BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5 /1 2 Verkündet am: 1 4 . Oktober 201 3 Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DRiG §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 Die gem. §§ 83, 66 Abs . 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vo r- schriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbesc heid nicht. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 RiZ (R) 5/12 Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig - 2 - i n dem Prüfungsverfahren de s Richter s am Arbeitsgericht Antrags teller und Revisionskläger , - Verfahrensbevollmächtigte : Rechts anw ä lt e - gegen Antrags gegner und Revisionsbeklagter , wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- hand lung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 19. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über d ie Kosten der Revision - an das Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch den Wei h- nachtsbrief des Ministerpräsidenten des Freistaats Sachsen vom Advent 2009 aus dem Dienstverhältnis als Richter entlassen wurde und er in seiner richterl i- chen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. 1 - 4 - Der geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 1991 im ric h- te r lichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als Richter am Arbeitsgericht L . tätig und dort Vorsitzender einer Kammer. Am 17. Dezember 2009 wurde dem Antragsteller per E - Mail der sog. t- telt. Dieser Brief lautet: Ministerpräsident des Freistaates Sachsen An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sächsischen Landesverwaltung Dresden im Advent 2009 Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und Freunden eine g e- segnete und frohe Weihnachtszeit. Für 2010 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und uns gemeinsam viel Schaffenskraft für die Gestaltung unseres Freistaates Sachsen. Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Ich danke Ihnen ganz herzl ich für Ihre Leistungen und Ihren Einsatz in der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger, Unte r- nehmen und Vereine. Für mich persönlich war es ein besonderes Jahr. Die Wählerinnen und Wähler haben mir nach über einem Jahr im Amt ihr Vertrauen ausg esprochen. Wir haben die Wa h- len auch deshalb gewonnen, weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen umsetzen und die Menschen spüren, dass ihr Heimatland gut geführt und verwaltet wird. Ich danke Ihnen ganz persönlich für Ihren Anteil am erfolgreich en Wahljahr 2009. Vor uns liegen schwierige Jahre. Davon lassen wir uns aber nicht beirren. Wir gehen weiter den erfolgreichen sächsischen Weg. Gerade in diesen Wochen blicken wir auf 20 Jahre friedliche Revolution und damit 20 Jahre modernen Freistaat S achsen zurück. Wir haben vieles 2 3 3 - 5 - erreicht, viele Herausforderungen bestanden und ein stabiles Fundament für einen neuen Aufbruch im neuen Jahrzehnt gelegt. Die Staatsregierung hat sich einer umfassenden Verwa l- tungsmodernisierung verpflichtet. Bitte gestal ten Sie di e- sen Prozess offen und fair mit. Lassen Sie uns eine m o- derne, bürger - und wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen, die finanzierbar bleibt und die für Sie ein guter Arbeitgeber ist. Ich wünsche uns und unserem Freistaat Sachsen einen guten S tart in die zweite Dekade des 21. Jahrhunderts. Mit herzlichen Grüßen, Ihr Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2010 Widerspruch August 2010 teilte ihm die Sächsische Staatskanzlei mit, es werde kein Handlungsbedarf gesehen. Die Rundmail b e- inhalte ersichtlich keinen einem Widerspruch zugänglichen Verwaltungsakt. Mit seinem am 16. Dezember 2010 beim Dienstgericht für Richter eing e- gangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er über den 17. Dezember 2009 hinaus zum Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als Richter stehe sowie die Feststellung der Unzulässigkeit einzelner Formulieru n- gen in dem Weihnachtsbrief vom Advent 2009. Der Antragsteller hat seinen als Statusfeststellungs antrag bezeichneten Antrag im Wesentlichen damit begründet, das E - Mailschreiben sei an ihn in seiner ausdrücklich so bezeichneten Funktion als Mitarbeiter der Sächsischen Landesverwaltung gerichtet gewesen. Angesichts der Anrede und der eindeut i- gen Formuli erung sei ihm sein verfassungsrechtlicher Status als unabhängiger Richter durch das Schreiben des Ministerpräsidenten entzogen und ihm eine 4 5 6 - 6 - r- den. Diese Maßnahme sei mangels Rechtsgru ndlage rechtswidrig und verstoße gegen die Verfassung des Freistaats Sachsen. Sie beseitige die Rechtspr e- s- besondere die Richterschaft einschließlich des Antragstellers als nunmehr we i- sungsgebundene Mitarbeiter in die Exekutive ein. Die dienstgerichtliche Fes t- stellung, dass er über den 17. Dezember 2009 hinaus in einem Richterverhäl t- nis und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter der Landesve r- waltung stehe, sei erfor derlich. Die angefochtene Verfügung gehe über bloße Weihnachtswünsche hinaus und ziele auf die vollständige Eingliederung der dritten Gewalt in die Exekutive und damit deren Beseitigung als Staatsgewalt. Nach Art. 66 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Sa chsen sei der Ministe r- präsident für die Entlassung der Richter und Ernennung der Beamten auch z u- ständig. Der Qualifizierung der E - Mail als Maßnahme der Dienstaufsicht stehe nicht entgegen, dass der Ministerpräsident zur Dienstaufsicht über Richter nicht be fugt sei. Auch sei er nicht bereit, die unzulässigen Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit durch das E - i- seine Rechtsprechung solle nicht mehr Gesetz und Recht unterworfen sein, sondern vorrangig am Kriterium der Wirtschaftsfreundlichkeit ausgerichtet we r- den. Für einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit bedeute dies, dass er den Interessen der Arbeitgeber entgegenzukommen habe. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass er über den 17. Dezember 2009 hi n- aus zu dem Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als Richter auf Lebenszeit (Richter am Arbeitsgericht) steht, 7 8 8 - 7 - festzustellen, dass es sich bei den Ausführ ungen des Ve r- b- hängigkeit handelt, sofern es dort heißt: 1. weil Sie in der Verwaltung unsere politische n Ideen 2. 3. s- Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Dienstgericht für Richter hat mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2012 den Statusfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und den Prüfungsantrag für unbegründet gehalten. Soweit es den Statusantrag betreffe, fehle dem Antragsteller das erford erliche Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner oder eine Behörde des Antragsgegners die Rechtsstellung des Antragstellers als Richter am Arbeitsgericht und die For t- dauer seines Richterverhältnisses zum Freistaat Sachsen in Zweifel gezogen hätten. Der Antragsgegner habe im Rahmen des vorliegenden Prüfungsverfa h- rens mehrfach erklärt und zum Ausdruck gebracht, dass das Amtsverhältnis des Antragstellers als Richter durch den angegriffenen Weihnachtsbrief nicht berührt worden sei . Ein Feststellungsinteresse habe der Antragsteller nicht da r- getan. Der zulässige Prüfungsantrag sei unbegründet. Das E - Mailschreiben stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, die in die richterliche Unabhä n- gigkeit des Antragstellers eingreifen könnte. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seine ursprünglichen Anträge weiter und rügt neben der Verletzung materiellen Rechts die nicht ordnung s- 9 1 0 11 11 - 8 - gemäße Besetzung des Dienstgerichts für Richter und die Unzulässigkeit der Entscheidung durch Gerich tsbescheid. Der Antragsgegner begehrt die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstg e- richt für Richte r. I. Das Dienstgericht für Richter hat über die Anträge rechtsfehlerhaft o h- ne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entschi e- den. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG ge l- ten für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 SächsRiG (Prüfungsverfahren) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der Auffassung des Dienstgerichts den Gerichtsbescheid nach § 84 V wGO nicht. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsb e- scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Dienstgericht für Richter, § 80 Abs. 1 Satz 1 D R iG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 N r. 2 VwGO. Auf die von der Revision geltend g e- machten Besetzungs - und materiell - rechtlichen Rügen kommt es nicht an. 1. Die durch §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 D R iG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschri f- t en der Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 SächsRiG (Prüfungsverfahren) erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. 12 13 14 - 9 - a) Nach § 83 D R iG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfa h- ren, Versetzungsverfahren und P rüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 D R iG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 D R iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 45 Abs. 1 SächsRiG um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 und Nr. 4 Säch s- RiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend a n- wendbar erklärt, soweit das Sächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des I I. Teiles der Verwaltungsgerichtsordnung sind demnach mit Ausnahme des 8. Abschnitts über die Anfechtungs - und Verpflichtungskl a- ge sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das D R iG: Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 65 Rn. 5), ni cht jedoch die B e- stimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. b) Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 D R iG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sin ng e- mäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die A n- wendbarkeit der Vorschrift des § 84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem. § 83 D R iG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 D R iG vorgegebene sinngem ä- ße Geltung der Vorschriften der Ver waltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Pr ü- fungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130). Die Gesetzgebung s- g eschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Besti m- mung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngem ä- ßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen. 15 16 - 10 - aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohn e mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wurde durch Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs - und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Geric h- te d er Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des Bundesdisziplinargerichts, und damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entg e- gengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnet und d iesen Gerichten die Möglichkeit g e- geben werden, ihre Rückstände zu erledigen (vgl. BT - Drucks. 8/842 S. 7 f.). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in § 84 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtl i- c hen Verfahrens (Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGO - ÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) als Dauerrecht in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl. , § 84 Rn. 1 ) . Der Gesetzgeber wo llte mit der Einfügung des Gericht s- bescheids in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Ei n- fügung in die Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 70a BDO) der besonderen B e- lastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbesc heid nach Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs - und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) habe sich b e- währt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwa l- tungsgerichte erwiesen (BR - Dr ucks. 135/90 S. 77 f). Es ist aber nicht ersich t- lich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Dienstgerichten für Richter, für die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese En t- scheidungsform zur Verfügung stellen wollte. 17 18 - 11 - bb) Der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Reg e- lungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und des § 45 Abs. 1 SächsRiG sprechen dafür, den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Richter. Der Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im Deutschen Richtergesetz gesondert geregelt. Der Besonderheit des Prüfung s- verfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte U n- abhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vor schriften der Verwaltungsgerichtsor d- nung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Dabei ist für die hier maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid en t- schi eden werden kann, weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach § 80 Abs. 2 DRiG in Versetzungs - und Prüfun gsverfahren stets eine Zulassung der Revision zum Dienstgericht des Bundes vorgesehen ist. Demgegenüber ist in Disziplinarverfahren nach § 81 DRiG der Zugang zur Revisionsinstanz - vorb e- haltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der Revision in Diszi p- linarsachen (vgl. § 79 Abs. 3 DRiG) - auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begrenzt (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DRiG) und der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§ 81 Abs. 2 DRiG). Der stetigen Zulassung der Revisi on zum Dienstgericht des Bundes lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs - und Prüfungsverfahren aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon Schmidt - 19 - 12 - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 1962, § 80 Rn. 4) und er die Bi l- dung einer bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb der jeweiligen Bundesländer für geboten hält (vgl. Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., Einleitung Rn. 41a). Die Entscheidung durch Gericht s- bescheid ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur für Streitfälle vorg e- sehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die Bestimmung des § 84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen A n- wendungsbereich her in Widerspruch zur Besonderheit und Bedeutung des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens. cc) Weiter ist zu beachten, dass den Dienstgerichten und - soweit la n- desrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die tatrichterliche Feststellung des ent scheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eing e- schränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 32 ff.). Das Dienstgeri cht des Bundes ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht werden, § 82 Abs. 2 DRiG. Die Revision kann nur darauf gestützt we rden, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtanwe n- dung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht, § 80 Abs. 3 DRiG. Will die Revision beispielsweise beanstanden, wie das Dienstgericht eine Ma ß- nahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG in tatsächlicher Hinsicht g e- würdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen Rechtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht au s- schließli ch das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 20 - 13 - 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469). Auch wegen dieses eing e- schränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz ist es geboten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen Ve r- handlung in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht und dem Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Soweit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch G e- richtsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung b e- antragen können, sind die Vorausset zungen dieser Bestimmungen wegen der uneingeschränkten Eröffnung der Revision in Prüfungsverfahren nicht gegeben. 2. Danach konnte das Dienstgericht für Richter das vorliegende Pr ü- fungsverfahren nicht durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden. D er Gerichtsbescheid ist von der Verweisung in §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG nicht erfasst. Das Dienstgericht hat für die angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entsche i- dungsform gewählt, die das di enstgerichtliche Verfahrensrecht nicht vorsieht. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsb e- scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. II. Für das weitere Verfahren vor dem Dienstgericht weist der Senat d a- rauf hin, dass die Annahme des Dienstgerichts, hinsichtlich des Statusantrags sei das erforderliche Vorverfahren durchgeführt, der Antrag jedoch mangels Rechtsschu tzinteresse unzulässig, nicht fernliegend ist und Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Darüber hinaus wird das Dienstgericht ggf. zu prüfen haben, ob 21 22 - 14 - der Antragsteller für ein Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 Buchst. c SächsRiG überhaupt antragsbefugt ist ( vgl. § 48 SächsRiG). Soweit es die Prüfungsanträge nach § 34 Nr. 4 SächsRiG betrifft, weist der Senat darauf hin, dass ein Prüfungsantrag nur dann zulässig ist, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vo m 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvol l- ziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW - RR 2011, 700 Rn. 22; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, DRiZ 2005, 83). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterl i- chen Unabhängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - R iZ 3/12 Rn. 16, juris; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 ) . Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet vorgenommen wo r- den sind und die richterl iche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. Das Dienstgericht für Richter wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob in dem Weihnachtsbrief des Ministerpräs i- denten an alle Mitarbeiter des Freistaats überhau pt eine Maßnahme der Dienstaufsicht erblickt werden kann und diese einen Bezug zur spruchrichterl i- chen Tätigkeit des Antragstellers hat. III. Das Dienstgericht für Richter wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Der Streitwert für d as Revisionsverfahren wird auf 78.510,58 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat mit dem Statusantrag ein Ve r- fahren über das Bestehen eines besoldeten öffentlich - rechtlichen Amtsverhäl t- nisses auf Lebenszeit anhängig gemacht. Für den Streitwert sind insowei t nach 23 24 - 15 - § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der 13fache Betrag des Endgrundgehalts i . H . v. 5.654,66 Euro und damit 73.510,58 Euro anzusetzen. Für den Antrag zu 2 sind 5.000,00 Euro gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Werte sind nach § 39 Abs . 1 GKG zusammenzurechnen. Bergmann Safari Chabestari Drescher Reinfelder Spinner Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2012 - 66 DG 10/10 -
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