BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil RiZ(R) 5/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Landgericht Antragsteller und Revisionskläger, gegen Minist erium für Justiz Antragsgegner und Revisionsbeklagte r , wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes hat auf di e mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch den Vorsitzen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann , die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt vom 9. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber , ob der Antragsteller durch eine schrif t- sätzliche Äußerung des Antragsgegners in einem gerich tlichen Verfahren in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. 1 - 3 - Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltun gsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) mit Urteil vom 24. Oktober 2012 fest , dass die Versetzung des Antrags tellers in den Ruh e- stand wegen Dienstunfähi gkeit zulässig sei. Dagegen legte der An tragsteller Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsg e- richt des Landes Sachsen - Anhalt (künftig: Dienstgerichts hof) ein . Das Ber u- fungsverfahren ist noch anhängig. Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. März 2013 , dem Antrag steller die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: " Der Pr Entscheidung des Dienstgerichts folgende regelmäßige Handlungswei se des Richters festgestellt habe : zu Beginn eines jeden Verhandlungste r- mins weise der Richter die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich d a- rauf hin, dass ihn das Ministerium für Justiz für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für diens t- fähig erachte. Sodann stelle der Richter das Stellen von Anträ gen a n- heim. r- läufige Untersagung der Führun g der Amtsgeschäfte zu beantrage n. Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem Richter die Führung der Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise . Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der Ö f- fentlichke it in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anve r- trauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabh ängige und . Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des Landg e- mündlichen Verhandlung dazu geeignet, das Richt eramt und das Ans e- hen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen 2 3 - 4 - Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteil s- findung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausfü h- rungen zur Frage seiner eigenen D ienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolg e- rungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Richters so ernstlichen Schaden, dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig gemindert wird. Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der Amtsg e- schäfte auch aus d en Gründen des angefochtenen Urteils des Dienstg e- ausdrücklich fest, dass der Richter aufgrund einer bipolaren Störun g ta t- sächlich dienstunfähig ist , weil er durch diese Art der Erkran kung nicht mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen mit der Folge, dass er seine Aufgaben als Richter nicht mehr wahrne h- men kann " . Der Dienstge richtshof untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die F ührung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers j e- weils zu Beginn ein er mündlichen Verhandl ung kein Grund, dem Begehren des Antrags gegners zu entsprechen. Aufgrund der beim Antra gsteller vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dienstunfähig sei. Daher las se sein weitere s Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Bese t- zung der Rich terbank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der Rechts pflege befürchten . Bereits mit Schreiben vom 12. April 2013 hatte der Antragsteller die vo r- rangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsge schäfte gegenüber dem Antragsgegner als Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit bean standet. Der Antrags gegner erklärte mit Schreiben vom 29. April 2013 , er teile die se Auffas sung nicht. 4 5 - 5 - Mit dem am 22. Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antrag steller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige. Er hat beantragt festzustellen, dass folgende Maßnahme der Ministerin für Justiz wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem A n- trag vom 19. März 2013 auf Verbot de r Amtsgeschäfte verbundene, dem Antragsteller als Richter in einem Dienstgerichtsverfahren g e- machte Vorhalt, dass er als Richter zu Beginn eines jeden Verhan d- lungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hi n- weist, dass das Ministerium fü r Justiz ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheim ste l- le, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerun g, dass (so auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich nieder gelegt) " dieses Verhalten zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beei n- trächtig en, denn es sei für einen Recht suchend en unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen Richter au s- einandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner e i- genen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen " . Der Dienstgericht shof hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2013 den Antrag abgelehnt . Er sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer Hochschule gestellt worden sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche Äußerung des A n- tragsgegners im Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amt s- geschäfte nicht z um Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens g e- macht werden könne . 6 7 8 - 6 - Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der A n- tragsteller sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die vom Antragsteller zulässig selbst (BGH, Urteil vom 24. November 1994 RiZ (R) 4/94, NJW 1995, 731) eingelegte Revision ist begründet. I. Die Revision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten materiell - rechtlichen Rügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensma n- gels zur Aufhebung des ange fochtenen Gerichtsbe scheids und Zurückverwe i- sung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, weil der Erlass des Gerichtsbescheids keine Grundlage im Verf ahren s- recht findet. 1. Die durch § 83 Satz 1 , § 66 Abs. 1 Satz 1 DR iG und § 96 Satz 3 LRiG LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichts ordnung für das Prüfungsv erfahre n nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. a) Nach § 83 Satz 1 DRiG sind Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungs g e- richtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 96 Satz 3 LRiG LSA um, indem dort u.a. für die Prüfungsverfahre n nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend a n- wendbar erklärt werden , so weit das Landesr ichtergesetz nichts anderes b e- stimmt. 9 10 11 12 13 13 - 7 - b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im sächsischen Landesrichtergesetz bereits entschieden hat (BGH, Urteil e vom 14. Oktober 2013 RiZ (R) 5 /12, juris Rn. 13 ff. und - RiZ (R) 6/12, juris Rn. 17 ff. ), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA eine Auslegung zu, wonach die Anordnung d er sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwa l- tungsgerichtsordnung § 84 VwGO erfasst. Die ge mäß § 83 Satz 1 , § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwa l- tungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur , soweit sie sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29 . März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130). Daran fehlt es n ach Sinn und Zweck der Regelung, die in der Gesetzgebungsges chichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über den Gerichtsbe scheid ( im Einzelnen BGH, Urteil e vom 14. Oktober 2013 RiZ (R) 5/12, juris Rn. 16 ff. und - RiZ (R) 6/12, juris Rn. 20 ff. ) . 2. Danach konnte der Dienstgericht shof das vorl iegende Prüfungsverfa h- ren nicht nach § 84 VwGO entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksicht i- gen. Die Aufhebung einer Entscheidung, die in einem vom Deutschen Richte r- gesetz nicht vorgesehenen Verfahren ergeht , kann nicht von der Rüge eines Beteiligten abhän gen. Es muss vielmehr von Amts wegen verhin dert werden, dass das Verfahren entgegen den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes gestaltet und auf der Grundlage der gesetzwidrigen Verfahrensgestaltung en t- schieden wird. 14 15 19 15 - 8 - II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Antrag im Prüfungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn selbst gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung d es Senats ist § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden ( BGH, U rteil vom 31. Januar 1984 RiZ (R) 4 /83, BGHZ 90, 34, 35 ff. ; Besch luss vom 27. Oktober 1988 RiZ (R) 5/88, DRiZ 1989, 422; Urt eil vom 24. November 1994 RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731). 2. An dem Fehlen eines Vorverfahrens scheitert die Zulässigkeit des A n- trags ebenfalls nicht . Vor Einleitung eines Prüf ungsverfahrens hat zwar nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e , § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 80 Nr. 1, § 96 Satz 2 LRiG LSA, §§ 68 ff . VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden , das hier förmlich nicht durchgeführt worden ist . Der Antragsgegner hat sich aber mit Schreiben vom 29. April 2013 sachlich mit den Einwände n des Antragstellers befass t . Damit ist dem Zweck des Vorverfahrens Rechnung getragen (vgl. BGH , U rteil vom 10. August 2001 RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359). 3. Im Übrigen ist e in Prü fungsantrag zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt u nd nachvollziehbar da r- gelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW - RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN) . Dazu genügt die schlichte nachvollziehbare Behauptung einer Beei n- trächtigu ng der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterlich e Unabhängigkeit beeinträchtigt , ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG w eit auszulegen . Es genügt bereits eine Einflus s- nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Ric h- 16 17 18 19 20 - 9 - ters auswirkt oder darauf abziel t. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verha l- ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizve rwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Rich ters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJWRR 2013, 1215 Rn. 17 mwN ). Eine Maßnahme der Dienstau f- sic ht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung si nd bloße Meinungsäußerungen einer dienstau f- sichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als Maßnahme der Dienstau f- sicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJWRR 2013, 1215 Rn . 17 ). Liegt , was der Dienstgerichtshof zu prüfen haben wird, nach dieser Ma ß- gabe eine Maßnahme der Dienstaufsicht vor, die darauf zielt, unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters einzuwirken, folgt allerdings aus einer entsprechende n Anwendung des in § 44a Satz 1 VwGO niedergelegte n Prinzip s , dass Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlu n- gen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsb e- helfen geltend gemacht werden können, nicht die Unzulässigkeit des Prüfung s- an trags . Gleichfalls folgt sie nicht aus dem Grundsatz, dass Erklärungen in e i- nem Rechtsstreit, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, in aller Regel nicht in einem gesonderten Verfahren unter dem Gesichtspunkt e i- ner Verletzung des Persönli chkeitsrechts angegriffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN ). Ve r- fahrenshandlungen unterliegen der isolierten Anfechtung, wenn sie in Recht s- position en eingreifen und dadurch eine selbständige, im V erhältnis zur a b- 21 - 10 - schließenden Sachentscheidung andersarti ge Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100 , 1101 ) . Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG für schriftsätzliche Äußeru n- gen in einem g erichtlichen Verfahren , die über dieses Verfahren hinaus unmi t- telbar oder mittel bar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters Einfluss nehmen . 4. D as Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfa l- len, dass ihm die Führu ng der Amtsgeschäfte inzwischen vorläufig untersagt ist. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffe nen Maßnahme der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urte il vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, juris Rn. 19, in soweit nicht abgedruckt in B GHZ 67, 184 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 juris Rn. 22; U rteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 12). 22 - 11 - III . Der Dienstgerichtshof wird auch über die Kosten der Revision zu en t- scheiden haben. B ergmann Safari Chabestari Drescher Menges Gericke Vorinstanz: OVG Magdeburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - DGH 2/ 13 - 23
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