Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 17. April 1991. - SHEPTONHURST LTD GEGEN NEWHAM BOROUGH COUNCIL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEN VERKAUF VON SEXARTIKELN IN NICHT KONZESSIONIERTEN LADENGESCHAEFTEN VERBIETEN. - RECHTSSACHE C-350/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02387
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 17. April 1991 vorgetragen (*). Er hat vorgeschlagen,
"... auf die gestellten Fragen ebenso wie in der Rechtssache C-23/89 zu antworten. Auszusprechen ist also, der Artikel 30 EWG-Vertrag sei dahin auszulegen, daß als Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen nicht nationale Vorschriften anzusehen sind, die den Verkauf legaler pornographischer Artikel durch nicht autorisierte Geschäfte verbieten."
(*) Originalsprache: Deutsch.
Top