Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. März 1990. - MAIZENA GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT KREFELD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - PRODUKTIONSERSTATTUNG - ARTIKEL 5 A DER VERORDNUNG NR. 2742/75 - ISOGLUKOSE FUER DIE SORBITHERSTELLUNG. - RECHTSSACHE C-18/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02587
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 7 . März 1990 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen :
"Artikel 5 a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2742/75 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1665/77 schloß in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum die Gewährung der Produktionserstattung für Erzeugnisse nicht aus, die zur Herstellung von Isoglukose bestimmt waren, soweit die Isoglukose ein nicht für den Markt bestimmtes Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von Sorbit darstellte ."
(*) Originalsprache : Deutsch .
Top