Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 2. Juli 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERPACKUNGEN FUER FLUESSIGE LEBENSMITTEL - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE UND UNTERBLIEBENE UEBERMITTLUNG DER PROGRAMME. - RECHTSSACHE C-252/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-03973
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1991 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
"Somit kann nur festgehalten werden, daß die von der Kommission gegebene Wertung zutrifft und ihrem Antrag entsprechend festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, weil es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Programme sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt und der Kommission mitgeteilt habe, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/339/EWG des Rates über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen. Antragsgemäß ist ausserdem der unterliegende Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen."
(*) Originalsprache: Deutsch.
W/kd/Z
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