BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/08 vom Verk374ndet am: 4. Juni 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle 4. Juni 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja _____________________ DRiG 247 26 Abs. 1 und 2 Wird in einer dienstlichen Beurteilung die Form der Verhandlungsf374hrung des Rich-ters verallgemeinernd negativ bewertet, ohne konkrete Beobachtungen des Beurtei-lers in bestimmten Verhandlungen in Bezug zu nehmen, kann dies als eine allgemei-ne Kritik an der Verhandlungsf374hrung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen, zuk374nftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren, die die richterliche Unabh344ngigkeit des Beurteilten beeintr344chtigt. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08 - Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht Leipzig - 2 - In dem Pr374fungsverfahren des Richters am Arbeitsgericht Antragsteller, Revisionskl344ger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Freistaat Antragsgegner, Revisionsbeklagter und Revisionskl344ger, wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat aufgrund der m374ndli-chen Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bun-desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. B374scher, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gr344fl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - vom 3. Juli 2008 teilweise (dahin) abge344ndert: Die dienstliche Beurteilung vom 8. Februar 2006 in Ge-stalt des Pr374fungsvermerks vom 19. April 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unzul344s-sig soweit darin ausgef374hrt wird: "205 "Vor allem vor dem Hintergrund der dienstlichen Beur-teilung vom 29. April 2002 zeigt dies, dass Herr T. nicht gewillt ist, sich insoweit gesetz- und verfas-sungskonform zu verhalten." "Trotz vielf344ltiger Bitten der Prozessbevollm344chtigten 344u337ert sich Herr T. zu den Prozesschancen und -risiken nicht." "Die Parteien und Prozessvertreter wissen nicht, ob und was sie sagen sollen. Herr T. sitzt da und war-tet, was denn wohl passieren werde. (Vergleichsvor-schl344ge unter Ber374cksichtigung der Prozesschancen und -risiken unterbreiter Herr T. nicht)." 2. Die Revision des Antragsgegners gegen das genannte Urteil wird zur374ckgewiesen. 3. Der Antragsgegner tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beteiligten streiten dar374ber, ob der Antragsteller durch Formulierun-gen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird. 1 Der Antragsteller steht seit dem Jahr 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Er ist seit M344rz 2000 Richter am Arbeitsgericht L. und Vorsitzender einer Kammer. Am 8. Februar 2006 beurteilte der Pr344sident des Arbeitsgerichts L. den Antragsteller. Die dienstliche Regelbeurteilung um-fasst den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 und schlie337t mit dem Gesamturteil "Er entspricht nicht den Anforderungen". Im 334brigen hat sie u. a. folgenden Wortlaut: 2 "Von den insgesamt 217 streitigen Urteilen, den vier Teil-urteilen sowie den elf Entscheidungen in BV-, GaBV- bzw. Ga-Verfahren hat Herr T. 185 Entscheidungen (!) nicht in-nerhalb der Drei-Wochen-Frist des 247 60 Abs. 4 bzw. Abs. 1 ArbGG in vollst344ndig abgesetzter Form der Ge-sch344ftsstelle 374bergeben. 78 Entscheidungen legte Herr T. erst vier bis f374nf Monate - die allermeisten davon genau f374nf Monate - nach ihrer Verk374ndung in vollst344ndig abge-setzter Form der Gesch344ftsstelle vor. Vier Entscheidungen wurden erst nach Ablauf von f374nf Monaten nach ihrer Ver-k374ndung in vollst344ndig abgesetzter Form der Gesch344fts-stelle vorgelegt. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund, dass Herr T. jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 nicht 374berbelastet war, nicht zu rechtfertigen. F374r andere Ent-scheidungen (zum Beispiel im Prozesskostenhilferecht) brauchte Herr T. zum Teil Jahre. Vor allem vor dem Hin-tergrund der dienstlichen Beurteilung vom 29. April 2002 zeigt dies, dass Herr T. nicht gewillt ist, sich insoweit ge-setz- und verfassungskonform zu verhalten. Am 1. Februar 2003 hatte Herr T. zwei Urteile aus dem Jahre 2000 und zwei Urteile aus dem Jahre 2001 noch nicht ab-gesetzt. Die beiden Urteile vom 24. November 2000 und vom 8. Dezember 2000 lagen auch am 1. August 2003 noch nicht in vollst344ndig abgesetzter Form der Gesch344fts-stelle vor. - 5 - Herr T. bereitet seine m374ndlichen Verhandlungen auch mit entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschl374ssen so vor, dass sie regelm344337ig im ersten Kammertermin ent-scheidungsreif sind. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass Herr T. die m374ndlichen Verhandlungen leitet. Er l344sst nach der Antragstellung die Parteien reden, ohne auf die ent-scheidungserheblichen Fragen hinzuwirken. Diese werden auch nicht deutlich herausgearbeitet. Trotz vielf344ltiger Bit-ten der Prozessbevollm344chtigten 344u337ert sich Herr T. zu den Prozesschancen und -risiken nicht. Es entstehen in der m374ndlichen Verhandlung Leerl344ufe. Die Parteien und Prozessvertreter wissen nicht, ob und was sie sagen sol-len. Herr T. sitzt da und wartet, was denn wohl passieren werde. Vergleichsvorschl344ge unter Ber374cksichtigung der Prozesschancen und -risiken unterbreitet Herr T. nicht. Er schlie337t die Verhandlung, ohne dass die Parteien eine Ah-nung davon haben, worauf es dem Gericht ankommt und was das Gericht f374r entscheidungserheblich h344lt. Herr T.s Urteile sind sprachlich gut nachvollziehbar und in der Regel 374bersichtlich aufgebaut. Sie sind auch gut ver-st344ndlich. Herr T. blendet allerdings die h366chstrichterliche Rechtsprechung oft selbst dann aus, wenn er von ihr ab-weicht. F374r die Parteien w344re es jedenfalls hilfreich zu erfahren, ob die Rechtsprechung der Kammer des Richters T. sich an der h366chstrichterlichen Rechtsprechung orientiert oder nicht." Die dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am 3. April 2006 er-366ffnet. Mit Pr374fungsvermerk vom 19. April 2006 wurde sie vom Pr344sidenten des S344chsischen Landesarbeitsgerichts best344tigt und am 24. April 2006 dem An-tragsteller nochmals er366ffnet. 3 Mit einem an den Pr344sidenten des S344chsischen Landesarbeitsgerichts gerichteten Schreiben vom 24. April 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007, der dem Antragsteller am 1. August 2007 zuging, wurde dieser zur374ckgewie- 4 - 6 - sen. Mit der am 3. September 2007 beim Landgericht Leipzig eingereichten An-tragsschrift hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-richts f374r Richter beantragt. Daneben hat er die Beurteilung mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (- 3 K 559/07 -) angefochten. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die dienstliche Beur-teilung als Ma337nahme der Dienstaufsicht ihn - soweit angefochten - in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit verletze. Dies folge schon daraus, dass die bean-standeten Passagen keine zul344ssigen Ma337nahmen der Dienstaufsicht darstell-ten. Es handle sich um offenkundige R374gen seines Verhaltens im Kernbereich der richterlichen T344tigkeit, der der Dienstaufsicht grunds344tzlich entzogen sei. 5 Der Antragsteller hat beantragt 6 festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Februar 2006/19. April 2006 eine unzul344ssige Ma337-nahme der Dienstaufsicht insoweit darstellt, als dort ausgef374hrt wird: 1. "Vor allem vor dem Hintergrund der dienstlichen Beurteilung vom 29. April 2002 zeigt dies, dass Herr T. nicht gewillt ist, sich insoweit gesetz- und verfassungskonform zu verhalten." 2. "Er l344sst nach der Antragstellung die Parteien reden, ohne auf die entscheidungserheblichen Fragen hinzuwirken. Diese werden auch nicht deutlich herausgearbeitet. Trotz vielf344ltiger Bit-ten der Prozessbevollm344chtigten 344u337ert sich Herr T. zu den Prozesschancen und -risiken nicht. Es entstehen in der m374ndlichen Verhand-lung Leerl344ufe. Die Parteien und Prozessvertre-ter wissen nicht, ob und was sie sagen sollen. Herr T. sitzt da und wartet, was denn wohl pas-sieren werde. Vergleichsvorschl344ge unter Be- - 7 - r374cksichtigung der Prozesschancen und -risiken unterbreitet Herr T. nicht. Er schlie337t die Ver-handlung, ohne dass die Parteien eine Ahnung davon haben, worauf es dem Gericht ankommt und was das Gericht f374r entscheidungserheb-lich h344lt." 3. "Herr T. blendet allerdings die h366chstrichterliche Rechtsprechung oft selbst dann aus, wenn er von ihr abweicht. F374r die Parteien w344re es je-denfalls hilfreich zu erfahren, ob die Rechtspre-chung der Kammer des Richters T. sich an der h366chstrichterlichen Rechtsprechung orientiert oder nicht." Der die Zur374ckweisung des Antrags begehrende Antragsgegner ist der Auffassung, die dienstliche Beurteilung wahre die Grenzen der richterlichen Un-abh344ngigkeit. Sie sei eine notwendige und zul344ssige Bewertung der Eignung, Leistung und Bef344higung des Antragstellers. 7 Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht f374r Richter - hat den Antrag f374r zul344ssig und teilweise auch f374r begr374ndet gehalten. Unbegr374ndet sei er hin-sichtlich der in Ziff. 1 des Antrags genannten Formulierung. Diese sei nicht ge-eignet, die richterliche Unabh344ngigkeit zu beeintr344chtigen. Sie stehe im Zu-sammenhang mit der Feststellung der vielfachen Nichteinhaltung der Urteilsab-setzungsfristen. Begr374ndet sei der Antrag hingegen hinsichtlich der in Ziff. 2 des Antrags genannten Formulierungen "Er l344sst nach der Antragstellung die Par-teien reden, ohne auf die entscheidungserheblichen Fragen hinzuwirken. Diese werden auch nicht deutlich herausgearbeitet.", "Es entstehen in der m374ndlichen Verhandlung Leerl344ufe." und "Er schlie337t die Verhandlung, ohne dass die Par-teien eine Ahnung davon haben, worauf es dem Gericht ankommt und was das Gericht f374r entscheidungserheblich h344lt". Diese Aussagen seien geeignet, die richterliche Unabh344ngigkeit zu beeintr344chtigen. Sie betr344fen die Verhandlungs- 8 - 8 - f374hrung und damit den Kernbereich der richterlichen T344tigkeit. Hingegen gehe es in der weiteren unter Ziff. 2 des Antrags beanstandeten Formulierung im Wesentlichen um eine zul344ssige Beschreibung der Verhandlungsf374hrung. Be-gr374ndet wiederum sei der Antrag hinsichtlich der unter Ziff. 3 bezeichneten Wendungen. Welchen Weg der Rechtsfindung der Richter w344hle, sei dem Kernbereich der Rechtsprechung zuzuordnen. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag, soweit er ohne Erfolg blieb, mit Ausnahme der Formulierung "Es ist allerdings nicht er-kennbar, dass Herr T. die m374ndlichen Verhandlungen leitet.", weiter. 9 Der Antragsgegner erstrebt mit seiner Revision die vollst344ndige Zur374ck-weisung des Antrags. 10 Die Beteiligten r374gen insoweit jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Wechselseitig beantragen die Beteiligten jeweils die Revision der Gegenseite zur374ckzuweisen und verteidigen insoweit das dienstgerichtliche Urteil. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision des Antragstellers hat Erfolg, die des Antragsgegners nicht. Der Antrag ist in den mit der Revision weiter verfolgten Punkten begr374n-det. Die beanstandeten Formulierungen sind geeignet, den Antragsteller in sei-ner richterlichen Unabh344ngigkeit zu beeintr344chtigen, so dass unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in diesem Umfang antragsgem344337 deren Unzul344s-sigkeit festzustellen war (247 26 Abs. 3 DRiG i. V. m. 247 50 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 S344chsRiG). 12 - 9 - 1. Zutreffend hat das Dienstgericht f374r Richter die angefochtene dienstli-che Beurteilung ausschlie337lich daraufhin 374berpr374ft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. Ob die Beurteilung im 334bri-gen rechtm344337ig ist, hat es nicht zu entscheiden. 13 a) Nach 247 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt wird. Nach 247 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befug-nis, die ordnungswidrige Art der Ausf374hrung eines Amtsgesch344ftes vorzuhalten und zu ordnungsgem344337er, unverz366gerter Erledigung der Amtsgesch344fte zu er-mahnen. Demgem344337 sieht 247 6 Abs. 1 und 2 S344chsRiG die periodische Beurtei-lung von Eignung, Bef344higung und fachlicher Leistung von Richtern auf Le-benszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsge-sch344fte die sich aus 247 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschr344nkungen zu beachten sind und dass eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entschei-dungen unzul344ssig ist. 14 b) Soweit die richterliche Unabh344ngigkeit durch den Inhalt einer dienstli-chen Beurteilung beeintr344chtigt wird, ist diese unzul344ssig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsf374hrung und spezi-fisch richterliche F344higkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabh344ngigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausl344uft, wie der Richter k374nftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Ein-flussnahme enthalten. Sie ist unzul344ssig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen k366nnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachent-scheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. September 2002 - RiZ(R) 4/01 = NJW-RR 2003, 492; vom 10. August 15 - 10 - 2001 - RiZ(R) 5/00 = NJW 2002, 359; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96 = DRiZ 1998, 20). c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabh344ngigkeit geh366-ren in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschlie337lich nicht ausdr374cklich vorge-schriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Hand-lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 = NJW 2006, 1674; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). Sie sind dienstaufsichtlichen Ma337nahmen grunds344tzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entr374ckter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsf374hrung einer Dienstaufsicht nicht zug344nglich (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 = NJW 2006, 1674). 16 d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsf374hrung insoweit der Dienst-aufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsablaufs, die 344u337ere Form der Erledigung eines Dienstgesch344ftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungst344tigkeit so weit entr374ckt sind, dass sie nur noch als zur 344u337eren Ordnung geh366rig angesehen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 = NJW 2006, 1674; vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467). So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zul344ssige Aus-374bung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteile vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 = DRiZ 1995, 352; vom 22. M344rz 1985 - RiZ(R) 12/84 = DRiZ 1985, 394; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 = BGHZ 90, 41, 44). 17 - 11 - e) Ein in einer dienstlichen Beurteilung enthaltener Vorhalt hat sich in der Anf374hrung von Tatsachen und in deren sachbezogener Wertung zu ersch366pfen. Dazu geh366rt zwar auch die objektive Feststellung eines Verschuldens des Rich-ters, ohne die ein Vorhalt nicht erteilt werden darf. Das objektiv festgestellte Verschulden darf jedoch nicht zu einer pers366nlichen Herabsetzung gegen374ber dem Richter f374hren. Geschieht das, liegt der - unzul344ssige - Ausspruch einer Missbilligung vor (BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 = DRiZ 1997, 467; vom 22. M344rz 1985 - RiZ(R) 12/84 = DRiZ 1985, 394; vom 9. M344rz 1967 - RiZ(R) 2/66 = BGHZ 47, 275, 285; Schmidt-R344ntsch, DRiG 6. Aufl. 247 26 Rdn. 38; F374rst/M374hl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. 247 26 Rdn. 32 f.). 18 2. Gemessen daran sind die vom Antragsteller bem344ngelten Formulie-rungen in der dienstlichen Beurteilung geeignet, den Antragsteller in seiner rich-terlichen Unabh344ngigkeit zu beeintr344chtigen. 19 a) Die mit dem Antrag zu 1. angegriffene Formulierung bezieht sich auf die ihr vorangestellten Feststellungen. Die dort beschriebenen Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften 374ber die Fristen zur Absetzung von Urteilen (247 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 ArbGG) sprechen f374r sich und mussten von dem Antrags-gegner nicht hingenommen werden. Indes begn374gt sich die angegriffene For-mulierung nicht mit der Feststellung der Tatsachen und - was zul344ssig gewesen w344re - der Bewertung, dass es sich um Rechtsverst366337e handelt. Stattdessen greift sie zu der pers366nlich herabw374rdigenden und den Vorwurf der jederzeiti-gen Bereitschaft zum vors344tzlichen Rechts- und Verfassungsbruch beinhalten-den Aussage, der Antragsteller sei "nicht gewillt", sich gesetzes- und verfas-sungskonform zu verhalten. Eine derart unsachliche und 374ber das Gebotene hinausschie337ende Abwertung der gesamten Richterpers366nlichkeit beeintr344chtigt die richterliche Unabh344ngigkeit. 20 - 12 - b) Auch die mit dem Antrag zu 2. beanstandeten Formulierungen sind geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit zu beein-tr344chtigen. Die dienstliche Beurteilung greift insoweit in die dem Kernbereich richterlicher T344tigkeit zugeh366rige Verhandlungsf374hrung ein, ohne dass dies ausnahmsweise gerechtfertigt w344re. 21 aa) Die hier in Rede stehenden Formulierungen k366nnen in ihrem Aussa-gegehalt nur im Zusammenhang erfasst werden. Dieser Zusammenhang ist einerseits gekennzeichnet durch die vorausgegangenen herabsetzenden Wen-dungen, die auf die nachfolgende Passage ausstrahlen. Zum andern sind in der dienstlichen Beurteilung die vom Antragsteller geleiteten Sitzungen, die der Be-urteilende besucht haben mag, nicht bezeichnet; auf diese Weise entsteht f374r den Leser der Beurteilung der Eindruck, die - als reine Beschreibung einer ein-zelnen Sitzung wohl zul344ssigen - Aussagen g344ben eine Art der Verhandlungs-f374hrung wieder, die sich der Antragsteller zur Regel gemacht habe. Indem die dienstliche Beurteilung diese Form der Verhandlungsf374hrung verallgemeinert und negativ bewertet, entsteht der Eindruck, der Beurteilende wolle dem Beur-teilten eine gerade gegenteilige Verhandlungsf374hrung vorschreiben. Die gesam-te Passage erh344lt so den Charakter einer Anweisung zur Gestaltung von m374nd-lichen Verhandlungen. 22 bb) Mit diesem Inhalt verletzen die betreffenden Wendungen den An-tragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit. Die Verhandlungsf374hrung ge-h366rt zum Kernbereich der richterlichen T344tigkeit. Es ist Sache des Prozessge-richts und nicht der Dienstaufsicht, dar374ber zu befinden, wie es die m374ndliche Verhandlung gestaltet. Nur das Prozessgericht kann entscheiden, welche Fra-gen es f374r entscheidungserheblich h344lt und wie und wann es sie anspricht. Das muss nicht in der m374ndlichen Verhandlung, es kann auch durch vorbereitende Auflagen geschehen. Verfassungsrechtlich ist das Gericht nicht gezwungen, vor 23 - 13 - der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen (BVerfG, Beschl. vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 = BVerfGE 86, 133; BAG, Beschl. vom 20. M344rz 2008 - 8 AZN 1062/07 = EzA ArbGG 1979 247 72 Nr. 38). Dasselbe gilt f374r die Frage, ob gelegentliche "Leerl344ufe" hingenommen werden. Der Senat hat be-reits mehrfach ausgesprochen, dass eine Aufforderung an den Richter zur straf-feren Verhandlungsf374hrung diesen in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beein-tr344chtigt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 = DRiZ 1995, 352; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 = BGHZ 90, 41, 44). Ob der Vorsitzen-de die Parteien zun344chst einmal reden l344sst, ohne in deren Vortrag einzugreifen oder ob er von Beginn an, wenn die Parteien von den ma337geblichen Fragen "abschweifen", strukturierend eingreift, um den Vortrag auf die entscheidungs-erheblichen Punkte zu lenken, hat er unbeeinflusst von der Dienstaufsicht zu entscheiden. Die Frage, ob und wann das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist ebenfalls Teil der richterlichen Unabh344ngigkeit (M374ller-Piepenk366tter DRiZ 2005, 101). Zwar schreibt das Gesetz dem Richter vor, in jeder Lage des Verfahrens auf eine g374tliche Einigung hinzuwirken. Das muss aber nicht durch Vergleichsvorschl344ge in der m374ndlichen Verhandlung gesche-hen. Feststellungen, wie ein Richter die Norm des 247 57 Abs. 2 ArbGG in der m374ndlichen Verhandlung ausf374llt, betreffen auch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht die 344u337ere Ordnung der Erledigung richterlicher Amtsge-sch344fte, sondern den Kernbereich der richterlichen Unabh344ngigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1971 - RiZ(R) 4/71 = BGHZ 57, 344, 350; Stephan DRiZ 2002, 301, 305; M374ller-Piepenk366tter DRiZ 2005, 101, 103; Schaffer DRiZ 1992, 292, 295). All dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsrichter im Kammertermin nicht Einzelrichter, sondern Vorsitzender eines Spruchk366rpers ist. - 14 - c) Schlie337lich ist auch der Antrag zu 3. begr374ndet. Die beanstandete Formulierung ist unzul344ssig, weil sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. 24 aa) Der Richter ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, einer h366chstrichterli-chen Rechtsprechung Folge zu leisten (vgl. Schmidt-R344ntsch, DRiG 6. Aufl. 247 25 Rdn. 16; F374rst/M374hl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. 247 25 Rdn. 22 f.). Ausnah-men gelten lediglich f374r Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 2 GG, 247 31 BVerfGG) und in besonderen Einzelf344llen, etwa bei einer Zur374ckverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (247 563 Abs. 2 ZPO). Auch wenn ein Richter immer wieder bewusst von der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen deshalb mehr-fach in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind, kann ihm dies vom Dienstvorgesetzten nicht vorgehalten werden (vgl. Schnellenbach RiA 1999, 161, 165; grds. auch F374rst/M374hl/Arndt Richtergesetz 1. Aufl. 247 26 Rdn. 46). An-deres kann gelten, wenn der Richter eine h366chstrichterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis nimmt, da dies die Methodik, die Rechtsan-wendungstechnik betrifft (vgl. Schnellenbach RiA 1999, 161, 165). Eine Ver-pflichtung des Richters, in den Entscheidungsgr374nden des Urteils auf h366chst-richterliche Rechtsprechung hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzu-setzen, besteht allenfalls dann, wenn der Richter von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung bewusst abweicht. 25 bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen verletzt die dienstliche Beurtei-lung auch durch die zu Ziff. 3. beanstandeten Formulierungen die richterliche Unabh344ngigkeit. Der Beurteilung l344sst sich entnehmen, dass sich der betreffen-de Textauszug auf die Abfassung der Urteile bezieht. Kritisiert wird, dass der Antragsteller die h366chstrichterliche Rechtsprechung "ausblendet". Soweit damit gemeint ist, der Antragsteller m374sse ihr inhaltlich folgen, handelt es sich um 26 - 15 - eine unzul344ssige Weisung. Soweit damit f374r alle F344lle ein Hinweis auf die h366chstrichterliche Rechtsprechung verlangt wird, erweist sich die Formulierung als zu weitgehend. Denn der Richter ist keineswegs verpflichtet, stets auch dann h366chstrichterliche Rechtsprechung zu zitieren, wenn er ihr folgt. Eben dies verlangt aber die dienstliche Beurteilung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 1 und 2, 247 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 27 III. Der Wert des Streitgegenstandes f374r das Revisionsverfahren wird gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. 28 Rissing-van Saan Fischer B374scher Gr344fl Schmitz-Scholemann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.07.2008 - 66 DG 6/07 -
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