BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4 /0 9 vom 12 . Mai 201 1 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antrags steller und Revisionskläger , gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter , wegen Anfechtung einer Maßnahme d er Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. Mai 2011 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgericht s hof Dr. Bergmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof S a fari Chabestari und den Richter am Bundesgerichtshof Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird unter Zurückweisung se i- nes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Würzburg - Bayerisc hes Dienstgericht für Richter - vom 16. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge zu 2c, 3a, 5 und 10 zurückgewiesen worden sind. Es wird festgestellt, dass a) die Äußerung "In unbegründeten Selbstablehnungen nimmt der Richter immer wieder auf das damalige Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug" im Schreiben des Präside n- ten des Lan d gerichts Bayreuth an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2007; b) die Äußerung "Die von ihm gemachte (private) Erfahrung hat der Richter in einer anderen Bußgeldsache sofort he r- angezogen (Bußgeldsache M . )" im Gutachten s au f- trag des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth an die Regi e rung von Oberfranken vom 11. April 2007; c) die Äußerung des Präsidenten des Landgeric hts Bayreuth "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Ric h- - 3 - ter, der seit einem Jahrzehnt in Nachbarschaftsstreitigke i- ten verwickelt ist. Schließlich widerspricht dies dem richte r- lichen Mäßigungsgebot" in einem Interview der Süddeu t- schen Zeitung vom 20. September 2007; d) die Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2008 durch einen beauftragten Richter (Wide r- spruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 - Az. 2050/II - IVb/12 - 512/2008) unzulässig waren . Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zwei Dri t- tel und die Staatskasse ein Drittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war seit 16. September 1979 im Richterverhältnis auf Lebenszeit Richter am Amtsgeri cht ; dort war er seit 1999 in Betre u- ungs - , Vormundschafts - und Pflegschaftssachen für Minderjährige sowie in Verschollenheitssachen eingesetzt. Mit Ablauf des 8. März 2011 ist der Antra g- ste l ler auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt worde n. 1 - 4 - Der Präsident des Landgerichts Bayreuth gab dem Antragsteller am 11. April 2007 - nach vorheriger Anhörung - einen der Regierung von Oberfra n- ken zugeleiteten Gutachtensauftrag zur Erstellung eines amtsärztlichen Zeu g- nisses zu einer möglichen dauerhaft en Dienstunfähigkeit des Antragstellers b e- kannt. Der Antragsteller erhob gegen die Untersuchungsanordnung Wide r- spruch, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Ba m berg vom 16. Juli 2007 zurückgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Antra gste l- ler am 31. Juli 2007 beim Landgericht Würzburg - Bayerisches Dienstgericht für Richter - die Aufhebung der Anordnung. Das Dienstgericht verwies das Verfa h- ren an das Verwaltungsgericht Bayreuth. Dieses wies die gegen die Unters u- chungsanordnung des Präs identen des Landgerichts Bayreuth geric h tete Klage mit Urteil vom 1. August 2008 ab und verpflichtete den Freistaat Bayern auf e i- nen Hilfsantrag des Antragstellers zugleich zu einer Neubescheidung seines A n trags auf Aufhebung der Untersuchungsanordnung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 hob der Präsident des Landgerichts Bayreuth die Untersuchungsanordnung mit der Begründung auf, es lägen keine Kran k heitstage mehr vor und auch sonst hätten sich keine Auffälligkeiten mehr gezeigt. In einem anderen Ver fahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem der A n- tragsteller mit seiner Klage eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemac h t hatte, erklärte der Präsident des Landgerichts Bayreuth am 2. Februar 2009 "die Angelegenheit für erledigt"; eine Wiederholungs gefahr bestehe nicht. Das Verfahren wurde eingestellt, soweit der Antragsteller Klageanträge zurückg e- nommen oder die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; im Übrigen wurde die Klage abg e wiesen. 2 3 4 5 - 5 - Zuvor hatte sich der Antrags teller mit einer Eingabe vom 16. Oktober 2007, die er durch weitere Schreiben ergänzte, an den Bayerischen Landtag gewandt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahm hierzu gege n über dem Präsidenten des Bayerischen Landtags mit Schreiben vom 29. Jan uar 2008 und 26. Juni 2008 Stellung. In dem Schreiben vom 29. Januar 2008 war u n ter anderem ausgeführt, die Behauptung des Petenten, er habe seine Arbeit beansta n dungsfrei geführt, sei unzutreffend. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth s ei es seit Jahren zu einer Vielzahl von Beschwe r- den und Beanstandungen seiner Tätigkeit wegen verzögerter Sachbehandlung gekommen. Zudem sei die Nichterreichbarkeit des Richters seit Jahren ein Dauerpro b lem. In dem Schreiben vom 26. Juni 2008 hieß es un ter anderem, es sei au f- grund der ungewöhnlich hohen Zahl von Abwesenheitstagen des Antragste l lers wiederholt zu Nachfragen und Beschwerden wegen verzögerter Sachbehan d- lung und Nichterreichbarkeit gekommen. Bis zur Untersuchungsanordnung hä t- ten fünf schrift liche Dienstaufsichtsbeschwerden wegen zögerlicher Sachb e- handlung vorgelegen. Der di e sen Beschwerden zugrunde liegende Sachverhalt und die hierzu ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Ba y- reuth waren in dem Schreiben vom 26. Juni 2008 kurz dargestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2008 an den Präsidenten des Landgerichts Bayreuth beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Vorverfa h- rens/Widerspruchsverfahrens für einen Antrag an das Dienstg e richt. In diesem einzelne Passagen des vor liegenden Prüfungsverfahrens betreffenden Antrag begehrte er zu erkennen, dass Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung und dem Fü r- sorgepflichtverletzungsverfahren ihn in seiner richterlichen Unabhä ngigkeit b e- einträchtigten. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesg e- 6 7 8 - 6 - richts Bamberg vom 10. September 2008 wurde der Widerspruch des Antra g- stellers vom 15. Juni 2008, ergänzt durch Schreiben vom 18. Juni 2008 , z u- rückgewiesen. Das Schreiben w ar von Richter am Oberlandesgericht Ba m berg Dr. S. mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet. Richter am Oberlande s gericht Dr. S. war nach der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg ang e ordneten Geschäftsverteilung für die Verwaltungsabteilung des Oberl andesg e richts mit der abschließenden Bearbeitung aller Widerspruchsverfahren b e traut, die sich gegen Entscheidungen der Präsidenten der Landgerichte richteten, und allg e- mein zur Unterzeichnung auch der abschließenden B e scheide befugt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 und vom 14. August 2008 erhob der A n- tragsteller wegen der weiteren verfahrensgegenständlichen Beansta n dungen Widerspruch, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Ba m- berg vom 21. Oktober 2008 und des Bayerischen Staatsministeri ums der Ju s tiz vom gleichen Tag zurückgewiesen wu r de. Mit Schreiben vom 12. September 2008 hat der Antragsteller beim Lan d- gericht Würzburg Bayerisches Dienstgericht für Richter eine dienstgerichtl i- che Entscheidung wegen Verletzung seiner richterlic hen Unabhängigkeit durch Äußerungen und sonstige Maßnahmen des Präsidenten des Landgerichts Ba y- reuth im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung beantragt. Er hat sich dabei auch gegen Äußerungen in einem am 20. September 2007 in der Süddeutschen Zeitun g erschienenen Artikel gewandt, in dem die auf eine Pre s- seanfrage in Bezug auf den Antragsteller erteilte Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Ba y reuth zitiert wurde: "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Richter, der seit einem Jahrze hnt in Nachbarschaftsstreitigkeiten e- bot." Außerdem hat er beanstandet, dass im Rahmen der Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden waren, der Präs i- 9 10 - 7 - d ent des Landgerichts Bayreuth in mehreren Fällen den Richter am Amtsgericht R. be i gezogen und ihm hierzu die jeweiligen Akten überlassen hatte. Im Einzelnen hat der Antragsteller folgende Ausführungen und Maßna h- men beanstandet: 1. im Schreiben vom 18. März 2008 an das Verwaltungsgericht Bayreuth im Verfahren B 5 K 07.1220: "Das gilt auch für die Tatsache, dass es beim Jourdienst immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen ist" und 2. im Schreiben vom 16. Februar 2007 an den Präsidenten des Oberla n- desg erichts Bamberg PA I 134: a) "Herr W . Ärzten, Pflege - und Betre u- ungspersonal"; b) "Auch beim Jourdienst kommt es immer wieder zu Unzuträglichke i- Vorkehrungen getroffen werden, um einen ordnungsgem ä- ßen Ablauf zu g ewährleisten und Eigenwilligkeiten von Herrn W . aufzufangen" und c) "In unbegründeten Selbstablehnungen nimmt der Richter immer wieder auf das damalige Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug" (Anlagen 6 a und 6 b). 3. im Schreiben vom 11. Febr uar 2007 an die Regierung von Oberfra n- ken (Gutachtensauftrag): a) "Die von ihm gemachte (private) Erfahrung hat der Richter in einer anderen Bußgeldsache sofort herangezogen (Bußgeldsache M . )"; b) "Beispielhaft für die Selbstablehnungen des Richte rs und die hierfür gegebenen Begründungen verweise ich auf Anlage XIV"; c) "In dem Verfahren XVII 0700/04 lehnte der Richter sich ab, weil er nicht bereit sei, gegenüber derart unverschämten Leuten als Ric h- ter eine Entscheidung zu treffen. Gemeint war nic ht ein Verfa h- rensbete i ligter, sondern ein möglicher Käufer des Anwesens, der in 11 - 8 - Bezug auf die Person des Richters einen Leserbr ief geschrieben hat (Anlage XV)" ; " In dem Verfahren XVII 857/05 begründete der Richter seine Selbstablehnung u.a. mit Äußerungen eines Betroffenen über sein (des Richters) Strafve r fahren und die ausgebliebene Rehabilitation (Anlage XVI)"; 4. im Schreiben vom 19. November 2007 an das Dienstgericht für Richter in Würzburg im Verfahren DG 1/2007: a) "Die Behauptung, der Antragsteller habe seine Arbeit beansta n- dungsfrei geführt, ist unzutreffend. Es kam seit Jahren zu einer Vielzahl von Beschwerden und Beanstandungen seiner Tätigkeit. Ich verweise beispielhaft auf das Schreiben der Örtlichen Arbeit s- gemeinschaft im Landkreis und der Sta dt Bayreuth vom 26. Februar 2007, auf die anliegenden Schreiben (Anlage IV) und die Dienstaufsichtsbeschwerde des Oberbü r germeisters der Stadt Bayreuth vom 28. September 2007 wegen verzögerter Sachb e- handlung"; b) "Dass das Betreuungsreferat des Antragstel lers halbwegs funkti o- nierte, ist auf den übermäßigen Einsatz der Vertreter zurückzufü h- ren und kein Ve r dienst des Antragstellers"; c) "Die Nichterreichbarkeit des Richters ist seit Jahren ein Dauerpro b- lem und findet auch in den Schreiben der Betreuungsstel le bzw. des Chefarztes des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 5. Oktober 2007 (Anlage VII) ihren Ni e derschlag"; 5. im Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 20. September 2007: "Aber natürlich hat das Gericht ein Problem mit einem Richter, der seit einem Jah rzehnt in Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist. Schließlich w i- de r spreche dies dem richterlichen Mäßigungsgebot"; 6. die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Januar 2008 (2022E - III - 9592/07) gemachten Ausführungen: "Auch ist die Behauptung des Petenten, er habe seine Arbeit ' beansta n- dungsfrei ' geführt, unzutreffend. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth kam es seit Jahren zu einer Vielzahl von B e- schwerden und Beanstandungen seiner Tätigkeit wegen verzöge rter Sachbehandlung. Zudem sei die Nichterreichbarkeit des Richters seit Jahren ein Daue r problem"; - 9 - 7. die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26. Juni 2008, Az. 2022E - III - 9592/07 gemachten Ausführungen: "zu den Auswirkungen der F ehlzeiten auf sein richterliches Dienstverhäl t- nis ist darauf hinz u weisen, dass es aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl von Abwesenheitstagen wiederholt zu Nachfragen und B e- schwerden wegen verzögerter Sachbehandlung und Nichterreichba r- keit wegen Nichterrei chbarkeit des Petenten kam" unter Benennung der Betreuungsverfahren XVII 155/96, XVII 107/03, XVII 689/03 und XVII 419/04 sowie die Bezugnahme auf aktenmäßig nicht dokume n- tierte angebliche persönliche oder telefonische Ansprachen; 8. die im Widerspruchsbe scheid des Präsidenten des OLG Bamberg vom 16. Juli 2007 (Ip W 962 - IV b/12) gemachten Ausführungen: "Diese Wertung (Erkenntnisse über Anzeichen einer Erkrankung) steht im in von ihm geführ ten Betreuungsverfahren"; 9. die Überlassung von Akten aus der richterlichen Zuständigkeit des A n- tragstellers an einen anderen Richter des Amtsgerichts zur Wahrnehmung allein dem Präsidenten des Landgerichts als Diens t- vorgesetzten vorbehalt e ner Tätigkeit im Rahmen der Dienstaufsicht. Ferner beantragte er festzustellen (Antrag zu 10), dass der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG Bamberg vom 10. September 2008 (Aktenzeichen: 2050/II - IVb/12 - 512/2008) ihn in seiner richterliche Unabhängig keit ve r letzt. Das Landgericht Würzburg - Bayerisches Dienstgericht für Richter - hat diesen Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewi e sen. Hinsichtlich der Beanstandungen zu 1 bis 5 und 7 bis 9 hat es den Antrag als unzulässig, im Übrigen (Beans tandungen zu 6 und 10) hat es ihn als u n begründet angesehen. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers, mit der er bea n- tragt, das Urteil des Dienstgerichts aufzuheben und nach seinen Anträgen er s- ter Instanz zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. 12 13 - 10 - Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die gemäß Art. 73 Abs. 2 BayRiG, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG zulä s- sige Revision ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begrü n- det; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichts fehlt es hinsichtlich der A n- träge zu 1 bis 5, 7 bis 9 nicht an einem Feststellungsinteresse des Antragste l- lers; s ein Begehren ist daher insoweit zu Unrecht als unzulässig zurückgewi e- sen wo r den. a) Die genannten Anträge sind nicht unzulässig, weil der Antragsteller, wie das Dienstgericht angenommen hat, schon nicht ausreichend dargelegt h a- be, worin hinsichtlich de r damit beanstandeten Maßnahmen eine Beeinträcht i- gung seiner Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG liegen könnte. Ein Prüfungsantrag ist zwar nur dann zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne d es § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträc h- tigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/1 0 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger Rech t- sprechung des Di enstgerichts des Bundes genügt jedoch die schlichte nach - vollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhä n- gigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4 / 94 , NJW 1995, 731, 732 mwN). Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstand e ten 14 15 16 17 18 - 11 - Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch vera n lasst sein könnte, eine Verfa h rens - oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen . Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Una b hängigkeit beeinträchtigen können, ist eine Frage der Begründetheit des Pr ü fungsantrags. Die vom Antragsteller angefochtenen Äußerungen stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar. Der Begrif f der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der ric h- terlichen Unabhängigkeit weit auszulegen. Er umfasst nicht nur unmittelb a re Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Die nstaufsicht in B e- tracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mitte l bar auswirken oder darauf abzielen (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ (R) 1/10 Rn. 14, j u ris). Di e beanstandeten Äußerungen haben durchweg kritische Stellungna h- men oder Beschreibungen des dienstlichen - teilweise auch des außerdienstl i- chen - Verhaltens des Antragstellers zum Gegenstand, überwiegend die Da r- stellung seiner Sachbearbeitung im Rahmen der ihm als Betreuungsrichter z u- gewiesenen Geschäftsaufgabe. Der dienstgerichtlichen Überprüfung unterli e- gen auch solche Maßnahmen der Dienstaufsicht, die das außerdienstliche Ve r- halten eines Richters betreffen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969, RiZ(R) 5/68, B GHZ 51, 363, 367 f.). b) Das Rechts s chutzinteresse für das Prüfungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 DRiG ist hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 nicht dadurch entfa l len, dass die Untersuchungsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Ba y reuth vom 11. April 2007 durch Verfügung vom 20. Oktober 2008 aufgehoben wurde. Durch eine einseitige Erklärung des Antragsgegners, die Angelegenheit sei "e r- 19 20 21 - 12 - ledigt", entfällt das Rechts s chutzinteresse an der Feststellung, eine Ma ß nahme der Dienstaufsicht habe unzulässig in d en Bereich richterlicher Una b hängigkeit eingegri f fen, nicht. c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit A blauf des 8. März 20 1 1 auf se i- nen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Septe m- ber 1976 - RiZ(R) 3/75, j uris Rn. 19; insoweit in BGHZ 67, 184 nicht abg e- druckt). 2. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichts sind die mit den Anträg en zu 2c, 3a, 5 und 10 beanstandeten Maßnahmen unzulässig, weil sie die Unabhä n- gigkeit des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG beeinträcht i gen. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Richtern, soweit sie d ie äußere Ordnung des Geschäftsablaufs und des Verfahrensgangs betreffen, grundsätzlich zulässig und im Kernbereich der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62, BGHZ 42, 163, 169 f.; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 f.; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 15, j u ris). Zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit zählen neben der richterlichen Sachentscheidung selbst grundsätzlich auch Maßnahmen der Verfahrensle i- tung, der Termin s - und Fristbestimmung, des Umgangs mit Parteien und Ve r- fahrensbeteiligten sowie Erklärungen in Ablehnungsverfahren (vgl. im Ei n zelnen Schmidt - Rän t sch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rn. 28 ff.). Im Kernbereich der Rech t- sprechung sind der Dienstaufsicht lediglich ev idente Fehlgriffe und offensich t- lich unvertretbare Entscheidungen zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN). 22 23 24 - 13 - b) Bei der Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf den vorli e- genden Fall hat die Bestimmung der Grenze zwischen Dienstaufsicht und ric h- terlicher Unabhängigkeit den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich d a- raus ergeben, dass die vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen in dem vom Dienstvorgesetzten in Gang gesetzten Verfahren zur Überprüfung de r Dienstfähigkeit des Antragstellers getroffen wurden. Die Überprüfung ist ang e- ordnet worden, weil aus der Sicht des Dienstvorgesetzten über einen Zei t raum von mehreren Jahren ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür geg e ben waren, dass die Dienstfähigkeit de s Antragstellers aus gesundheitlichen - soweit e r- sicht lich: psychischen - Gründen auf Dauer erheblich eingeschränkt oder au f- gehoben sein könnte. Diese Einschätzung des Dienstvorgesetzten war auf ko n- krete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt. Es entsprach da her nicht zuletzt auch seiner Fürsorgepflicht, eine Klärung herbeizuführen; die Anordnung der Unte r- suchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers war sachgerecht und wil l kürfrei. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Auffälligkeiten im Verhalten des Ri chters nach dem Eindruck des Dienstvorgesetzten im Wesentlichen auf ps y- chische Dispositionen, Reaktionen oder sonstige Besonderheiten stützen, ist es unerlässlich und überschreitet die Grenze zur unzulässigen Einwirkung in den Bereich richterlicher Unabhän gigkeit nicht, wenn der Dienstvorgesetzte in dem Ve r fahren zur Anordnung der Untersuchung sowie in Verfahren, die aufgrund von Rechtsbehelfen hiergegen geführt werden, diejenigen tatsächlichen A n- haltspunkte mitteilt, aus denen sich eine mögliche Dienstunfä higkeit des Ric h- ters ergeben könnte. Die Befugnis zu solchen Angaben kann nicht auf Tats a- chen aus dem Bereich der äußeren Ordnung der dienstlichen Tätigkeit des Richters sowie auf offenkundig unvertretbare Fehlgriffe im Einzelfall beschränkt sein, sondern muss sich grundsätzlich auch auf unterhalb dieser Grenze li e- gende auffällige Besonderheiten bei der Verfahrensgestaltung, im Umgang mit Verfahrensbeteiligten oder im Gang der Entscheidungsfindung erstrecken. Die 25 26 - 14 - insoweit notwendige Abgrenzung zwischen dem der Aufsicht und Einflussna h- me entz o genen Bereich richterlicher Unabhängigkeit und der der Aufsichts - und Fürso r gepflicht entspringenden Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, nicht fern liegenden Zwe i feln an der psychischen Gesundheit und Dienstfähigkeit e ines Richters im Interesse der Rechtssuchenden und des Ansehens der Rechtspfl e- ge in der Öffentlichkeit sowie im eigenen Interesse des Richters nachzugehen, muss sich maßgeblich danach richten, ob eine Äußerung - als Maßnahme der Dienstauf sicht - geeignet u nd geboten ist, um die Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit zu ermö g lichen oder zu erleichtern. Äußerungen, die hierüber hinausgehen, deren Inhalt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit keine Bede u- tung hat oder die in den Kernbereich richterlicher Tät igkeit eingreifen, ohne in einem notwe n digen inneren Zusammenhang mit möglichen Ursachen einer zu prüfenden Dienstunfähigkeit zu stehen, beeinträchtigen die richterliche Una b- hängigkeit und sind u n zulässig. c) Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien erwe isen sich die mit den Anträgen zu 2c, 3a , 5 und 10 beanstandeten Äußerungen und Maßnahmen als u n zulässig. aa) Soweit im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 2007 darauf hingewiesen wird, der Antragsteller nehme in "unb e grü ndeten" Selbstablehnungen immer wieder auf ein früher gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug, überschreitet diese Bewertung des Inhalts der richterlichen Entscheidung, zu der das Ablehnung s- ve r fahren gehört (vgl. BGH, Urteil vom 18. Ap ril 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 RiZ (R) 2/86, DRiZ 1986, 423, 424), die Grenze des § 26 Abs. 1 DRiG. Für die vom Dienstvorgesetzten hervorgehob e- ne Auffä l ligkeit, deren Erwähnung hier grundsätzlich geboten und bedenkenfre i 27 28 - 15 - ist, spie l t die Frage, ob Selbstanzeigen des Antragstellers wegen Befangenheit in der Vergangenheit begründet waren, eine allenfalls untergeordnete Ro l le. bb) Der Hinweis im Untersuchungsauftrag vom 11. April 2007 an die R e- gierung von Oberfranken, der Antragsteller habe eine private Erfahrung bei der Begründung einer Entscheidung in einer Bußgeldsache herangezogen, ist in der geäußerten Form nicht geeignet, den Untersuchungsauftrag zu erläutern oder zu fördern. Sie greift vielmehr in den dem Dienstvorg esetzten entzogenen B e reich richterlicher Entscheidungsfindung ein. Dass es sich um ein Beispiel eines offenkundigen, unvertretbaren Fehlgriffs handelt, ist in dem Schreiben nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich. cc) Die Äußerung gegenüber der "Sü ddeutschen Zeitung", das auße r- dienstliche Verhalten des Antragstellers widerspreche dem richterlichen Mäß i- gungsgebot, stellt wegen ihres missbilligenden Charakters eine Dienstau f- sichtsmaßnahme dar, die der Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG unt erliegt (vgl. BGH, Urteil vom 31 . Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37). Diese in der (Presse - )Öffentlichkeit geäußerte Missbilligung des (außerdienstlichen) Verhaltens des Antragstellers war weder durch den Unte r- suchungsau f trag geboten noch aus and eren Gründen zulässig. dd) Begründet ist die Revision schließlich auch, soweit sie sich gegen die Bearbeitung und Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids des Präside n ten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 durch einen beau f- tragten Ric hter wendet. Der Erlass des Widerspruchsbescheids, mit dem im Rahmen eines Vo r- verfahrens für einen Prüfungsantrag an das Dienstgericht über die Beansta n- dung einer Maßnahme der Dienstaufsicht als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinn e von § 26 Abs. 3 DRiG entschieden wird, ist selbst 29 30 31 32 - 16 - wiederum eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie kann daher nur von demjen i- gen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte könn en mit der Wah r- nehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beau f tragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Ma ß nahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als au s- führendes und nicht als entscheidendes Organ in Ersche i nung treten lassen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 , 370; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40). Macht sich der Dienstvorgesetzte die von einem von ihm beauftragten Amtsträger vorgenommene Maßnahme im Prüfungsve r fahren nachträglich zu Eigen , wird der Zulässigkeitsmangel dadurch nicht b ehoben (BGH, Urteil vom 31. J a nuar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 41). Die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheids als Maßnahme der Dienstaufsicht stand hier dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg als obere Dienstaufsichtsbehörde oder se inem Ve rtreter im Amt zu (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAGGVG; §§ 83, 65 Abs. 1 DRiG; § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Die Übertragung dieser Befugnis an einen Richter am Oberla n- desgericht im Rahmen der Geschäftsverteilung für die Verwaltungsabteilung des Oberlande s gerichts war nicht zulässig. 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. a) Die in den Anträgen zu 1, 2a, 2b, 3b, 3c, 4a, 4b, 4c, 6, 7 und 8 g e- nannten Äußerungen beziehen sich sämtlich auf die Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers . Sie beschränken sich darauf, augenfällige Beso n derheiten 33 34 35 - 17 - im dienstlichen Verhalten des Antragstellers, namentlich bei der Ge s taltung des Verfahrensablaufs, in neutraler Form darzulegen. Ein Eingriff in den Kernb e- reich richterlicher Unabhängigkeit liegt h ierin ersichtlich nicht. Dass es in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum zu erheblichen Auseinanderse t- zungen des Antragstellers mit Verfahrensbeteiligten und zu e i ner Vielzahl von Beschwerden über verzögerte Sachbehandlung oder Nichte r reich barkeit des Antragstellers als Betreuungsrichter gekommen war, ist von ersichtlich erhebl i- cher Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Einschränkung der Diens t- fähi g keit aus psychischen Gründen. b) Dass der Präsident des Landgerichts zur Vorbereitu ng von Entsche i- dungen im Rahmen der Dienstaufsicht einen anderen Richter für Zuarbeiten hinzugezogen und diesem Akten aus der Zuständigkeit des Antragstellers zur Auswertung überlassen hat (Antrag zu 9), stellt keinen Eingriff in die richterl i che Unabhängi gkeit dar. Der Dienstvorgesetzte kann sich zur Vorbereitung seiner eigenen, höchstpersönlichen Entscheidung über die Vornahme einer Maßna h- me der Dienstaufsicht der Zuarbeit durch einen anderen Richter bedienen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/6 8, BGHZ 51, 363, 370). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zuarbeit des vom Präsidenten des Landgerichts be i- gezogenen Richters hier über die zulässige Vorbereitung der Entscheidung hi n- ausging. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 36 37 - 18 - Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Bergmann Joeres Fischer Safari Chabestari Pamp Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 16.06.2009 - DG 1/08 - 38
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