Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 11. Dezember 1990. - ASBL PIAGEME UND ANDERE GEGEN BVBA PEETERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RECHTBANK VAN KOOPHANDEL LEUVEN - BELGIEN. - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 14 DER RICHTLINIE 79/112/EWG - ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG VON FUER DEN VERBRAUCHER BESTIMMTEN LEBENSMITTELN - ETIKETTIERUNG IN DER SPRACHE DES SPRACHGEBIETS DES VERKAUFS. - RECHTSSACHE C-369/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02971
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) ersucht.
Gemäß der letztgenannten Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und 4 Absatz 2 der Richtlinie genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet.
In Belgien sieht Artikel 10 des Arrêté royal (königliche Verordnung) vom 2. Oktober 1980, nunmehr Artikel 11 der königlichen Verordnung vom 13. November 1986, über die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, der Artikel 14 der Richtlinie umsetzt, vor, daß die in Artikel 2 der Verordnung und die in besonderen Regelungen vorgeschriebenen Angaben zumindest in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein müssen, in dem die Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
2. Fassen wir den Sachverhalt kurz zusammen. Die Firma Peeters, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, ist in Belgien im niederländischen Sprachgebiet niedergelassen, wo sie Mineralwässer vertreibt, deren Etiketts ausschließlich in französischer oder deutscher Sprache gedruckt sind.
Der Verband Piageme und einige Firmen, die Mineralwässer importieren und vertreiben, hielten dies für unvereinbar mit der belgischen Regelung über die Etikettierung und leiteten daher gegen die Firma Peeters ein Verfahren vor der Rechtbank van Koophandel Löwen ein, um ihre Verurteilung zur Unterlassung der Verkäufe unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zu erreichen.
Da sich die Antragsgegnerin zu ihrer Verteidigung auf die Unvereinbarkeit der herangezogenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 beruft, hat das angerufene Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen, um den Gerichtshof hierzu zu befragen.
3. Bevor ich zum Kern der Frage komme, werde ich mich kurz mit dem Problem der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage beschäftigen.
Die Antragsteller sind nämlich der Ansicht, daß sich die Frage einer möglichen Unvereinbarkeit der belgischen Regelung mit der fraglichen Richtlinie nur stelle, wenn vor dem nationalen Gericht bewiesen worden sei, daß die Unterrichtung der Käufer auch ohne Angaben in der Sprache des Gebiets, in dem die Produkte zum Verkauf angeboten würden, tatsächlich sichergestellt sei.
Da das vorlegende Gericht nicht vorab festgestellt habe, daß diese Voraussetzung vorliege, sei die Antwort des Gerichtshofes zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich, da es dort im
derzeitigen Stadium eher um die Prüfung der Verständlichkeit von Angaben für den Verbraucher gehe, die in einer anderen als seiner Muttersprache abgefasst seien.
4. Hierzu genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (2), derzufolge es im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem innerstaatlichen Richter, der die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung trägt, obliegt, in voller Kenntnis des Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.
Wenn derartige Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof folglich grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, ohne daß er nach den Umständen fragen müsste, die den nationalen Richter veranlasst haben, ihn mit diesen Fragen zu befassen.
Das Problem würde sich nur dann anders stellen, wenn klar zutage läge, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckentfremdet wurde, um den Gerichtshof zu veranlassen, aufgrund eines fiktiven Rechtsstreits zu entscheiden, oder wenn offensichtlich wäre, daß die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung begehrt wird, nicht anwendbar ist.
Aus den Akten ergibt sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß wir uns einem der genannten Fälle gegenüber sehen. Meiner Auffassung nach kann daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes im vorliegenden Fall nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
5. Wenn ich nunmehr zum Kern der Frage komme, so zeigt sich bereits bei einer ersten Lektüre eindeutig, daß die fragliche innerstaatliche Rechtsvorschrift enger ist als Artikel 14 der Richtlinie, indem sie die Verwendung der Sprache des Gebiets, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, zwingend vorschreibt und - im Gegensatz zur entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift - weder die Verwendung einer anderen, den Käufern leicht verständlichen Sprache noch Ausnahmen für den Fall zulässt, daß die Unterrichtung der Verbraucher durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, daß Artikel 14 die Mitgliedstaaten zwar verpflichte, das Inverkehrbringen von Produkten zu untersagen, die in bezug auf die Verständlichkeit der auf dem Etikett enthaltenen Angaben nicht die in dieser Vorschrift aufgestellten Kriterien erfuellten. Er verpflichte sie aber nicht, jegliche Etikettierung zuzulassen, wenn nur ihr Inhalt für die Käufer leicht verständlich sei.
6. Dieses Vorbringen erscheint nicht begründet, da ein solches Verständnis der Vorschrift dem grösseren Zusammenhang, in dem sie steht, tatsächlich nicht hinreichend Rechnung trägt.
Erstens ist festzustellen, daß die fragliche Richtlinie, die allgemeine, horizontale Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel aufstellt, geschaffen wurde, um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und des freien Warenverkehrs zu verbessern und gleichzeitig eine zutreffende Unterrichtung und einen ausreichenden Schutz der Verbraucher sicherzustellen (3). Artikel 15 sieht nämlich vor, daß die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen
der Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten dürfen, die die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel regeln.
Zweitens ist zu betonen, daß die Vorschriften der Richtlinie jedenfalls nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie zu einer Einschränkung der Rechte führen, die sich für die einzelnen unmittelbar aus Artikel 30 EWG-Vertrag ergeben.
Zu diesem Artikel hat der Gerichtshof jedoch bereits dargelegt, daß Gründe des Verbraucherschutzes, die es rechtfertigen können, Bezeichnungen oder bestimmte Angaben vorzuschreiben, dann entfallen, wenn die auf dem ursprünglichen Etikett des Produkts genannten Angaben Informationen enthalten, die denen entsprechen, die durch die Regelung im Einfuhrmitgliedstaat vermittelt werden und die für die Verbraucher dieses Staates verständlich sind (4).
Es ist nämlich offensichtlich, daß die Verpflichtung, Angaben in einer bestimmten Art und Weise zu machen, selbst wenn sie den Import von Produkten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen oder sich dort im freien Verkehr befinden, nicht völlig ausschließt, deren Verkauf dennoch erschweren kann, vor allem im Fall des Parallelimports. Eine derartige Verpflichtung kann deshalb nicht als vereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag angesehen werden, sofern sie nicht tatsächlich durch Gründe des Allgemeinwohls im Hinblick auf den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist.
Artikel 14 der Richtlinie 79/112 ist deshalb dahin auszulegen, daß er nicht nur den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die zutreffende Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten, sondern daß er auch die Formen und Grenzen festlegt, innerhalb deren dieses grundlegende Recht geschützt werden kann, ohne daß es zu nicht gerechtfertigten Behinderungen des Handelsverkehrs kommt.
7. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gehören die zur Prüfung der Frage, ob die Unterrichtung des Verbrauchers im Einzelfall tatsächlich gewährleistet ist, erforderlichen Tatsachenbeurteilungen zur Zuständigkeit des innerstaatlichen Richters, der - wenn er seine eigenen Feststellungen trifft - in Anbetracht des Zwecks der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift berücksichtigen muß, daß die Bezugnahme auf die Verständlichkeit der Sprache weniger auf das Verständnis der Sprache als solches abzielt als auf die Möglichkeit, den genauen Inhalt der auf dem Etikett befindlichen Angaben zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund muß er anschließend nicht nur eine etwaige Mehrsprachigkeit des Landes berücksichtigen, sondern insbesondere auch die Art des Produkts und die Vertrautheit des Verbrauchers damit sowie die Tatsache, daß andere Verpackungsformen desselben Produkts möglicherweise die erforderlichen Angaben in einer leichter zugänglichen Sprache enthalten und so eine Art von Übersetzung durch Annäherung ermöglichen (5).
8. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Antwort auf die von der Rechtbank van Koophandel Löwen vorgelegte Frage vor:
Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG ist so auszulegen, daß er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln zwingend vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, stattdessen eine andere für die Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise zu gewährleisten.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) ABl. 1979 L 33, S. 1.
(2) Siehe vor allem Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn. 19, 20, 22 und 23; Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 34, 35, 39 und 40.
(3) Vgl. zweite, dritte, vierte und siebte Begründungserwägung.
(4) Siehe vor allem Urteil vom 22. Juni 1982 in der Rechtssache 220/81, Robertson, Slg. 1982, 2349, Randnr. 11, 12 und 13; Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839, Randnrn. 10, 11 und 12.
(5) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Correctionele Rechtbank Mechelen am 28. September 1987 eine Entscheidung in bezug auf den Verkauf von Coca-Cola-Flaschen, die mit einem in deutscher Sprache abgefassten Etikett versehen waren, getroffen hat, derzufolge ein solches Vorgehen mit Artikel 14 der Richtlinie 79/112 vereinbar ist, und Artikel 10 der königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980 nicht angewandt hat (siehe Journal des tribunaux, 1988, Nr. 5448, S. 48). Diese Entscheidung wurde jedoch vor dem Hof van Beroep Antwerpen angefochten; dieser hat sich noch nicht geäussert. Zu ähnlichen Entscheidungen niederländischer Gerichte, die die obengenannten Kriterien verwendet haben, siehe Van Bunnen, L' emploi des langüs dans l' étiquetage et le droit communautaire, Journal des tribunaux, 1988, Nr. 5448, S. 41.
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