Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 27366/07
S. und J.
gegen Deutschland
und 22 weitere Individualbeschwerden
(siehe beigefügte Liste)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2012 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Mark Villiger und
Angelika Nußberger,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Daten erhoben wurden,
im Hinblick auf die von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen,
im Hinblick auf die Entscheidungen in den Rechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012, und G../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012,
nach Kenntnisnahme davon, dass die Regierung Griechenlands, dessen Staatsangehörigkeit einer der Beschwerdeführer besitzt, sich nicht als Dritte am Verfahren beteiligen will,
nach Beratung wie folgt entschieden.
SACHVERHALT
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um dreizehn natürliche Personen und eine juristische Person; nähere Angaben zu ihnen sind im Anhang aufgeführt.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Herrn Ministerialrat H. J. Behrens und Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
Die von den Parteien vorgebrachten Sachverhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen.
A.Die Umstände der Rechtssachen
Alle Individualbeschwerden betreffen die Dauer zivil- oder strafrechtlicher Verfahren, an denen die Beschwerdeführer beteiligt waren; diese reichte von über drei Jahren in einer Instanz bis zu fast 14 Jahren in zwei Instanzen.
Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
Im Dezember 2011 informierte der Gerichtshof die Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache über die gesetzliche Einführung des neuen Rechtsbehelfs und machte sie auf die Übergangsbestimmung des Gesetzes aufmerksam. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR 2001-IX) bat der Gerichtshof die Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
Die Beschwerdeführer antworteten dem Gerichtshof dahingehend, dass sie beabsichtigten, von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen zu wollen, baten aber dennoch, ihre Beschwerden vor dem Gerichtshof aufrechtzuerhalten.
B.Das einschlägige innerstaatliche Recht
Eine Beschreibung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts ist den Entscheidungen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 18-29, 29. Mai 2012, und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 26-38, 29. Mai 2012, zu entnehmen.
RÜGEN
Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die Dauer der innerstaatlichen Verfahren. Einige Beschwerdeführer rügten nach Artikel 13 der Konvention auch die mangelnde Verfügbarkeit eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs.
Zusätzlich erhoben einige Beschwerdeführer verschiedene andere Rügen bezüglich derselben Verfahrenskomplexe.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese zu verbinden.
A. Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahrensdauer
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die Dauer der zivil- oder strafrechtlichen Verfahren. Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
In G. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/07, Rdnrn. 46ff, 29. Mai 2012) – einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie die Beschwerdeführer in dem hier vorliegenden Verfahren erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch machen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest:
„46.Das Gericht sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, bei dem zuständigen innerstaatlichen Gericht einen Entschädigungsanspruch gemäß Artikel 23 des Rechtsschutzgesetzes geltend zu machen. (...)
47.In Anbetracht dieses Merkmals erkennt das Gericht an, dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das Problem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. Der Gerichtshof sieht zu diesem Zeitpunkt keinen Grund für die Annahme, der neue Rechtsbehelf werde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entschädigung für seine berechtigten Klagen zu erhalten, oder ihm keine hinreichende Erfolgssaussichten bieten.
48.Die Position des Gerichtshofs kann in der Zukunft der Überprüfung unterliegen, was von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängen wird, im Hinblick auf das Rechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der Konvention entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (siehe Korenjak, a.a.O., Rdnr. 73)
49.Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers verfrüht ist.“
In den vorliegenden Fällen sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt daher fest, dass die Rügen der Beschwerdeführer verfrüht sind.
Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
B.Rüge nach Artikel 13 hinsichtlich des Fehlens eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs
Da die nach Artikel 6 erhobene Rüge der Beschwerdeführer wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen worden ist, ist die damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
C.Weitere Rügen
Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention und ihrer Protokolle rügten die Beschwerdeführer weitere Aspekte im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren.
Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es diesbezüglich keine Anzeichen für eine Verletzung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 1, 3 Buchstabe a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Individualbeschwerden zu verbinden und
für unzulässig zu erklären.
Stephen PhillipsBoštjan M. Zupančič
Stellvertretender KanzlerPräsident
ANHANG
Nr.
Individualbeschwerde
Nr.
Erhoben am
Beschwerdeführer
Geburtsdatum
Wohnort
Staatsangehörigkeit
Vertreten von
1.
27366/07
27.06.2007
2.
51353/07
03.11.2007
-
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
54147/07
- 54148/07
- 24416/08
- 49844/08
- 9844/09
- 38635/09
- 38651/09
- 45749/09
- 21396/10
- 53044/10
28.11.2007
28.11.2007
19.05.2008
14.10.2008
12.02.2009
11.08.2008
15.07.2009
21.08.2009
13.04.2010
14.09.2010
-
13.
20862/08
26.04.2008
14.
41497/09
03.08.2009
15.
16.
17.
18.
620/10
- 22528/10
- 45447/10
- 63902/10
29.12.2009
14.04.2010
22.07.2010
23.10.2010
19.
12008/10
25.02.2010
20.
21482/10
12.04.2010
21.
30184/10
01.06.2010
22.
23.
30666/10
54616/10
31.05.2010
20.09.2010
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