Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 12. Dezember 1989. - ROSARIA VELLA, VERWITWETE SCADUTO UND ANDERE GEGEN ALLIANCE NATIONALE DES MUTUALITES CHRETIENNES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE MONS - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GLEICHSTELLUNG EINER ZEIT, FUER DIE EINE ENTSCHAEDIGUNG WEGEN ARBEITSUNFAEHIGKEIT GEWAEHRT WURDE, MIT EINER VERSICHERUNGSZEIT. - RECHTSSACHE 324/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00257
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge (*) am 12 . Dezember 1989 vorgetragen . Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die ihm von der Cour du travail Mons unterbreitete Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :
"Aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 1408/71 folgt, daß sich die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen ."
(*) Originalsprache : Deutsch .
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