Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 22. Februar 1989. - VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AKTIONSPROGRAMM FUER DIE BERUFSBILDUNG JUGENDLICHER - NICHTIGKEITSKLAGE - RECHTSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 56/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 01615
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlussanträge am 22 . Februar 1989 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt :
"Nach Artikel 4 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt 'jedes Organ ... nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse' . Da Artikel 128 dem Rat nicht die Befugnisse übertragen hat, die er, allein auf diesen Artikel gestützt, mit Erlaß des Beschlusses 87/569/EWG ausüben wollte, hat der Rat seine Befugnisse überschritten . Dieser Beschluß ist daher für nichtig zu erklären und dem Rat sind die Kosten aufzuerlegen . Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, muß ihre Kosten selbst tragen ."
(*) Originalsprache : Französisch .
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