Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Januar 1991. - NORDGETRAENKE GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - APRIKOSENPUEREE. - RECHTSSACHE C-324/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-01927
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Bundesfinanzhof der Bundesrepublik Deutschland hat Ihnen drei Fragen nach der Tarifierung eines Aprikosenpürees zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Der Sachverhalt ist sehr einfach. Die Firma Nordgetränke in Hamburg führte im Januar 1984 Aprikosenpüree aus Argentinien ein. Das Hauptzollamt wies dieses Erzeugnis zuerst der Tarifstelle 20.06 B II a 7 aa des Gemeinsamen Zolltarifs - "Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol" -zu, wonach ein Zoll von 22 % und ein Zollzuschlag auf Zucker zu einem Pauschalsatz von 2 % (1) erhoben wird. Mit Änderungsbescheid vom 20. März 1984 wies das Hauptzollamt die in Rede stehende Ware der Tarifstelle 20.05 C I b - "Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker" - zu, wonach ein Zoll von 30 % und ein Zollzuschlag auf Zucker (2) erhoben wird. Die Firma Nordgetränke focht diese zweite Tarifierung an und erhob Klage beim Finanzgericht.
3. Dieses Gericht bestätigte die vom Hauptzollamt vorgenommene Tarifierung. Die Firma Nordgetränke legte sodann Revision zum Bundesfinanzhof ein, der Ihnen das Problem vorgelegt hat.
4. Bei der ersten Vorabentscheidungsfrage geht es um die Zuweisung zu der Tarifstelle 20.05 C I b. Nach Ansicht der Firma Nordgetränke handelt es sich bei dem von ihr eingeführten Aprikosenpüree nicht um ein durch Kochen hergestelltes Fruchtmus. Das Püree werde vielmehr aus Aprikosen hergestellt, die durch ein Sieb gepresst würden. Die anschließende kurzzeitige Erhitzung des Pürees führe nicht zu einer Veränderung seiner Beschaffenheit, sondern lediglich zu einem Wasserentzug, um sein Volumen zu verringern und Raum und Gewicht für den Seetransport zu sparen.
5. Nach dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage selbst wird dieses Püree durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnen und in einem Konzentrierer unter Vakuum für maximal 30 Sekunden auf den Siedepunkt gebracht.
6. Die wesentliche Frage dürfte lauten, ob die in Rede stehende Ware "durch Kochen hergestellt" ist. Hierfür sind die Feststellungen des vom Finanzgericht beauftragten Sachverständigen von Bedeutung. Dort wird ausgeführt: "Im Bereich der Lebensmitteltechnologie wird unter einem 'Kochprozeß' ein thermisches Verfahren verstanden, bei dem die Produkteigenschaften bewusst verändert werden." Weiter heisst es dort, daß neben diesen Veränderungen "zuweilen ein gewisser Wasserentzug" eintritt, daß "jedoch nicht [dieser] im Vordergrund des 'Kochprozesses' [steht], sondern die gezielte Produktveränderung durch thermische Einwirkung über einen längeren Zeitraum". (3)
7. Dieser Sachverständige unterscheidet zwischen dem "Kochprozeß" und dem "Konzentrieren", das den Wassergehalt verringern soll, ohne dabei das Produkt zu verändern. Der Wasserentzug findet unter Vakuum bei Temperaturen zwischen 40 und 70 Grad während der sehr kurzen Zeit von 10 bis 30 Sekunden statt. Die so hergestellten konzentrierten Erzeugnisse sind den Ursprungserzeugnissen bezueglich deren Beschaffenheit ebenbürtig.
8. Bei dem von der Firma Nordgetränke eingeführten Aprikosenpüree handelt es sich nach den Feststellungen dieses Sachverständigen um ein "konzentriertes Aprikosenmark". Der Sachverständige führt aus: "Produktänderungen gegenüber einem frischen Aprikosenmark sind weder sensorisch noch chemisch erkennbar. Es ist daher zweifelsfrei, daß dieses Produkt durch eine 'Konzentrierung' hergestellt wurde, welche der von Fruchtsaft-Konzentraten gleichzusetzen ist. Wäre das Produkt hingegen durch einen Kochprozeß hergestellt worden, wären starke sensorische Veränderungen (Farbe: dunkel bis braun; Geruch: karamel-, honigartig; Geschmack: Koch- und Oxydationsgeschmack mit Karamelnote, u. U. brenzlig) und chemische Veränderungen (hoher HMF-Gehalt, Saccharose invertiert etc.) feststellbar. Darüber hinaus würde eine andere Konsistenz vorliegen."
9. Somit geht aus den Feststellungen des Sachverständigen nicht hervor, daß das in Rede stehende Aprikosenpüree einem Kochprozeß unterzogen wurde.
10. Die Kommission nimmt in ihren schriftlichen Erklärungen (4) den Standpunkt ein, daß der Begriff "Kochen" in der Tarifnummer 20.05 im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden werden sollte, nämlich als eine Wärmebehandlung, die zum Sieden führe; dagegen hat sie sich in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, den wissenschaftlichen Begriff des "Kochens" zugrunde zu legen, ohne daß erkennbar geworden wäre, ob sie ihre Ansicht zu diesem Punkt geändert hat. Ferner kommt nach Meinung der Kommission im Wortlaut der Tarifnummer 20.05 nicht zum Ausdruck, ob zu dem Siedevorgang eine bewusste Veränderung der Produkteigenschaften und eine thermische Einwirkung über einen längeren Zeitraum hinweg hinzutreten müssten. Hieraus schließt sie, daß das in Rede stehende Aprikosenpüree der Tarifstelle 20.05 C I b zuzuweisen sei.
11. Ich möchte den Ausführungen der Kommission teilweise zustimmen. Der Zeitfaktor kann in der Tat nicht berücksichtigt werden, will man angesichts der modernen ausserordentlich kurzen Kochprozesse nicht eine unsachgemässe Unterscheidung innerhalb der Tarifnummer 20.05 je nach der Dauer schaffen, für die die Ware erhitzt wurde. Dagegen läuft die Ansicht, daß jede Behandlung, die zum Sieden führt, "Kochen" im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs sei, selbst wenn sie die chemischen und sensorischen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht verändert, auf eine ungerechtfertigte Verallgemeinerung hinaus. Indem die Tarifnummer 20.05 den Ausdruck "durch Kochen hergestellt" gebraucht, verlangt sie notwendigerweise, daß das durch Kochen enstandene Erzeugnis nicht mit dem Erzeugnis identisch ist, das vor dieser Behandlung vorhanden war. Deshalb dürfte die Änderung der Beschaffenheit das hier maßgebende Kriterium sein.
12. Im übrigen vertraten die Dienststellen der Kommission im Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Apfelmus dieselbe Ansicht, wie aus Anlage 5 der schriftlichen Erklärungen der Kommission hervorgeht (5). Dort heisst es, "daß die Waren der Tarifnummer 20.05 durch das Kochen in ihrer Konsistenz verändert sein müssen" und daß "Erzeugnisse, die nur für die Zwecke der Sterilisierung erhitzt (auch bis 100 C) wurden, ... demnach der Tarifnummer 20.06 zuzuweisen [wären]". Zwar ist der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs insoweit der von der Kommission damals vertretenen Auffassung offensichtlich nicht gefolgt (6). Folgte man jedoch der Meinung, daß das Kochen unabhängig von der Dauer der Behandlung und der Höhe der erreichten Temperatur - weil diese Kriterien meines Erachtens nicht berücksichtigt werden dürfen - und vor allem auch ohne eine Veränderung des Erzeugnisses - was ich, wie gesagt, für das maßgebende Kriterium halte - allein in der Erhitzung des Erzeugnisses bestehe, so führte das dazu, daß der Anwendungsbereich der Tarifnummer 20.05 übermässig erweitert würde. Was wäre beispielsweise zu Früchten zu sagen, die leicht erhitzt werden, damit sie zerkleinert werden können?
13. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in dem Verfahren, das Ihrem Urteil vom 30. September 1982 (7) zugrunde gelegen hat, Weichselkirsch- und Johannisbeerkonzentrat, das durch Erhitzung des Fruchtsaftes unmittelbar nach dem Pressen der Früchte gewonnen worden war, vom Hauptzollamt Bad Reichenhall der Tarifnummer 20.07 und nicht der Tarifnummer 20.05 zugewiesen worden war.
14. Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, daß das fragliche Aprikosenpüree nicht durch Kochen hergestellt ist und deshalb nicht der Tarifstelle 20.05 C I b zugewiesen werden kann.
15. Ich habe daher zu prüfen, ob es der Tarifstelle 20.06 B II a 7 als "Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht" zuzuweisen ist.
16. Die Kommission vertritt hilfsweise diese Ansicht. Die Firma Nordgetränke spricht sich für die Anwendung der Tarifnummer 20.07, "Fruchtsäfte", notfalls auch der Tarifnummer 20.06 aus. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist nach der Beschaffenheit des Erzeugnisses insbesondere ausgeschlossen, daß es der Tarifnummer 20.07 zuzuweisen ist.
17. In der Tat schließen die Feststellungen des vorlegenden Gerichts, wonach es sich "um ein festes, gelbliches, nach Aprikosen riechendes Mus" (8) handelt, aus, daß man das fragliche Erzeugnis der Tarifnummer 20.07, "Fruchtsäfte", zuweisen kann. Deshalb dürfte die Tarifstelle 20.06 B II a 7, "Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht", die passende Tarifposition sein.
18. Ich schlage deshalb vor, für Recht zu erkennen:
1) Der Gemeinsame Zolltarif (1984) ist dahin auszulegen, daß ein Aprikosenpüree, das durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnen und in einem Konzentrierer unter Vakuum für maximal 30 Sekunden auf den Siedepunkt gebracht wurde, ohne daß die Beschaffenheit des Erzeugnisses verändert wurde, nicht der Tarifstelle 20.05 C I b zuzuweisen ist.
2) Ein derartiges Erzeugnis ist der Tarifstelle 20.06 B II a 7 zuzuweisen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) Siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 des Rates vom 4. November 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 313 vom 14. November 1983, S. 1), S. 12 unter B, Ziffer 9 der Allgemeinen Vorschriften über die Zollsätze.
(2) Siehe die Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 des Rates, S. 12 unter B, Ziffer 8 der Allgemeinen Vorschriften.
(3) Siehe Anlage 2 des Schriftsatzes der Kommission, S. 2.
(4) Schriftsatz der Kommission, S. 4.
(5) Schriftsatz der Kommission, S. 3.
(6) Siehe den Kurzbericht über die Tagung vom 28. September bis 2. Oktober 1981 in der Anlage 5 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.
(7) Rechtssache 295/81, IFF, Slg. 1982, 3239.
(8) Vorlagebeschluß, S. 3.
Top