Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Februar 1989. - S. P. A. MAXI DI GEGEN UFFICIO DEL REGISTRO DI BOLZANO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIONE TRIBUTARIA DI II GRADO BOZEN. - INDIREKTE STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. - RECHTSSACHE 15/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 01391
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 15 . Februar 1989 vorgetragen (*). Er hat folgenden Entscheidungsvorschlag gemacht :
"Artikel 11 der Richtlinie 69/335 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten spätestens seit dem 1 . Januar 1972 nicht mehr befugt sind, von Kapitelgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie andere Steuern oder Abgaben auf die in Artikel 11 genannten Vorgänge zu erheben als die Gesellschaftssteuer und die in Artikel 12 genannten Abgaben ."
(*) Originalsprache : Deutsch .
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