Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Februar 1989. - WILHELM SCHMITT GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT HAMBURG. - ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG - MOEGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ZU EINER RENTENVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 29/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00581
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlussanträge am 14 . Februar 1989 vorgetragen (*). Er hat beantragt, daß der Gerichtshof folgendes für Recht erkennt :
Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind für die Bestimmung der Voraussetzungen für den Beitritt zu einem gesetzlichen oder freiwilligen System der sozialen Sicherheit nicht heranzuziehen .
(*) Originalsprache : Französisch .
Top