Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 28. Juni 1989. - CHIMICA DEL FRIULI SPA, CARBURANTI & SUCCEDANEI SRL, COLORIFICIO BEVINI SRL, DITTA ALKIM SNC, CAMBIAGHI GIUSEPPE SAS, DITTA ANGELO MUGGIA & FIGLIO, CONSERCHIMICA SRL UND SOCIETA APPROVIGIONAMENTI INDUSTRIALI (SAI) SPA GEGEN MINISTERO DELLE FINANZE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI VENEZIA - ITALIEN. - ABGABENBEGUENSTIGUNG BEI DER EINFUHR - BESONDERE VERWENDUNG - BEWILLIGUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 248/88, 254 BIS 258/88, 309/88 UND 316/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 02837
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 28 . Juni 1989 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen :
"Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1535/77 der Kommission vom 4 . Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall der Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet ."
(*) Originalsprache : Deutsch .
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