EC LI:DE:BGH:2016:100216URIZR4.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/15 vom 10. Februar 2016 in dem Prüfungsverfahren wegen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LRiG RP § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Einer Richterin oder einem Richter kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 LRiG RP noch aufgrund einer entsprechenden Anwe n- dung beamtenrechtlicher Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP bewilligt we r- den. BGH Dienstgericht des Bundes , Urteil vom 10. Februar 2016 - RiZ(R) 4/15 Dienstgericht shof für Richterinnen und Richter beim OLG Koblenz Dienstgericht für Richterinnen und Richter beim Pfälzischen OLG Zweibrücken - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat ohne mündlich e Verhandlung am 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Ko b- lenz vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht im Dienste des Antrag s- gegners, des Landes Rheinland - Pfalz. Sie hat beantragt, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025 dem Beginn ihres Ruhestands Teilzeitbesch äftigung im Blockmodell zu bewilligen. Sie erstrebt eine Regelung, wonach sie zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt und anschließend fünf Jahre freigestellt ist. Der Antragsgegner hat den Antrag abgelehnt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist ohne Erf olg geblieben. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wege der Klage weiterverfolgt. Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Dienstgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt: Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Bloc k- modell für Richterinnen oder Richter bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäf tigung nach dem Grun d- satz vom Vorbehalt des Gesetzes im Blick auf die verfassungsrechtlich gewäh r- leistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwa l- tung überlassen. Für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Tei l- zeit beschäftigung im Blockmodell gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 7 Abs. 1 des rheinland - pfälzischen Landesrichtergesetzes (LRiG RP) erlaube nur eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäß i- gen Dienstes. Wesentliches Merkmal der Teilzeitbeschäftigung sei die Kontinu i- tät in der Ableistung des ermäßigten Dienstes. Diese Voraussetzung sei bei der von der Antragstellerin erstrebten Regelung, wonach ihr für die Dauer von fünf Jahren ein volles Richterpensum zu übertragen und s ie anschließend für weitere fünf Jahre von jeglicher Dienstleistung freizustellen wäre, nicht erfüllt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision ihren Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision z u- rüc kzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündl i- che Verhandlung einverstanden erklärt. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Dienstgericht s- hof hat mit Recht angenommen, dass es für die v on der Antragstellerin erstre b- te Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch den Antragsge g- ner keine Rechtsgrundlage gibt. 1. Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäft i- gung im Umfang der Hälfte des regelmäßigen D ienstes in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025. Sie beantragt diese Bewilligung mit der Maßgabe, dass der während der Teilzeitbeschäftigung insgesamt zu lei s- tende ermäßigte Dienst in der Weise auf die beantragte Dauer der Teilzei t- besch äftigung zu verteilen ist, dass einer fünfjährigen Phase der Vollzeitb e- schäftigung eine fünfjährige Phase der Freistellung folgt (Blockmodell). 2. § 7 Abs. 1 LRiG RP bietet keine Grundlage für die Bewilligung der von der Antragstellerin erstrebten Teilze itbeschäftigung im Blockmodell (dazu I 2 a). Die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrech t- licher Regelungen bewilligt werden (dazu I 2 b). a) Der Dienstge richtshof hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass § 7 Abs. 1 LRiG RP keine Grundlage für die Bewilligung der beantragten Tei l- zeitbeschäftigung bietet. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass sie ledi g- lich die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer, nicht aber die Verteilung des ermäßigten Dienstes auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung in der Weise gestattet, dass die Richterin oder der Richter den für den Ges amtzei t- raum der Teilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im U m- 4 5 6 7 - 5 - fang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zur Beendigung der Teilzeit vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). aa) Nach § 7 Abs. 1 LRiG RP ist einer Ric hterin oder einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Einem solchen Antrag darf nach § 7 Abs. 2 LRiG RP nur entsprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzu n- ge n erfüllt sind; so muss das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes die Tei l- zeitbeschäftigung zulassen und dürfen der Teilzeitbeschäftigung keine zwi n- genden dienstlichen Gründe entgegenstehen. bb) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockm o- dell scheidet nach § 7 Abs. 1 LRiG RP allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach allein die Bewilligung von Teilzeitb e- schäftigung durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes gestattet und es sich bei dem von der A ntragstellerin erstrebten Wechsel von einer Phase der Vollbeschäftigung zu einer Phase der Freistellung schon aus diesem Grunde nicht um eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes im Sinne dieser B e- stimmung handelt. Mit dem Begriff des regelmäßigen Dienstes kann dem Wor t- laut nach auch eine Teilzeitbeschäftigung gemeint sein, die das hier in Rede stehende Blockmodell umfasst. (1) Da sich der Umfang der zu bewilligenden Teilzeitbeschäftigung b e- griffsnotwendig am Maßstab des Umfangs der zu verringernden Voll zeitb e- von § 7 Abs. 1 LRiG RP in erster Linie der von vollbeschäftigten Richterinnen und Richtern innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von beispielsweise einer Woche) durchschnit bringt insoweit zum Ausdruck, dass es für die Bestimmung des Umfangs der 8 9 10 - 6 - Vollzeitbeschäftigung auf den innerhalb eines bestimmten Zeitraums durc h- schnittlich zu leistenden Dienst ankommt. Das ergibt s ich aus den beamte n- rechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes Rheinland - Pfalz, die für Beamtinnen und Beamte entsprechende Regelungen zur Ermäßigung der r e- gelmäßigen Arbeitszeit vorsehen. Danach kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbesch äftigung bis zur Hälfte (§ 91 Abs. 1 BBG) bzw. was dasselbe bedeutet mit mindestens der Hälfte (§ 75 Abs. 1 LBG RP) der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur j e- weils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht en t- gegenstehen. Unte r der regelmäßigen Arbeitszeit ist nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von be i- spielsweise einer Woche) durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit (von be i- spielsweise 40 Wochenstunden) zu verstehen (§ 87 Abs . 1 und 3 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 AZV; § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LBG RP in Verbindung mit § 2 ArbZVO RP). Dem entsprechend ist unter dem 7 Abs. 1 LRiG RP (vgl. auch § 48a Abs. 1 Nr. 1 DRiG) der inner halb eines bestimmten Zeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zu verstehen. die richterrechtlichen Regelungen im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen Regelungen nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf den regelmäß i- h- ter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sin d, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463). Dessen ungeachtet haben Richterinnen und Richter innerhalb 11 12 - 7 - eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen, so dass der von vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern durchschnittlich zu lei s- tende Dienst pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.) und daher Ma ßstab für die Bemessung des im Rahmen einer Teilzeitbeschäft i- gung zu leistenden Dienstes sein kann. Eine Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfordert von daher allein eine Ermäßigung des durchschnittlich zu leistenden Dienstes in einem bestimmten Zeitr aum. (2) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockm o- dell ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht deshalb ausgeschlo s- sen, weil wie der Dienstgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes (B GH, Urteil vom 27. Februar 1989 RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) angenommen hat die Kontinuität in der Ableistung wesentl i- ches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Tei l- zeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem We chsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist. Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass es dem Wesen der Teilzeitbeschäftigung und des B egriffs des regelmäßigen Dienstes nicht w i- derspricht, wenn der ermäßigte (regelmäßige) Dienst ungleichmäßig auf einze l- ne Zeitabschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate, Jahre) des gesamten Zei t- raums der Teilzeitbeschäftigung verteilt wird. Um eine Form der Teilzeitbeschä f- tigung kann es sich daher beispielsweise auch handeln, wenn der ermäßigte Dienst nur an bestimmten Arbeitstagen einer Woche geleistet wird oder einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. An seiner abweichenden Auffassung hält das Dienstgericht des Bundes nicht fest. 13 14 - 8 - Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne Zeitabschnitte des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, das s Richterinnen und Richter zur kontinuierlichen B e- arbeitung der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463). Eine kontinuierliche Bearbe i- tung der anfallenden Vorgänge ist insbesondere auch im Rahm en einer Form der Teilzeitbeschäftigung möglich, bei der einer mehrjährigen Phase der Vol l- zeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. Die in der Ph a- se der Vollzeitbeschäftigung anfallenden Vorgänge können teilzeitbeschäftigte Richterin nen und Richter wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Koll e- gen kontinuierlich bearbeiten. In der Phase der Freistellung fallen für nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigte Richterinnen und Richter keine Vorgänge mehr zur Bearbeitung an. cc) Ei ne Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann aber deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden, weil der rheinland - pfälzische La n- desgesetzgeber von der Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter im Blockmodell vorzusehen, mit § 7 Abs. 1 LRiG RP bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang dieser Vorschrift. (1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 LRiG RP ist durch das Landesric h- tergesetz vom 22. Dezember 2003 ges chaffen worden und am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Sie beruhte seinerzeit auf § 76c Abs. 1 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998. Diese Vorschrift eröffnete dem Landesgesetzg e- ber die Möglichkeit, durch Gesetz zu bestimmen, dass einem Richte r auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur j e- weils beantragten Dauer zu bewilligen ist (§ 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG aF) oder Teilzeitbeschäftigung so zu regeln, dass nach einer im Voraus festgelegten A b- 15 16 17 - 9 - folge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vol l- ständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (§ 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF). Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF wollte der Bundesgesetzgeber im Blick auf die Entscheidun g des Dienstgerichts des Bu n- des vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter G esetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT - Drucks. 13/9350, S. 1 und 3). Der rheinland - pfälzische Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 LRiG RP darauf beschränkt, § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG aF wörtlich ins Landesrecht umz usetzen. Von der durch § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF eröffneten Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzula s- sen, hat er demnach keinen Gebrauch gemacht (zum Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg - Vorpommern vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2 009 RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 17). Der rheinland - pfälzische Landesgesetzgeber hat, auch nachdem § 76a DRiG an die Stelle von § 76c DRiG aF getreten ist, davon abgesehen, Teilzei t- beschäftigung im Blockmodell für Richterinnen und Richter zu ermögl ichen. Die §§ 76a bis 76e DRiG aF sind aufgrund von § 62 Abs. 9 Nr. 3 des Beamtenst a- tusgesetzes vom 17. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. April 2009 durch § 76a DRiG ersetzt worden. § 76a DRiG verpflichtet die Landesgesetzgeber jetzt zwar, Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern zu ermöglichen. Den Landesgesetzgebern steht es dabei jedoch nach wie vor frei, die Teilzeitb e- schäftigung auszugestalten und bestimmte Formen von Teilzeitbeschäftigung wie etwa Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen. Der rheinland - pfälzische Landesgesetzgeber hat § 7 Abs. 1 LRiG RP unverändert gelassen und damit seiner Verpflichtung entsprochen, Teilzeitbeschäftigung von Richt e- rinnen und Richtern zu ermöglichen. Von der bereits nach § 76c DRiG aF b e- 18 - 10 - stehenden Möglichke it, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er dagegen auch nach dem Inkrafttreten von § 76a DRiG keinen Gebrauch g e- macht. (2) Dass § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht die Bewilligung von Teilzeitbeschäft i- gung für Richterinnen und Richter in dem von d er Antragstellerin beantragten Blockmodell zulässt, legt ferner der Regelungszusammenhang mit § 10 Abs. 1 LRiG RP nahe. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP ist einer Richterin oder einem Richter unter näher bezeichneten (und im Falle der Antragstellerin nicht erfül l- ten) Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen. A l- tersteilzeit kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG RP auch in der (von der A n- tragstellerin erstrebten) Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG RP liefe w eitgehend leer, wenn § 7 Abs. 1 LRiG RP es zuließe, eine solche Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP zu bewilligen. b) Die von der Antragstellerin beantragte Teilzeitbeschäftigu ng im Blockmodell kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung b e- amtenrechtlicher Regelungen bewilligt werden. aa) Nach § 5 Abs. 1 LRiG RP gelten für die Rechtsverhältnisse der Ric h- terinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vor schriften für u n- mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz des Landes Rheinland - Pfalz nichts anderes bestimmen. Das Beamtenrecht des Landes Rheinland - 19 20 21 - 11 - Pfalz sieht für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte die Möglic h- keit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell vor. Gemäß § 75 Abs. 1 LBG RP kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäft i- gung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit un d bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgege n- stehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZVO RP kann die ermäßigte A r- beitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ungleichmäßig auf die A r- beitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Grü n- de nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP darf die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gel egt wird, die sich bis zum B e- ginn des Ruhestandes erstreckt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenst e- hen. bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese Regelungen für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter im Landesdienst des L a n- des Rheinland - Pfalz nicht entsprechend anwendbar. (1) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, einer entsprechenden A n- wendung der beamtenrechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP stehe jedenfalls der Grundsatz vom V o r- behalt des Gesetzes entgegen. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber mit § 76a DRiG eingeräumten Spielraum bei der Ausg e- staltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewäh r- leistete Unabhängigkeit von Richteri nnen und Richtern nicht der Justizverwa l- tung überlassen (vgl. BVerwG, DRiZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 RiZ(R) 7/ 08, DRiZ 2010, 333 Rn. 18 bis 26). Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im 22 23 - 12 - Blockmodell für Beamtinnen und Beamte sei in Rheinland - Pfalz nicht durch förmliches Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt worden. Dies sei ke ine für eine Erstreckung auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Es kann offenbleiben, ob dem zuzustimmen ist. (2) Eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen kommt gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP schon deshalb nicht in Betracht, weil das Lan desrichtergesetz des Landes Rheinland - Pfalz insoweit etwas anderes b e- stimmt. Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 LRiG RP bewusst g e- gen die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter in Form eines Blockmodells entschieden (vgl. oben I 2 a cc ). 24 - 13 - II. Danach war die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richterinnen und Richter beim Pfälzischen OL G Zweibrücken, Entscheidung vom 21.11.2014 - 1 DG 1/14 - Dienstgericht shof für Richterinnen und Richter beim OLG Koblenz Entscheidung vom 10.07.2015 - DGH 2/14 - 25
Full & Egal Universal Law Academy