BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ(R) 4/14 Verkündet am: 4 . März 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 3 Eine Maßnahme, die ers t die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Täti g- keit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder ind i- rekte Weisung oder psychische Einfl ussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfa h- ren oder entscheiden soll. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe - 2 - des Richter s am Amtsgericht A ntragsteller und Revisionskläger , - Verfahrens bevollmächtigte: - gegen Land Antragsgeg ner und Revisionsbeklagte r , w egen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der B undesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- hand lung vom 4 . März 201 5 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. B ergmann , d en Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M enges, den Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgeri cht Stuttgart vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht M . im Dienste des Antragsgegner s, des Landes Baden - Württemberg . Er wendet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M . an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgeri chte des Landgerichtsb ezirk s , durch die er seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. D er Präsident des Landgerichts M . ordnete in einem Schreiben vom 1. Februar 2010 a n die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts an : Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte in Zukunft durch geeignete Maßna h- men sicherzustellen, dass Sie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht und v om Oberlandesgericht (in Fami liensachen) zu Ihrem Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können. 1 2 - 4 - Dies betrifft auch Rechtsmittel, die auf Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurüc k- genommen worden sind. Die Anordnung soll dazu dienen, di e Basis für die künftigen Beurteilun - gen /V orbeurteilungen (gemäß Ziffer 1 der Beurteilungsrichtlinie des Jus - tizministeriums vom 15.10.2008) zu erweitern. Die Direktorin des A mtsgerichts M. leitete dieses Schreiben an die Richter und die übrigen Beschäftigten des Amtsgerichts mit folgendem Hi n- weis weiter: in der Anlage übersende ich Ihnen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M . vom 01.02.2010 und bitte künftig Sorge zu tragen, dass mir vom Rechtsmittelgericht zur ückkommende Akten (Landgericht, Oberla n- desgericht) vorgelegt werden. Der Antragsteller wandte sich als Richterrat des Amtsgerichts mit Schre i- ben vom 3. Februar 2010 an den Präsidenten des Landgerichts und bat um Klarstellung, ob dessen zur Kenntnis weite rgegebene s Schreiben als Anwe i- sung an die Richter des Amtsgerichts verstanden werden solle, die jeweiligen Akten der Direktorin vorzulegen. Der Präsident des Landgerichts stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 klar, dass es sich bei seinem Schrei ben vom 1. Februar 2010 um keine Anweisung an die Richter des Amtsgerichts handele, sondern um eine Anweisung an die Direktorinnen und Direktoren der jeweilig en Amtsgerichte . Die Direktorin des Amtsgerichts M . führte in eine m an die Richter des Amtsg erichts ge richteten Schreiben vom 4. Februar 2010 aus : [ ... ] um weitere Missverständnisse zu vermeiden, teile ich Ihnen mit, dass die von mir [ ... ] getroffene Anordnung si ch an die Geschäftsstellenmitar beiterinnen und - mitarbeiter richtet. Der vom Antr agsteller gegen die Anordnung des Präsidenten des Lan d- gerichts vom 1. Februar 2010 eingelegte Widerspruch vom 27. Januar 2011 wurde mit Widerspruchsbesc heid vom 14 . Dezember 2011 zurückgewiesen. 3 4 5 - 5 - Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend ge macht, die Anordnung des Präsidenten des Lan d- ge richts M . vom 1. Februar 2010 beeinträchtige seine richterliche Una b- hängigkeit. Zur Begründung hat er ausgeführt, d ie gegenüber der Direktorin des Amtsgerich ts erteilte Anordnung, sämtliche Akten aus Rechtsmittelverfahren für Zwecke der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen, übe Druck auf ihn aus , künftig stärker in Einklang mit der Rechtsprechung der Rechtsmit t elg e- richte zu entscheiden. Außerdem wer de mit dieser Anordnung die Dienstau f- sicht in unzulässiger Weise auf die Direktorin de s Amtsgerich ts übertragen . Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M . vom 1. Februar 2010 an di e Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte de s Landgerichtsbezirks, durch ge eignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grun d- sätzlich alle nach Rechtsmittelerledigung vom Landgericht und Oberlandesg e- richt zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten vo n den Direktori n- nen und Direktoren zur K enntnis genommen werden können, un zulässig ist. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, es liege schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Der Dienstvorgesetzte sei befugt, zur Vorber eitung dienstlicher Beurteilungen in Verfahrensakten Ei n- sicht zu nehmen und von Rechtsmittelentscheidungen Kenntnis zu nehmen. Der Präsident des Landgerichts habe diese Aufgabe den Direktorinnen und D i- rektoren der Amtsgerichte übertragen dürfen. Das Die nstgericht hat den Antrag zurückge wiesen. Die Berufung des A n- tragstellers ist ohne Erfolg geblieben. De r Dienstgerichtshof hat z ur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Anordnung des Präsidenten des Lan d- gerichts handele es sich um eine Maßnahm e der Dienstaufsicht. Sie beei n- träc h tige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. D er Diens t- vorgesetzte dürfe zur Vorbereitung der Beurteilung eines Richters zwar k eine Maßnahme ergreife n , die den Eindruck erwecken könn t e, er werde sich be i der 7 6 8 9 - 6 - Beurteilung ( auch) davon leiten lassen, ob und inwieweit der zu beurteilende Richter mit der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts übereinstimm e . Die angeordnete Vorlage der Rechtsmittelrückläufer sei jedoch nicht geeignet, e i- nen solchen Eindruck hervorzurufen. Mit der Anordnung seien auch nicht Au f- gaben des Dienstvorgesetzten in unzulässiger Weise übertragen worden . Der Landgerichtspräsident habe damit s chon keine Befugnisse der Dienstaufsicht übertragen , da er weiterhin für die Beurteilung der R ichterinnen und Richter im Landgerichtsbezirk zuständig geblieben sei . Bei seiner Beurteilung dürfe er sich auf Beurteilungsb eiträge der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen . Er dürfe diesen daher auch nähere Vorgaben hinsichtlich der Beur te i- lungsg rundlagen machen. Der Antragsteller verfolgt mit der Revision seinen A ntrag weiter . Der A n- tragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Dienstgericht s- hof h at mit Recht angenommen, dass die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M . vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direkt o- ren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträc htigt. 1. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, d ass der vom Antragsteller gestellte Antrag zulässig ist. a) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. E in solcher Prüfungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im 10 11 12 13 - 7 - Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahm e die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt . Dazu genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der ric h- terlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die ric h- terliche Unabhängigkeit beeinträchtig t , ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN). Der Begriff Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf e i- nen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhäng igkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit aus zulegen. Es genügt bereits eine Einflus s- nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Ric h- ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verha l- ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern ge kommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in i r- gendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN) . b) Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstand e- te Anordnung des Präsidenten des Landgerich ts M . an die Direktorin nen und Direktoren der Amtsgericht e des Landgerichtsbezirks bei objektiver B e- trachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und da mit seine ric h- terliche Unabhängigkeit zu beeinträch tigen . 14 15 - 8 - Die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts richtet sich zwar nicht unmittelbar an den Antrag steller, sondern an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk. Sie betri fft den Antragsteller aber mi t- telbar . Die auch gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts M . getroffene Anordnung, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass s ie alle nach Rechts mitteleinlegung vom Landgericht und vom Oberlandesger icht (in Fami liensachen) zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen kann, betrifft auch die Akten der dem Antragsteller als Richter zugewiesenen Verfahren . Sie hat damit einen konkreten Bezug zu seiner rech t- sprechenden Tätigkeit. Die Anordnung ist nach der nachvollziehbaren Behauptung des Antra g- stellers geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die a n- geordnete Sichtung aller nach Rechtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurüc k- kommender Verfahrensakten durch die Direktorin des Amtsgerichts soll die Grundlage für die dienstliche Beurteilun g de r Richter de s A mtsgerichts erwe i- tern. Die d ienstliche Beurteilung eines Richters be wertet s eine bisherige Amt s- führung u nd kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswi r- ken. Sie stellt d eshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333 , 337 f. , mwN ) . Desgleichen kann sich e ine Maßnahme , die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfa h- rensakten - die Grundlage für die dienstli che Beurteilung eines Richters erwe i- tern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Ric h- ters ha t , auf dessen dienstliches Verhalten auswirken . Auch sie ist daher als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 24). Der Antragsteller hat ferner nachvollziehbar behauptet, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der Rech t s- 16 17 - 9 - mittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. 2 . Der Dienstgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass der Antrag unbegründet ist. a) D ie angefochtene An ordnung ist ausschließlich daraufhin zu überpr ü- f en , ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträc h- tigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden. aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befu g- nis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführ ung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsg e- schäfte zu ermahnen. b b ) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit g e- hören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mit telbar diene n- den Sach - und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich ) . Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterlich e Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsa b- laufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit en t- 18 19 20 21 - 10 - rückt s ind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen we r- den können ( BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f. , mwN ). c c) E ine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhä n- gigkeit nicht schon dann, wen n sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer so l- chen Beurteilung . Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisu ng hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psych ischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kriti k den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens - oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen ( BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 mwN) . Dem entsprechend sieht § 5 Abs. 1 und 3 des baden - württembergisch en Landesrichter - und - s taatsanwaltsge - setzes (LRiStaG) die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fac h licher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs . 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist. d d) E ine Maßnahme, die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfa h- rensakten - erst die Grundlage für die dienstli che Beurteilung von Richter n schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit de s Richters ha t , verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann , wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweck t , eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwang s- läufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträcht i - 22 23 - 11 - gende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richte r künftig verfahren oder entscheiden soll . Erweckt eine solche Maßnahme diesen Eindruck, könnte sie den Richter veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens - oder Sachentscheidung als ohne diese Maßnahme zu treffen . Erscheint es bei objektiver Betrac htung dagegen möglich, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und beispielsweise allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet , ist a uch die b e- treffende Maßnahme grundsätzlich nicht als unzulässig an zu sehen. Allein die Möglichkeit, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hi nauslaufen könnte, wie der Richter künftig verfahren oder en t- scheiden soll, rechtfertigt es regelmäßig nicht , bereits in dieser vorbereitenden Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit d es Richters zu sehen. b) Das Dien stgericht des Bundes ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 137 Abs. 2 VwGO als Revisionsgericht im Prüfungsverfahren grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Festste l- lungen gebunden, s ofern in B ezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind. Die tatrichterliche Würd i- gung einer Äußerung oder Erklärung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- run gssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18 mwN ). 24 25 - 12 - c) Nach dies en Maßstäben i st die Würdigung der beanstandeten Anor d- nung durch den Dienstgericht shof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts an die Direkto - rinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichts bezirks , in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicher zustellen, dass s ie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zu m Amt s- gericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können , s oll dazu dienen, di e Basis für die künftigen Beurteilun gen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter zu erweitern. bb) Bei objektiver Betrachtung erweckt die se Anordnung nach den vom Dienstgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht den Eindruck, ei ne auf der Grundlage der angeordneten Sichtung aller nach Recht s mitteleinlegung zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten erstellte dienstliche Beurte i- lung laufe zwangsläufig auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträcht i- gende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Vielmehr erscheint es nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs b ei objektiver Betrachtung möglich, dass eine auf der Grundlage die ser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet . Unter diesen Umständen verletzt die angeordnete Maßnahme die richterliche Unabhän gigkeit nicht . (1) Ein Vorhalt in einer dienstlichen Beurteilung, der dahin verstanden werden kann, der Richter müsse der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen, beeinträchtigt allerdings die richterliche Unabhängi g- keit. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der obergerichtlichen oder 26 27 28 29 - 13 - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Ausnahmen gelten lediglich für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 BVe r fGG) und in besonderen Einzelf ällen, etwa bei einer Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO). Daher ist es unzulässig, dem Richter in einer dienstlichen Beurteilung vorzuhalten, dass er immer wieder von der obergerichtlichen oder höchstrichterl ichen Rechtspr e- chung abweicht und seine Entscheidungen mehrfach in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Dagegen kann in einer dienstlichen Beurteilung be i- spielsweise der Vorhalt zulässig sein, der Richter nehme die obergerichtliche oder höchstri chterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis. Ein solcher Vorhalt soll den Richter nicht zu einer bestimmten Entscheidung vera n- lassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der Rechtsanwe n- dungstechnik (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25 mwN; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 24). (2 ) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Anordnung zur Vorlage der Rechtsmittelrückläufer e r- wecke n icht den Eindruck, bei einer Beurteilung werde es - zumindest auch - darauf an kommen , ob und inwieweit der zu beurteilende Richter mit der Rechtsauffassung de s Rechtsmittel gerichts übereinstimme . Au s den Rechtsmi t- telrückläufern könnten auch Rückschlüsse au f die fachliche Qualität der Arbeit des Richters und die Art und Weise der Bearbeitung der Rechts fälle wie be i- spielsweise d ie Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Ausführlichkeit der Begrü n- dung einer Entscheidung oder die äußere Form der Aktenführung gezog en werden. Zudem folge aus dem in der Anordnung gegebenen Hinweis, mit der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer solle die Basis künftiger Beurteilungen e r- weitert werden, dass die Beurteilungen auch künftig nicht auf die aus der Sic h- tung der Rechtsmittelrück läufer gewonnenen Erkenntnisse beschränkt werden sollten. Aus diesem Hinweis ergebe sich, dass in die Beurteilung insbesondere 30 - 14 - auch die Erkenntnisse aus den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren einzubeziehen seien . Die Anordnung einer Sichtung der R echtsmittelrückläufer demonstriere entgegen der Ansicht des Antragstellers kein überproportionales Interesse des Antragsgegners an Entscheidungen, die einer inhaltlichen Übe r- prüfung durch die zweite Instanz unterzogen worden seien. Sie lasse daher nicht da rauf schließen, dass es der Dienstaufsicht dabei um eine Übereinsti m- mung der Entscheidungen des beobachteten Richters mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und dam it um die Inhalte der rechtspre chenden Tätigkeit g e- hen könnte. (3) Die Revision rügt, der Dienstgerichtshof habe bei seiner Beurteilung das Vorbringen des Antragstellers übergangen, wonach sich der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf seine richterliche Tätigkeit aus der Tatsache ergebe, dass die Rechtsmittelrückläufer lückenlos be obachtet würden und ihnen dadurch im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfa h- ren eine weit überproportionale Bedeutung zukomme. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass die Rechtsmittelrückläufer zu 100% beobachtet und in die dienstliche Beurteilung eingestellt würden, während von den sonstigen Verfa h- ren nur maximal 1% beobachtet und bei der dienstlichen Beurteilung berüc k- sichtigt würden . Da sich die Rechtsmittelrückläufer von den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren unter dem Gesic htspunkt der dienstliche n Beurte i- lung allein dadurch unterschieden, dass ein Obergericht eine Aussage zum I n- halt der Entscheidung gemacht habe, liege die Vermutung nahe, dass es bei der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer um den Inhalt der Entscheidung geh e. (4) Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers ist nicht en t- scheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Verm u- tung naheliegt, dass es bei de r angeordneten Sichtung der Rechtsmittelrückläu - 31 32 - 15 - fer darum geht, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu gewinnen . Selbst wenn es bei der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelläufer auch d a- rum gehen sollte, Erkenntnisse über den Inhalt der Ent scheidungen zu erla n- gen , rechtfertigt e dies bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme, es gehe dem Antragsgegner dabei um Erkenntnisse, d eren Vorhalt im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträcht i- gende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinau s- liefe , wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Insbesond e- re gibt es keine n Anhaltspunkt dafür, dass mit der Sichtung der Rechtsmitte l- rückläufer festgestellt werden s oll, ob und inwieweit der Antragsteller von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Aus dem I n- halt von Entscheidungen können wesentliche Erkenntnisse über richterliche Fähigkeiten - wie etwa die Beherrschung methodischer Stan dards der Recht s- anwendung - gewonnen werden, die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertet werden können, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. Allein die Mög lichkeit, dass bei einer Sichtung von Rechtsmittelrückläufer n auch Umstände bekannt werden können, die im Rahmen einer dienstlichen Beurte i- lung nicht verwertet werden könnten , ohne die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen , rechtfertigt es nicht, in dieser Maßnahme eine unzulässige Ei n- flussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters zu sehen. Zudem lassen sich bei einem Richter, der wie der Antragsteller als Ric h- ter beim Amtsgericht in Zivilsachen tätig ist, aus Rechtsmittelrückläufer n eher als aus erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren im Rahmen einer dienstl i- chen Beurteilung verwertbare Erkenntnisse aus dem Inhalt von Entscheidungen gewinnen . Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Jahr 576 Neueingänge gehabt und etwa gleich viele Verfahren erledigt. Von den erledigten Verfahren seien etwa 90% durch Vergleich abgeschlossen worden. Gegen fünf seiner U r- 33 - 16 - teile sei Berufung und etwa gegen 10 bis 15 Beschlüsse (in der Regel Strei t- wertbeschlüsse und PKH - Beschlüsse) Beschwerde eingel egt worden. Die Za h- len seien in den Jahren 2012 und 2013 etwa gleich gewesen. Aus den in erster Instanz durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren, die bei einem Richter am Amtsgericht in Zivilsachen einen Großteil der Verfahren darstell en und beim Antragst eller die überragende Mehrzahl der Verfahren ausmach en , lassen sich zwangsläufig keine - im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare - Erkenntnisse über die Qualität der Urteile des R ichters gewinnen , die sich be i- spielsweise in der Wahrung von met hodischen Standards der Rechtsanwe n- dung oder d er Gründlichkeit und Verständlichkeit der Entscheidungen zeigt . Aus dem Umstand, dass zur Erweiterung der Grundlagen dienstliche r Beurteilung en sämtliche Rechtsmittelrückläufer zur Kenntnis genommen we r- den sollen, lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt dafür herleiten, in einer d a- rauf gestützten Beurteilung solle in unzulässiger Weise auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers Einfluss genommen werden. Die nach Rechtsmitte l - einlegung vom Rechtsm ittelgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Akten betreffen eine sowohl für sich genommen als auch im Verhältnis zu den insg e- samt erledigten Verfahren geringe Zahl von Verfahren ( im Falle des Antragste l- lers e twa 15 bis 20 von 576 Verfahren ) . Der Umstand, dass sämtliche Akten dieser Verfahren zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt daher nicht d a- rauf schließen, es gehe dabei nicht um die Gewinnung von Erkenntnisse n über die Qualität der Entscheidungen, sondern um die Feststellung, ob und inwieweit d ie be troffenen Richter bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gefolgt sind . Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei beurteilungsrechtlich unzulässig, den Rechtsmittelrückläufern im Verhältnis zu den in erster Instanz abges chlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung beizumessen, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG lediglich zu entscheiden ist, 34 - 17 - ob die angefochtene Anordnung die richterliche Unabhängig keit beeinträchtigt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist. Die Sichtung von Rechtsmittelrückläufern des Antragstellers stellt entg e- gen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnism äßigkeit unzulässige Beeinträchtigung seiner richterlichen U n- abhängigkeit dar, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LRiStaG von der Regelbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG ausgenommen ist. Mit der angeord neten Sichtung der Rechtsmitte l- rückläufer soll die Grundlage für künftige Beurteilun gen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter erweitert werden. Die Sichtung der Rechtsmittelrückläufer auch von Richtern, die nicht mehr beurteilt wer den, stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um insoweit den für kün f- tige Beurteilung en und Vorbeurteilungen andere r Richter erforderlichen Ve r- gleichsmaßstab zu gewinnen . Davon abgesehen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LRiStaG auch eine - vom Alter unabhängige - Beurteilung des Antragste l- lers aus konkretem Anlass erforderlich werden . Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Dienstgerichtshofs wird auch nicht bereits durch die beanstandete Maßnahme als solche unabhängig von einer spä teren Verwen dung bei einer Beurteilung auf die rechtsprechende T ä- tigkeit des Antragstellers unzulässig Einfluss genommen . Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der Recht s- mittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. Die dienstaufsich t- führende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspfleg e zu gewäh r- leisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und 35 36 - 18 - der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, MM R 2 0 12, 128 Rn. 27 mwN) . Eine Verletzung der richterlichen Una b- hängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf and ere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beein flussen ( BGH, Urteil vom 6. Ok tober 2011 - RiZ(R) 7/10, MMR 20 12, 128 Rn. 28 mwN) . Die hier in Rede stehende Sichtung der Rechtsmittelrückläufer ist jedoch weder dazu bestimmt noch bei vernünftiger Betrachtung g eeignet, die betroffenen Richter zu einer bestimmten Entsche i- dung zu veranlassen. Insbesondere erweckt sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs bei einer von subjektiven Befürchtungen freien Betrachtung nicht den Eindruck, der Dienst vorgesetzte erwarte von den betroffenen Richtern, dass sie bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts folgen. cc) D ie Revision rügt ohne Erfolg, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei verletzt, wei l der Präsident des Landgerichts den Direktori n- nen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung in u n- zulässiger Weise die Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht übertr a- gen ha be . (1) Wird eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüb er einem Richter durch eine unzuständige Person vorgenommen, ist die richterliche Unabhä n- gigkeit bereits aus diesem Grund verletzt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende B e- fugnis zur Dienstaufsic ht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Ei n- zelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestim m- ten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu v ersehen sind, die eine eig e- ne Entscheidung über das Ob und Wie ausschließen und den Beauftragten 3 5 3 6 37 38 - 19 - jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Ersche i- nung treten lassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09, juris Rn. 32 m wN). (2) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Präs i- dent des Landgerichts den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung die Aufgabe der Sichtung von Rechtsmittelrüc k- läufern zur Wahrnehmung übert ragen hat. Die angeordnete Sichtung von Rechtsmittelrückläufern stel lt entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs allerdings eine Maßnahme der Dienstau f- sicht dar , weil damit die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurte i- lungen der Richter erw eitert werden soll (vgl. oben Rn. 13 bis 17 ). Der Präs i- dent des Landgerichts hat diese Maßnahme der Dienstaufsicht jedoch in zulä s- siger Weise auf die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Wah r- nehmung übertragen. Bei der dienstlichen Beurtei lung eines Richters handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Daher ist allein der Präsident des Landgerichts, soweit er Dienstvorgeset zter der Richter beim Amtsgericht ist (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des baden - württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Ger ichtsbarkeit) , zur dienstlichen Beurteilung der Richter beim Amtsgericht befugt . Bei seiner Beurteilung kann er sich a llerdings, um sich ein Bild von den Leistungen und der Persönlichkeit de r Richter zu machen, auch auf Stellungnahmen der Direktorin nen und Direktoren der Amtsgericht e stützen, bei de nen die zu beurteilenden Richter im maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1992 - RiZ(R) 2/92, juris 39 40 41 - 20 - Rn. 19 mwN). Er ist folglich auch befugt, den Direktorinnen und D irektoren der Amtsgerichte im Wege einer Anordnung vorzugeben, auf welche r Grundlage ihre Stellungnahme beruhen soll. D er Präsident des Landgerichts war d anach be rechtigt , d ie Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen mit der Sichtung von Rechtsmittelrückläufern zu beauftragen. Eine solche Beauftragung anderer Amtsträger mit der Wahrnehmung von Au f- gaben der Dienstaufsicht ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur dann zulässig, wenn der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit genügt es vielmehr, dass d ie Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgab e nur als ausführende und nicht als entscheidende Organe in Erscheinung treten und die Richterinnen und Richter beim Amtsgericht allein vom Präsident en des Landgerichts beurteilt werden. 42 - 21 - II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i n Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO . Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entsche idung vom 09.07.2012 - RDG 2/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart , Entscheidung vom 21.03.2014 - DGH 4/13 - 43
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