BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4 /1 3 vom 13. Februar 2014 i n dem Prüfungsverfahren de s Richter s am Arbeitsgericht Antragsteller, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , - Verfahrensb evollmächtigte : Rechtsanw ä lt in ge gen Antragsgegner, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ve r- handlung a m 13 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter a m Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner für Recht erkannt: Die Revision des Antrags gegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgerich t Leipzig vom 11. April 2013 verlustig. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antra g- ste l ler und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulieru n- ge n in einer von dem Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts e r- stellten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1 - 3 - 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beei n- trächtigt wird. Der Antragstel ler steht seit dem 1. August 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als Richter am Arbeitsgericht tätig und dort Vorsitzender einer Kammer. Am 8. Februar 2006 erstellte der damalige Präsident des Arbeitsge richts und heutige Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über den Antragsteller eine Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juli 2008 hob das Verwaltungsgeric ht Leipzig die Beurteilung auf und verpflichtete den Antrag s- gegner, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Mit Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 3. Juli 2008 wurden einzelne Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 für unzulässig erklärt, weil sie geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurück und stellte auf die begründete Re vision des Antragstellers die Unzulässigkeit weiterer Pass a- gen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 fest (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268). Unter dem 5. Januar 2011 erstellte der Präsident des Sächsischen La n- desar beitsgerichts erneut eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: 2 3 4 5 - 4 - " Herr T . bereitet seine mündlichen Verhandlungen auch mit entsprechenden Hinwei s - und Auflagenb e- schlüssen so vor, dass sie regelmäßig im ersten Kamme r- termin entscheidungsreif sind. In den von mir besuchten mündlichen Verhandlungen war allerdings nicht erken n- bar, dass Herr T . die mündlichen Verhandlungen leitet. Herr T . s Urteile sind sprachlich gut nachvollzie h- bar und in der Regel übersichtlich aufgebaut. Sie sind auch gut verständlich. Zum Teil nimmt Herr T . die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T . von der höchs t- richterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen. Herrn T . s Kenntnisse im materiellen Recht, insb e- sondere im Arbeitsrecht sind befrie digend bis ausre i- chend, seine prozessrechtlichen Kenntnisse sind nicht immer ausreichend. Herr T . setzt seine jurist i- schen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um. Während Herr T . die Parteien und ihre Prozes s- bev ollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch vielfältige Schreiben, A n- träge, Bitten und Hilferufe ignoriert Herr T . zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Untätigkeit des Richters berechtigt sind. " Mit Schr eiben vom 27. August 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 5. Januar 2011, der mit Widerspruch s- bescheid vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsg e- 6 - 5 - richt Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Ur teil vom 26. April 2012 den Antragsgegner unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 verpflichtet, eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dez ember 2005 zu erstellen. Mit seinem Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller die Beei n- trächtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die dienstliche Beurte i- lung vom 5. Januar 2011 geltend gemacht. Sie enthalte unzulässige Formuli e- rungen, mit denen ihm im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit vorgeschri e- ben würde, sich künftig anders zu verhalten, oder bei denen es sich um eine bloße persönliche Herabsetzung handele. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass folgende Formuli erungen in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Wide r- spruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 unzulässig sind und ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzen: 1. In den von mir besuchten V erhandlungen war alle r- dings nicht erkennbar, dass Herr T . die mündlichen Verhandlungen leitet. 2. Zum Teil nimmt Herr T . die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T . von de r höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entsche i- dungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit di e- ser auseinanderzusetzen. 3. Herr T . setzt seine juristischen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um. 4. W ährend Herr T . die Parteien und ihre Pr o- zessbevollmächtigten in den mündlichen Verhan d- lungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen 7 8 - 6 - gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch vie l- fältige Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe ign o- riert Herr T . zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozes s- bevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Unt ä- t igkeit des Richters berechtigt sind. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt und u.a. die Auffassung vertreten, die mit dem Antrag zu 2 beanstandete Passage sei zulässig, da sie die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 umsetze. Die mit dem Antrag zu 4 beanstandete Formulierung entspreche der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006. Diese sei vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des vormaligen Prüfungsverfahrens gemacht worden. Mit diesem Antrag sei er n unmehr ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich hier um die Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers außerhalb der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag für insgesamt zulässig, jedoch n ur teilweise für begründet erachtet. Die Formuli e- rungen "Zum Teil nimmt Herr T . die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" und "Während Herr T . die Parteien und ihre Pr o- zessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt" seien unzulässig. Im Übrigen hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner verfolgt mit der Rev ision seinen ursprünglichen A b- weisungsantrag weiter. Der Antragsteller begehrt - nach der Rücknahme der 9 1 0 1 1 - 7 - von ihm zunächst eingelegten Revision - die Zurückweisung der Revision des Antragsgegners. Entscheidungsgründe: I. Die Revision des Antragsgegners i st unbegründet. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig hat dem Antrag zu Recht teilweise en t- sprochen. 1. Zutreffend hat das Dienstgericht für Richter die angefochtene dienstl i- che Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übr i- gen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden. a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigke it beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befu g- nis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung de r Amtsg e- schäfte zu ermahnen. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 und 2 SächsRiG die period i- sche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Ric h- tern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sic h aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschrä n- kungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher En t- scheidungen unzulässig ist. 1 2 1 3 1 4 - 8 - b) Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstl i- chen Beurteilung beeinträchti gt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spez i- fisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die ric hterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Ei n- flussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens - oder Sachen t- scheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - R iZ(R) 2/12, NVwZ - RR 2014, 202 Rn. 15 mwN). c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit geh ö- ren in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach - und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht aus drücklich vorg e- schriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Han d- lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21). 1 5 1 6 - 9 - d) Hingegen unterliegt die richterlich e Amtsführung insoweit der Diens t- aufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fr a- gen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt s ind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 20). So kann etwa der Vorha lt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfri s- ten eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985 - RiZ(R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - R iZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.). 2. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsät z- lich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur e i- ner eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i . V . m. § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben we r- den, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsäc h- lichen Feststellungen gebunden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115, 123 mwN). Die tatrichterl i- che Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsreg eln, Den k- gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsache n- stoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ - RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 1 7 1 8 - 10 - 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15). 3. Gemessen dar an ist die Würdigung der dienstlichen Beurteilung durch das Dienstgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen hat die Revision des Antragsgegners nicht erhoben, sonstige Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Dienstgerichts nicht erke nnen. a) Das Dienstgericht hat die Formulierung " Zum Teil nimmt Herr T . die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis " zu Recht b e- anstandet. aa) Das Dienstgericht hat angenommen, diese Formulierung sei nicht eindeutig. Mit i hr könne gemeint sein, der Antragsteller müsse der höchstric h- terlichen Rechtsprechung folgen. Dies würde eine unzulässige Weisung da r- ste l len, da sie den Antragsteller veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens - oder Sachentscheidung zu treffen. Soweit mit der beanstandeten Formulierung für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtspr e- chung verlangt werde, erweise sie sich als zu weitgehende Anweisung an den Antragsteller für sein künftiges Verhalten. Zulässig seien nur solche Formul i e- rungen, die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahelegten, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden solle. Lasse eine Formulierung me h- rere Auslegungen zu, so sei sie auch dann unzulässig i . S . d. § 26 Abs. 3 DRiG, wenn einer der mögl ichen - nicht völlig fernliegenden - Auslegungen geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit zu beinträchtigen. Dies sei hier der Fall. bb) Die Revision macht geltend, die beanstandete Passage enthalte o f- fensichtlich keine Weisung, der Richter möge de r höchstrichterlichen Rech t- 19 2 0 2 1 2 2 - 11 - sprechung folgen. Sie stelle fest, dass der Antragsteller in einigen seiner Urteile von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche ohne darauf hinzuwe i- sen. Die Feststellung, dass der Antragsteller von der höchstrichterlichen Rech t- sprechung abweiche, dies aber nicht deutlich mache, sei zulässig. Der Bu n- desgerichtshof halte eine Formulierung nur dann für zu weitgehend, wenn i m- mer ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt werde. Ein solcher Hinweis werde zum einen vorliegend nicht verlangt und zum anderen werde lediglich festgestellt und dokumentiert, dass ein Hinweis auf die höchs t- richterliche Rechtsprechung in den Fällen nicht erfolge, in denen der Antra g- ste l ler von dieser abweiche. Das angefochtene Urteil werde allein von der A n- nahme getragen, die inkriminierte Formulierung sei nicht eindeutig. Der Recht s- fehler des Urteils ergebe sich daraus, dass verschiedene Deutungsmöglichke i- ten aufgezeigt würden, von denen das Gericht dann die dem Antragsgegner ungünsti ge wähle. Die inkriminierte Formulierung sei sprachlich eindeutig. Sie habe feststellenden Charakter und drücke keine Erwartung oder gar einen Hi n- weis aus. cc) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Dienstgerichts auf. Die Revi sion befasst sich überwiegend mit dem zweiten Satz " In einigen seiner Urteile ist Herr T . von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hi n- zuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen " . Diesen Satz hat das Dienstgericht jedoch nicht beanstandet, sondern ausdrücklich für zulässig e r- klärt. Den vorangestellten Satz " Zum Teil nimmt Herr T . die höchstric h- terliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis " hat das Dienstgericht dagegen o h- ne erkenn baren Rechtsfehler dahin gewürdigt, dass er mehrere nicht völlig 2 3 2 4 - 12 - fer n liegende Deutungen zulässt. Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass diese Formulierung nicht lediglich einen zulässigen Vorhalt en t- hält, dass der Antragsteller die höchstr ichterliche Rechtsprechung von vornh e- rein nicht zur Kenntnis nimmt und damit gegen methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik verstößt, sondern sie - auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes - dahin verstanden werden kann, der Antragstel ler müsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen oder es werde für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, und damit den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25; Schnelle n- bach, RiA 1999, 161, 165). b) Das Dienstgericht hat auch die Passage " Während Herr T . die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, i st sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündl i- chen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt " zu Recht bea n- standet. aa) Das Dienstgericht hat insoweit angenommen, es sei dem Antragste l- ler nicht verwehrt, diese Formulierung im vorlie genden Verfahren auf eine B e- einträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit überprüfen zu lassen, obschon sie bereits in der früheren Beurteilung vom 8. Februar 2006 enthalten gewesen sei, ohne dass sie vom Antragsteller zum Gegenstand des früheren Prüf ungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268) gemacht worden sei. Diese Beurteilung sei vom Verwaltung s- gericht Leipzig aufgehoben und der Antragsgegner zur Erstellung einer neuen Beurteilung verpflichtet worden, weshalb de m Antrag die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht entgegenstehe. Auch eine Verwirkung sei nicht 2 5 2 6 - 13 - eingetreten. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren zwischen den Beteiligten nicht darauf vertrauen können, der Antragstelle r we r- de sich nicht gegen diese Formulierung wenden. Die beanstandete Passage enthalte eine kritische Stellungnahme zu dem dienstlichen Verhalten des A n- tragstellers gegenüber den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Sie setze den Antragsteller ohne A nführung von Tatsachen persönlich herab. Die Wendung, das Verhalten des Antragstellers sei von " Ignoranz und Gleichgülti g- keit geprägt " , enthalte einen unzulässigen Ausspruch der Missbilligung. Dabei sei der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes " Ignoranz " a ls " Unwissenheit " , " Dummheit " und " Kenntnislosigkeit " zugrunde zu legen. bb) Die Revision macht geltend, der Antragsteller sei mit seinem Antrag ausgeschlossen, weil er die identische Formulierung in der dienstlichen Beurte i- lung vom 8. Februar 2006 nich t angegriffen habe. Im Übrigen handele es sich um die reine Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers gegenüber den Prozessbeteiligten. Dieses Verhalten ließe sich nicht anders beschreiben als dadurch, dass der Antragsteller deren vielfältige Schrei ben, Anträge, Bitten und Hilferufe ignoriere und ihnen gleichgültig gegenüberstehe. Eine bessere B e- zeichnung als die gewählte gebe es nicht. Das Dienstgericht würde neuerlich unterschiedliche Deutungsvarianten unterstellen und dem Antragsgegner die ihm ung ünstige Variante vorhalten. Dem Dienstgericht unterlaufe insoweit auch der Fehler, dass dem Antragsteller gerade nicht " Kenntnislosigkeit " vorgehalten werde, sondern offensichtlich die unterbliebene Kenntnisnahme im Sinne einer Weigerung, sich mit den Eing aben von Prozessbeteiligten überhaupt zu befa s- sen. cc) Hiermit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Dienstgerichts auf. 2 7 2 8 - 14 - (1) Das Dienstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem A n- tragsteller nicht verwehrt ist, die beanstandete Formu lierung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu erheben. Das frühere Prüfungsverfahren betraf die Beurteilung vom 8. Februar 2006 und damit einen anderen Streitgege n- stand. Aus welchen Gründen der Antragsteller die insoweit inhaltsgleiche Fo r- mulierung in der Beurteilung vom 8. Februar 2006 nicht angegriffen und zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens gemacht hat, kann daher dahi n- stehen. Der Antragsgegner konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Verwendung dieser Formu lierung in einer - hier aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Juli 2008 erforderlichen - neuen dienstlichen Beurteilung hinnehmen werde. Mit der Beschränkung des Pr ü- fungsverfahrens auf einzelne konkrete Formulierungen und Passagen ist keine Erklärung verbunden, andere Formulierungen als rechtmäßig anzusehen und auch bei erneuter Verwendung keine gerichtliche Überprüfung anzustreben. (2) Das Dienstgericht hat die Formulierung " Während Herr T . die Parteien und ihre Prozessbev ollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündl i- chen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt " zu Recht bea n- standet. Sie stellt einen über die zulässige Ausübung der Di enstaufsicht hi n- ausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des A n- tragstellers dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 18; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 20 f.). Sie ist d arauf gerichtet, den Richter persönlich herabzusetzen. Die Substa n- tive " Ignoranz " und " Gleichgültigkeit " sollen die Kritik an dem Verhalten über das für eine Beanstandung der Verhaltensweisen des Antragstellers notwend i- ge Maß hinaus betonen und hervorheben . Es wird nicht nur zum Ausdruck g e- 29 3 0 - 15 - bracht, dass Eingaben ignoriert werden, sondern dass das Verhalten des A n- tragstellers von " Ignoranz geprägt " ist. II. Der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 VwGO des Rechtsmittels der R evision verlustig, nachdem er seine Rev i- sion zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i . V . m. § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Bergmann Safari Chabestari Drescher Reinfelder Spinner Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.04.2013 - 66 DG 7/11 - 3 1
Full & Egal Universal Law Academy