BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 6 /1 2 Verkündet am: 1 4 . Oktober 201 3 Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle i n dem Prüfungsverfahren de s Richter s am Arbeitsgericht Antrags teller und Revisionskläger , - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanw ä lt e - gegen Antrags gegner und Revisionsbeklagter , wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtsh of - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Ch a- bestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 18. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch schriftsätzl i- che Äuße rungen des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in einem Verfahren zwischen den Beteiligten gegenüber dem Sächsischen Obe r- verwaltungsgericht und in dem vorliegenden Verfahren gegenüber dem Lan d- 1 - 3 - gericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - in s einer richterlichen Unabhängi g- keit beeinträchtigt ist. Der geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 1991 im ric h- te r lichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als Richter am Arbeitsgericht L . tätig und dort Vorsitz ender einer Kammer. Über den Antragsteller wurde durch den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts unter dem 8. Februar 2006 / 19. April 2006 eine period i- sche dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 erste llt, in der u.a. folgendes festgehalten wurde: Monaten nach ihrer Verkündung in vollständig abgesetzter Diese Beurteilung hat der Antragsteller sowohl vor dem Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - als auch vor dem Verwaltungsgericht Leipzig angefochten. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 hat das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - verschiedene Formulierungen in der Beurteilung für unzu lässig erklärt, andere jedoch unbeanstandet gelassen. Der Bundesg e- richtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die Revision des Antragstellers seinem Begehren insgesamt stattgegeben und die Revision des Antragsge g- ners zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 4. J uni 2009 - RiZ(R) 5/08 - BGHZ 181, 268). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vorgetragen, dass sich die Parteien in einem der vier Rechtsstreite vor Ablauf von fünf Mon a- ten zu gerichtlichem Protokoll verglichen hätten, das bereits v erkündete Urteil gleichwohl in vollständiger Form abgesetzt und den Parteien übermittelt worden sei. 2 3 3 4 - 4 - Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Beurteilung vom 8. Februar 2006 in Gestalt des Prüfungsvermerks vom 19. April 2006 und des Widerspruchsb e- scheids vom 24. Juli 2007 mit Urteil vom 3. Juli 2008 aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: r- halt aus. Denn unwidersprochen hat der Kläger vorgetr a- gen, dass von den in der Beurteilung erwähnten vier Urte i- len, die nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt worden seien, ein Verfahren durch Vergleich Die Berufung wurde nicht zugelassen. Deshalb beantragte der beklagte Freistaat deren Zulassung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht und begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. September 2008, in dem er u.a. folgendes ausführte: l- ständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nac h ihrer Verkündung nicht zur Geschäftsstelle vorgelegt worden sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte Urteil wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien sich - wohlgemerkt mehr als fünf Monate nach Verkündung des Urteils - verglichen hatten Mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 erhob der Antragsteller gegen di e- se schriftsätzlichen Ausführungen Widerspruch. Dieser wurde mit Wide r- spruchsbescheid des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Dezember 2009 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 20. Januar 2010 zugestellt. 5 6 6 7 - 5 - Durch die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung am 22. Dezember 2009 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig recht s- kräftig. Mit seinem am 19. Februar 201 0 beim Dienstgericht für Richter eing e- gangenen Antrag hat der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit der Formulierung im Schriftsatz vom 16. September 2008 begehrt, weil diese ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Ant ragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, es handele sich bei den angegriffenen Ausführungen um unzulässige, weil sachlich falsche Vorha l- te i . S . d. § 26 DRiG. Ihm werde vorgehalten, er habe ein Urteil überhaupt nicht abgesetzt und somit auch der Geschäfts Formulierung werde ihm - öffentlich - ein Verstoß gegen § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG und damit ein Dienstvergehen zur Last gelegt. Durch die wahrheitswi d- rige Auslassung in dem Schriftsatz vom 16. September 2008, der sowoh l beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht als auch in der Kanzlei der ihn vertrete n- den Rechtsanwälte durch zahlreiche Hände gegangen sei, werde darüber hi n- aus sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Antragsteller hat beantragt, unter Aufhe bung des Widerspruchsbescheids des Präs i- denten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Dezember 2009 festzustellen, dass es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des Sächsischen Landesa r- beitsgerichts vom 16. September 2008 in Gestalt des W i- derspruch sbescheides vom 29. Dezember 2009 um eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht handelt, soweit dort ausgeführt wird: f): Von den vier genannten Entscheidungen, welche in vollständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nach ihrer Verkündung nic ht der Geschäftsstelle vorgelegt wo r- 8 9 10 11 11 - 6 - den sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte Urteil wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien sich - wohl gemerkt mehr als fünf Monate nach Verkü n- dung des Urteils - Der Antragsg egner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit einem am 24. März 2010 beim Dienstgericht für Richter eingegang e- nen Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und zur Begrü n- dung vorgetragen, der Präsident des Sächsischen Landesarbeit sgerichts habe ihm mit dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 4. März 2010 erneut vorgeworfen, in dem Rechtsstreit - - - Monats - r- schreitun g der Fünf - Monats - Frist in dem Verfahren - - nicht stat t- gefunden habe. Dieser Rechtsstreit sei, nachdem am 9. September 2002 ein Urteil in der Sache verkündet worden sei, am 3. Februar 2003 verglichen wo r- den. Dies sei vor Ablauf von fü nf Monaten seit der Urteilsverkündung gesch e- hen. Nach dem 3. Februar 2003 sei deshalb keine Frist mehr gelaufen und h a- des Antragsgegners greife in unzulässiger Weise in seine ri chterliche Una b- hängigkeit ein. Der Antragsteller hat zusätzlich beantragt Antragsteller objektiv auch die Fünf - Monats - an das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richte r - in dem Verfahren - 66 DG 1/10 - gerichteten Schreiben des Sächsischen Landesarbeitsgerichts - Der Präsident - vom 4. März 2010 (AZ.: 200 - 8/07) unzulässig ist. Das Dienstgericht für Richter hat die Anträge durch Gerichtsbescheid z u- 12 13 14 14 15 15 - 7 - rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter und rügt neben der Verletzung materiellen Rechts die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichts für Richter und die Unzulässigkeit der Entsche i- dung durch Gerichtsbescheid. Der Antragsg egner begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstg e- richt für Richter. I. Das Dienstgeri cht für Richter hat über die Anträge rechtsfehlerhaft o h- ne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entschi e- den. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG ge l- ten für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 SächsRiG (P rüfungsverfahren) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der Auffassung des Dienstgerichts den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. Der Verfahren sfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsb e- scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Dienstgericht für Richter, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Auf die von d er Revision geltend g e- machten Besetzungs - und materiell - rechtlichen Rügen kommt es nicht an. 1. Die durch §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschri f- ten der Verwaltungsgerich tsordnung für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 16 17 18 - 8 - SächsRiG (Prüfungsverfahren) erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. a) Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfa h- ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entspr echend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 45 Abs. 1 SächsRiG um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 und Nr. 4 Säch s- RiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend a n- wendbar erklärt, soweit das Sächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des II. Teiles der Verwaltun gsgerichtsordnung sind demnach mit Ausnahme des 8. Abschnitts über die Anfechtungs - und Verpflichtungskl a- ge sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das DRiG: Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 65 Rn. 5), nicht jedoch die B e- stimmu ng des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. b) Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinng e- mäßen bzw. entsprech enden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die A n- wendbarkeit der Vorschrift des § 84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem. § 83 DRiG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngem ä- ße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Pr ü- fungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130). Die Gesetzgebung s- geschichte sowie Sinn un d Zweck der Regelung sprechen dafür, die Besti m- 19 20 - 9 - mung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngem ä- ßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen. aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung d urch Gerichtsbescheid wurde durch Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs - und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Geric h- te der Verwaltungsgerichtsbar keit sowie des Bundesdisziplinargerichts, und damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entg e- gengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnet und diesen Gerichten die Mögli chkeit g e- geben werden, ihre Rückstände zu erledigen (vgl. BT - Drucks. 8/842 S. 7 f.). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in § 84 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtl i- chen Verfahrens (Gesetz zu r Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGO - ÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) als Dauerrecht in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl. , § 84 Rn. 1). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung de s Gericht s- bescheids in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Ei n- fügung in die Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 70a BDO) der besonderen B e- lastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbescheid nach Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs - und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) habe sich b e- währt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwa l- tungsgerichte erwiesen (BR - Drucks. 135/90 S. 77 f.). E s ist aber nicht ersich t- lich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Dienstgerichten für Richter, für 21 22 - 10 - die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese En t- scheidungsform zur Verfügung stellen wollte. bb) Der Gesamtzusammenhan g sowie der Sinn und Zweck der Reg e- lungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und des § 45 Abs. 1 SächsRiG sprechen dafür, den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche Prü fungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Richter. Der Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im Deutschen Richtergesetz gesondert g eregelt. Der Besonderheit des Prüfung s- verfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte U n- abhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsg erichtsor d- nung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Dabei ist für die hier maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid en t- schieden werden kann, weiter z u berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach § 80 Abs. 2 DRiG in Versetzungs - und Prüfungsverfahren stets eine Zul assung der Revision zum Dienstgericht des Bundes vorgesehen ist. Demgegenüber ist in Disziplinarverfahren nach § 81 DRiG der Zugang zur Revisionsinstanz - vorb e- haltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der Revision in Diszi p- linarsachen (vgl. § 79 Abs. 3 DRiG) - auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begrenzt (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DRiG) und der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§ 81 Abs. 2 DRiG). Der stetigen Zulassung der Revision zum Dienstgericht des B undes lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs - und Prüfungsverfahren 23 - 11 - aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 1962, § 80 Rn. 4) und er die Bi l- dung eine r bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb der jeweiligen Bundesländer für geboten hält (vgl. Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., Einleitung Rn. 41a). Die Entscheidung durch Gericht s- bescheid ist dagegen nach § 84 Abs . 1 Satz 1 VwGO nur für Streitfälle vorg e- sehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die Bestimmung des § 84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen A n- wendungsbereich her in Widerspruch zur Besonderheit und Bedeutun g des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens. cc) Weiter ist zu beachten, dass den Dienstgerichten und - soweit la n- desrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachv erhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eing e- schränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20, Rn. 32 ff.). Das Dienstgericht des Bundes ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht werden, § 82 Abs. 2 DRiG. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochten e Urteil auf der Nichtanwe n- dung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht, § 80 Abs. 3 DRiG. Will die Revision beispielsweise beanstanden, wie das Dienstgericht eine Ma ß- nahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG in tatsächlicher Hinsicht g e- w ürdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen Rechtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht au s- schließlich das aus ihrer Sicht zut reffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 24 - 12 - 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469). Auch wegen dieses eing e- schränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz ist es ge boten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen Ve r- handlung in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht und dem Antragsgegner seine Sicht weise mündlich erläutern kann. Soweit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch G e- richtsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung b e- antragen können, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wegen der uneingeschränkten Eröffnung der Revision in Prüfungsverfahren nicht gegeben. 2. Danach konnte das Dienstgericht für Richter das vorliegende Pr ü- fungsverfahren nicht durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist vo n der Verweisung in §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG nicht erfasst. Das Dienstgericht hat für die angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entsche i- dungsform gewählt, die das dienstgerichtliche Verfahren srecht nicht vorsieht. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsb e- scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. II. Für das weitere Verfahren vor dem Dienstgericht weist der Senat d a- rauf hin, dass die Annahme des Dienstgerichts, dass der Antrag zu 1 zulässig aber unbegründet ist, nicht fernliegend ist. Es spricht vieles für die Richtigkeit der Annahme des Dienstgericht s, dass die Frage, ob der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, indem er im Verfahren das am 9. September 2002 verkündete Urteil entgegen seiner Verpflichtung aus § 60 25 26 - 13 - Abs. 4 Satz 3 ArbGG nicht innerhalb von drei Wochen, ggf. vor A blauf von fünf Monaten, in vollständig abgefasster Form der Geschäftsstelle übermittelt hat, keine im Prüfungsverfahren zu klärende Frage darstellt und dies auch für die Frage der Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners in Schriftsätzen gegenüber d em Oberverwaltungsgericht gilt. Soweit es den mit der Antragserweiterung in das Verfahren eingeführten weiteren Prüfungsantrag angeht, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob i n- soweit das nach § 48 Satz 2, § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG, §§ 83, 66 Abs. 2 DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde. Der Antragsteller hat dies bislang selbst nicht behauptet und den Akten ist die Durchführung eines Vo r- verfahrens nicht zu entnehmen. Dies könnte zur Unzulässigkeit dieses Antrags führen. 27 - 14 - III. Das D ienstgericht für Richter wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000,00 Euro gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Bergmann Safari Chabestari Drescher Reinfelder Spinner Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 18.07.2012 - 66 DG 1/10 - 28
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