Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 27. Juni 1990. - BEATE REIBOLD GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - VERORDNUNG NR. 1408/71, ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II - BEGRIFF DES WOHNENS. - RECHTSSACHE C-216/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-04163
Pub.RJ Seite Pub somm
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt G . Tesauro hat seine Schlussanträge am 27 . Juni 1990 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen :
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er in einem Fall anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer für etwa zwei Jahre einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat annimmt, der ihm im Rahmen eines akademischen Austauschprogramms verschafft wird, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein im üblichen Rahmen dieses Programms befristet ist und die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch längere Ferienzeiten unterbrochen wird, die er in seiner im Heimatstaat beibehaltenen Wohnung verbringt .
(*) Originalsprache : Italienisch .
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