BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5 /14 Verkündet am: 4. März 2015 Stoll, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LRiG LSA §§ 26 ff. Zu de n Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters nach dem Landesrichte r- gesetz Sac h sen - Anhalt. BGH, - Dienstgericht des Bundes - , Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 - Dienstgericht für Richter bei d em Verwaltungsgericht Magdeburg Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt - 2 - des Richters am Landgericht Antrags gegner und Revisionskläger , - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte gegen Mini sterium für Justiz und Gleichstellung Antrags teller und Revisionsbeklagter , wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand - 3 - D er Bundesgerich t shof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 20 15 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antrags gegners gegen d as Urteil des Dienstg e- richtshofs für Richter bei dem Ober verwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt vom 2 9 . Ju l i 2014 wird zurückgewiesen. Der Antrags gegner hat die Kosten de s Revision sverfahre ns zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen . Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Land es Sachsen - Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während d ieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt. 1 2 - 4 - Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (er s- tes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruh e- stand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M . , P o- lizeiärztli ches Zent rum der Landesbereitschaftspolizei, ein e weitere Stellun g- na hme. Sie hie lt den Antragsgegner für dienstfähig. Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners au f- gekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H . nach A n- hörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S . (k ünftig: Sachverständiger ) mit der Erstellung eines ps y- chiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Famil ienanamnese, Erhebung psych i- scher Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer " bipolare [ n ] affektive [ n ] Störung , derzeit gemischte Episode (ICD - 10: F31.6) " . Aufgrund d ieser Erkrankung sei [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr g e- geben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelege n- heit zur Stellungnahme . Mit Schreiben vo m 17. November 2011 teilte der Präsident des Landg e- richts H . dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den A n- tragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestan d zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu e i- ner Versetzung in den Ru hestand . Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für 3 4 5 - 5 - falsch. Er le ide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stim me der Vers e t- zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu. Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstger icht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Das Dienstgericht ha t nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstg e- richtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof) , der d em Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegner s befassten Ärzte Sch . und Dr. T . als sac hverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum A n- trag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die V o- raussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar u n- terliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Diens t- unfähig keit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt w erden. Der Dienstg e- richtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Diens t- pflichten dauerhaft nicht erfüllen könne. 6 7 8 9 - 6 - Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachv erständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sac h- verständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung , die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insge samt fünf Stunden umfasst habe , treffen können. Insbeson dere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypom a- nische Episoden gefunden , die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antrag s- gegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprecht empo begründet, sondern in einen K ontext mit der diagnostizierten A n- triebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe . Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er ric h- tig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter de pre s- siven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die beha n- delnden Ärzte Sch . und Dr. T . bestätigt, die im Übrigen das Vorha n- densein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phase n auch nicht hätten ausschließen können . Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den ne u- ronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei. Der Sachverständige sei, was der Dienstgericht shof näher mit seiner T ä- tigkeit begründet hat, Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es kö n- ne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hä t- ten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet. 10 11 12 - 7 - Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen . Auch insoweit sei dem geri chtlichen Sachve r- ständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des A n- tragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich ein er Denkbeschleun i- gung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Una ufmerksa mkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der A n- tragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsge g- ner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Täti g- keit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. D ie Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antrag s- gegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und ve r- arb eite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife. Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschi e- denen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L . im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtniss törungen und wechselnden Sprac h- störungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Ei n- schätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachve r- ständige n gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen. Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depress i- on dienstunfähig . Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T . könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Ei n- 13 14 15 - 8 - schrän kungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Täti g- keit nicht mehr möglich. Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie lä n- ger anhal ten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sac h- verständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht au f- genommen sei. Er habe dies auf die mange lnde Krankheitseinsicht und fehle n- de Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit e i- ner Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Mona te nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antrag s- gegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständ i- gen Ausführungen des Dr. T . nicht mit einer Wiederherstellung der G e- sundheit innerhalb der nächsten sechs Mon ate zu rechnen, zumal sich der A n- tragsgegner jeglicher Medikamention verweigere. Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht . Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LS A, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachve r- ständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungna h- men ausgeräumt. Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M . vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsv erfa h- ren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht är z t- 16 17 18 - 9 - liche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LS A. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entsche i- dung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das G utachten des Sachverständigen zu erschüttern. Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsiden ten oder Vizepräs i- denten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsi t- zenden des Spruchkör pers, de m der Antragsgeg ner zugeordnet sei, s ei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorherges e- hen auf und müsste n nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszufü h- ren, verspreche die Verneh mung k einen weiteren Erkenntnisgewinn . Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Diens t- gerichtshof zugelassenen Revision , mit der er im Wesentlichen die Fehlerha f- tigkeit des Verfahrens rügt . Der Antragsgegner beantragt, unter Ab änderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen - Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/ 12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen - Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Z u lässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jet zt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewi e- sen und das Verfahren eingestellt. Hilfsweise beantragt er, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsger icht des Landes Sachsen - Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem 19 20 21 - 10 - Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur e r- ne u ten Verhandlung und Entsc heidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die z ulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerich ts , die Zulässigkeit der Versetzung des Antrag s- gegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehle r- frei bestätigt . I. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgeri chtshof verfahrensfehlerhaft entschi e- den hätte. 1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstge richtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinwei s- pflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen , weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe , es 22 23 24 25 26 - 11 - bestehe Anlass, zur Frage sein er Krankheitsei nsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 4 B 51/14, juris Rn. 11 ). Ein hie r- gegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grun d- lage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit ein e Wendung gegeben hat, mit d er der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antrag sgegner krankheitseinsichtig ist , war vi elmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidu ng des Dienstgerichts , so dass der Antragsge g- ner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtsp unkts wissen musste. b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der B e- gründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einb e- zogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei . Diesen B ericht, der Prof. Dr. L . a ls Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Un i- versität M . nennt, als Verfasser aber Dr. T . bezeichnet, hat der A n- tragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichts hof vorgelegt hat . Die Revision zitiert en t- sprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweis lich der Proto kolle der mündlichen Verhandlung vor dem Di enstg e- richtshof vom 11 . September 2013 , 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren die se Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung . Der Dienstgerichtshof hat den B ericht in seinem Beschlu ss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu 27 - 12 - erkennen gegeben, ihn f ür verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise ause i- nander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L . und nicht Dr. T . als A d- ressaten eigenanamnestischer Angaben des Antra gsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß. c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revis i- on auch , so weit s ie rügt , der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und dami Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T . unterstellt, di e- ser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil d e- ren Ursache in hirnorganischen Syn apsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaf ten Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T . habe "als Sachverständiger ausge sagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von end o- genen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wör tlich der am 27. Ma i 2014 protokollierten Aussage. 2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebe n- falls nicht durch. a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weit e- res gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners ei n- zuholen. 28 29 30 - 13 - a a ) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehe n- den Pf licht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Ei n- h o lung eines weiteren Gutachtens ka nn deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder au f- drängen muss , weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entsche idungse r- heblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermögl i- chen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösba re Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 RiZ(R) 2/10, NJW - RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20 ). b b ) Danach ist es revisions rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat . Es ist nicht e rsichtlich und vom Antragsgegner a uch nicht da r- gelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösb a- re Widersprüche aufweist. Die Ausführung de s An tragsgegners, der Sachve r- ständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch . habe m angels Kenntnis der Anamne se eine bipolare Störung nicht festgestellt , obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis " alle[r] notwendigen Unterlagen " diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätz ung beanstandete Annahme des 31 32 - 14 - Sachverständigen, Dr. T . habe den Antragsgegner nicht untersucht. Di e- se von der Revision behauptete n Irrtümer bezog en sich nicht auf das Bewei s- thema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zw i- sc hen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen ausgeräumt. Mit dieser Festste l- lung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkenn t- nismöglichkeit en des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstg e- richtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und h y- poma nischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sac h- verständigen getragen . Dass der Sachverständige die Anzahl der Unters u- chungstermine nur zunächst, s päter konnte er sich festlegen nicht genau angeben konnte , aber immerhin auf " zumindest drei " schätzte und keine klin i- schen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben M angel des Gutachtens nicht. b) Soweit die Revision im Übrig en eine Verletzung des § 86 VwGO ge l- tend macht, genügt ih re Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an d ie Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanford e- rungen. a a) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur B e- gründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerü g- ten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss su b- stantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen U m- stände aufgrund der maßgebenden materiell - rechtlichen Auffassung des Tats a- chengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erfo r- 33 34 - 15 - derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachve r- haltsaufklärung voraussichtlich get roffen worden wären und inwiefern das ang e- fochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insb e- sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunm ehr ve r- missten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem G e- richt von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 RiZ (R) 5/00, juris Rn. 26 mwN ) . b b ) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vor wirft , nicht aufgeklärt zu haben, ob der A n- tragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referier te erhebli che Symptome g e- nannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichn e- ten Stelle lediglich den Vortrag des Antrags tellers in seinem Schriftsatz v om 10. April 2014 (dort S. 2 f. ) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwu rf macht, der Ursache angeblicher " Wortverwech s- lungsstörungen " des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein , nicht unte r- sucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Pro f. Dr. L . (richtig: des Dr. T . ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L . zu eine r Unters u- chung des Antragsgegner s befragt zu haben , und Medizinaldirektorin Dr. M . und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben , b e- s chränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen . 35 - 16 - II. Das Urteil des Dienstgerichtshof s hält sachlich - rechtlich er Überprüfung stand. 1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in § § 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Ric h- ters bestimmte Verfahren eingehalten. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehle r- frei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist , weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Grü n- den wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann. a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach - und Recht s lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richte r- dienstgerichte entscheiden anders als die Verwaltungsgerichte bei der Verse t- zung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff. ) nicht übe r die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH , Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18) . Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstu n- fähigkeit in den Ruhestand versetzt wer den . Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die g esetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein. 36 37 38 39 - 17 - b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist . a a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LR iG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Z u- standes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. D a- bei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Pers on des Ric h- ters ab. V ielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung , den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung sei ner Dienstpflichten dauernd unf ä- hig ist ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22 ). b b) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei ang e- wandt . (1 ) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon übe r- zeugt , dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen dia g- nostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkra n- kung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorl ie gen, deren A uftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Rich teramtes hinder n. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfo l- 40 41 42 43 - 18 - gerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden. (2 ) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise we i- ter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitl i- chen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Die nstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert ( vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu b e- ansta nden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zei t- punkt nicht mit absoluter Gewissheit fes tstehen muss, dass die Wiedererla n- gung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der da u- erhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglich keit der spät e- ren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalt s- punkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert wer den kann, d.h. eine Wi e- dererlangu ng der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH , Urteil vom 16. Dezember 2010 RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26). Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der We igerung des Antragsge g- ners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des U m- stands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren B e- 44 45 46 - 19 - dingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt. c ) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch . "nur bis maximal 5 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhalt s- punkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 N r. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Au f- treten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, d e- ren Manifestation ex ante nicht vo rausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des r e- gelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.) . d ) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist sch ließlich , was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA) , nicht unverhältnismäßig . Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung. 47 48 - 20 - III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: D ienstgericht für Richter bei de m VG Magdeburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - DG 1/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OVG Sachsen - Anhalt , Entscheidung vom 29.07.20 14 - DGH 3/12 - 49
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