Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 16. Mai 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTEINHALTUNG EINER RICHTLINIE - BERICHTE BETREFFEND DIE BESEITIGUNG VON ABFAELLEN. - RECHTSSACHE C-162/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02391
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 16 . Mai 1990 vorgetragen (*). Er hat vorgeschlagen, festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die in Artikel 16 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16 . Juni 1975 über die Altölbeseitigung, Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15 . Juli 1975 über Abfälle, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6 . April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Berichte für die Region Brüssel übermittelt hat, und dem beklagten Staat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Originalsprache : Französisch .
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