BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 7/10 v om 6. Oktober 20 11 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 3 Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV - Netzes im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10 - Diens t gerichtshof für Richter beim OLG Frankfurt/Main Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt/ Main - 2 - 1. 2. 3. der Vorsitzenden Richterin Antragsteller in und Revisionskläger in , 4. 5. 6. des Vorsitzenden Richters Antragsteller und Revisionskläger, - Verfahrensbevollmächtigte: 1. 2. gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 6. Oktober 2011 ohne mündliche Verhandlung durch d en Vorsitzende n Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Bergmann, die Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer , die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Ch a bestari und den Richter am Bundesgerichtshof Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Fran k- furt am Main vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragsteller, Vorsitzende Richter am , sehen ihre richterliche Unabhängigkeit dadurch als beeinträchtigt an, dass der Betrieb und die Administration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rech t sprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der He ssischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), einer Oberbehörde der Landesfinanzverwaltung, und nicht bei den Gerichten , d.h. allein dem Gericht s- präsidium ve r antwortlichen Personen , angesiedelt ist, und der Antragsgegner dies billigt und du l det. 1 - 4 - Die HZD ist nach § 1 Abs. 1 und 3 des Hessischen Datenverarbeitung s- verbundgesetzes zentrale r Dienstleister für Informations - und Kommunikation s- technik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des La n- des Hessen. Soweit sie Aufgaben für den Ge schäftsbereich des Hess i schen Ministers der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hi n sichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle. Di e HZD betreut den technischen Betrieb des EDV - Netzes der Hess i- schen Justiz, das vom EDV - Netz der allgemeinen Landesverwaltung technisch getrennt ist. Diese Betreuung umfasst u.a. die zentrale Benutzerunterstützung und Soft wareverteilung, das zentrale E - Mai l - System sowie Firewall und Inte r- netzugang. Die Dokumente der Rechtsprechung werden auf dezentralen Se r- vern bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gehalten. Administratoren der HZD haben Zugriff auf alle Systemdateien des Gesamtnetzes und - in den meis ten Betriebssystemen - auf alle Dokument en dateien. Sie verfügen über die technische Möglichkeit, sämtliche im EDV - Netz der Hessischen Justiz gespe i- cherten Dokumente einzusehen, protokollierte Vorgänge der Datenbearbeitung zur Kenntnis zu nehmen und die Dat en zu verarbeiten. Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch erhoben, soweit die Ve r- antwortung für den Betrieb und die Administration des EDV - Netzes für den Rechtspflegeb e reich außerhalb des Justizressorts und nicht ausschließlich bei den Gerichten a ngesiedelt ist und der Hessische Minister der Justiz dies billigt. Der Antragsgegner hat diese Widersprüche am 22. Oktober 2007 zurückgewi e- sen. Mit ihrer beim Dienstgericht für Richter erhobenen Klage haben die A n- tragsteller die Aufhebung der Widerspruch sbescheide und die Feststellung b e- 2 3 4 5 - 5 - antragt, dass es unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die A d- ministration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechung s- bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die HZD billigt und duldet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das angegriffene Verhalten des Ministers der Justiz sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Die technische Ausgestaltung des EDV - Netzes und seine Administra tion durch Stellen außerhalb des Justizressorts setzten sie der unzulässigen Beobachtung und Kontrolle durch die Exekutive aus. Die Ei n- sichtnahme in die im Netz enthaltenen Dokumente ermögliche eine Kontrolle der richterlichen Entscheidungs findung . Der Min ister der Justiz dürfe keine technische Einrichtung betreiben oder betreiben lassen, durch die er oder D ritte sich ohne ausdrückliche Zustimmung der Richter Kenntnis vom Inhalt der zur Entscheidungs findung gehörenden mündlichen oder schriftlichen Erwägunge n verschaffen könne. Die Administration des EDV - Netzes für den Rechtspr e- chungsbereich müsse den Gerichten unterstellt und durch allein den Gericht s- präsidien verantwortliche Personen ausgeübt werden. Das Dienstgericht für Richter hat die Anträge zurückgew iesen. Auf die Berufung der Antragsteller hat der Dienstgerichtshof für Richter unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtspr e- chungsbereich an di e HZD unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die HZD für den Rechtspflegebereich durch Verwaltungsvorschriften seitens des Ministers der Justiz konkret festgelegt und deren Einhalt ung durch den Minister der Justiz im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der Richter überprüft werden könne. 6 - 6 - Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, der Antrag sei z u- lässig und teilweise begründet. Die Überlassung der Administration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz durch den Minister der Justiz an die HZD stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dies ergebe sich aus der tatsächlich möglichen Wirkung dieses Verhaltens des Ministers der Justiz auf die rech t- spreche nde Tätigk eit der Richter. Das Bewusstsein, dass Administratoren der HZD Einsicht in die von Richtern zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen ang e- fertigten und in das EDV - Netz gestellten Notizen und Entwürfe nehmen kön n- ten, sei geeignet, einen Richter bei de r Findung seiner Entscheidung sachwidrig zu beeinflussen. Die Antragsteller machten auch geltend, die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht verletze sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Die Überlassung der technischen Verwaltung des EDV - Netzes f ür die Hessische Justiz an die HZD durch den Minister der Justiz für den Bereich der Rechtsprechung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung beeinträchtige die ric h- terliche Unabhängigkeit der Antragsteller. Die Über tragung des EDV - Netzbetriebs an eine der Dien staufsicht eines anderen Fachministeriums unte r- stellte zentrale Dienstleistungsbehörde als solche sei hingegen mit der richterl i- chen Unabhä n gigkeit vereinbar; insoweit sei das Begehren der Antragsteller unbegründet. Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Ausstattung der Richter mit einem Arbeitsmittel, das dessen technischen Verwaltern die Möglichkeit e r- öffne, die richterlichen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Begehren sei vielmehr darauf gerichtet, dass diese Verwalter organisatorisch bei d en Geric h- ten angesiedelt seien und der Aufsicht und Leit ung der Gerichte, Richter bzw. G e richtspräsidien unterstünden. 7 8 9 - 7 - Die richterliche Unabhängigkeit werde beeinträchtigt, wenn die Diens t- aufsicht oder andere staatliche Stellen in von einem Richter oder in seinem Au f- trag von anderen Bediensteten im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung angefertigte Dokumente wie Verfügu n- gen, B eschlüsse, Notizen und Entwürfe Einblick nähme n . Eine Kenntnisnahme von diesen noch nicht f ür die Öffentlichkeit bestimmten richterlichen Dokume n- ten wäre die erste Stufe einer möglichen Einflussnahme und als solche, wenn sie den Richtern bekannt würde, geeignet, Einfluss auf den Kernbereich richte r- licher Tätigkeit zu nehmen. Der Minister der Jus tiz habe deshalb die Schut z- pflicht, dafür zu sorgen, dass das den Richtern als Arbeitsmittel zugewiesene EDV - Netz nicht in der Weise missbraucht werde, dass Dritte in den richterlichen Arbeitsprozess Einblick nehmen könnten. Soweit aus technischen Gründen ein inhaltlicher Zugriff der Netzadministratoren erforderlich sei, müsse sichergestellt werden, dass erlangte Informationen nicht an die die Dienstaufsicht ausübe n- den Behörden oder andere Dritte weitergegeben würden. Gemessen hieran verletze die Ausgest altung des EDV - Netzes die ric h- te r liche Unabhän g igkeit nicht bereits deshalb, weil die HZD nicht der Dienstau f- sicht des Hessischen Ministers der Justiz, sondern der des Hessischen F i- nanzministers unterstehe. Es reiche aus, dass dem Minister der Justiz die F achaufsicht zustehe und damit eine ausreichende Einwirkungs - und Gesta l- tungsmacht zukomme, um selbst die Schutz - und Kontrollstandards für Date n- schutz und Datensicherheit zu bestimmen. Mit der Fachaufsicht seien dem M i- nister der Justiz die Rechtmäßigkeitsk ontrolle und die fachliche Leitung übe r- tragen. Eine fachliche Aufsicht finde auch tatsächlich statt. Eine andere Beurte i- lung sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Fachaufsicht in der Verga n- genheit, wie die Antragsteller geltend machten, in Einzelf ällen versagt habe. Die Spe i cherung verfahrensbezogener Daten der Gerichte in einer Untergliederung eines anderen Ministeriums stelle auch keine Verletzung des verfassungsrech t- 10 11 - 8 - lichen Gebots der organisatorischen Selbständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG) dar. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieses Gebots nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhä n- gigkeit zur Folge. Die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller sei aber deshalb beei n- trächtigt, weil di e Leitung der HZD nicht so ausgestaltet sei, dass die von Ric h- tern erstellten Dokumente gegen unbefugte Einsicht und Wiedergabe ausre i- chend geschützt seien. Dazu sei es allerdings nicht erforderlich, den Betrieb des EDV - Netzes durch allein den Gerichtspräs idien verantwortliche Personen ausüben zu lassen. Auch eine Verwaltung unter der Verantwortung des Mini s- ters der Justiz als Teil der Exekutive sei verfassungsrechtlich zulässig. Sie en t- spreche dem Grundsatz, dass richterliche Arbeitsmittel durch den Minist er der Justiz oder unter dessen Fachaufsicht verwaltet würden. Die Möglichkeit, dass der Minister der Justiz sich durch eine unzulässige fachliche Weisung an die das EDV - Netz der J ustiz verwaltenden Administratoren Kenntnis vom Inhalt von Notizen oder Entw ürfen oder von dem Nutzungsverhalten von Richtern im EDV - Netz verschaffe, rec htfertige keine andere Beurteilung. Die Justizverwaltung könne sich in gleicher Weise über Hausmeister von Justizgebäuden Aufzeic h- nungen von Richtern im Vorfeld rechtsprechender T ätigkeit verschaffen. Die Freiheit der Richter von Beobachtung im Entscheidungsfindungsprozess könne durch entsprechende Weisungen an die Administratoren des EDV - Netzes g e- währleistet werden. Die technischen Möglichkeiten des EDV - Netzes begründeten zwar eine gegenüber anderen Arbeitsmitteln gesteigerte, qualitativ höhere Gefahr des Missbrauchs. Diese werde auch durch die Möglichkeit, Dokumente "offline" zu erstellen , in Ablagen zu speichern, die den Administratoren der HZD nicht z u- gänglich seien, und zu v erschlüsseln, nicht ausgeräumt . Den geschilderten G e- 12 13 - 9 - fährdungen könne jedoch dadurch begegnet werden, dass ve r bindliche Regeln für den Umgang mit richterlichen Dokumenten durch die A d ministratoren des EDV - Netzes aufgestellt würden, und deren Einhaltung durc h den Minister der Justiz in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit Richtern bzw. ihren gewäh l- ten Gremien überwacht würde. Hingegen sei es weder geb o ten noch zulässig, die das Netz verwaltenden Administratoren der allein i gen Organisationsgewalt der Gerichte und der Aufsicht der Richter zu unterste l len. Die Dienst aufsicht umfasse vielmehr grundsätzlich die Befugnis zur Überprüfung , ob die Richter die ihnen überlassenen Arbeitsmittel, darunter das EDV - Netz, ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzten. Außerd em müsse der Antragsgegner die Möglic h- keit haben, den Administratoren Weisungen im Hi n blick auf eine wirtschaftlich zweckmäßige Ausgestaltung des EDV - Netzes zu geben. Den Gefahren eines unzulässigen Einblicks oder einer unzulässigen We i tergabe von richterl ichen Dokumenten sei durch die Aufstellung abstrakt genereller Verha l tensregeln in schriftlicher Form Rechnung zu tragen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsteller mit ihrer - vom Diens t- gerichtshof zugelassenen - Revision. Zur Begründung führen sie aus, dass ihre richterliche Unabhängigkeit bereits durch die bloße Eignung des EDV - Netzes der Hessischen Justiz zur unzulässigen Beobachtung und inhaltlichen Kontrolle der richterlichen Tätigkeit durch die Exekutive beeinträchtigt werde. Diese B e- einträ chtigung der richterlichen Unabhängigkeit könne durch organisatorische, technische und rechtliche Sicherungsmaßnahmen auf ein rechtsstaatlich noch vertretbares und von den Antragstellern hinzunehmendes Maß reduziert we r- den. Dies setze aber zwingend voraus, dass der Netzbetrieb einschließlich der Administration, soweit es um die Rechtsprechung gehe, den Gerichten übertr a- gen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf ihre Schriftsätze vom 20. Mai , 17. August, 26 . August 2010 , 8. März, 12 . April , 27. Juni und 31. August 2011 B e zug genommen. 14 - 10 - Die Antragsteller beantragen, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2010, soweit es sie beschwert, abzuä n- dern, das Urteil des Dienst gerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 sowie die Widerspruchsbescheide des He s- sischen Ministers der Justiz vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und fes t- zustellen, dass es unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die Administration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rech t- sprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung billigt und duldet. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweis en. Auf seine Schrifts ä tz e vom 12. August 2010 , 23. März, 25. Juli und 29. Juli 2011 wird Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ve r- handlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revisio n (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. 15 16 17 18 19 - 11 - I. 1. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber, soweit er noch Gegen - stand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet. Der Antrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit der Diens t- geric htshof ihm nicht bereits stattgegeben hat. Der Dienstgerichtshof hat fes t- gestellt, dass die Überlassung der Ve r waltung des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich an die HZD unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von D okumenten des richterlichen Entscheidungspr o- zesses durch die HZD für den Rechtspflegebereich durch Verwaltungsvorschri f- ten seitens des Minist e riums der Justiz konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz in gleichberechtigtem Zusam menwirken mit g e- wählten Vertretern der Richter überprüft werden kann. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, weil der Antragsge g- ner sie nicht mit der Revision angefochten hat. Gegenstand des Revisionsve r- fahrens ist d eshalb nur der A n trag festzustellen, dass es auch unter den vom Dienstgerichtshof genannten Bedingungen unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die Administration des EDV - Netzes für den Rechtspr e- chungsbereich des Oberlandesgerichts Fran k furt am Main durch die HZD billigt und duldet. 2. a) Dieser Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Intere s- se eines wirkungsvollen Sch utzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fa s- sen. Es genügt jede Einflussnahme einer d ienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätig keit des Richters besteht (BGH, 20 21 22 23 - 12 - Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die mit dem Antrag angegriffene Billigung und Duldung der Ad ministration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz durch die HZD. Durch das EDV - Netz wird den Richtern, auch den Antragstellern, ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, das, wie der Dienstgerichtshof in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, auch de r dienstaufsichtlichen Kontrolle, insbesondere durch Anfragen bei den Administratoren, dient, ob sein Gebrauch, z.B. bei der Nutzung des Internets, ausschließlich zu dienstlichen Zwecken e r- folgt. Kontrollen sind typische Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Gegen diese Ma ß- nahme der Dienstaufsicht kann mit der - nachvollziehbaren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43) - Behauptung, sie verletze die richterlic he Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren nach § 50 Nr. 4 f HRiG befindet. b) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte beschränkt sich d a- bei auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dien staufsicht die richte r- liche Unabhängigkeit beeinträchtigt (§ 26 Abs. 3 DRiG). Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selbstä n- digkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG) und mit anderen G e- setze n und Rechtsvorschriften ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfa h- rens. Insbesondere die Überprüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit d a- tenschutzrechtlichen Bestimmungen ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN). 24 25 - 13 - 3. Der Antrag ist, soweit er noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet. Die Billigung und Duldung der Administration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main durch die HZD beeinträchtigt als solche die richterliche U n- abhängigkeit der Antragsteller nicht. a) Die Beobachtungsfunktion gehört z ur Dienstaufsicht, der Richter g e- mäß § 26 Abs. 1 DRiG unter stehen , soweit nicht ihre Unabhän gigkeit beei n- trächtigt wird. Die d ienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgabe n , eine g e- ordnete Rechtspflege zu gewäh r leisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Be - obachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Urteil vom 14. September 199 0 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193). Dazu g e- hört auch das Recht, den G e brauch technischer Geräte und anderer Hilfsmittel zu beobachten, etwa um e i ner missbräuchlic hen Benutzung für private Zwecke vorzubeugen und unnötige Kosten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 24. No - vember 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt allerdings in B e- tracht, wenn mit der Be o bachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Dabei sind in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit nic ht nur die E n d - entscheidungen, so n dern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach - und Verfahrensentsche i- dungen einbezogen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/ 6 2, BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96 , DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675). Erfasst werden alle richterlichen Han d lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe 26 27 28 - 14 - des Richters, Recht zu finden und den Rechtsf rieden zu sichern, unmittelbar in Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1998, 467, 469). Dazu gehören auch von einem Richter zur Vorbereitung seiner Entscheidung angefertigte und in das EDV - Netz gestellte Dokumente, z.B. E n t- scheidungsentwürfe, Voten, Notizen oder Vermerke über Beratungen. Ma ß- nahmen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen können, seinen Dienstcomputer und das EDV - Netz zur Erledigung dieser oder anderer richterl i- cher Aufgaben nicht in dem von ihm fü r sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, können die richterliche Unabhängigkeit beein trächtigen (vgl. für die Nutzung von Telefonanlagen BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732). b) Gemessen hieran liegt eine Verletzung d er richterlichen Unabhängi g- keit der Antragsteller nicht vor. Die Administration des EDV - Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die HZD gibt Richtern vernünftigerweise keine Veranlassung , damit zu rechnen, das EDV - Netz werde von dienstvorgesetzten Stellen oder Dritten, die nicht a l- lein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der Richter bzw. der Gericht s- präsidien, unterstehen, zu einer inhaltlichen Kontrolle richterl i cher Dokumente im Kernbereich der Rechtsprechung genutzt, und deshalb von der Erstellung und Speicherung solcher Daten im EDV - Netz abzusehen. Die systemimmane n- te Einsichts - und Zugriffsmöglichkeit der obersten Administrat o ren des EDV - Netzes ist nicht zur inhaltlichen Kontr olle richterlicher Dokumente bestimmt. Sie dient vielmehr dem sachgerechten Betrieb und der ordnungsgemäßen Verwa l- tung des EDV - Netzes und ist zu diesem Zweck unerlässlich. A l lein die - nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofes bestehende - Ei g nung de s EDV - Netzes zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der 29 30 - 15 - Rechtsprechung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht, wenn die Adm i nistration des EDV - Netzes nicht allei n der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der Richter bzw. Gerichtspräsidien, untersteht. Sie eröffnet zwar die technische Möglichkeit, dass das EDV - Netz zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dok u mente, etwa zur systematischen Suche, Einsichtnahme, Kopie, Bearbeitung und Weiterle i tung richterliche r Dokumente, genutzt w ird . Diese Möglichkeit besteht aber una b- hängig davon, ob das EDV - Netz durch eine nicht zum Geschäftsbereich des Ministers der Justiz gehörende Behörde wie die HZD oder durch den Mini s te r der Justiz bzw. die Gerichtspräsidenten als unmittelbare Dienstvorgesetzte b e- trieben und verwaltet wird. Eine solche t heoretische Zugriffsmöglichkeit der d iens t aufsichtführenden Stellen auf richterliche Dokumente im Kernbereich der Rechtsprechung ist in der deutschen Justiz weithin gegeben. Es gibt aber u n- geachtet etwaiger Fehler in seltenen Ausnahmefällen keinen Anhaltspunkt d a- für, dass sie bewusst zur inhaltlichen Kontrolle dieser Dokumente genutzt wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die richterlic he Arbeitsweise durch die B e- fürchtung einer solchen Kontrolle beein flusst wird. Da somit nicht davon ausg e- gangen werden kann, dass die bloße Eignung des EDV - Netzes zu einer inhal t- lichen Ko n trolle richterlicher Dokumente Richter veranlasst, das EDV - Netz nic ht in dem von ihnen für sachgerecht gehaltenen Umfang zu nutzen, liegt eine B e- einträchtigung der richterlichen U n abhängigkeit nicht vor. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil der Dienstgerichtshof in seiner i n- soweit nicht angefochtenen Entscheidung di e Überla s sung der Verwaltung des EDV - Netzes an die HZD zum Schutz vor einer unzulässigen inhaltlichen Ko n- trolle richterlicher Dokumente von weit reichenden Auflagen abhängig gemacht hat. Danach dürfen Mitarbeiter der HZD auf richterliche Dokume n te inhaltli ch nur Zugriff nehmen, wenn dies, z.B. bei Reparaturen oder Neuinstallationen, für das EDV - Netz betriebsnotwendig ist. Ferner dürfen richterliche Dokumente w e- 31 - 16 - der an den Minister der Justiz noch an den Finanzminister als Dienstaufsicht s- behörde noch an sonst ige Dritte weitergegeben werden. In gle i cher Weise ist die Speicherung oder Weitergabe so genannter Metadaten richterlicher Dok u- mente, z.B. des Autors oder der Zeit ihrer Erste l lung, unzulässig. Ausnahmen sind nur bei einem konkreten Verdacht des Mis s brauc hs des EDV - Netzes zu dienstfremden Zwecken zulässig. Diese Regelungen sind schriftlich niederzul e- gen. Ihre Einhaltung ist durch den Minister der Justiz unter gleichberechtigter Mitwirkung von gewählten Vertretern der Richterschaft zu überwachen. Jede n- falls u nter diesen Umständen besteht für einen Richter kein Grund anzune h- men, das EDV - Netz werde zur inhaltlichen Kontro l le richter licher Dokumente im Kernbereich der Rechtsprechung genutzt, und dieses Netz de s halb bei seiner richterlichen Tätigkeit nicht in de m von ihm für sachgerecht g e haltenen Umfang zu benutzen. Dies und nicht die bloße Eignung technische r Ei n richtungen wie eine r Telefonanlage oder ein es EDV - Netz es zur inhaltlichen Kontrolle richterl i- cher Tätigkeit ist, anders als die Antragsteller meinen, n ach der Rechtspr e- chung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 24. Novem ber 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732) das maßgebliche Kriterium zur Beurteilung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Danach liegt eine B e- einträchtigun g der richterlichen Unabhängigkeit der A n tragsteller nicht vor. Ob dies auch ohne die Auflagen des Dienstgerichtshofes der Fall wäre, ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Entsche i- dung des Dienstgerichtshofes insoweit nic ht mit der Revision angefochten wo r- den ist. Im Übrigen ist das Dienstgericht des Bundes an die im Berufungsu r teil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Der im Revisionsverfahren gehaltene Vortrag de r Parte i- en über die nach Erlass des Berufungsurteils erfolgte bzw. künftig beabsichtigte Ausgestaltung des Betriebs und der Administration des EDV - Netzes der Hess i- 32 - 17 - schen Ju s tiz ist für die Entscheidung unbeachtlich (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 1 7 . Aufl., § 13 7 Rn. 24 mwN). II. Die Revision der Antragsteller ist demnach als unbegründet zurückz u- weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. 33 34 - 18 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Bergmann Joeres Fischer Safari Chabestari Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main - Dienstgericht für Richter - , Entscheidung vom 11.07.2008 - 1 DG 5/2007 - OLG Frankfurt/Main - Dienstgerichtshof f ür Richter - , Entscheidung vom 20.04.2010 - DGH 4/08 - 35
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