Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe C
C/2026/405
20.1.2026
(Sache M.12224 — OEP IX / DIGITAL VALUE)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2026/405)
1.
Am 13. Januar 2026 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
—
OEP IX Master Coöperatief U.A. („OEP IX“, Niederlande), kontrolliert von OEP IX GP, L.L.C. (USA),
—
Digital Value S.p.A („Digital Value“, Italien), kontrolliert von DV Holding S.p.A (Italien).
OEP IX wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Digital Value erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:—
OEP IX ist eine Finanzholdinggesellschaft und Teil der Fondsstruktur One Equity Partners, die von OEP Capital Advisors, L.P. („OPECA“) verwaltet wird. OPECA ist eine Private-Equity-Gesellschaft des mittleren Marktsegments, die sich auf den Industriesektor, das Gesundheitswesen und die Technologiebranche in Nordamerika und Europa konzentriert.
—
Digital Value ist ein auf Technologielösungen ausgerichteter Wiederverkäufer, der auf Forschung, Gestaltung, Entwicklung und Vermarktung fortschrittlicher IT-Lösungen und -Dienste spezialisiert ist, die Kunden in verschiedenen Wirtschaftszweigen beim digitalen Wandel unterstützen.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.12224 — OEP IX / DIGITAL VALUE
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Registratur Fusionskontrolle
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/405/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)
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