Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 16. Mai 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - FREIER WARENVERKEHR - MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG - INVERKEHRBRINGEN VON NAHRUNGSMITTELEXTRAKTEN TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS. - RECHTSSACHE C-177/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02429
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 16 . Mai 1990 vorgetragen (*). Er hat vorgeschlagen, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die Einfuhr von Extrakten und von konzentrierter oder in Würfelform gepresster Bouillon tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, einer Regelung über ministerielle Genehmigungen sowie Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft . Er hat ferner beantragt, dem beklagten Staat die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit der Rüge einer Vertragsverletzung aufzuerlegen, bezueglich deren die Kommission die Klage zurückgenommen hat .
(*) Originalsprache : Französisch .
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