Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Januar 1991. - WESERGOLD GMBH & CO KG GEGEN OBERFINANZDIREKTION MUENCHEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GESUESSTER ORAGENSAFT. - RECHTSSACHE C-219/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-01895
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Bundesfinanzhof hat Ihnen eine Frage nach der Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt, um feststellen zu können, ob eine Ware, die zu 39,4 % aus Orangensaft und zu 60,6 % aus Zucker besteht, als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 dieser Nomenklatur einzureihen ist. Das vorlegende Gericht hatte wegen des hohen Zuckeranteils in der Zusammensetzung dieser Ware Zweifel, ob sie in die betreffende Position eingereiht werden könne.
2. Zunächst ist festzustellen: Aus der zusätzlichen Anmerkung Nr. 5 des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur - die im wesentlichen bestimmt, daß Orangensaft einen natürlichen Zuckergehalt von bis zu 13 % haben kann - in Verbindung mit den Unterpositionen 2009-1191 und 2009-1991 - die ausdrücklich Orangensaft mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT erfassen - ergibt sich, daß ein Orangensaft, dessen Zuckergehalt über 43 % liegt, der Position 2009 unterfällt. Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu Kapitel 20 stellen ausserdem ausdrücklich fest, daß eine tarifmässige Erfassung als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" nur dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Charakter des Fruchtsafts trotz des Zuckerzusatzes erhalten bleibt.
3. Die Kommission ist der Auffassung, die fragliche Ware könne nicht in die Position 2009 eingereiht werden, da sie mehr als 50 % Zucker enthalte. Sie ist der Auffassung, die Position 2106 "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen" sei für die Tarifierung der streitigen Ware einschlägig. Ich bin aus folgenden Gründen nicht dieser Auffassung.
4. Man kann zweifellos annehmen, daß Orangensaft, obwohl im Wortlaut der Position ausdrücklich keine Hoechstgrenze vorgesehen ist, seinen ursprünglichen Charakter als Fruchtsaft ab einer bestimmten Schwelle nicht mehr behält. Hierauf werde ich noch zurückkommen. Die von der Kommission vorgeschlagene Grenze von 50 % überzeugt mich jedoch in keiner Weise.
5. Zum ersten ist darauf hinzuweisen, daß in den Erläuterungen die Menge anderer Süßmittel als Zucker ausdrücklich auf das beschränkt wird, was zum normalen Süssen der Fruchtsäfte nötig ist, während eine solche Voraussetzung für Zucker gerade nicht aufgestellt wird. Das Fehlen einer solchen Schwelle ist um so bedeutsamer, als nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nomenklatur ein mehr als 43 % Zucker enthaltender Fruchtsaft in die Position "Fruchtsäfte ..." einzureihen ist. Mit anderen Worten, es ist offensichtlich, daß die betreffende Ware, selbst wenn sie eine sehr viel höhere Zuckermenge enthält, als nötig wäre, um dem Fruchtsaft einen normalen Geschmack zu verleihen, in die Position "Fruchtsäfte ... mit Zusatz von Zucker" fällt. Die Nomenklatur knüpft also unterschiedliche Folgerungen an den Zusatz von Zucker einerseits und von anderen Süßmitteln andererseits. Ein Fruchtsaft kann "zu stark" gezuckert sein - im Verhältnis zu seinem normalen Geschmack - und dennoch in die Position 2009 eingereiht werden, während ein "übermässiger" Gehalt an Süßmitteln der Einreihung in diese Position entgegenstehen würde.
6. Die Kommission meint jedoch, die fragliche Ware sei wegen ihres hohen Zuckergehalts auch für einen Verbraucher, der einen extrem süssen Geschmack liebe, nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form, das heisst ohne Verdünnung, genießbar, und zieht hieraus den Schluß, es handele sich somit nicht um einen Fruchtsaft im Sinne der Position 2009.
7. Diese Auffassung überzeugt nicht. Wie nämlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen ganz zu Recht ausführt, ist zunächst "das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ... allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind" (1).
8. Keine dieser Bestimmungen enthält jedoch vorliegend irgendeine Bezugnahme auf das Erfordernis, daß die in die Position 2009 einzureihenden Waren unmittelbar genießbar sein müssen. Ganz im Gegenteil, die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beziehen sich ausdrücklich auf die Einreihung von Fruchtsäften in Kristall- oder Pulverform, die wasserlöslich sind, in die Position 2009. Ausserdem ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß unbestreitbar Fruchtsäfte in diese Position einzureihen sind, die mehr als 43 % Zucker enthalten können, deutlich, daß Waren, die nach dem üblichen Geschmack zu stark gezuckert sind, um ohne vorherige Verdünnung genossen zu werden, gerade als "Fruchtsäfte ... mit Zusatz von Zucker" zu tarifieren sind.
9. Ausserdem scheint mir der Hinweis der Kommission auf die Allgemeine Vorschrift Nr. 3 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur kaum geeignet, um ihre These zu stützen. Sicher, wenn er über 50 % liegt, stellt der Zuckeranteil, arithmetisch gesehen, den grössten Teil in der Zusammensetzung der Ware dar. Muß diese deshalb "nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden], der [ihr] ihren wesentlichen Charakter verleiht"? Wenn ja, ist es der Zucker, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht? Und selbst wenn man unterstellt, daß diese Frage bejaht werden könnte - eine übrigens sehr anfechtbare Schlußfolgerung -, müsste man die Ware dann nicht in das Kapitel 17 ("Zucker und Zuckerwaren") einreihen? Würde man hierbei der eigenen Argumentation der Kommission folgen, so wären daraus unangemessene und ausserdem ganz andere Schlußfolgerungen, als sie im übrigen vorschlägt, zu ziehen.
10. In jedem Fall erscheint die von der Kommission vorgeschlagene Grenze von 50 %, hinsichtlich deren sie, aber erst in der mündlichen Verhandlung, gewisse Vorbehalte anbringen musste, unlogisch. Wenn nämlich ein "sehr übermässig - das heisst zu mehr als 43 % - gezuckerter" Orangensaft im Sinne der Zolltarifierung ein "Fruchtsaft ... mit Zusatz von Zucker" ist, warum sollte dann der Anteil von 50 % eine entscheidende Schwelle darstellen? Diese Grenze wäre völlig willkürlich, da sie zu einer unterschiedlichen Tarifierung von zwei Waren, die im Hinblick auf den normalen Geschmack der Ware gleichermassen "zu stark gezuckert" wären, führen würde, obwohl der klare Wortlaut der Position keine Obergrenze hinsichtlich der Zuckermenge enthält. Indem sie zulässt, daß Fruchtsäfte mit einem Zuckerzusatz von über 43 % in die Position 2009 einzureihen sind, hat die Nomenklatur eine Entscheidung getroffen, die vielleicht im Hinblick auf den gängigen Begriff des Fruchtsafts oder auf die in anderen Bereichen als im Zollrecht enthaltenen Definitionen diskutabel ist, jedoch jedenfalls hinsichtlich der Art der von dieser Position erfassten Ware ganz eindeutig ist.
11. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Interesse, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Hauptzollamt Hamburg-Ericus (2) eine Ware zu beurteilen hatte, die praktisch identisch war mit derjenigen, um deren Tarifierung es heute geht. Es handelte sich nämlich um einen Orangensaft, der Generalanwalt Warner zufolge mit einem Zuckergehalt von 63 % angemeldet wurde (3). Weder die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen noch der Generalanwalt, noch anscheinend die nationale Verwaltung im Ausgangsrechtsstreit haben jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt die Richtigkeit der Einreihung der betreffenden Ware in die frühere Position 2007 ("Fruchtsäfte ... auch mit Zusatz von Zucker") (4), die zur Position 2009 wurde, in Frage gestellt. Im Gegenteil, in dem Abschnitt "Sachverhalt und Verfahren" heisst es in dem Urteil ausdrücklich: "Für die tarifliche Zuordnung von Orangensirup besteht nach dem in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 455/69 des Rates vom 11. März 1969 (5) ... aufgestellten Tarifschema, das in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen worden ist ..." (6). Diesem Hinweis muß eine gewisse Bedeutung beigemessen werden, da man es damals anscheinend für offensichtlich hielt, daß ein Fruchtsaft mit einer sehr starken Zuckerkonzentration zwar einen Orangensirup darstellte, als solcher jedoch in die Position "Fruchtsäfte ... auch mit Zusatz von Zucker", das heisst in die gegenwärtige Position 2009, fiel. Dies ist jedenfalls die Lösung, die ich Ihnen für den vorliegenden Fall vorschlage.
12. Ich bin mir zwar bewusst, daß die Auslegung, die ich Ihnen vorschlage, dazu führt, daß der Voraussetzung der Erhaltung des ursprünglichen Charakters der Ware nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich verbleibt. Diese Voraussetzung kann meines Erachtens jedoch nur Fälle betreffen, in denen die Zuckermenge so groß ist, daß der Orangensaft nur noch den Zucker verfärbt und aromatisiert. Ich denke hier zum Beispiel an Fälle, in denen die Ware zu 90 % oder mehr aus Zucker besteht. Hierzu haben Sie sich jedoch nicht zu äussern; diese Situation ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben.
13. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, auf die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes für Recht zu erkennen:
Die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß eine Ware, die zu 39,6 % aus Orangensaft und zu 60,4 % aus Zucker besteht, in sie einzureihen ist.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) Urteil vom 8. Dezember 1977 in der Rechtssache 62/77, (Carlsen-Verlag GmbH (Slg. 1977, 2343).
(2) Urteil vom 10. Juni 1975 in der Rechtssache 91/74 (Slg. 1975, 643).
(3) Rechtssache 91/74, a. a. O., S. 653.
(4) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, speziell S. 97).
(5) ABl. L 64; diese Verordnung änderte gerade die Position 20.07.
(6) Rechtssache 91/74, a. a. O., S. 644.
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