BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 8/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Pr374fungsverfahren des Antragsgegner und Revisionskl344ger, gegen den Richter am Landgericht Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte wegen Teilzeitbesch344ftigung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009 ohne m374ndliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richter-dienstgerichts bei dem Landgericht Schwerin vom 28. M344rz 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Landgericht . 1 Er beantragte am 26. Januar 2006, ihm eine auf drei Jahre verteilte Teil-zeitbesch344ftigung zu gew344hren, bei der er zun344chst seine richterliche T344tigkeit f374r zwei Jahre als Vollzeitt344tigkeit aus374ben und sodann w344hrend des dritten Jahres insgesamt freigestellt w374rde (sogenanntes Sabbatjahr oder Blockmo- 2 - 3 - dell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2006 mit der Begr374ndung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehe eine Teilzeitbesch344ftigung in dieser Form nicht vor, ein R374ckgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen ge-richtete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg. 3 Mit seiner vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat der An-tragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbe-sch344ftigung im Blockmodell. Er beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschlie337ende Re-gelung. 247 8 b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen der Antragsteller erf374lle, ent-halte den Anspruch auf Teilzeitbesch344ftigung. Hinsichtlich der Art der Gew344h-rung der Teilzeitbesch344ftigung sei die Norm unvollst344ndig. Zur Schlie337ung der L374cke seien gem344337 247 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und damit insbesondere 247 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als m366gliche Art der Teilzeitbe-sch344ftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmenge-setzliche Regelung des 247 76 c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbesch344ftigung nur durch f366rmliches Gesetz vorge-sehen werden k366nne. Dem sei aber durch 247 8 b LRiG M-V Rechnung getragen. Das "Wie" der Teilzeitbesch344ftigung im Sinne des 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG k366nne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in 247 4 Abs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erkl344rten Wil-len des Landesgesetzgebers nach einer m366glichst weitgehenden Gleichbe-handlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. - 4 - Das Richterdienstgericht bei dem Landgericht Schwerin hat den An-tragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgem344337 dazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 5 Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf Gew344hrung der von ihm beantragten Teilzeitbesch344ftigung im Blockmodell. Der Anspruch folge aus 247 3, 247 8 b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. 247 79 LBG M-V i.V.m. 247 4 Abs. 2 AZVO M-V. 247 8 b Abs. 1 LRiG M-V, der f374r die Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbesch344ftigung vorsehe, schlie337e nicht aus, dass diese - wie von dem Antragsteller beantragt - in Form des Blockmodells gew344hrt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des 247 76 c DRiG sei die M366glichkeit der Einf374hrung des Sabbatjahrs f374r Richter er-366ffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise Gebrauch gemacht, dass in 247 8 b Abs. 1 LRiG M-V die M366glichkeit einer "vor-aussetzungslosen" Teilzeitbesch344ftigung f374r Richter aufgenommen worden sei. Zwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfol-genseite wie sie in 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG erm366glicht werde, geschehen. Hiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmate-rialien nicht gegen das Sabbatjahr f374r Richter ausgesprochen, sondern lediglich zun344chst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den beamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gem344337 247 79 Abs. 1 LBG M-V i.V.m. 247 4 Abs. 2 AZVO M-V f374r die Beamten eingef374hrt worden sei, er366ffne 247 8 b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch f374r Richter in entsprechender An-wendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (247 3 LRiG M-V). Auch angesichts der in 247 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine ge- - 5 - setzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in 247 4 Abs. 2 AZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu. 6 Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienst-gericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begr374ndung auf den Schriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat der An-tragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2009 seinen Antrag auf Bewilligung des Sabbatjahres zur374ckgenommen. Zur Begr374ndung hat er sich darauf berufen, er werde mit R374cksicht darauf, dass seine Ehefrau voraussichtlich innerhalb der n344chsten ein bis f374nf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen m374sse, zun344chst keine Gelegenheit mehr zu einem l344ngerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da zu erwarten stehe, dass der Antragsgegner auch f374r den k374nftigen Fall eines neuerlichen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe er aber auch weiter eine Kl344rung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten Frage. Der Antragsteller beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststel-lungsklage gem344337 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 7 festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und Revisionskl344gers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war. F374r den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht f374r zul344ssig oder begr374ndet erachte, erkl344rt er den Rechtsstreit in der Hauptsa-che f374r erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen. 8 Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle f374r die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteres- 9 - 6 - se. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt habe, schlie337e er sich dieser Erkl344rung mit dem Antrag an, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 10 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m374ndliche Ver-handlung einverstanden erkl344rt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision (247247 79, 80 Abs. 2 DRiG, 247 45 Abs. 2 LRiG M-V) ist begr374ndet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie ge-stellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erkl344-rung der Erledigung der Hauptsache ist unzul344ssig, der insoweit gestellte Kos-tenantrag des Antragstellers dar374ber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg (II.). 11 I. 1. Der Antragsteller hat seine urspr374ngliche Anfechtungs- und Verpflich-tungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbesch344ftigung in Form des sogenannten Blockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie ge-stellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Be-scheids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem er seinen Antrag auf Bewilligung der urspr374nglich begehrten Teilzeitbesch344ftigung zur374ck genommen hatte. 12 a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortset-zungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des 247 113 Abs. 1 13 - 7 - Satz 4 VwGO, der auch in Pr374fungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung findet (247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in der Revisionsinstanz zul344ssig; es handelt sich nicht um eine unzul344ssige Klage344nderung nach 247 142 Abs. 1 VwGO, denn der Klagegrund wird gegen374ber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschr344nkt, aber nicht ver344ndert (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.). Ein 334bergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Antragsteller auch als Rechtsmittelbeklagtem m366glich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird (BVerwG, Buchholz 310 247 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 247 113 VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die R374cknahme des Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbesch344ftigung geschehen; seinem diesbez374glichen Verpflichtungs-antrag ist durch die Zur374cknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.). b) Ob das f374r die Zul344ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gem344337 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ge-geben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht vorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller einen neuen Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das besondere Feststellungsinteresse m366glicherweise schon des-halb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbesch344ftigung unter anderem zu pr374fen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gr374nde entgegen stehen (247 8 b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Pr374-fung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum gekl344rt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 162, 327, 331). 14 - 8 - Die Pr374fung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gr374nden unbegr374ndet ist (BVerwG, Buchholz 310 247 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier. 15 16 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers ist unbegr374ndet, denn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem ange-fochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbesch344f-tigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern f374r Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilli-gung von Teilzeitarbeit im Blockmodell. a) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-kennt, enth344lt das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LRiG M-V) keine eigenst344ndige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell. Von der in 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. M344rz 2009 g374ltigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen M366glichkeit, eine solche Teilzeitarbeit f374r Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. 17 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und anders als das Rich-terdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, l344sst sich eine gesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres f374r Richter auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begr374n-den. 18 Richtig ist zwar, dass gem344337 247 3 LRiG M-V f374r die Rechtsverh344ltnisse der Richter die Vorschriften f374r Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrich- 19 - 9 - tergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen. Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern in 247 79 LBG M-V i.V.m. 247 4 Abs. 2 AZVO M-V f374r Beamte die Be-willigung von Teilzeitbesch344ftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung des sogenannten Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung l344sst sich aber kein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Meck-lenburg-Vorpommern herleiten. aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zu-treffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide schon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzge-bungsmaterialien zu 247 8 b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdr374cklich gegen die Einf374hrung eines Sabbatjahres f374r Richter entschieden habe. 20 bb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtli-chen Regelung gem344337 247 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG zum Sabbatjahr f374r Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enth344lt, der die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung des Sabbatjahres nicht entspricht. 21 Die M366glichkeit der Teilzeitbesch344ftigung im Blockmodell f374r Beamte ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch f366rmliches Gesetz, sondern lediglich in 247 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine f374r eine Erstreckung auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der 247247 76 a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-R344ntsch, DRiG, 5. Aufl., 247 76 a Rn. 1 f.). Gem344337 247 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Re-gelung einer Teilzeitbesch344ftigung von Richtern daher ein f366rmliches Gesetz 22 - 10 - voraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch, f374r das durch 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG erm366glichte sogenannte Sabbatjahr gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber auch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwin-gend. 23 Hierf374r spricht schon der Zusammenhang der S344tze 1 und 2 des 247 76 c Abs. 1 DRiG. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass Satz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 ankn374pft und lediglich die dem Landesgesetzgeber m366glichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese Erweiterung mit R374cksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger v366lliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelm344337igen Dienstes im Sinne der Vorschriften 374ber eine Teilzeitbesch344ftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu 247 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" ei-ner Teilzeitbesch344ftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbesch344ftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbesch344f-tigung sei. Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der bundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ausschlie337lich eine Einf374hrung des Blockmodells f374r Richter durch Ge-setz erm366glichen wollte. Ausweislich der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zur 304nderung des Deutschen Richtergesetzes hei337t es bereits in der allgemeinen Einf374hrung ausdr374cklich, dass durch die Gesetzes344nderung mit R374cksicht auf das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetz- 24 - 11 - gebungskompetenz der L344nder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3). Zur Einf374-gung des 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG hei337t es dann noch speziell, dass hier-durch den "Landesgesetzgebern" die M366glichkeit er366ffnet werden solle, "Rege-lungen zur Einf374hrung des Sabbaticals bei der Teilzeitbesch344ftigung einzuf374h-ren". Auch 247 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 - allein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung durch f366rmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern - wie dargelegt - nicht enthalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierauf auch an, da der Antragsteller mit seinem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbesch344ftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221). 25 Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit man-gels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines Sabbatjahres als rechtm344337ig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fort-setzungsfeststellungsklage, mit der der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt. 26 II. Die von ihm hilfsweise erkl344rte Erledigung des Rechtsstreits mit dem An-trag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzul344s-sig. 27 - 12 - Zwar ist es m366glich, den Rechtsstreit, wenn das urspr374ngliche Klagebe-gehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie f374r erledigt zu erkl344ren und hilfsweise, f374r den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungs-feststellungsklage nach 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO 374berzugehen. Der 334ber-gang zu einem prim344r gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schlie337t es aber aus, zugleich eine Erledigungserkl344rung nach 247 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende Entscheidung keinen Raum f374r die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung l344sst (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt jedenfalls in F344llen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststel-lungsbegehren aus Sachgr374nden ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gem344337 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. 247 154 VwGO zu tragen. F374r eine gesonderte Kostenentscheidung nach 247 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu orientieren h344tte, besteht jedenfalls in diesen F344llen kein Rechtschutzbed374rfnis. 28 Ungeachtet dessen w344ren dem Antragsteller auch im Rahmen einer Ent-scheidung gem344337 247 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-gen, da seine Klage auf Bewilligung der Teilzeitbesch344ftigung im Blockmodell aus den unter I. dargelegten Gr374nden unbegr374ndet war. 29 III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzu-weisen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. 247 154 VwGO. 31 - 13 - Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000 200 festgesetzt (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 52 Abs. 2 GKG). 32 Rissing-van Saan Joeres Fischer Mayen Safari Chabestari Vorinstanz: Richterdienstgericht bei dem LG Schwerin, Entscheidung vom 28.03.2008 - DG 2/06 -
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