BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Pr374fungsverfahren des Richters Antragsteller, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, gegen Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober 2005 ohne m374ndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Revisionsver-fahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war im Gesch344ftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 f374r Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10 f374r Zivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum von 1/10 f374r eine so genannte Sammelabteilung zust344ndig. 1 In dem einen Zahlungsantrag betreffenden WEG-Verfahren k374ndigte der Antragsteller am Ende der m374ndlichen Verhand- 2 - 3 - lung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am 12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und ihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verf374gte die Akten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk "Urlaub" auf den 5. Juni 2001, erlie337 am 7. August 2001 eine Zwischenverf374gung und gab dem Zah-lungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt. Am 29. August 2001 hatte der Pr344sident des Amtsgerichts den An-tragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verz366gerter Bearbeitung des WEG-Verfahrens gebeten. Der Antragsteller teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November 2001 bat der Pr344sident des Amtsgerichts den Antragsteller, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 3 "Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate sp344ter, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des Registraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01 vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus der Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervor-lage am 5. Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre n344chste Verf374gung erst zwei Monate sp344ter im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.)." Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er se-he keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu neh-men. Was in den fraglichen Zeitr344umen geschehen sei, ergebe sich aus vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersicht-lich, dass er nicht unt344tig gewesen sei. 4 - 4 - Am 28. Januar 2002 richtete der Pr344sident des Amtsgerichts fol-gendes Schreiben an den Antragsteller: 5 "In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach der m374ndlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA) erst am 12. April 2001 durch die Verf374gung (Blatt 69 SA) Fortgang gegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai 2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am 23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet (Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen demgem344337 die Akte am 5. Juni 2001 vorgelegt worden ist (Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im August 2001 mit der undatierten Verf374gung (Blatt 73 SA) das Ver-fahren weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen Stellungnahmen vom 10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund f374r die ann344hernd 5-monatige Unt344tigkeit ersichtlich w344re. In Anbetracht dessen halte ich es f374r geboten, Ihnen gem344337 247 26 Abs. 2 DRiG verz366gerliche F374hrung Ihrer Amtsgesch344fte zwischen dem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August 2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, da337 Sie sich den Ihnen obliegenden Aufgaben k374nftig mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anl344ssen er-forderlich werdende Dienstaufsichtsma337nahmen vermieden wer-den k366nnen." Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, der Vorhalt sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines Dezer-nats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen ber374cksichti-ge. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen bearbeiteten, klagten 374ber Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der Vorhalt beruhe auf der unzul344ssigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne die allgemeine 334berlastung und die Belastung durch entscheidungsreife Verfahren im ma337geblichen Zeitraum zu ber374cksichtigen. Mit der Formu-lierung, ein Grund f374r die Unt344tigkeit sei nicht ersichtlich, werde die Be- 6 - 5 - weislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche Unabh344ngigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel zu f374hren. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 Bezug genommen. Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zur374ck. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht B. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des Pr344sidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzul344ssigen Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit darstelle. Das Dienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag zur374ckgewie-sen. 7 Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August 2004 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat der Dienstgerichtshof ausge-f374hrt, der Pr344sident des Amtsgerichts habe mit dem angefochtenen Be-scheid weder Einfluss auf die Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzul344ssigen Erledigungs-druck auf den Antragsteller ausge374bt. Im Rahmen der Dienstaufsicht k366nne einem Richter eine verz366gerliche Arbeitsweise vorgehalten wer-den, ohne dass dadurch die richterliche Unabh344ngigkeit ber374hrt werde. 334ber die sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Pr374fungsverfahren vor dem Dienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche Unabh344ngigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzuneh- 8 - 6 - men, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den Antragstel-ler mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch von anderen Richtern nicht mehr bew344ltigen lasse. Es sei aber nicht er-sichtlich, dass der Antragsteller st344rker als andere Richter des Amtsge-richts belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergr374nde der Verz366gerung zu erl344utern und sich nur auf die allgemein hohe Belas-tung der Richter berufen, die aber nicht dazu f374hren m374sse, dass einzel-ne Verfahren bis zu f374nf Monate nach einer m374ndlichen Verhandlung un-bearbeitet blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe Arbeitslast in angemessener Zeit zu bew344ltigen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegr374n-dungsschrift vom 16. September 2004 Bezug genommen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 abzu344ndern und festzustellen, dass der Bescheid des Pr344sidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzul344ssigen Eingriff in die richterliche Unab-h344ngigkeit darstelle. - 7 - Der Antragsgegner beantragt, 11 die Revision zur374ckzuweisen. 12 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung einverstanden erkl344rt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247 80 Abs. 2 DRiG, 247 56 Satz 2 BlnRiG) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zul344ssig, aber unbegr374n-det. 13 I. Die angefochtenen Bescheide sind Ma337nahmen der Dienstaufsicht im Sinne des 247 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der nachvollziehba-ren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabh344ngigkeit, das Dienstgericht angerufen werden, das im Pr374fungsverfahren gem344337 247 62 Abs. 1 Nr. 4 e, 247 66 Abs. 1, 247 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der M366g-lichkeit einer Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit besteht, wenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche T344tigkeit bezogener Vorhalt gem344337 247 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, 423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142). 14 - 8 - II. 15 Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung stand. Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als befugt angesehen, dem Antragsteller eine verz366gerte F374hrung seiner Amtsgesch344fte vorzuhalten, und die Hoffnung zu 344u337ern, dass er sich seinen Aufgaben k374nftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst gem344337 247 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus-f374hrung eines Amtsgesch344fts vorzuhalten und zu unverz366gerter Erledi-gung der Amtsgesch344fte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Un-abh344ngigkeit beeintr344chtigt wird (247 26 Abs. 1 DRiG). Eine solche Beein-tr344chtigung liegt nicht vor. 16 1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die 304u337erung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben k374nftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und lie337en inso-weit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unber374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Ma337-nahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom An-tragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn an-zuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszu374ben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). 17 2. Der Antragsteller w344re allerdings auch dann in seiner richterli-chen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt worden, wenn der Antragsgegner 18 - 9 - durch den Vorhalt unzul344ssigen Einfluss auf die Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgesch344fte genommen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) oder einen unzul344ssigen Erledigungsdruck abge374bt h344tte (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196, vom 16. Sep-tember 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.). Beides ist aber nicht der Fall. a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar 2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des Antragstel-lers 374ber die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgesch344fte ge-nommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende WEG-Verfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine instanzbeen-dende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vor-gezogen werden. Der Vorhalt enth344lt entgegen der Auffassung des An-tragstellers auch keinen Anhaltspunkt f374r ein allgemeines Anliegen des Antragsgegners, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerden we-gen verz366gerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schnel-ler als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden eine Aufforderung zu einer nachtr344glichen Rechtfertigung der Bearbei-tungsreihenfolge zu entnehmen. 19 b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht unter einen unzul344ssigen Erledigungsdruck. 20 aa) Der in 247 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verz366ger-ten Erledigung der Amtsgesch344fte stellt grunds344tzlich keine Beeintr344chti- 21 - 10 - gung der richterlichen Unabh344ngigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allge-mein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen l344sst (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und w344re mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. bb) Diese tats344chlichen Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Unabh344ngigkeit hat der Dienstgerichtshof in tatrichterlicher W374rdigung rechtsfehlerfrei verneint. 22 Der Antragsteller r374gt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe ihm nicht die Darlegung einer im Verh344ltnis zu anderen Richtern des Amtsge-richts au337erordentlichen Belastung auferlegen d374rfen, sondern den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln m374ssen. Gem344337 247 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, 247 39 Nr. 5 e, 247 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfah-rensbeteiligten bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts her-anzuziehen. Au337erdem d374rfen dienstaufsichtf374hrende Stellen im Rahmen ihrer Beobachtungsfunktion Richter um Bericht 374ber die Bearbeitung von in ihre Zust344ndigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte des-halb im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdigung ber374cksichtigen, dass der Antragsteller weder auf die Bitten des Pr344sidenten des Amtsgerichts vom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen Ver-fahren konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden wer- 23 - 11 - de ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von ande-ren Richtern, nicht sachgerecht bew344ltigen lasse. 24 Daf374r, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt wird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof zu weiteren Ma337nahmen der Sachverhaltsaufkl344rung h344tte veranlassen m374ssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2002 eine ann344hernd f374nfmonatige Unt344tigkeit vorgehalten worden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verz366gerung ei-nen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverf374gung erlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine z374gigere Veranlassung dieser verfah-rensf366rdernden, nur geringe Zeit erfordernden Ma337nahmen allgemein, also auch durch andere Richter, nicht alsbald h344tte bew344ltigt werden k366nnen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere f374r Ver-kehrssachen zust344ndige Richter klagten 374ber Schwierigkeiten, den Ar-beitsanfall zu bew344ltigen, und h344tten Arbeitsreste entstehen lassen, reicht daf374r nicht aus. 3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller meint, nicht willk374rlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer Person, die an dem zugrunde liegenden WEG-Verfahren nicht beteiligt war, zur374ckzuf374hren sind. Dienstaufsichtf374hrende Stellen sind auch ohne Dienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des Gesch344ftsablaufes Klarheit dar374ber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsma337nahmen oder dienstaufsichtliche Ma337nahme angezeigt sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die Will- 25 - 12 - k374rlichkeit einer Ma337nahme einen Eingriff in die richterliche Unabh344ngig-keit darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f.). 26 4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht gepr374ft, ob der Vorhalt einer verz366gerten F374hrung der Amtsgesch344fte sachlich berechtigt ist. Hier374ber ist nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einw344nde des Antragstellers gegen diese Zust344ndig-keitsverteilung geben zu einer 304nderung der Rechtsprechung keine Ver-anlassung. 247 26 Abs. 3 und 247 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die Richterdienstgerichte ausschlie337lich 374ber den Klage-grund einer behaupteten Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngig-keit zu befinden haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit 247 154 Abs. 2 VwGO. 27 - 13 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 28 Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2004 - DG 3/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2004 - DGH 3/04 -
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