BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/00 vom 10. August 2001 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1 a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellun g - nahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgende i - ner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st.Rspr.). b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st.Rspr.). c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassung s - rechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. - 2 - Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesb e - hörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenber den Richtern einzurumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ). d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zustndige oberste Lande s - behörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermchtigung zu bedrfen. Eine Beeintrchtigung der richterlichen Unabhngi g - keit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 ). e) Die Dienstaufsicht des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts als bergeor d - neter Dienstaufsichtsbehörde fr das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) e r - streckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstl i - chen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trgt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daû der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaûstbe sicherstellen muû. BGH, - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - LG Leipzig - Dienstgericht fr Richter - Antragsteller und Revisionsklger, - Prozeûbevollmchtigte: Rechtsanwlte gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Feststellung der Unzulssigkeit einer dienstlichen Beurteilung - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mndliche Ve r - handlung am 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richterin am Bundesgerichtshof So lin- Stojanoviæ, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bu n - desverwaltungsgericht Gdel fr Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstg e - richts fr Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 23. Mai 2000 wird zurckgewiesen. Der Antragsteller trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Antragsteller trat 1975 in den hh e - ren Justizdienst des Landes B. ein. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde er - nach vorausgegangenen Abordnungen - in den J u - stizdienst S. versetzt und zum Direktor des Sozialg e - richts L. ernannt. Seit dem 1. Mrz 1996 ist er Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht D. . - 4 - Am 7. Juli 1998 erstellte der Prsident des Verwaltungsgerichts eine dienstliche Beurteilung ber den Antragsteller mit dem Gesamturteil "bertrifft die Anforderungen". Der Prsident des Oberverwaltungsgerichts nderte in einem Prfvermerk vom 24. August 1998 das Gesamturteil in "entspricht voll den Anforderungen" unter Hinweis darauf, daû "die Leistung jedenfalls in quantitativer Hinsicht allenfalls dem unteren Durchschnitt der Anforderung" an einen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht entspreche. Mit Schreiben vom 14. September 1998 beantragte der Antragsteller bei dem Schsischen Staatsministerium der Justiz, die dienstliche Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts sowie den Beurteilungsvermerk des Pr - sidenten des Oberverwaltungsgerichts fr unwirksam zu erklren und ersatzlos aus seinen Personalakten zu entfernen. Der Antragsteller legte zugleich vo r - sorglich Widerspruch gegen die Beurteilungen ein. Das Staatsministerium der Justiz leitete den Antrag zustndigkeitshalber an den Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts weiter. Dieser teilte dem A n - tragsteller durch Schreiben vom 14. Januar 1999 mit, er knne dem Antrag nicht stattgeben. Am 23. Mrz 1999 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D. Klage erhoben mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Antrag vom 14. September 1998 zu bescheiden. Eine Entscheidung in diesem Verfahren ( ) ist noch nicht ergangen. Der Antragsteller hat am 24. Mrz 1999 das Dienstgericht fr Richter bei dem Landgericht Leipzig angerufen und beantragt, die Unzulssigkeit des Beurteilungsvermerks des Prsidenten des Schsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 1998 und - 5 - der dienstlichen Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsg e - richts Dresden vom 7. Juli 1998 festzustellen. Zur Begrndung hat er geltend gemacht: Die Stichtagsbeurteilung vom 7. Juli 1998 verletze ihn in seiner richterlichen Unabhngigkeit. Sie sei unter Verstoû gegen Art. 31 GG, § 38 VwGO erfolgt. Nach § 38 Abs. 1 VwGO habe der Prsident des Verwaltungsgerichts die alleinige Dienstaufsicht ber die Richter seines Gerichts. Der Prsident des Verwaltungsgerichts habe die b e - anstandete Beurteilung auf Weisung des Schsischen Staatsministeriums der Justiz und nach Maûgabe der von der Exekutive erstellten Verwaltungsvo r - schrift vorgenommen. Die Verwaltungsvorschrift sei auf die Verwaltungsg e - richte wegen der bundesrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 38 VwGO nicht anzuwenden. Die Stichtagsbeurteilung sei zudem rechtsfehlerhaft, weil er - der Antragsteller - wegen seines Alters schon nach dem Wortlaut der Verwaltung s - vorschrift nicht mehr periodisch zu beurteilen sei. Weder deren Stichtagsreg e - lung noch deren Bewertungsskala gelte fr ihn. Das Gesamturteil "bertrifft die Anforderungen" benachteilige ihn in der gegenwrtigen Konkurrenzsituation. Seine richterliche Leistung sei nur beschrnkt auf den Zeitraum vom 1. Mrz 1996 bis zum 31. Dezember 1997 beurteilt worden. Auch seien nicht - unter Anknpfung an seine letzte Regelbeurteilung in B. seine Le i - stungen im Zusammenhang mit einer Richtervorlage an das Bundesverfa s - sungsgericht zum Ehenamensrecht gewrdigt worden. Die Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts benachteilige ihn auch zuknftig. Da er aus Altersgrnden nicht mehr an Stichtagsbeurteilungen teilnehme, knne er sich im Unterschied zu Konkurrenten nicht mehr "bewhren" und in der Ei n - stufung verbessern. Der Benotungsspielraum des Prsidenten des Verwa l - tungsgerichts sei durch die Anweisung, das Prdikat "bertrifft die Anforderu n - - 6 - gen" nur in 15 v.H. der Beurteilungen zu vergeben, eingeschrnkt worden. Deshalb sehe er - der Antragsteller - sich als "Quotenopfer" degradiert. Der Beurteilungsvermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts sei ein rechtswidriger Übergriff und Eingriff in seine richterliche Unabhngi g - keit. Der Prsident des Oberverwaltungsgerichts habe die Beurteilung des Pr - sidenten des Verwaltungsgerichts nicht ndern drfen. Nach § 38 Abs. 2 VwGO habe er lediglich die bergeordnete Dienstaufsicht ber die Prsidenten der Verwaltungsgerichte und die Zustndigkeit fr Koordinierungs - und allg e - meine Kontrollmaûnahmen. Diese bundesrechtliche Norm knne § 16 Sch s - JustAG nicht brechen. Darber hinaus fehle dem Prsidenten des Oberve r - waltungsgerichts die fr eine Änderung der Beurteilung erforderliche Tats a - chenkenntnis. Die angestellten Vergleiche der Erledigungszahlen habe er nicht offen gelegt. Die Verletzung seiner - des Antra gstellers - richterlichen Una b - hngigkeit ergebe sich aus der Gesamtheit der Einfluûnahmen der schs i - schen Exekutive (beispielsweise monatliche Statistik, Bericht ber sogenannte Altflle, Geschftsprfungen). Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegeng e - treten und hat beantragt, den Antrag zurckzuweisen. Das Dienstgericht fr Richter hat durch Urteil vom 23. Mai 2000 den A n - trag zurckgewiesen. Nach Bekanntgabe des Urteilstenors hat der Antragsteller seinen Antrag zurckgenommen. Der Antragsgegner hat es abgelehnt, in die Antragsrc k - nahme einzuwilligen. - 7 - Das Dienstgericht fr Richter hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Der Antrag sei zulssig, jedoch nicht begrndet. Weder die Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts noch der Beurteilungsvermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts beeintrchtigten die richterliche U n - abhngigkeit des Antragstellers. Andere Maûnahmen der Dienstaufsicht seien in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Der Antragsteller rge in erster Linie, der Prsident des Oberverwa l - tungsgerichts habe mit dem Prfvermerk seine Dienstaufsichtsbefugnis be r - schritten. Dies treffe nicht zu. Der Prsident des Oberverwaltungsgerichts habe die Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts ndern drfen. Die Regelung seiner Zustndigkeit und Änderungsbefugnis in der Verwaltungsvo r - schrift des Schsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwlten vom 5. Februar 1996 (SchsJMBl 1996, 27) sei wirksam. Sie verstoûe weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 SchsRiG noch gegen § 16 Abs. 1 SchsJustAG. Die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchsJustAG vorgesehene Dienstaufsicht und Dienstvorgesetzteneigenschaft des Prsidenten des Obe r - verwaltungsgerichts seien mit § 38 VwGO vereinbar. Da der Prsident des Oberverwaltungsgerichts nicht als erster oder einziger Beurteiler ttig gewo r - den sei, spiele es keine Rolle, daû § 16 Abs. 1 SchsJustAG im Gegensatz zu § 38 VwGO keine Stufung der Dienstaufsicht vorsehe. Der Prsident des Oberverwaltungsgerichts sei nach § 38 Abs. 2 VwGO bergeordneter Diens t - vorgesetzter der erstinstanzlichen Verwaltungsrichter. Die vom Antragsteller beanstandete Prfung und Änderung der Beurteilung halte sich im Rahmen seiner bergeordneten Dienstaufsicht. Sie beeintrchtige ebenso wenig wie die dienstliche Beurteilung durch den Prsidenten des Verwaltungsgerichts den - 8 - Antragsteller in seiner richterlichen Unabhngigkeit. Der Antragsteller bea n - stande im wesentlichen den Anlaû sowie den Zeitpunkt der Beurteilung, die Beurteilungsmaûstbe und die zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift. S o - wohl nach § 38 VwGO als auch nach § 16 Abs. 1 SchsJustAG sei es zulssig, daû das Schsische Staatsministerium der Justiz eine Verwaltungsvorschrift ber die dienstliche Beurteilung von Richtern erlasse. Die Verwaltungsvo r - schrift sei mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz und der richterlichen Unabh n - gigkeit vereinbar. Zu dem in ihr vorgesehenen Stichtag seien alle Lebensze i - trichter im Freistaat Sachsen beurteilt worden. Auch der Inhalt der angefocht e - nen Beurteilung greife ebenso wie der des Prfvermerks des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht in die richterliche Unabhngigkeit des Antra g - stellers ein. Beurteilung und Beurteilungsvermerk versuchten nicht, seine rechtsprechende Ttigkeit zu beeinflussen. Sie enthielten weder eine direkte noch eine indirekte Weisung, wie der Antragsteller in Zukunft als Richter ve r - fahren oder entscheiden solle. Insbesondere sei dem Vermerk nichts dafr zu entnehmen, daû der Antragsteller - wie e r meine - zu einer oberflchlichen, nur auf die Erledigung einer mglichst groûen Zahl an Verfahren ausgerichteten Arbeitsweise angehalten werden solle. Der Vergleich von Erledigungszahlen sei grundstzlich zulssig. Ob die dienstliche Beurteilung und der Beurte i - lungsvermerk aus anderen Grnden rechtswidrig seien, habe das Dienstgericht nicht zu prfen. Dies bleibe dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Das gelte insbesondere fr die Frage, ob dem Beurteilungsvermerk vollstndig und z u - treffend ermittelte Tatsachen sowie ein rechtmûiger Beurteilungsmaûstab z u - grunde lgen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die vom Dienstgericht fr Richter zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rgt und seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. - 9 - Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurckzuweisen. Er verte i - digt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mndliche Ve r - handlung einverstanden erklrt. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SchsRiG), ber die der Senat mit Einverstndnis der Beteiligten ohne mndliche Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), ist unbegrndet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). 1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts geltend macht, gengt ihre Begrndung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die R - ge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen. Danach mssen innerhalb der Frist zur Begrndung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gergten Verfahrensmangel schlssig ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 2 C 37.95 - Buc h - holz 236.1 § 20 a SG Nr. 5 S. 1 m.w.N. und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955 m.w.N.; st.Rspr.). Daran fehlt es hier. a) Zu Unrecht vermiût die Revision die Verkndung des angefochtenen Urteils. Es ist ausweislich der Akten statt dessen gemû § 116 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO den Beteiligten zugestellt worden. Nach dieser Vorschrift ist grundst z - lich statt der Verkndung die Zustellung des Urteils zulssig. Welche Art der Bekanntgabe des Urteils gewhlt wird, liegt im Ermessen des Gerichts; eine - 10 - gesetzliche Vorgabe im Sinne eines Regel -Ausnahme -Verhltnisses besteht nicht (vgl. BVerwGE 75, 337 ). Das von der Revision gergte angebliche Unterlassen eines die Zustellung (statt Verkndung) ankndigenden Beschlu s - ses des Gerichts ist kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG I C 71.70 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 9 S. 1 m.w.N.). b) Die Rge, es fehle eine Niederschrift ber die mndliche Verhandlung vor dem Dienstgericht fr Richter (§ 105 VwGO), bezeichnet ebenfalls keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Das Dienstgericht hat allerdings § 105 VwGO in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO verletzt, weil es ber die mndliche Verhandlung kein Protokoll mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt herg e - stellt hat. Das vom Vorsitzenden whrend der mndlichen Verhandlung in z u - lssiger Weise auf Tontrger aufgenommene Protokoll (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 a Abs. 1 ZPO) konnte nach der Sitzung nicht bertragen werden (§ 160 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil das Tonband versehentlich gelscht worden war. Dies hat der Vorsitzende des Dienstgerichts fr Richter in einer Verfgung vom 17. Oktober 2000 vermerkt. Der Mangel einer Sitzungsniederschrift ist inde s - sen kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO. Er fhrt nicht stets zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. In der Revisionsbegr n - dung muû vielmehr dargelegt werden, daû und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gergten Mangel beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. BVerwGE 48, 369 m.w.N .; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 14.83 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 36 S. 11 m.w.N.; Beschluû vom 22. September 1987 - BVerwG 6 B 22.87 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 42 S. 4 m.w.N.; st.Rspr.). Dies ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû und aus welchen - 11 - Grnden nur eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Protokolli e - rung eine hinreichende Grundlage fr die Überprfung des angefochtenen U r - teils im Revisionsverfahren bieten knnte (vgl. dazu Beschluû vom 22. September 1987, aaO S. 5). Ein Ausnahmefall, in dem zur Sicherung des vom Tatsachengericht ermittelten Tatsachenstoffs die Protokollierung einer Beweisaufnahme offensichtlich unerlûlich ist und deswegen auf nhere Au s - fhrungen zur Erheblichkeit eines Verstoûes gegen die Vorschriften ber die Wiedergabe von Bekundungen verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1976 - BVerwG VI C 12.76 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 21 S. 10 , vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 14.83 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 36 S. 11 und vom 15. September 1988 - BVerwG 6 C 31.86 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 46 S. 8 ; Beschluû vom 11. Februar 1976 - BVerwG VI C 3.76 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 15 S. 4 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Der Mangel einer Niederschrift ber die mndliche Ve r - handlung der Vorinstanz macht eine erschpfende sachliche Überprfung durch das Revisionsgericht nicht unmglich. Der fr die Entscheidung ma û - gebliche Tatsachenstoff ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils beurku n - det (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 46.75 - Buc h - holz 402.5 WaffG Nr. 15 S. 45 m.w.N. und vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Der Urteilstatbestand ist eine ffentliche Urkunde. Diese erbringt Beweis fr das mndliche Parteivorbringen (§ 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO). Sie weist auch nach, daû eine mndliche Verhandlung stattgefunden hat und welche Antrge die Beteiligten in der mndlichen Verhandlung gestellt haben (vgl. U r - teil vom 16. Oktober 1984, aaO S. 14; Beschluû vom 22. November 1984 - BVerwG 9 CB 171.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 40 S. 29 ). - 12 - c) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Dienstgericht § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Die von den Richtern des Dienstgerichts unterschriebene Urteilsformel ist nach der Beratung vom 23. Mai 2000 inne r - halb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO am 6. Juni 2000 zur Geschftsstelle gelangt. Das vollstndig abgefaûte und unterzeichnete Urteil ist innerhalb von fnf Monaten seit der durch Niederlegung der Urteilsformel dokumentierten Beratung am 17. Oktober 2000 bei der Geschftsstelle eing e - gangen. Damit ist den sich aus § 117 Abs. 4 und § 138 Nr. 6 VwGO ergebe n - den Anforderungen gengt (vgl. Beschluû des Gemeinsamen Senats der obe r - sten Gerichtshfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS OGB 1/92 - BVe r - wGE 92, 367 ; BVerwG, Beschlsse vom 21. Juli 1997 - BVerwG 3 B 146.97 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 31 S. 5 und vom 26 . April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 2 ). Den En t - scheidungsgrnden sind die maûgeblichen tatschlichen Feststellungen und die entscheidungstragenden rechtlichen Erwgungen zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955). d) Soweit die Revision in Frage stellt, "ob die Öffentlichkeit der mndl i - chen Verhandlung ... ordentlich hergestellt war", trgt sie keine Tatsachen vor, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der absol ute Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO ergibt. Die Revision zieht die Einhaltung des Öffentlic h - keitsgebots vielmehr lediglich in Zweifel. Das reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96 - DRiZ 1998, 20 ). Die Annahme, die mndliche Verhandlung vor dem Dienstgericht sei mangels freien Zutritts fr jeden Interessierten nicht in dem durch § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne ffentlich gewesen (vgl. dazu BVerwG, B e - schluû vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120. 98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9 S. 3 m.w.N.; st.Rspr.), entbehrt jeglichen tatschlichen Anhalts. Der Hi n - - 13 - weis der Revision auf das Fehlen einer Sitzungsniederschrift gibt dafr nichts her. Das Protokoll ist auch kein unentbehrlicher Nachweis der Einhaltung des ffentlichkeitsgebots. Zwar ist in einer Niederschrift anzugeben, daû die Si t - zung ffentlich war (§ 105 VwGO i.V.m. § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Damit ist aber nicht bewiesen, daû die Vorschriften ber die ffentlichkeit g e - wahrt worden sind (vgl. Beschluû vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ). Die in der Verfgung des Vorsitzenden des Dienstgerichts vom 17. Oktober 2000 enthaltene Festste l - lung, der Antragsteller sei in der mndlichen Verhandlung in Begleitung von drei Zuhrern erschienen, deutet entgegen der Ansicht der Revision gerade darauf hin, daû offenbar kein Zutrittshindernis fr an dem Verfahren nicht b e - teiligte Personen bestand. Gegenteiliges ist weder dargetan noch sonstwie e r - sichtlich. e) Unzulnglich begrndet ist schlieûlich auch die Rge einer Verle t - zung der gerichtlichen Aufklrungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Mit einer Aufkl - rungsrge muû substantiiert dargelegt werden, daû und hinsichtlich welcher tatschlichen Umstnde aufgrund der maûgebenden materiellrechtlichen Au f - fassung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 3 m.w.N.; st.Rspr.) Aufklrungsbedarf bestanden hat, welche fr geeignet und erforde r - lich gehaltenen Aufklrungsmaûnahmen hierfr in Betracht kamen, welche ta t - schlichen Feststellungen bei Durchfhrung der unterbliebenen Sachverhalt s - aufklrung voraussichtlich getroffen worden wren und inwiefern das ang e - fochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklrung beruhen kann. Weite r - hin muû dargelegt werden, daû im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insb e - sondere in der mndlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr ve r - miûten Sachverhaltsaufklrung hingewirkt worden ist oder daû sich dem G e - - 14 - richt von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlu n - gen auch ohne ein solches Hinwirken htten aufdrngen mssen (vgl. BVerwG, Beschlsse vom 6. Mrz 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 m.w.N. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 472 ; st.Rspr.). Derartige Ausf h - rungen lût die Revisionsbegrndung insgesamt vermissen. 2. Die Zulssigkeit des Antrags hat das Dienstgericht fr Richter zu Recht bejaht. a) Gegenstand des vorliegenden Prfungsverfahrens sind allein die dienstliche Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 1998 und der Beurteilungsvermerk des Prsidenten des Oberverwa l - tungsgerichts vom 24. August 1998. Davon ist das Dienstgericht fr Richter zutreffend ausgegangen. Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer bergeordneten dienstaufsichtfhrenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder auûerdienstlichen Ve r - halten eines Richters befaût, stellen Maûnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeintrchtigen die richterliche Unabhngigkeit, das Richterdienstgericht im Prfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG) angerufen werden kann (vgl. BGHZ 95, 313 m.w.N.; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96 - DRiZ 1998, 20 ; st.Rspr.). b) Dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§ 3, § 34 Nr. 4 Buchst. f, § 45 Abs. 1 Satz 1 SchsRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gengt. Da der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers abgelehnt und - 15 - sich im vorliegenden Prfungsverfahren auf den Antrag sachlich eingelassen und dessen Abweisung beantragt hat, ist jedenfalls dem Zweck des Vorverfa h - rens hinreichend Rechnung getragen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27. Se p - tember 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37 m.w.N.; st.Rspr.). c) Die nach der mndlichen Verhandlung und nach Bekanntgabe des Tenors des angefochtenen Urteils erklrte Rcknahme des Antrags ist mangels Einwilligung des Antragsgegners unbeachtlich (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Von einer rechtsmiûbruchlichen und deswegen unwirksamen Verweigerung der Einwilligung kann bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein. Sinn der den Verfgungsgrundsatz einschrnkenden Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist es, dem Beklagten die Befugnis zu geben, eine Flucht des Klgers aus dem Prozeû zu verhindern, wenn aufgrund des fortgeschrittenen Verfa h - rensstadiums seine Unterlegenheit bereits deutlich geworden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschluû vom 29. Mrz 1990 - BVerwG 5 B 16.90 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 9 S. 1 m.w.N.). Von dieser Befugnis darf der Beklagte (A n - tragsgegner) auch und erst recht dann Gebrauch machen, wenn - wie im vo r - liegenden Fall - die Rcknahme erklrt wird, nachdem bereits eine die erste Instanz abschlieûende Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. 3. Der Antrag ist unbegrndet. a) Zutreffend hat das Dienstgericht fr Richter die angefochtene dienstl i - che Beurteilung und den Beurteilungsvermerk ausschlieûlich daraufhin be r - prft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhngigkeit beei n - trchtigen. Bei der Anfechtung einer Maûnahme der Dienstaufsicht aus den Grnden des § 26 Abs. 3 DRiG hat das Dienstgericht nur darber zu entsche i - den. Ob die Maûnahme auch allgemein rechtmûig ist, hat es nicht zu beurte i - - 16 - len. Nach § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG ist fr alle Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhltnis unmittelbar kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg erffnet. Dies gilt nur insoweit nicht, als der Richter eine Beeintrchtigung seiner richterlichen Unabhngigkeit durch eine Ma û - nahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG geltend macht. Der Una b - hngigkeitsstreit wird bei dem Richterdienstgericht nur in dem Umfang recht s - hngig, der sich aus dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der darauf beschrnkten Sachentscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts ergibt. Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaûnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsg e - richt nachzuprfen (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGHZ 90, 41 ; 102, 369 ; st.Rspr.; BVerfGE 87, 68 ). Die vom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit unterschiedlichen Recht s - schutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe (vgl. BGHZ 90, 41 ) sind der in § 17 Abs. 2 GVG vorgesehenen Konzentration der Prfungsbefugni s bei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 90 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 83 DRiG) unzugnglich. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand, sondern um zwei verschiedene Streitgege n - stnde (vgl. BVerwGE 67, 222 ). Auf diese findet § 17 Abs. 2 GVG keine Anwendung. b) Die angefochtene dienstliche Beurteilung des Prsidenten des Ve r - waltungsgerichts und der Prfvermerk des Prsidenten des Oberverwaltung s - gerichts beeintrchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Una b - hngigkeit (§ 26 Abs. 3 DRiG). Darin ist dem angefochtenen Urteil ebenfalls beizupflichten. - 17 - Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundstzlich mit ihrer ve r - fassungsrechtlich garantierten Unabhngigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluû vom 14. Juni 1975 - 2 BvR 370/75 - DRiZ 1975, 284; BGHZ 57, 344 ). Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich in seiner richte r - lichen Unabhngigkeit dadurch verletzt, daû der Prsident des Verwaltungsg e - richts die angefochtene Regelbeurteilung nach Maûgabe der Verwaltungsvo r - schrift des Schsischen Staatsministeriums der Justiz erstellt hat. Das Staat s - ministerium der Justiz ist grundstzlich befugt, in seinem Geschftsbereich durch Verwaltungsvorschriften die periodische Beurteilung der Richter auf L e - benszeit zu bestimmten Stichtagen im zeitlichen Abstand von vier Jahren a n - zuordnen, um dem Dienstherrn ein umfassendes Bild von der Leistungsfhi g - keit der Richter zu vermitteln. Das Schsische Staatsministerium der Justiz ist oberste Dienstbehrde der Richter des Landes. Als oberster Dienstbehrde obliegt dem Justizministerium auch die Dienstaufsicht ber die Richter der Verwaltungsgerichte (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SchsJustAG). Dagegen ist bunde s - rechtlich nichts einzuwenden. Die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere § 38 VwGO, regelt nicht, wer oberste Dienstaufsichtsbehrde fr die Gerichte der Lnder ist. Dies bestimmt das jeweilige Landesrecht. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehrde als Spitze der Exekutive dienstaufsichtliche Befugnisse gegenber den Richtern einz u - rumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ). Die verfassungsrechtlich gebotene Unabhngigkeit der Richter zwingt nicht zu deren Freistellung von jeglicher Dienstaufsicht der Exekutive. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Una b - hngigkeit ist kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 ). Art. 97 Abs. 1 GG fordert sie nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Brger zu gewhrleisten, daû sein Recht s - streit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht en t - - 18 - schieden wird. Die Dienstaufsicht trgt zur Sicherung des Justizgewhrung s - anspruchs des Brgers bei. Sie soll eine den Anforderungen des Grundgese t - zes entsprechende, geordnete Rechtspflege gewhrleisten und sicherstellen, daû die richterlichen Dienstpflichten eingehalten werden. Dazu ist auch bei Richtern ungeachtet der verfassungsrechtlichen Garantie ihrer Unabhngigkeit eine Dienstaufsicht zulssig (vgl. BGHZ 112 , 189 ; Senat, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94 - NJW 1995, 731 ). Die Dienstaufsicht der zustndigen obersten Landesbehrden berhrt als solche die richterliche Unabhngigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hlt (vgl. BVerfGE 38, 139 ). Sind konkrete Maûnahmen der Dienstaufsicht, we l - che die Spitze der Exekutive gegen Richter trifft, wegen Beeintrchtigung der richterlichen Unabhngigkeit verfassungswidrig, gewhrt das Deutsche Ric h - tergesetz dem betroffenen Richter durch die Anrufung des Dienstgerichts den im Einzelfall erforderlichen effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 38, 139 ). Der Hinweis des Antragstellers, die dritte Gewalt msse durch eine Entkoppelung von der Dienstaufsicht durch die Exekutive strker verselbst n - digt werden, ist lediglich eine rechtspolitische Forderung. Fr die Beurteilung der geltenden Rechtslage gibt diese nichts her. Art. 97 GG garantiert nur das verfassungskrftige Minimum des Schutzes der Unabhngigkeit der Richter. Der Gesetzgeber kann zu deren Wahrung mehr als das verfassungsrechtlich Gebotene tun, ist dazu aber nicht gezwungen (vgl. BVerfGE 38, 139 ). Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt (§ 6 SchsRiG), kann die zustndige oberste Landesbehrde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermchtigung zu bedrfen (vgl. BVerwG, Beschluû vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 2 CB 2.85 - Buc h - holz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 10 S. 21 m.w.N.). Eine Beeintrchtigung der - 19 - richterlichen Unabhngigkeit kann darin nicht erblickt werden (vgl. BGHZ 77, 111 ). Ob der Antragsteller nach der Verwaltungsvorschrift zu dem vorgeseh e - nen Stichtag dienstlich zu beurteilen war, ob bejahendenfalls der dabei z u - grunde gelegte Beurteilungszeitraum und der Beurteilungsmaûstab richtig b e - stimmt worden sind, hat der erkennende Senat im vorliegenden Prfungsve r - fahren nicht zu entscheiden. Darber wird das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht zu befinden haben. Der Prfvermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts beei n - trchtigt die richterliche Unabhngigkeit des Antragstellers entgegen dessen Ansicht ebenfalls nicht schon mangels Dienstaufsichts - und Beurteilungsb e - fugnis. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SchsJustAG bt der Prsident des Oberve r - waltungsgerichts die Dienstaufsicht auch ber die bei den Verwaltungsgeric h - ten beschftigten Richter aus. Er ist (bergeordneter) Dienstvorgesetzter di e - ser Richter. Die landesrechtliche Regelung stimmt mit dem Bundesrecht be r - ein. Die unmittelbare Dienstaufsicht ber die Richter des Verwaltungsgerichts obliegt nach § 38 Abs. 1 VwGO dem Prsidenten dieses Gerichts. Die Diens t - aufsicht des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts als "bergeordnete Dienstaufsichtsbehrde fr das Verwaltungsgericht" (§ 38 Abs. 2 VwGO) e r - streckt sich auf dessen Richter. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. In allen dreistufigen Gerichtsbarkeiten fhren die Prside n - ten der den obersten Bundesgerichten unmittelbar nachgeordneten Gerichte der Lnder die Dienstaufsicht ber die Richter der ihnen nachgeordneten G e - richte (vgl. BVerfGE 38, 139 ). Eine Sonderstellung kommt den Verwa l - tungsgerichten nicht zu. Dienstaufsichtliche Befugnisse der Prsidenten der Oberverwaltungsgerichte beeintrchtigen ebensowenig wie derartige Befugni s - - 20 - se der zustndigen obersten Landesbehrden die richterliche Unabhngigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchsRiG sind Richter auf Lebensz eit alle vier Jahre vom Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen. Die in dieser Vorschrift ursprnglich enthaltene Beschrnkung auf den "unmittelbaren" Dienstvorg e - setzten ist durch Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur nderung des Richterg e - setzes des Freistaats Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen vom 13. Dezember 1996 (SchsGVBl 1996, 503) aufgehoben worden. Der Lande s - gesetzgeber wollte ein mehrstufiges Beurteilungsverfahren im Interesse ei n - heitlicher Beurteilungsmaûstbe ermglichen. Dies legt das angefochtene U r - teil zutreffend dar. Die Beteiligung des Prsidenten des Oberverwaltungsg e - richts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter ist grundstzlich sachgerecht. Sie trgt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daû der Dienstherr in seinem B e - reich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaûstbe sicherstellen muû. Die angefochtene dienstliche Beurteilung und der angefochtene Beu r - teilungsvermerk beeintrchtigen auch durch ihren Inhalt nicht die richterliche Unabhngigkeit (§ 26 Abs. 3 DRiG). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine dienstliche Beurteilung die richterliche Amtsfhrung und spezifisch richte r - liche Fhigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstl i - che Beurteilung verletzt die richterliche Unabhngigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausluft, wie der Richter knftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muû die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einfluûnahme enthalten. Sie ist unzulssig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen knnte, in Zukunft eine andere - 21 - Verfahrens - oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGHZ 90, 41 m.w.N. und Senat, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352; st.Rspr.). Hieran gemessen sind die angefochtene dienstliche Beurteilung des Prsidenten des Verwaltungsgerichts und der sie abndernde Vermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts im Prfungsverfahren inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist zulssig, in der dienstlichen Beurteilung eines Richters seine Erledigungszahlen zu errtern und mit denen anderer Richter derselben Gerichtsbarkeit zu vergleichen. Ein solcher Vergleich von Erledigungszahlen in der dienstlichen Beurteilung eines Richters beeintrchtigt fr sich allein noch nicht die richterliche Unabhngigkeit (vgl. BGHZ 69, 309 ). Entspreche n - des gilt fr die Herabsetzung des Gesamturteils in dem Beurteilungsvermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts als bergeordneter Dienstau f - sichtsbehrde. Ob die streitigen Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung und in dem Beurteilungsvermerk des Prsidenten des Oberverwaltungsgerichts, n a - mentlich dessen nachtrgliche Herabsetzung des Gesamturteils, auf vollst n - dig und zutreffend ermittelten Tatsachen beruhen und nach den Maûstben des Dienstrechts rechtmûig sind, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht zu prfen. Dies zu entscheiden bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995, aaO S. 352; BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 S. 9 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. - 22 - Der Wert des Streitgegenstandes wird fr das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Erdmann Solin-Stojanoviæ B scher Silberkuhl Gdel
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