe nach ihrem Inhalt lediglich die Folgerung aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die Entlassung aus dem Richter-verh344ltnis bei Eintritt in eine Regierung einer gerichtlichen Feststellung be-d374rfe. Die Entlassung sei auch verh344ltnism344337ig. Die Antragsgegnerin habe das Amt freiwillig 374bernommen. Es habe die M366glichkeit einer Anordnung nach 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG bestanden. Schlie337lich sei der Verlust der Versorgungsbez374ge durch den in 247 8 SGB VI verankerten Anspruch auf Nachversicherung gemildert, so dass die von der Antragsgegnerin als Beam-tin des Landes Brandenburg zur374ckgelegte Dienstzeit nicht unber374cksichtigt bleibe. Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin rechtzeitig Revision eingelegt. 8 Im Rahmen ihrer Revisionsbegr374ndung f374hrt sie aus, der Dienstge-richtshof gehe fehlerhaft davon aus, dass ihre Ernennung zur Senatorin f374r Justiz des Landes Berlin die Anwendung des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG zur Folge habe. Auch das Berufungsgericht begr374nde die Anwendung dieser Vorschrift vor allem mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dieser beste-he darin, dass das Richter(Beamten)verh344ltnis zum Einsatz der vollen Ar-beitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte und die 334bernah-me weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverh344ltnis hiermit im Grundsatz unvereinbar sei. Der Dienstgerichtshof 374bersehe dabei aber, 9 - 7 - dass die Antragstellerin als Senatorin in keinem 366ffentlich-rechtlichen Amts-verh344ltnis zu einem "Dienstherrn" stehe und deshalb die Vorschrift des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG keine Anwendung finden k366nne. Auf den vorlie-genden Sachverhalt sei alleine 247 36 Abs. 2, 2. Alt. DRiG anzuwenden. Diese Vorschrift stelle eine Sonderreglung dar, die einen R374ckgriff auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG ausschlie337e. Der systematische Normzusammenhang des 247 36 Abs. 2 DRiG belege vielmehr, dass die Gr374nde f374r die Entlassung aus dem Richterverh344ltnis abschlie337end in 247 21 DRiG normiert seien, w344hrend der Eintritt eines Richters in ein Ministeramt alleine der Regelung des 247 36 Abs. 2 DRiG unterfalle. Dar374ber hinaus habe der Dienstgerichtshof sich in seinem Urteil nur unzureichend mit den verfassungsrechtlichen Ma337gaben auseinanderge-setzt. Er habe nicht nur den im Brandenburgischen Landesrecht gegebenen evidenten Versto337 gegen den Gleichheitssatz 374bersehen. So ruhe das Rich-ter(Beamten)verh344ltnis, wenn ein Richter bzw. Beamter des Landes Bran-denburg zum Mitglied der Landesregierung Brandenburg ernannt werde. Werde ein entsprechender Bediensteter aber zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt, fehle es an einer ausdr374cklichen Regelung. Dies versto337e gegen Art. 3 GG, wenn sich diese L374cke nicht im Wege einer Analogie schlie337en lasse. Der Dienstgerichtshof verkenne auch die Bedeu-tung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG i.V. mit dem Grund-satz der Verh344ltnism344337igkeit. Denn in diesem Zusammenhang seien auch die erheblichen finanziellen Nachteile zu ber374cksichtigen, die sie mit der Ent-lassung aus dem Beamtenverh344ltnis zu erleiden habe. Unter dem Gesichts-punkt der Verh344ltnism344337igkeit sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Anord-nung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh344ltnis das deutlich mildere Mittel im Vergleich zur Entlassung sei. 10 - 8 - Soweit auch der Dienstgerichtshof davon ausgehe, dass die Verh344lt-nism344337igkeit durch die M366glichkeit einer Anordnung nach 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG gew344hrleistet sei, gingen die Erw344gungen des Gerichts fehl. Vorlie-gend sei zweifelsfrei eine Fortdauer des Beamtenverh344ltnisses nicht ange-ordnet worden. So habe die Entscheidung zur Besetzung des Senatorenpos-tens 344u337erst kurzfristig getroffen werden m374ssen. Der Regierende B374rger-meister von Berlin habe drei Tage lang versucht, den Ministerpr344sidenten des Landes Brandenburg telefonisch zu erreichen, um ihn 374ber die Anfrage an die Antragsgegnerin zu unterrichten. Im Anschluss habe dieser die An-tragsgegnerin angerufen, ihr in diesem Gespr344ch zu der ehrenvollen Anfrage gratuliert und dies mit allen guten W374nschen f374r die anstehende Ernennung verbunden. 11 Soweit das Gericht aber davon ausgehe, die Regelung des 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG er366ffne die M366glichkeit, dass der Richter frei entscheiden k366nne, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein k374nftiges Dienstver-h344ltnis antrete, sei dies, bei Lichte betrachtet, keine wirkliche Alternative. Denn die tats344chliche Inanspruchnahme sei davon abh344ngig, dass zwischen dem alten und dem neuen Dienstherrn Einvernehmen hergestellt werde. Auf dieses Einvernehmen habe der Richter keinen Rechtsanspruch. Damit habe es der bisherige Dienstherr in der Hand, die Anordnung ggf. aus willk374rlichen Gr374nden zu verweigern. Damit gew366nne 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG den Cha-rakter einer "politischen Bestrafungsnorm". 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 1. unter Ab344nderung des am 28. April 2008 verk374ndeten und am 2. Juli 2008 zugestellten Urteils des Brandenburgischen Dienstge-richtshofs f374r Richter (Az.: DGH 2/07) den Antrag abzuweisen. - 9 - 2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 14 Der Antragsteller beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Revision unter Ver-tiefung seines vorinstanzlichen Vorbringens entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte erg344nzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 17 1. Die Revision ist zul344ssig (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 80 BbgRiG); sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 18 2. Die Revision ist unbegr374ndet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (247 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, 247 144 Abs. 2 VwGO). Der Dienstge-richtshof hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem Dienstverh344ltnis zum Land Brandenburg entlassen worden ist. 19 - 10 - Rechtsgrundlage f374r die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit ist 247 5 Abs. 1 Satz 3 LRHG i.V. mit 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG. Danach ist ein Richter zu entlassen, wenn er in ein 366ffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverh344ltnis zu einem anderen Dienst-herrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die oberste Dienstbeh366rde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zu-stimmung des Richters nicht die Fortdauer des Richterverh344ltnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverh344ltnis angeordnet hat. 20 a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Berufungsge-richt zutreffend davon ausgegangen, dass 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf die Ernennung eines Richters zum Minister Anwendung findet. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass ein Richter nicht ohne die Zustimmung des Dienstherrn ein neues Dienst- oder Amtsverh344ltnis be-gr374ndet. Denn das Richterverh344ltnis erfordert die volle Arbeitskraft eines Richters (vgl. Schmidt-R344ntsch, DRiG 6. Aufl., 247 21 Rdn. 5). Die Vorschrift sichert daher zum Schutz des jeweiligen Dienstherrn, dass der Richter nicht ohne die Zustimmung des Dienstherrn weitere Dienst- oder Amtsverh344ltnisse eingehen kann. Die Vorschrift umfasst nach ihrem Wortlaut auch den Eintritt in ein 366ffentlich-rechtliches Amtsverh344ltnis. Hierzu z344hlt nach der zutreffen-den W374rdigung des Berufungsgerichts auch der Status eines Ministers (NK, 247 21 DRiG, Rdn. 3; ebenso Badura, Festschrift f374r Quaritsch 2000, S. 295, 296; K366ttgen, Ged344chtnisschrift f374r Jellinek 1955, S. 195, 206 u. 220; Pfen-nig, Der Begriff des 366ffentlichen Dienstes und seiner Angeh366rigen, 1960, S. 61). Gerade durch den vom Gesetzgeber gew344hlten Anwendungsbereich der Regelung des Eintritts "in ein 366ffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts- verh344ltnis" zu einem anderen Dienstherrn wird deutlich, dass es auf die von der Antragsgegnerin dargelegten grundlegenden statusrechtlichen Unter- 21 - 11 - schiede zwischen dem Ministeramt als Teil eines Staats- und Verfassungs-organs (Amtsverh344ltnis) einerseits und dem Beamtenverh344ltnis (Dienstver-h344ltnis) andererseits, gerade nicht ankommen soll. Denn 247 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG ordnet nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur dem Dienstverh344lt-nis einen Dienstherrn zu, sondern auch dem Amtsverh344ltnis. Daraus folgt aber, dass der Begriff des Dienstherrn nur in Bezug auf ein bestehendes Dienstverh344ltnis als spezieller Begriff des deutschen Beamtenrechts zu ver-stehen ist. In Bezug auf ein bestehendes Amtsverh344ltnis ist der Begriff des Dienstherrn anders zu bestimmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Begriff des 366ffentlichen Dienstherrn lasse sich auch hier nur nach dem Be-amtenrecht bestimmen, l344sst den Wortlaut des 247 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG au337er Acht. Im zu entscheidenden Fall ist es f374r das Bestehen einer Dienstherren-eigenschaft des Landes Berlin im Verh344ltnis zur Antragstellerin ausreichend, dass dem Land Berlin als juristische Person des 366ffentlichen Rechts grund-s344tzlich Dienstherreneigenschaft i.S. des 247 121 BRRG zukommt und die An-tragsgegnerin in einem Amtsverh344ltnis zum Land Berlin (vgl. 247 1 Senatoren-gesetz Berlin) steht, demgegen374ber sie zur T344tigkeit verpflichtet ist und der ihr gegen374ber die im Senatorengesetz vorgesehenen Leistungen zu erbrin-gen hat. Hierf374r spricht auch 247 6 Abs. 1 Senatorengesetz Berlin, wonach die Mitglieder des Senats neben ihrem Amt keine Besch344ftigung berufsm344337ig aus-374ben d374rfen. b) Die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Dienstverh344ltnis zum Land Brandenburg ist auch nicht durch eine anderweitige gesetzliche Be-stimmung ausgeschlossen. 22 Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, dass 247 36 Abs. 2 DRiG kei-ne anderweitige gesetzliche Bestimmung i.S. des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 23 - 12 - DRiG darstellt. Nach dieser Vorschrift enden alleine das Recht und die Pflicht des Richters zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung. Das hei337t, mit der Annahme der Wahl in den Deutschen Bun-destag oder in die gesetzgebende K366rperschaft eines Landes bzw. mit der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung darf der Richter seine Dienstgesch344fte nicht mehr wahrnehmen. Es tritt der Vertretungsfall ein und der danach in Betracht kommende gesetzliche Rich-ter bestimmt sich nach dem Gesch344ftsverteilungsplan. 334ber den Status bzw. konkret 374ber das Ruhen des Richterverh344ltnisses wird im Rahmen des 247 36 Abs. 2 DRiG gerade nicht entschieden. Dies bedarf einer weiteren Regelung (vgl. Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 21 Rdn. 8). Weil diese Vorschrift nicht den Status eines Richters regelt, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Son-derregelung, die die Entlassungsnorm des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG verdr344ngt. Auch 247 4 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ist keine anderweitige gesetzliche Regelung i.S. des 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG. Diese Vorschrift ordnet das Ruhen des Dienstverh344ltnisses eines Be-amten nur f374r den Fall der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung Brandenburg an; die Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung eines anderen Landes wird nach dem eindeutigen Wortlaut von dieser Vorschrift nicht erfasst. 24 Weiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift verneint. Gegen eine entspre-chende Anwendung steht zum einen der eindeutige Wortlaut. Aber auch der Vergleich mit den Regelungen anderer L344nder zeigt, dass diese 374berwie-gend nur den Wechsel von einem Landesbediensteten in ein Ministeramt des 25 - 13 - eigenen Landes gesetzlich regeln wollten. Dass der Wechsel eines Beamten bzw. eines Richters in ein Ministeramt eines anderen Landes nicht im Rah-men einer gesetzlichen Regelung, sondern jeweils im Einzelfall zu regeln ist, ist grunds344tzlich nicht zu beanstanden, wenn hierbei die berechtigten Inte-ressen des Bediensteten angemessen ber374cksichtigt werden. c) Die auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG gest374tzte Entlassung ist auch nicht unverh344ltnism344337ig. Sie ist auch mit h366herrangigem Recht vereinbar, weil diese Regelung dem Richter die M366glichkeit er366ffnet, frei zu entschei-den, ob und unter welchen Voraussetzungen er in ein anderes Dienstver-h344ltnis wechseln will. Denn der betroffene Bedienstete kann seine Entschei-dung davon abh344ngig machen, ob die oberste Dienstbeh366rde im Einverneh-men mit dem neuen Dienstherrn und mit seiner Zustimmung die Fortdauer des Richter(Beamten)verh344ltnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverh344ltnis anordnet. 26 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anordnung 374ber die Fortdauer des Beamtenverh344ltnisses der Antragsgegne-rin neben dem neuen Amtsverh344ltnis gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht ergangen ist. Hierzu fehlt es an einem entsprechenden 334bereinkommen zwi-schen dem alten und dem neuen Dienstherrn im Einvernehmen mit der An-tragsgegnerin. Diese hat selbst vorgetragen, dass die Entscheidung 374ber ihren Wechsel zum Land Berlin nur von ihr und dem Regierenden B374rger-meister von Berlin getroffen worden ist und der Ministerpr344sident des Landes Brandenburg hiervon erst nachtr344glich in Kenntnis gesetzt wurde. Damit hat die Antragsgegnerin letztlich selbst Tatsachen geschaffen, die ihre Entlas-sung aus dem Beamtenverh344ltnis zu Folge hatte. 27 - 14 - Die Auffassung der Antragstellerin, dass es sich bei 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG nur um eine scheinbare Wahlm366glichkeit handelt, kann der Senat nicht teilen. Die L344nder haben 374berwiegend die Folgen gesetzlich geregelt, wenn ein Landesbediensteter in die eigene Landesregierung wechselt. In diesen F344llen wird regelm344337ig der Besitzstand der Betroffenen aus dem Rich-ter(Beamten)verh344ltnis sichergestellt und ein Ruhen des Richter(Beam-ten)verh344ltnisses angeordnet. Ein Wechsel eines Bediensteten in die Regie-rung eines anderen Landes bedarf in den F344llen, in denen hierf374r keine ge-setzlichen Vorgaben vorgesehen sind, einer Regelung im Einzelfall. Der alte und der neue Dienstherr m374ssen sich mit Zustimmung z.B. des Richters auf die Fortdauer des Richterverh344ltnisses verst344ndigen und dies neben dem neuen Dienst- oder Amtsverh344ltnis anordnen (vgl. 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Ein solches Vorgehen kann schon deshalb sinnvoll sein, weil so die beson-deren Umst344nde eines Einzelfalles geregelt werden k366nnen. Die Anord-nungsbefugnis selbst kann sich in diesen F344llen alleine darauf beziehen, dass entweder ein Ruhen des Richterverh344ltnisses angeordnet oder dem Betroffenen Urlaub ohne Bez374ge gew344hrt wird. Denn das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Dienstgesch344fte endet kraft Ge-setzes mit der Wahl zum Minister. 28 Auch wenn die L344nder 374berwiegend f374r diese F344lle auf eine gesetzli-che Ruhensregelung verzichtet haben, m374ssen gleichwohl Entscheidungen 374ber die Besetzung von politischen F374hrungsfunktionen h344ufig schnell und nach kurzfristiger Abstimmung der ma337geblichen Entscheidungstr344ger ge-troffen werden; hierbei m374ssen auch die berechtigten Interessen der betrof-fenen Bediensteten gewahrt und unangemessene Nachteile vermieden wer-den. Die Antragsgegnerin f374hrt insoweit zutreffend aus, dass die Wahrneh-mung eines Ministeramtes einen "notwendigen vor374bergehenden Einschnitt 29 - 15 - bildet, und der Inhaber dieses Amtes einer besonderen Sicherung bedarf". Deshalb d374rften entsprechende Abstimmungen zur Fortdauer des Rich-ter(Beamten)verh344ltnisses bei der Besetzung politischer F374hrungspositionen in der Praxis im Regelfall formlos getroffen werden. Nur so k366nnen letztlich auch Nachteile f374r die Betroffenen vermieden werden. Dem tr344gt die Rege-lung des 247 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG hinreichend Rechnung, weil eine bestimm-te Form f374r die Zustimmung des Richters und die Anordnung der Dienstbe-h366rde nicht vorgeschrieben ist. Eine m374ndliche Erkl344rung hierzu gen374gt (vgl. Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 21 Rdn. 7). Auch 247 4 Abs. 4 des BbgMinG hat sol-che Vereinbarungen im Blick. Nach dieser Vorschrift 374bernimmt das Land Brandenburg die Verpflichtungen anderer Dienstherrn oder Arbeitgeber f374r den 366ffentlichen Dienst f374r Versorgungsbez374ge, die sich aus Vort344tigkeiten seiner Minister dort ergeben haben und fortbestehen. Unter diesen Voraus-setzungen w344re es der Antragsgegnerin zumutbar gewesen, sich kurzfristig um eine entsprechende Anordnung zu bem374hen. 3. Die Revision der Antragsgegnerin war daher als unbegr374ndet zur374ck-zuweisen. 30 - 16 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO. 31 Rissing-van Saan Joeres Fischer Rahm Fl366er Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 06.07.2007 - 32 DG 1/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - DGH 2/07 -
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