BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Pr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG 247 26 Abs. 3 Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Rich-ter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabh344n-gigkeit dar. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 21. Oktober 2010 - RiZ (R) 5/09 - Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Dienstgericht beim Landgericht D374sseldorf - 2 - des Landes Antragsgegner und Revisionskl344ger, gegen den Richter am Amtsgericht Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte wegen Anfechtung einer Ma337nahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne m374ndliche Ver-handlung am 21. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners werden der Beschluss des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Oktober 2009 und das Urteil des Dienstgerichts f374r Rich-ter bei dem Landgericht D374sseldorf vom 29. Januar 2008 aufge-hoben. Der Antrag wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller sieht sich in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit da-durch verletzt, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregis-ter nicht in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. 1 Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht B. und bearbeitet dort unter anderem Handelsregistersachen. Im Dezember 2006 bat er den Ge- 2 - 4 - sch344ftsleiter des Amtsgerichts, die Gesch344ftsstellen/Servicekr344fte der Handels-registerabteilung des Amtsgerichts zu veranlassen, ihm elektronisch eingereich-te Eingaben zum Handelsregister zuk374nftig stets in ausgedruckter Form vorzu-legen, weil er die Registersachen zum weitaus 374berwiegenden Teil zu Hause bearbeite. Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts ab. Er verwies darauf, dass den Gerichten im Hinblick auf die mit der Einf374hrung des elektroni-schen Handelsregisters erfolgten Einsparungen an Arbeitsleistungen ein redu-zierter Umfang an Personal zugewiesen worden sei. Die gew374nschten Ausdru-cke w374rden einen erheblichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten verursachen, der von den Servicekr344ften der ohnehin schon bis zur Obergrenze belasteten Serviceeinheiten des Handelsregisters nicht zu dem Zweck geleistet werden k366nne, einem Richter die Bearbeitung der Sache zu erm366glichen. Der Antragsteller machte daraufhin gegen374ber der Pr344sidentin des Landgerichts B. geltend, er werde durch die Ablehnung seines Antrags in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit verletzt. Eine Arbeitsgrundlage in elektroni-scher Form erh366he die richterliche Arbeitszeit deutlich und begr374nde ein ver-st344rktes Haftungsrisiko, da ein strukturiertes, Fehler minimierendes Arbeiten nicht m366glich sei. Die Bearbeitung insbesondere komplizierter Registervorg344n-ge erfordere ein hohes Ma337 an Konzentration. Zur Gew344hrleistung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei daher die Sachbearbeitung au337er Haus zu erm366glichen. Ein Ausdruck der in elektronischer Form eingereichten Antr344ge durch den Registerrichter selbst sei mit dem Grundsatz sparsamer Haushalts-f374hrung unvereinbar. 3 Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 teilte die Pr344sidentin des Landge-richts dem Antragsteller mit, nichts zu seinen Gunsten veranlassen zu k366nnen. Durch den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts werde ihm eine bestimmte Arbeitsweise weder vorgeschrieben noch untersagt. Es sei dem Antragsteller 4 - 5 - weiterhin m366glich, die elektronischen Eingaben zum Handelsregister in der von ihm gew374nschten Papierform zu bearbeiten, indem er die Eingaben selbst aus-drucke. Ein Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit lasse sich daher nicht feststellen. 5 In seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller er-neut einen Eingriff in seine richterliche Unabh344ngigkeit geltend. Erg344nzend f374hr-te er aus, ein Ausdruck der elektronisch eingereichten Eingaben sei f374r ihn un-zumutbar, weil der ihm zur Verf374gung gestellte Drucker zu langsam sei. Der personelle Aufwand der Servicekr344fte sei dagegen angesichts der technischen Ausstattung der Verwaltung zumutbar und zudem kosteng374nstiger. Au337erdem entspreche es der richterlichen Unabh344ngigkeit, die Art der Bearbeitung selbst zu w344hlen. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts H. wies mit Bescheid vom 11. Juli 2007 den Widerspruch des Antragstellers zur374ck. In den Bescheiden des Direktors der Amtsgerichts und der Pr344sidentin des Landgerichts liege kei-ne die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers beeintr344chtigende Ma337-nahme der Dienstaufsicht im Sinne des 247 26 Abs. 3 DRiG. Es sei bereits zwei-felhaft, ob 374berhaupt eine Ma337nahme der Dienstaufsicht vorliege, soweit mit der Umstellung auf die elektronische Registerf374hrung zwangsl344ufig 304nderungen der Arbeitsabl344ufe innerhalb des Gerichts verbunden seien. Damit einherge-hende m366gliche Beschwernisse und Ver344nderungen der Arbeitsbedingungen stellten keine gegen den Antragsteller oder auch nur eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichtete Ma337nahme der Dienstaufsicht dar. Auswirkungen auf die richterliche Unabh344ngigkeit oder gar deren Beeintr344chtigung seien mit der Ver344nderung der Arbeitsabl344ufe nicht verbunden. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, in elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teil-weise selbst auszudrucken, soweit ihm dies im Einzelfall erforderlich erscheine. 6 - 6 - Eine generelle Weisung an die Gesch344ftsstellen bzw. Serviceeinheiten des Ge-richts, s344mtliche elektronisch eingehenden Anmeldungen unbeschadet ihres Umfangs und der Notwendigkeit im Einzelfall auszudrucken und dem An-tragsteller in Papierform zur Bearbeitung vorzulegen, widerspr344che der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-rens. Es stelle auch keinen Eingriff in die richterliche Unabh344ngigkeit dar, wenn die Arbeit des Richters infolge der gesetzgeberischen Entscheidung, die bisher in Papierform erfolgte Registerf374hrung auf eine elektronische Form umzustel-len, die Anwesenheit des Richters an seinem PC-unterst374tzten Arbeitsplatz im Gericht erfordere. Die richterliche Unabh344ngigkeit bleibe gewahrt, da es dem Richter unbenommen sei, sich etwa umf344nglichere Registeranmeldungen aus-zudrucken und diese sodann am h344uslichen Arbeitsplatz zu bearbeiten und et-waige Eintragungen oder sonstige Entscheidungen dort vorzubereiten. Dass die 304nderung der Arbeitsabl344ufe m366glicherweise in Teilen zu einem in zeitlicher Hinsicht erh366hten Arbeitsaufwand f374hre, stelle eine Frage der Bewertung der Gesch344ftsvorf344lle und der sich daran anschlie337enden Personalbedarfsberech-nung dar, nicht aber eine solche der richterlichen Unabh344ngigkeit. Der Antragsteller hat am 15. August 2007 bei dem Dienstgericht f374r Rich-ter bei dem Landgericht D374sseldorf unter Wiederholung und Vertiefung seines bis dahin erfolgten Vorbringens einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Pr344sidentin des Landgerichts B. vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts H. vom 11. Juli 2007 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags, Anmeldungen zum Handelsre-gister in gedruckter Form durch die Gesch344ftsstelle zur Verf374gung gestellt zu bekommen, als Ma337nahme der Dienstaufsicht unzul344ssig sei. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, er sehe sich nicht in der Lage, ohne den von ihm gew374nsch-ten Ausdruck eine Registeranmeldung zu pr374fen. Es greife in seine richterliche 7 - 7 - Unabh344ngigkeit ein, wenn er die Unterlagen, die f374r seine Arbeit zwingend er-forderlich seien, selbst ausdrucken m374sse. Abgesehen davon, dass seine B374-roausstattung hierf374r nicht ausgelegt sei, werde er bei der Bearbeitung der Druckauftr344ge an seinen Arbeitsplatz gebunden und sei daher in der Erledigung seiner Arbeit nicht frei. Seine Arbeitskraft werde durch T344tigkeiten belastet, die mit seiner richterlichen T344tigkeit nichts zu tun h344tten. Der Hinweis darauf, dass Mittel f374r die von ihm gew374nschte Verfahrensweise nicht zur Verf374gung st374n-den, verfange nicht; Mittel h344tten zur Verf374gung zu stehen. Zudem habe der Hauptrichterrat der Einf374hrung von Personalcomputern am richterlichen Ar-beitsplatz nur mit dem ausdr374cklichen Vorbehalt zugestimmt, dass es dem je-weiligen Richter selbst 374berlassen bleibe, ob er mit dem System arbeiten wolle oder nicht. Das Dienstgericht f374r Richter bei dem Landgericht D374sseldorf hat mit Ur-teil vom 29. Januar 2008 antragsgem344337 festgestellt, dass der Bescheid der Pr344sidentin des Landgerichts B. vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts H. vom 11. Juli 2007 eine unzul344ssige Ma337nahme der Dienstaufsicht sei. 8 Die dagegen vom Antragsgegner eingelegte Berufung hat der Dienstge-richtshof f374r Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 gem344337 247 130a VwGO zur374ckgewiesen und diese Entschei-dung mit Beschluss vom 21. Januar 2010 klarstellend dahin erg344nzt, dass die Revision zugelassen wird. Zur Begr374ndung seiner Sachentscheidung hat der Dienstgerichtshof im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Weigerung, dem Antragstel-ler die gew374nschten Ausdrucke vorzulegen, stelle eine Dienstaufsichtsma337-nahme im Sinne des 247 26 Abs. 3 DRiG dar. Denn sie sei geeignet, das k374nftige dienstliche Verhalten des Antragstellers in der Weise zu beeinflussen, dass er die Ausdrucke selbst erstelle oder unter Inkaufnahme von Fehlern auf Ausdru- 9 - 8 - cke verzichte. Die Ma337nahme greife auch in die richterliche Unabh344ngigkeit ein. Aus der richterlichen Unabh344ngigkeit folge, dass der Richter seine Arbeit grunds344tzlich nach Ma337gabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten k366nne. Es sei Sache der Justizverwaltung, ihm hierf374r die sachlichen Voraus-setzungen zur Verf374gung zu stellen. Hierzu z344hle auch die Vorlage papierner Ausdrucke elektronischer Eingaben, wenn der Richter willk374rfrei meine, diese zur sachgerechten Bearbeitung seines Dezernats zu ben366tigen. Die Zul344ssig-keit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verf374gung zu stellen, f374hre nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet sei, diese Technik tat-s344chlich anzuwenden. Die vom Antragsteller zur Begr374ndung seines Wunsches nach papiernen Ausdrucken beschriebenen Probleme bei der Arbeit am Com-puterbildschirm seien unter Ber374cksichtung der von ihm zu bearbeitenden Ma-terie, die mit umf344nglichen elektronischen Eingaben bei hohem Haftungsrisiko verbunden sei, leicht nachvollziehbar. Der Antragsteller m374sse sich nicht darauf verweisen lassen, die Ausdrucke selbst anzufertigen. Denn der nicht nur gele-gentliche, sondern in der Regel notwendige Ausdruck von Dokumenten in gro-337em Volumen sei eine typische Hilfst344tigkeit der Verwaltung zur Unterst374tzung des Richters. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Revision eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Dienstgerichtshofs f374r Richter bei dem Oberlan-desgericht Hamm vom 20. Oktober 2009 und das Urteil des Dienstgerichtshofs f374r Richter beim Landgericht D374sseldorf vom 29. Januar 2008 abzu344ndern und den Antrag des Antragstellers zur374ckzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 10 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Ver-handlung einverstanden erkl344rt. 11 - 9 - Entscheidungsgr374nde: I. 12 Die fristgerecht eingelegte Revision ist zul344ssig. Sie wurde vom Dienst-gerichtshof bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 zugelassen. Die Zulas-sung ist zwar weder im Tenor noch in den Gr374nden des angefochtenen Be-schlusses erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Rich-ter gedeckten Rechtsmittelbelehrung, wonach der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Revision einlegen kann. Dies gen374gt f374r die nach 247 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448). Der Beschluss vom 21. Januar 2010 hat daher lediglich klarstellende Wirkung. II. Die Revision ist auch begr374ndet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Antr344ge und Eingaben ihm in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Eingriff in seine richterliche Unabh344ngigkeit ist mit der angegriffenen Weigerung nicht verbunden. 13 1. Der Dienstgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Dienstgerichten zu-treffend als er366ffnet angesehen, weil der Antragsteller behauptet, durch eine Ma337nahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabh344ngigkeit beein-tr344chtigt zu sein. 14 a) Der Begriff "Ma337nahme der Dienstaufsicht" im Sinne des 247 26 Abs. 3 DRiG ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im 15 - 10 - Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabh344ngigkeit weit zu fassen. Es gen374gt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht f374hrenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die T344tigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der T344tigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241). Die Einf374hrung des elektronischen Handelsregisters durch das Gesetz 374ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I 2006, 2553) stellt keine Ma337nahme der Dienstaufsicht dar. Etwas anderes gilt aber f374r die Weigerung, dem Antragsteller die elektronisch eingehenden Antr344ge auf Eintra-gung im Handelsregister in der gew374nschten Papierform vorzulegen. Denn die-se Weigerung hat zur Folge, dass der Antragsteller die Bearbeitung der Antr344ge am Computer vornehmen oder selbst die von ihm gew374nschten Ausdrucke erstellen muss; der erforderliche Bezug zu der richterlichen T344tigkeit des An-tragstellers ist damit gegeben. 16 b) Gegen eine Ma337nahme der Dienstaufsicht kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabh344ngigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, NJW 1991, 1103), das dar374ber im Pr374fungsverfahren befin-det (BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191). Auch diese Voraussetzung ist erf374llt. Die Pr374fungskompetenz der Richter-dienstgerichte beschr344nkt sich auf die Frage, ob die angegriffene Ma337nahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigt. Die Vereinbar-keit der Ma337nahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften nachzupr374- 17 - 11 - fen, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ(R) 5/90, NJW 1992, 46, 47; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.). 18 2. Die vom Antragsteller beanstandete Zur374ckweisung seines Antrags, ihm s344mtliche elektronisch eingehenden Antr344ge auf Eintragung im Handelsre-gister in Papierform zur Bearbeitung vorzulegen, verletzt die richterliche Unab-h344ngigkeit des Antragstellers nicht. a) Eine Verletzung der richterlichen Unabh344ngigkeit kommt durch Ma337-nahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Ger344ten und Hilfsmitteln, die der Richter f374r seine Arbeit ben366tigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabh344ngigkeit sind nach st344ndiger Rechtspre-chung des Dienstgerichts des Bundes n344mlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - vorbereitenden und nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 mwN; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45). So hat das Dienstgericht des Bundes (Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94 aaO) entschieden, dass Ma337-nahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen k366nnen, sein Dienst-telefon zur Erledigung seiner Aufgaben nicht in dem von ihm f374r sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, die richterliche Unabh344ngigkeit beeintr344chti-gen k366nnen. Gleiches gilt, wenn durch die Dienstaufsicht auf den Richter psy-chologischer Druck ausge374bt wird, den Inhalt des Protokolls mit einem Aufnah- 19 - 12 - meger344t vorl344ufig aufzuzeichnen, statt f374r die Protokollierung einen Urkundsbe-amten der Gesch344ftsstelle zuzuziehen (BGH, Urteil vom 21. April 1978 - RiZ(R) 4/77, NJW 1978, 2509). 20 b) Der Antragsteller wird durch die angegriffene Weigerung der Dienst-aufsicht nicht dazu beeinflusst, ihm zur Verf374gung stehende Ger344te und Hilfs-mittel in einer bestimmten Weise zu benutzen oder sich auf eine von mehreren gegebenen M366glichkeiten der Verfahrensgestaltung bei der Bearbeitung der Eingaben zum Handelsregister zu beschr344nken. aa) Das Handelsregister wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gem344337 247 8 Abs. 1 HGB elektronisch gef374hrt. Anmeldungen zur Eintragung in das Han-delsregister und die sonstigen dort genannten Unterlagen sind gem344337 247 9 Abs. 1 HGB elektronisch in 366ffentlich beglaubigter Form einzureichen. Von die-sen Unterlagen werden grunds344tzlich keine Ausdrucke auf Papier erstellt. Eine Ausnahme ist insoweit lediglich f374r den Fall einer Beschwerde vorgesehen. In-soweit bestimmt 247 8 Abs. 3 Satz 5 der Handelsregisterverordnung, dass von den ausschlie337lich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke f374r das Beschwerdegericht zu fertigen sind, soweit dies zur Durchf374hrung des Be-schwerdeverfahrens notwendig ist. Die elektronischen Eingaben zum Handels-register sind daher vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Grundlage f374r die Sachbearbeitung durch den Richter des Registergerichts bestimmt. Zu diesem Zweck ist dem Richter ein computergest374tzter Arbeitsplatz zugewiesen, der ei-ne Bearbeitung dieser Eing344nge am Bildschirm erm366glicht. 21 bb) Eine alternative Bearbeitung auf der Grundlage von Ausdrucken auf Papier ist trotz der praktischen Probleme bei der Aktenbearbeitung in elektroni-scher Form (Bildschirmgr366337e, 334bersichtlichkeit, ergonomische Nachteile l344nge-rer Bildschirmarbeit) zur Vermeidung von Medienbr374chen (vgl. Berlit, E-Justice- 22 - 13 - Chancen und Herausforderungen in der freiheitlich demokratischen Gesell-schaft, JurPC Web-Dok. 171/2007, Abs. 122) nicht vorgesehen. Dem An-tragsteller steht daher ein Anspruch, zur Bearbeitung der Eingaben von der Ge-sch344ftsstelle generell mit papiernen Ausdrucken versorgt zu werden, nicht zu. Daran 344ndert auch die Einsch344tzung des Antragstellers nichts, dass die Bear-beitung der elektronischen Eingaben gegen374ber denjenigen in Papierform feh-leranf344lliger ist und eine sorgf344ltige Bearbeitung einen gr366337eren Arbeitsaufwand erfordert. Ein Anspruch des Richters gegen374ber der Justizverwaltung auf eine 374ber das vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Ma337 hinausgehen-de Gestaltung der Arbeitsgrundlagen besteht nicht. So hat das Dienstgericht des Bundes bereits ausgesprochen, dass ein Richter keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutio-nellen und personellen Ausstattung hat, die er zur Aussch366pfung seiner richter-lichen Unabh344ngigkeit f374r erforderlich und w374nschenswert h344lt (BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Es besteht lediglich ein An-spruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, f374r die Arbeit erforderlichen personellen und s344chlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise ber374cksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282). Ob sich die Erforderlichkeit insoweit nach der - willk374rfreien - subjektiven Wertung des Richters oder nach objektiven Kriterien bestimmt, kann hier dahingestellt bleiben, da nach dem vom Antragsteller nicht bestritte-nen Vorbringen des Antragsgegners die Serviceeinheiten des Handelsregisters bereits jetzt bis zur Obergrenze belastet sind. c) Die beanstandete Weigerung des Antragsgegners verst366337t auch nicht deshalb gegen die richterliche Unabh344ngigkeit des Antragstellers, weil ihm oh-ne Vorlage der Ausdrucke auf Papier die M366glichkeit genommen ist, die einge-gangenen Antr344ge ohne weiteres von zu Hause aus zu bearbeiten. 23 - 14 - Aus der Unabh344ngigkeit - Art. 97 GG - des Richters folgt, dass er grund-s344tzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der Ge-richtsstelle erledigen muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.). Das gilt aber nicht, wenn die Ausf374hrung der ihm obliegenden Dienstge-sch344fte die Anwesenheit an der Gerichtsstelle erfordert. Denn die richterliche Unabh344ngigkeit ist kein Standesprivileg der Richter (BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187). Erfordert die Bearbei-tung der gem344337 den Anforderungen des Gesetzgebers in elektronischer Form vorliegenden Eingaben zum Handelsregister die Anwesenheit des Richters an seinem computergest374tzten Arbeitsplatz, liegt darin keine Beeintr344chtigung der richterlichen Unabh344ngigkeit durch die Dienstaufsicht. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zudem einger344umt, die f374r die Bearbeitung der Eingaben zum Handelsregister vom h344uslichen Arbeitsplatz aus erforderlichen Ausdrucke auf Papier selbst zu fertigen. Ein weitergehender Anspruch auf Verschaffung der vom Antragsteller gew374nschten Arbeitsunterlagen besteht nicht. 24 - 15 - III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 247 154 Abs. 1 VwGO. 26 Der Wert des Streitgegenstandes f374r das Revisionsverfahren war auf 5.000 200 festzusetzen (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG). Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Safari Chabestari Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.01.2008 - DG 5/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 1 DGH 2/08 -
Full & Egal Universal Law Academy