BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILRiZ(R) 5/01Verkündet am: 13. November 2002Justizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem PrüfungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________DRiG §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 2, 80 Abs. 2RiG MV §§ 33, 45 Abs. 2a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land-gericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Be-rufung statthaft.b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeitauch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nichtausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvollin angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter aufLebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten undLeistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R)5/01 - DG für Richter bei dem Landgericht Schwerin - 2 -Antragstellerin und Revisionsklägerin,- Prozeßbevollmächtigte:gegenAntragsgegner und Revisionsbeklagter,wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - 3 -Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-che Verhandlung vom 13. November 2002 durch den VorsitzendenRichter am Bundesgerichtshof Nobbe, den Vorsitzenden Richter amBundessozialgericht Dr. Meyer, die Richterin am Bundesgerichtshofnr "!n$#%&('*)+,+,-/.#0/ "!n213#54 Spellbrink undden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeresfür Recht erkannt:Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil desDienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-rin vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die geborene Antragstellerin war nach Ablegung der zweitenjuristischen Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" von 1992 bis 1993in der Rechtsabteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung S. und beim Landkreis P. tätig. Am 3. Mai 1993 wurde sievom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe inden höheren Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern einge- - 4 -stellt und dem Sozialgericht St. zugewiesen. Dort war sie als Vor-sitzende einer Kammer eingesetzt, die u.a. für Streitsachen aus demAufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit zuständig war. Nach derGeburt ihrer Tochter am 22. März 1994 wurde ihr im Anschluß an denMutterschutz vom 18. Mai 1994 bis zum 31. März 1995 Erziehungsurlaubgewährt. Seit dem 1. April 1995 ist ihre Beschäftigungszeit auf die Hälftedes regelmäßigen Dienstes ermäßigt. Sie war vom 1. April bis zum30. September 1995 als Vorberichterstatterin beim LandessozialgerichtM. tätig und bearbeitete Streitverfahren aus denSachgebieten Arbeitslosenversicherung, Kindergeldrecht und Unfallver-sicherung. Seit dem 2. Oktober 1995 ist sie wieder als Kammervorsit-zende beim Sozialgericht St. eingesetzt und bearbeitet u.a. Streit-verfahren aus der Arbeitslosenversicherung, den übrigen Angelegenhei-ten der Bundesanstalt für Arbeit und dem sozialen Entschädigungsrecht.Die Antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt. Am4. November 1993 bewertete die Direktorin des Sozialgerichts St.sie für ihre Dienststellung als Richterin in der Sozialgerichtsbarkeit alsgeeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit wurde als durchschnittlich, die übri-gen Beurteilungsmerkmale als durchschnittlich, gut durchschnittlich undüberdurchschnittlich bewertet. Der Präsident des Landessozialgerichtserklärte sich mit dieser Beurteilung am 11. Januar 1994 einverstanden.Er bewertete die Antragstellerin am 15. November 1995 unter Berück-sichtigung eines Leistungsberichts des Vorsitzenden Richters am Lan-dessozialgericht B. aufgrund ihrer Tätigkeit als Vorberichterstat-terin bei dem Landessozialgericht als Richterin im Bereich des Sozial-versicherungsrechts als geeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit und ver- - 5 -schiedene andere Beurteilungsmerkmale wurden für die Zeit der Tätig-keit am Landessozialgericht nicht bewertet. Die übrigen Beurteilungs-merkmale sind gut durchschnittlich und überdurchschnittlich bewertetworden.In einer dienstlichen Beurteilung vom 5. November 1996, teilweisegeändert durch Bescheid vom 6. Januar 1997, sah der Präsident desLandessozialgerichts die Antragstellerin für die Tätigkeit einer Kammer-vorsitzenden an einem Sozialgericht als nicht geeignet an. Er bewerteteihre Dispositionsfähigkeit als weit unterdurchschnittlich und führte hierzuaus:"Die durchgesehenen Akten zeigen, daß der Richterin die Fähig-keit weitgehend fehlt, planvoll und ökonomisch zu arbeiten. Be-sonders in den Vs- und V-Sachen wird eine eigeninitiative Förde-rung des Verfahrens in zu vielen Fällen vermißt, obwohl sie zurErledigung dieser beweisintensiven Verfahren in einem angemes-senen Zeitraum unerläßlich ist. Es besteht der Eindruck, daß dieRichterin weitgehend nicht in der Lage ist, die in der ersten Instanzzahlreich zu bearbeitenden Akten gleichzeitig und mit Überblick,d.h. mit sich aneinanderreihenden sinnvollen Ermittlungsschrittenparallel zu bearbeiten."In der Gesamtbeurteilung führte er aus:"Von den Ende September 1996 in den zwei Kammern der Richte-rin anhängigen 148 Verfahren sind etwa 100 laufende Aktendurchgesehen worden, ferner von den von der Richterin im Zeit-raum vom 01.01.96 bis 30.09.96 erledigten 62 Verfahren 59 Akten.In zu wenigen Fällen zeigte sich dabei eine planvolle Aktenbear-beitung, die deutlich machen würde, daß die Richterin kontinuier-lich und initiativ ermittelt. Eine Förderung des Fortgangs des Ver-fahrens erfolgte teilweise gar nicht. So finden sich in zu vielenVerfahren über Monate hinweg nur Schiebeverfügungen, vom vor-herigen Richter begonnene Sachaufklärungen werden nicht oder - 6 -nur unzureichend weitergeführt. Erscheint in den AR-Verfahrendas bloße Ausschreiben durch das kommentarlose Übersendenvon Schriftsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg vertretbar,so fehlt in den V- und Vs-Sachen weitgehend oder teilweise völligdie notwendige eigene planvolle Ermittlungsarbeit. Es finden sichBearbeitungsfehler, die nicht auftreten dürften. Auf Vorlage derAkten durch die Urkundsbeamtin reagiert die Richterin oft mona-telang nicht durch eine entsprechende Verfügung (z.T. oder Wv.).Verfügungen sind nicht unterschrieben oder nicht mit Datum ver-sehen, werden nachträglich wieder gestrichen, in einem Fall wirdeine Klagebegründung über Monate hinweg nicht zugestellt. DieErmittlungsschritte zeigen Unsicherheiten und deuten auf man-gelnde Auseinandersetzung mit der Rechtslage hin. Die Erledi-gungszahlen waren im Beurteilungsabschnitt auch unter Berück-sichtigung des Umstandes, daß die Richterin als Halbtagskraft tä-tig ist, ungenügend. Die ungenügende Arbeitsleistung und mangel-hafte Aktenbearbeitung durch die Richterin im Beurteilungszeit-raum rechtfertigen und erfordern die Feststellung, daß die Richte-rin für die Tätigkeit einer Kammervorsitzenden an einem Sozialge-richt nicht geeignet ist."Über die gegen diese Beurteilung erhobene Anfechtungsklage derAntragstellerin ist noch nicht entschieden.In einer dienstlichen Beurteilung vom 16. Dezember 1997, teilwei-se geändert durch Bescheid vom 5. November 1998, der die Tätigkeit derRichterin in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. November 1997zugrunde liegt, kam der Präsident des Landessozialgerichts zu folgenderGesamtbeurteilung:"Die erzielten Erledigungen waren für eine halbe Richterstelle inden vergangenen 11 Monaten durchschnittlich. Bei nach der Ge-schäftsverteilung im ersten Halbjahr 1997 zu wenig Eingängen hatFrau Z. zunächst mehr erledigt als eingegangenist, bei stärkerem Anstieg der Eingangszahlen nach einer Ände-rung der Geschäftsverteilung im zweiten Halbjahr haben ihre Erle-digungen nicht mehr mit den Eingängen Schritt gehalten (Eingänge - 7 -September/Oktober/November - 18/20/16; Erledigungen 11/6/7),wobei jedoch eine Erkrankung von 16 Arbeitstagen im Oktober undNovember zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise und Effizienzder Aktenbearbeitung ist weiterhin unzureichend und mangelhaft.In zu wenigen Verfahren werden diese von Anfang an kontinuier-lich durch gestaltende Schriftsätze planvoll gefördert. Es fehlt dasGespür dafür, bei schwierig gelagerten Fallgestaltungen zeitnahund energisch mit der Sachverhaltsaufklärung zu beginnen oderauf veränderte Situationen mit der richtigen Initiative - auch in zeit-licher Hinsicht - überzeugend zu reagieren. In zu vielen Akten wer-den zunächst lediglich Schriftsätze ausgetauscht, ohne daß dieRichterin richtunggebend eingreift, so ist bei vielen Verfahren derErmittlungsstand nach ein oder gar zwei Jahren der gleiche wie beiKlageerhebung. Es wird oft versäumt, in angemessener Zeit zufallangemessenen Lösungen - insbesondere auch im Bereich dervorbereitenden Maßnahmen - zu gelangen. Oft werden Stellung-nahmen zu inhaltsarmen Schriftsätzen der Gegenseite über Mo-nate hinweg angemahnt. Es entsteht der Eindruck, daß die Richte-rin die Vielzahl der Verfahren nicht in der Weise im Griff hat, alleihrer Eigenart nach angemessen parallel durch ökonomische ziel-gerichtete Ermittlungen zu fördern."Die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin bewertete der Präsident desLandessozialgerichts mit folgender Begründung als unterdurchschnittlich:"Für den Beurteilungszeitraum ergibt sich, daß die Richterin dieBearbeitung der Akten zu wenig planvoll und eigeninitiativ fördert.Sie ist nur unzureichend fähig, bei der bestehenden Vielfalt derVerfahren in der ersten Instanz gleichzeitig mit sich sinnvoll anein-anderreihenden Ermittlungsschritten jedes Verfahren in der ange-messenen Art zu fördern und es planvoll und im Zusammenwirkenmit den Beteiligten in einer angemessenen Zeit zu Ende zu brin-gen."Die übrigen Beurteilungsmerkmale beurteilte er mit durchschnitt-lich, gut durchschnittlich und überdurchschnittlich. Über den Widerspruchder Antragstellerin gegen diese Beurteilung ist noch nicht entschieden. - 8 -Der Antragsgegner verfügte am 29. Januar 1998 gemäß § 22Abs. 2 Nr. 1 DRiG die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richter-verhältnis auf Probe mit Wirkung zum 16. März 1998, nachdem ihr zuvorGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und der Präsidial-rat der Entlassung am 21. Januar 1998 zugestimmt hatte. Zur Begrün-dung der Entlassung führte der Antragsgegner im wesentlichen aus, dieAntragstellerin sei zur Ausübung des Richteramtes nicht geeignet. Ihreals unterdurchschnittlich eingestufte Dispositionsfähigkeit betreffe diezentrale Fähigkeit eines Richters im Eingangsamt, sich mit einer Vielzahlvon Verfahren auseinanderzusetzen und diese planvoll und ökonomischgleichzeitig zu bearbeiten. Die Antragstellerin werde zwar einem Teil derberuflichen Anforderungen, etwa im Bereich des mündlichen und schrift-lichen Ausdrucks, gerecht. Maßgeblich für die Entlassung sei jedoch ihrefehlende generelle Einsetzbarkeit als Richterin. Dieser stünden ihre imBereich der Dispositionsfähigkeit aufgezeigten Leistungen entgegen, dieauch in der Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung seien. Dieanfänglichen, bereits in der Beurteilung vom 4. November 1993 zumAusdruck kommenden Schwächen der Antragstellerin hätten sich biszum Ablauf des vierten Jahres ihrer Probezeit verstärkt. Deshalb sei da-von auszugehen, daß die Antragstellerin den Anforderungen an eineRichtertätigkeit auch während des Ablaufs eines weiteren Jahres nichtgerecht würde.Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegnerdurch Bescheid vom 1. März 1999 zurück.Die Antragstellerin hat mit ihrer beim Dienstgericht für Richter beidem Landgericht Schwerin erhobenen Klage die Aufhebung der Entlas- - 9 -sungsverfügung und des Widerspruchsbescheids beantragt. Das Dienst-gericht hat diesen Antrag durch das angefochtene Urteil vom 24. Mai2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im we-sentlichen ausgeführt: Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Wider-spruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Die Mitwirkungdes Präsidialrats sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzendedes Präsidialrats, der Präsident des Landessozialgerichts, als Dienstvor-gesetzter der Antragstellerin mit der beabsichtigten Entlassung befaßtgewesen sei. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Antragstellerin seifür das Richteramt nicht geeignet, könne als Akt wertender Erkenntnisnur beschränkt nachgeprüft werden. Der Antragsgegner habe den Begriffder Eignung zutreffend erkannt und die Grenze des Beurteilungsspiel-raums nicht verletzt.Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet.I.Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2RiG MV zulässig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts fürRichter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur dieRevision, nicht aber die Berufung statthaft. - 10 -1. Nach dem Landesrecht Mecklenburg-Vorpommerns findet, wieder Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock indem vorliegenden Verfahren durch Beschluß vom 14. August 2001- DGH 2/00 - zu Recht entschieden hat, in Prüfungsverfahren keine Be-rufung statt.a) Gemäß § 33 RiG MV entscheidet der Dienstgerichtshof lediglichüber Berufungen in Disziplinarverfahren und über Beschwerden. Nachdem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Berufung in Prüfungsverfahrennicht vorgesehen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.Nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Landesrichterge-setzes (LT MV Drs. 1/347, S. 30) regelt § 33 RiG MV die sachliche Zu-ständigkeit des Dienstgerichtshofs als zweite Instanz, soweit nicht dasBundesrecht als zweite Instanz die Revision zum Dienstgericht des Bun-des vorsieht. Daraus geht hervor, daß in allen in § 33 RiG MV nicht er-faßten Verfahren, mithin auch in Prüfungsverfahren, nur die Revision,nicht aber die Berufung statthaft sein soll.b) Die Statthaftigkeit der Berufung in Prüfungsverfahren kann auchnicht aus den §§ 45 und 51 RiG MV hergeleitet werden. Gemäß § 45Abs. 1 Satz 1 RiG MV gelten für Prüfungsverfahren die Vorschriften derVerwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit das Landesrichterge-setz nichts anderes bestimmt. Da § 33 RiG MV die Zuständigkeit desDienstgerichtshofes für Berufungen regelt, kommen die Vorschriften derVerwaltungsgerichtsordnung über die Berufung nicht zur Anwendung. - 11 -Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Dienstgerichtsho-fes in § 33 RiG MV ist abschließend. § 45 Abs. 2 RiG MV, wonach denBeteiligten gegen Urteile der Richterdienstgerichte die Revision nachMaßgabe des § 80 DRiG zusteht, erweitert die sachliche Zuständigkeitdes Dienstgerichtshofes nicht. Richterdienstgerichte sind zwar gemäß§ 31 Satz 1 RiG MV sowohl das Dienstgericht für Richter als auch derDienstgerichtshof für Richter. Gleichwohl kann aus § 45 Abs. 2 RiG MVnicht geschlossen werden, daß der Dienstgerichtshof für Berufungen inPrüfungsverfahren zuständig sei, weil es andernfalls keine Urteile desDienstgerichtshofes gäbe, gegen die sich die Revision richten könnte.Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 2 RiG MV lassennicht erkennen, daß die Vorschrift die sachliche Zuständigkeit desDienstgerichtshofes über § 33 RiG MV hinaus ausdehnen soll. Die Be-gründung des Regierungsentwurfs eines Landesrichtergesetzes (LT MVDrs. 1/347, S. 33) bringt vielmehr zum Ausdruck, daß § 45 Abs. 2 RiGMV nur deklaratorischen Charakter hat. In der Regierungsbegründungwird nämlich ausgeführt, daß in Prüfungsverfahren die Revision an dasDienstgericht des Bundes zuzulassen sei, folge aus den unmittelbar fürBund und Länder geltenden Vorschriften der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 2DRiG. Da § 45 Abs. 2 RiG MV mithin keine Regelung der sachlichen Zu-ständigkeit des Dienstgerichtshofes enthält, kann die Vorschrift auchnicht als die für Prüfungsverfahren speziellere Regelung Vorrang vor§ 33 RiG MV haben.Dasselbe gilt, anders als die Revision meint, für § 51 Abs. 1 RiGMV, der die Aussetzung von Prüfungsverfahren durch das Richterdienst-gericht, d.h. das Dienstgericht für Richter und den Dienstgerichtshof fürRichter, regelt. § 51 Abs. 1 RiG MV ist auf den vorliegenden Fall der - 12 -Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe entlassenwird, nicht anwendbar. Er gilt nur für die Anfechtung von Maßnahmen derDienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Insoweit regelt ernicht die sachliche Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes, sondern sollsicherstellen, daß ausschließlich die Richterdienstgerichte über die Zu-lässigkeit oder Unzulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht ent-scheiden, diese Gerichte aber in Prüfungsverfahren nicht auch über an-dere Anfechtungsgründe urteilen (Begr. RegEntw eines LRiG; LT MVDrs. 1/347, S. 33).2. Die Unstatthaftigkeit der Berufung nach dem RiG MV verstößtnicht gegen bundesrahmenrechtliche Vorgaben für das Prüfungsverfah-ren. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 und 2 sowie 80 Abs. 2 DRiG bestim-men lediglich, daß das Verfahren vor den Dienstgerichten aus minde-stens zwei Rechtszügen besteht und die Revision stets zulässig ist. Da-mit wird die Einrichtung eines Berufungsverfahrens durch das Landes-recht zugelassen, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Verzichtauf ein Berufungsverfahren ist auch nicht etwa deshalb rahmenrechts-widrig, weil er einen Ausschluß der Revision zur Folge hätte (vgl. hierzuBGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, BGHZ 144, 123, 132).§ 45 Abs. 2 RiG MV läßt gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstge-richts die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des§ 80 DRiG ausdrücklich zu.II.Die Revision ist unbegründet. - 13 -Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antrag-stellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-standen.1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.a) Die Antragstellerin wurde mit der angegriffenen Entlassungs-verfügung zum 16. März 1998, dem Ablauf des vierten Jahres nach ihrerErnennung zur Richterin auf Probe, verlängert um die Zeit des Erzie-hungsurlaubs (§ 22 Abs. 4 DRiG), entlassen. Die Entlassungsverfügungwurde ihr unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlas-sungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) am 29. Januar 1998 ausgehändigt.b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der formellenRechtmäßigkeit ihrer Entlassung nicht entgegen, daß sie den Präsiden-ten des Landessozialgerichts in seiner Eigenschaft als Vorsitzender desPräsidialrats aufgrund seiner Befassung mit Teilen des Entlassungsver-fahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bevor derPräsidialrat ihrer Entlassung zustimmte.Der Präsident des Landessozialgerichts ist gemäß § 23 Abs. 2Nr. 1 RiG MV Vorsitzender des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit.Zugleich ist er Dienstaufsichtsbehörde für alle Sozialgerichte Mecklen-burg-Vorpommerns (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung desGerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) und wirkt in allerRegel bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Entlassung vonRichtern auf Probe mit. Seine darauf beruhende Sachkunde soll auch für - 14 -die Stellungnahme des Präsidialrats genutzt werden. Aus seiner Tätigkeitals Dienstaufsichtsbehörde können daher keine Bedenken gegen seineMitwirkung im Präsidialrat hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317). Auf den Rechtsgedankendes § 54 Abs. 2 VwGO kann sich die Antragstellerin danach nicht beru-fen. Sie hat auch keinen Grund vorgetragen, der geeignet wäre, Mißtrau-en gegen eine unparteiische Amtsausübung des Präsidenten des Lan-dessozialgerichts zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VwVfG MV).2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zubeanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts desBundes stellt die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe fürdas Richteramt geeignet ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), einen Akt werten-der Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungs-spielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob derBegriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtetoder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteile vom24. November 1970 - RiZ (R) 1/69, DRiZ 1971, 91 f., vom 25. August1992 - RiZ (R) 2/92, Urt.Umdr. S. 8 und vom 22. September 1998- RiZ (R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143; vgl. allg. zu normativ eröffneten Be-urteilungsspielräumen von Behörden: BVerfGE 88, 40, 56; 103, 142,156 f.).a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Dienstherr denBegriff der Eignung nicht verkannt. Der Antragsgegner ist in der Entlas-sungsverfügung davon ausgegangen, daß ein Richter auf Probe nurdann für das Richteramt geeignet ist, wenn er willens und in der Lage ist, - 15 -ein nicht übermäßig belastetes richterliches Dezernat ohne erheblicheVerzögerungen zu bewältigen, indem er die anhängigen Verfahrengleichzeitig, planvoll und ökonomisch bearbeitet. Dies ist rechtlich nichtzu beanstanden.Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleistenhat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertra-genen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Ar-beitsbelastung zügig zu erledigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1976- RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998- RiZ (R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143). An das Pflicht- und Verantwor-tungsbewußtsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines Richters sindangesichts der richterlichen Unabhängigkeit, die die Einflußmöglichkei-ten des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stel-len. Ein Richter, dessen Aktenbearbeitung auch nach mehrjähriger rich-terlicher Tätigkeit mangelhaft ist, und dessen Dispositionsfähigkeit unzu-reichend, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, gründlich und kon-zentriert zu arbeiten und Verfahren angemessen zu fördern und planvollin angemessener Zeit abzuschließen, wird diesen Anforderungen nichtgerecht und ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht ge-eignet. Das gilt auch dann, wenn die Fähigkeiten und Leistungen desRichters in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind. Daßder Antragsgegner andere Beurteilungsmerkmale, wie etwa den mündli-chen und schriftlichen Ausdruck, in der Entlassungsverfügung nur kurzerwähnt hat, ohne sie im einzelnen gegen die Mängel der Dispositionsfä-higkeit abzuwägen, bedeutet deshalb entgegen der Ansicht der Antrag-stellerin nicht, daß der Antragsgegner den Begriff der Eignung verkannthat. Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß wegen - 16 -dieser in den Beurteilungen vom 5. November 1996 und vom16. Dezember 1997 festgestellten Mängel der Dispositionsfähigkeit derAntragstellerin ihre Eignung für das Richteramt verneint worden ist.b) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen oderunzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.aa) Er durfte die Beurteilungen des Präsidenten des Landessozial-gerichts vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 der Entlas-sungsverfügung zugrunde legen.Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundesdarf sich der Justizminister bei ihm obliegenden Personalentscheidungeninsbesondere auf Beurteilungen der Präsidenten oberster Landesge-richte verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlaß hat, ihre Zuver-lässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R)1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ1996, 454). Die rechtskräftige Entscheidung über die von der Antrag-stellerin gegen die Beurteilungen erhobenen Rechtsmittel mußte er nichtabwarten. Dem Rechtsschutz eines von einer Entlassungsverfügung be-troffenen Richters auf Probe wird dadurch genügt, daß er die Möglichkeithat, dem Dienstherrn im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor denVerwaltungsgerichten die Verwendung einer angefochtenen Beurteilunguntersagen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1998 - RiZ (R) 1/97, LMDRiG § 22 Nr. 8). Diesen Weg hat die Antragstellerin nicht beschritten.Die eigene Bewertung des Antragsgegners, die Beurteilungen vom5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 seien nicht erkennbar - 17 -rechtswidrig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerinmacht ohne Erfolg geltend, der Präsident des Landessozialgerichts habezu ihren Ungunsten berücksichtigt, daß sie nur eine Halbtagsstelle innehatte. Die Beurteilungen selbst enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.Der Präsident des Landessozialgerichts hat zwar in einem Bericht vom28. Januar 1998 an den Antragsgegner, also nach Erstellung der Beur-teilungen, ausgeführt, die Durchsicht der Akten aus dem Jahre 1997 ha-be in der Gesamtschau eine unzureichende Leistung gezeigt, obwohl dieAntragstellerin wußte, daß ihr bereits eine unzulängliche Beurteilung er-teilt worden war, und sie nur eine Halbtagsstelle inne hatte. Auch dieserBemerkung ist nicht zu entnehmen, daß die Ermäßigung der Beschäfti-gungszeit der Antragstellerin sich zu ihrem Nachteil auf die Beurteilun-gen vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 ausgewirkt hat. So-weit die Bemerkung zum Ausdruck bringen sollte, daß die Antragstellerinaufgrund ihrer ermäßigten Beschäftigungszeit zusätzlichen Anlaß hatte,sich nach der Beurteilung vom 5. November 1996 um eine Leistungsstei-gerung zu bemühen, bedeutet auch dies nicht, daß ihre tatsächliche Lei-stung rechtsfehlerhaft beurteilt worden ist.Anders als die Revision meint, gaben die Beurteilungen des Präsi-denten des Landessozialgerichts auch nicht deshalb Anlaß zu Zweifeln,weil er die Arbeitsweise der Antragstellerin allein aufgrund der Verfah-rensakten ohne Heranziehung von Beiakten gewürdigt hat. Die Revisionzeigt mit ihren Ausführungen zu dem im sozialgerichtlichen Verfahrengeltenden Untersuchungsgrundsatz und zu der Bedeutung von Beiaktennicht auf, in welchen für die dienstlichen Beurteilungen ausgewertetenVerfahren Akten beigezogen worden waren und welche Bedeutung siefür die weitere Förderung der Verfahren hatten. - 18 -bb) Auch die Rügen der Revision, der Antragsgegner habe we-sentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, greifen nicht durch.(1) Das gilt zunächst für die Rüge, es sei unberücksichtigt geblie-ben, daß der Bestand an Altverfahren, der für die Entlassung der Antrag-stellerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, im Jahre 1998 zu-rückgegangen sei.Die Anzahl der Altverfahren im Dezernat der Antragstellerin ist we-der in den Beurteilungen des Präsidenten des Landessozialgerichts vom5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 noch in der Entlas-sungsverfügung des Antragsgegners erwähnt. Der Widerspruchsbe-scheid enthält insoweit lediglich die zutreffende Feststellung, daß aus-weislich der Jahresstatistik zum 1. Januar 1998 in dem von der Antrag-stellerin betreuten halben Dezernat die weitaus meisten sog. "Altfälle"des Sozialgerichts St. anhängig gewesen seien. Daß es sich beidem Bestand an Altfällen um ein zentrales Argument des Antragsgeg-ners gehandelt habe, trifft danach entgegen der Ansicht der Revisionnicht zu.(2) Der Umstand, daß der Leistungsbericht des VorsitzendenRichters am Landessozialgericht B. vom 22. September 1995 undder Bericht des Direktors des Sozialgerichts St. vom 8. Februar1996 in der Entlassungsverfügung nicht erwähnt werden, läßt nicht er-kennen, daß der Antragsgegner von einem unrichtigen, weil unvollstän-digen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Leistungsbericht des Vorsitzen-den Richters am Landessozialgericht B. gehört zu den Grundlagen - 19 -der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landessozialgerichtsvom 15. November 1995, die in der Entlassungsverfügung berücksichtigtworden ist. Der Bericht des Direktors des Sozialgerichts St. vom8. Februar 1996 bedurfte in der Entlassungsverfügung keiner Erwäh-nung, weil der Direktor des Sozialgerichts St. nicht Dienstvor-gesetzter der Antragstellerin war und für ihre dienstliche Beurteilungnicht zuständig ist. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der kurzen Zeitvom 1. Oktober 1995 bis zum 8. Februar 1996, die Gegenstand des Be-richts vom 8. Februar 1996 ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom5. November 1996 vom zuständigen Dienstvorgesetzten ) Die Rüge der Revision, der Antragsgegner habe aufgrund dervorliegenden Beurteilungen Feststellungen getroffen, die daraus nichtentnommen werden könnten, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht derAntragstellerin ist der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, die An-tragstellerin sei in drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen als ungeeig-net angesehen worden. Der Entlassungsverfügung ist dafür nichts zuentnehmen; auf die von der Revision angesprochenen Ausführungen imdienstgerichtlichen Verfahren kommt es insoweit nicht an.Die Bemerkung in der Entlassungsverfügung, die in der Beurtei-lung vom 4. November 1993 zum Ausdruck gekommenen Schwächenhätten sich im Laufe der weiteren Probezeit verstärkt, wird von den vor-liegenden Beurteilungen getragen. In der Beurteilung vom 4. November1993 ist die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin mit durchschnittlichbewertet und ihre Eignung als Richterin in der Sozialgerichtsbarkeit be-jaht worden. In den Beurteilungen vom 5. November 1996 und16. Dezember 1997 hat der Präsident des Landessozialgerichts die Eig- - 20 -nung der Antragstellerin jeweils verneint und ihre Dispositionsfähigkeitmit unterdurchschnittlich bzw. weit unterdurchschnittlich bewertet.III.Die Revision der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahrenentsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1GKG auf 21.892,70 607 42.818,40 DM) festgesetzt.Nobbe Meyer 8r Spellbrink Joeres
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