SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
WALTER VAN GERVEN
vom 23. März 1993 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Die Kommission hat am 7. August 1990 beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz (nachstehend: Gericht) vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89, Albani u. a./Kommission (nachstehend: angefochtenes Urteil) ( 1 ) eingelegt.
Zusammenhang
2.
Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt, über den das Gericht in dem angefochtenen Urteil entschieden hat, ist bereits mehrfach eingehend dargestellt worden ( 2 ). Bei der zweiten schriftlichen Prüfung des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/482 ( 3 ) hatten die Bewerber einen Vermerk von höchstens 800 Wörtern zu verfassen. Längere Ausarbeitungen sollten nicht korrigiert werden. Nach Durchführung der Prüfung gab der Prüfungsausschuß den Korrektoren die Anweisung, Ausarbeitungen von mehr als 1200 Wörtern nicht zu korrigieren.
Albani und andere nicht erfolgreiche Bewerber erhoben mit einer Klageschrift, die am 25. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, Klage gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens und beriefen sich dabei auf diese Änderung der Bedingungen für die zweite schriftliche Prüfung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Rechtssache an das Gericht erster Instanz. Vor dem Gericht legte die Kommission dar, nur fünf Bewerber hätten aus der beanstandeten Anweisung an die Korrektoren Nutzen gezogen, seien aber nicht in die Liste der geeigneten Bewerber des Verfahrens vom 26. Mai 1988 aufgenommen worden. Die Kommission konnte indessen dem Gericht nicht den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen, da offenbar die betreffenden Unterlagen verschwunden waren.
Das Gericht hob „die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/482 über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung sowie die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens“ auf und erlegte der Kommission die Kosten des Verfahrens auf.
3.
Mit Schriftsatz, der am 7. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission ein Rechtsmittel eingelegt, dem meine heutigen Schlußanträge gelten. Durch eine Reihe von Beschlüssen vom 15. November 1990 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 123 der Verfahrensordnung zahlreiche Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen ( 4 ).
Der Kommission und ihren Streithelfern stehen die Kläger des Verfahrens vor dem Gericht und der Gewerkschaftsbund-Brüssel als deren Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht wie auch jetzt vor dem Gerichtshof gegenüber.
4.
Die Kommission hat in der Überzeugung, daß das angefochtene Urteil sie verpflichte, die Beamten, die bereits auf der Grundlage des allgemeinen Auswahlverfahrens ernannt worden seien, zu entlassen, bei der Kanzlei des Gerichtshofes einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieses Urteils eingereicht. Im Beschluß vom 27. November 1990 hat der Präsident des Gerichtshofes festgestellt, daß „die Kommission bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel nicht verpflichtet ist, die vor dem Erlaß des Urteils des Gerichts erfolgten Ernennungen zurückzunehmen“ ( 5 ). Da der Antrag auf Aussetzung folglich gegenstandslos war, hat der Präsident ihn zurückgewiesen.
5.
Am 3. und 8. Oktober 1990 legte eine Reihe von erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens, die noch nicht ernannt worden waren, beim Gericht Drittwiderspruch gegen das angefochtene Urteil ein. Bis zur Entscheidung des Gerichts über diese Anträge ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ausgesetzt worden. ( 6 ) Mit Beschlüssen vom 26. März 1992 wies das Gericht den Drittwiderspruch als unzulässig zurück ( 7 ), worauf das vorliegende Rechtsmittelverfahren fortgesetzt werden konnte.
6.
Die Kommission nimmt das Urteil des Gerichts hin, soweit es die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/A/482, durch die die Kriterien für die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung abgeändert worden waren, aufhebt. Sie beantragt indessen die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses alle Handlungen des Auswahlverfahrens nach der Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung aufhebt, ohne die Folgen dieser Aufhebung auf die Wiederherstellung der Rechte der Kläger zu beschränken. Sie stützt sich insoweit auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch des Gerichts. Außerdem ist das angefochtene Urteil ihrer Auffassung nach unzureichend begründet.
Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen
7.
In dem angefochtenen Urteil heißt es u. a.:
„43
... Die Nichtbeachtung der Höchstgrenze von 800 Wörtern stellt, sofern sie sich als wesentlich erweist, eine Unregelmäßigkeit dar, die sowohl die streitige Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der Prüfung als auch das spätere Verfahren fehlerhaft machen kann.
44
Wenn es sich jedoch um ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen handelt, dessen Ablauf in mehreren Abschnitten erfolgt, rechtfertigt die in einem Zwischenabschnitt aufgetretene Unregelmäßigkeit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur dann, wenn der Fehler das Ergebnis des Auswahlverfahrens verfälscht hat...
51
[D]as beklagte Organ [hat] sein Hauptargument nicht bewiesen ..., daß nur fünf Bewerber die Höchstzahl von 800 Wörtern leicht überschritten hätten und daß diese fünf Personen nicht auf der Liste der erfolgreichen Bewerber stünden.
52
Somit kann das Gericht weder nachprüfen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber bei der Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung beachtet worden ist, noch, ob dieser Fehler das Endergebnis des Auswahlverfahrens verfälschen konnte.
53
Daraus folgt, daß den Anträgen der Kläger stattzugeben ist und die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/482 sowie die späteren Handlungen des Verfahrens aufzuheben sind ...“
8.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes in Beamtensachen führt die Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Reserveliste nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Es muß jedoch zu einer gerechten Wiederherstellung der Rechte der Parteien kommen, die von ihr benachteiligt werden ( 8 ).
Dies gilt auch dann, wenn infolge von Umständen, die einem Gemeinschaftsorgan als Veranstalter eines allgemeinen Auswahlverfahren zuzurechnen sind, der Gemeinschaftsrichter nicht in der Lage ist, genau festzustellen, welchen Einfluß eine bestimmte Unregelmäßigkeit auf den späteren Ablauf und auf das Ergebnis eines Auswahlverfahrens gehabt hat. Dies ergibt sich aus dem Urteil Detti vom 14. Juli 1983 ( 9 ).
9.
In der Rechtssache Detti hatte sich der Gerichtshof mit der Klage einer Teilnehmerin an einem Auswahlverfahren zu befassen, für das Prüfungen sowohl in Brüssel als auch in Luxemburg durchgeführt worden waren. Es ergab sich später, daß die Prüfungen des Auswahlverfahrens in Brüssel und in Luxemburg nicht übereinstimmten, so daß ein Ausgleich vorzunehmen war. Auf die Frage des Gerichtshofes war die Verwaltung nicht in der Lage, darzulegen, welche konkreten Kriterien bei der Korrektur angewandt worden waren. Der Gerichtshof stellte daraufhin fest, daß er „unter diesen Umständen nicht überprüfen [kann], ob objektive Kriterien angewandt worden sind und ob insbesondere die Gleichheit zwischen den Bewerbern beachtet worden ist“. Im Gegensatz zu dem Standpunkt, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil eingenommen hat, hat der Gerichtshof daraus nicht abgeleitet, daß das gesamte Auswahlverfahren aufgehoben werden müßte. Er hat vielmehr entschieden:
„Da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve handelt, sind die Rechte der Klägerin angemessen gewährleistet, wenn der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung überprüfen und ... für den vorliegenden Fall eine billige Lösung zu erreichen suchen, ohne daß Veranlassung besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahren in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben.“
Das Gericht hat sich diesem Standpunkt in einem Urteil, das nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, ebenfalls angeschlossen ( 10 ). Noch später hat es in einem Urteil vom 5. Dezember 1990 erneut bekräftigt:
„Außerdem würde es gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, wenn ein Verfahrensfehler, der nur einen Beamten betrifft, dazu führen würde, daß sämtliche Beförderungen aller in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten in Frage gestellt würden.“ ( 11 )
10.
Die angeführte Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß ein Ausgleich zwischen den Interessen der durch einen Fehler in einem Auswahlverfahren benachteiligten Bewerber und den Interessen der anderen Bewerber gefunden werden muß ( 12 ). Diese Notwendigkeit, sorgfältig die verschiedenen widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, entspricht dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, hier der geordneten Rechtspflege, der im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Dieser Grundsatz fordert vom Richter nicht nur, daß er sich aus Gründen der Rechtssicherheit darum bemüht, die Rechte der benachteiligten Bewerber in angemessener Weise wiederherzustellen, sondern daß er hierbei auch das schützenswerte Vertrauen der bereits ausgewählten und/oder ernannten Bewerber berücksichtigt ( 13 ). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß der Richter bei der Suche nach einer Lösung im Falle eines fehlerhaften Einstellungsverfahrens zwei Arten von Schäden miteinander zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen hat: einmal den von den benachteiligten Bewerbern erlittenen und in angemessener Weise auszugleichenden tatsächlichen Schaden und zum anderen den potentiellen Schaden, den die übrigen Bewerber als Folge der in Aussicht genommenen Wiedergutmachungsmaßnahme erleiden würden.
11.
Die Pflicht zur sorgfältigen Suche nach einer Lösung, mit der die verschiedenen Interessen zum Ausgleich gebracht werden, und zur Abwägung der tatsächlichen und der potentiellen Schäden wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Beamtensachen ganz deutlich. So hat der Gerichtshof im Urteil Oberthür/Kommission aus dem Jahre 1980 ( 14 ) für Recht erkannt:
„Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, indem sie die Klägerin in eine ungünstigere Lage als die anderen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten brachte oder sie darin beließ. Das Verfahren betreffend Beförderungen [nach] Besoldungsgruppe Β 2 für das Jahr 1978 war daher, soweit es die Klägerin betrifft, nicht ordnungsgemäß.“ (Randnr. 11)
Zum einen hat der Gerichtshof hieraus gefolgert:
„Die Aufhebung der Beförderungen der vierzig tatsächlich [nach] Besoldungsgruppe Β 2 beförderten Beamten wäre nach der Überzeugung des Gerichtshofes eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme...“ (Randnr. 13)
Zum anderen hat der Gerichtshof die Interessen des geschädigten Beamten berücksichtigt und entschieden, daß eine in billiger Weise festzusetzende Entschädigung im vorliegenden Fall „diejenige Art der Wiedergutmachung [darstellt], die gleichzeitig am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht“ ( 15 ) (Randnr. 14) ...
12.
Im bereits erwähnten Urteil Martin/Kommission vom 13. Februar 1979 hat der Gerichtshof eine entsprechende Prüfung der Interessen vorgenommen, ist dabei aber zu dem entgegengesetzten Ergebnis gelangt ( 16 ). In diesem Urteil, das ebenfalls eine gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren gerichtete Anfechtungsklage betraf, hob der Gerichtshof die beanstandete Entscheidung „sowie das weitere Verfahren des Auswahlverfahrens und die im Anschluß daran erfolgte Ernennung“ auf. Die besondere Natur des Falles erklärt, warum der Gerichtshof hier eine so drastische Form der Aufhebung gewählt hat, statt sich für eine weniger einschneidende Form der Wiedereinsetzung der geschädigten Bewerber in ihre Rechte zu entscheiden. Der Rechtsstreit betraf nämlich ein Auswahlverfahren, bei dem nur zwei Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden waren. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, daß der Gegenstand der Prüfung so ausgewählt worden war, daß einer der beiden Bewerbereinen erheblichen Vorteil hatte, hob er sowohl die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die benachteiligte Bewerberin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, als auch das weitere Verfahren des Auswahlverfahrens und die in der weiteren Folge ausgesprochene Ernennung auf. Dieses Vorgehen ist nicht weiter überraschend, da der Gerichtshof in dieser Rechtssache nicht das berechtigte Vertrauen einer großen Zahl anderer Bewerber zu berücksichtigen hatte.
13.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung meine ich, daß das Gericht in dem angefochtenen Urteil die gegensätzlichen Interessen nicht angemessen zum Ausgleich gebracht hat. Es hat nämlich ein Auswahlverfahren, das die Auswahl von 67 als geeignet beurteilten Bewerber und die Ernennung von wenigstens 38 von ihnen möglich gemacht hatte, mit der Begründung aufgehoben, daß dieses Verfahren Unregelmäßigkeiten aufweise, die die Rechte von vier erfolglosen Bewerbern, nämlich der Kläger, beeinträchtigten. Aus den von mir zitierten Passagen des angefochtenen Urteils (oben, Nr. 7) ergibt sich meines Erachtens, daß das Gericht bei der Aufhebung zu einseitig darauf bedacht war, die Rechte der Kläger wiederherzustellen, und dabei die Rechtslage der übrigen Beteiligten nicht berücksichtigt hat. Möglicherweise hat es sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß die Kommission die Prüfungsarbeiten nicht auffinden konnte und mithin nicht in der Lage war, ihre Behauptungen zu beweisen. Dies allein rechtfertigt indessen keineswegs eine so drastische Form der Aufhebung wie in dem angefochtenen Urteil, wenn nicht festgestellt wird, daß diese Maßnahme angesichts aller in diesem Rechtsstreit betroffener Interessen unbedingt notwendig ist, um sicherzustellen, daß die Rechte der benachteiligten Bewerber in angemessener Weise wiederhergestellt werden.
14.
Ich komme damit zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt, und zwar den Grundsatz der sorgfältigen Abwägung der beteiligten Interessen, weil das Gericht im Hinblick auf die Handlungen im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 keinen Ausgleich der verschiedenen Interessen gesucht hat und weil es insbesondere nicht die Frage untersucht hat, ob zur angemessenen Wiederherstellung der Rechte der Kläger tatsächlich eine solche Form der — im übrigen auch noch schlecht abgegrenzten, vgl. unten, Nummern 17 ff. — Aufhebung mit all den Folgen nötig war, die sie für alle anderen Bewerber hat.
Unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils
15.
Die Kommission macht ferner in recht allgemeinen Wendungen geltend, daß das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei. Der Rechtsmittelschrift meine ich entnehmen zu können, daß die Kommission den Gerichtshof insbesondere auf zwei angebliche Lücken in der Begründung aufmerksam machen möchte. Zum einen soll das angefochtene Urteil ohne Angabe von Gründen von der ständigen Rechtsprechung abgewichen sein (siehe unten, Nr. 16); zum anderen soll das Gericht nicht genau angegeben haben, welche Handlungen im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 aufgehoben worden seien (siehe unten, Nrn. 17 bis 24).
16.
Ich habe vorstehend gezeigt (oben, Nrn. 8 und 9), daß das angefochtene Urteil sowohl von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch von der des Gerichts abweicht. Das Gericht hat indessen nirgends ausgeführt, weshalb es sich von der Rechtsprechung entfernt hat, obwohl eine solche Erklärung angezeigt gewesen wäre ( 17 ). Ich bin gleichwohl nicht der Auffassung, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt einen Begründungsfehler aufweist. Das Gericht ist nämlich durch die Rechtsprechung in keiner Weise gebunden und daher auch nicht verpflichtet, Erklärungen zu geben, wenn es von ihr abweichen will.
17.
Mit der Kommission stimme ich indessen darin überein, daß das angefochtene Urteil insofern lückenhaft ist, als in den Gründen nicht eindeutig und klar angegeben werden, welche Handlungen in der Entscheidungsformel aufgehoben werden.
18.
Wie ich bereits sagte, hebt das angefochtene Urteil in der Entscheidungsformel neben der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung auch „die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens“ auf. Die Parteien sind völlig uneins in der Frage, welche Handlungen das Gericht damit aufheben wollte.
19.
Nach Auffassung der Kommission hebt das Urteil auch die Liste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens und die auf der Grundlage dieser Liste erfolgten Ernennungen auf ( 18 ). Sie scheint sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu stützen, wonach „im Falle der Aufhebung einer Entscheidung durch den Gerichtshof deren Urheber eine spätere, diese erste Entscheidung lediglich bestätigende Entscheidung zurückzunehmen oder zumindest unangewandt zu lassen hat“ (Hervorhebung nur hier) ( 19 ).
Auch der Gewerkschaftsbund-Brüssel ist der Auffassung, daß das Urteil sowohl die Liste der geeigneten Bewerber als auch die inzwischen erfolgten Ernennungen aufhebe, führt hierfür aber andere Gründe an. Jede andere Auslegung des angefochtenen Urteils biete den Klägern keine ausreichende Wiederherstellung ihrer Rechte ( 20 ).
20.
Die bereits ernannten Beamten sind der Auffassung, das Urteil betreffe möglicherweise die Liste der geeigneten Bewerber, sicherlich aber nicht die bereits erfolgten Ernennungen ( 21 ). Sie stützen ihre Auffassung in erster Linie auf Anhang III des Beamtenstatuts. Gemäß Artikel 5 des Anhangs schließt das Auswahlverfahren mit der Aufstellung der Liste der geeigneten Bewerber und deren Übermittlung an die Anstellungsbehörde ab. Die Ernennung der Beamten sei damit nicht Teil des von der Aufhebung getroffenen Auswahlverfahrens ( 22 ).
Die bereits ernannten Beamten verweisen ebenfalls auf die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens KOM/A/482, die die Kommission nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch das Gericht beschlossen habe ( 23 ). Die „bereits zu Beamten ernannten erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens“ seien zu dem wiedereröffneten Auswahlverfahren nicht zugelassen worden. Falls ihre Ernennung gleichwohl aufgehoben würde, bedeute dies für die bereits ernannten Beamten, daß bei der Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet worden sei ( 24 ).
Einige der bereits ernannten Beamten berufen sich schließlich auf den Grundsatz der Ernennung auf Lebenszeit und auf das Recht auf beruflichen Aufstieg, die Beamte der Europäischen Gemeinschaften für sich in Anspruch nehmen könnten ( 25 ).
21.
Die noch nicht ernannten erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens KOM/A/482 legen ihrerseits dar, daß das angefochtene Urteil entweder die Liste der geeigneten Bewerber und die bereits erfolgten Ernennungen oder aber weder die Liste noch die Ernennungen aufgehoben habe. Eine getrennte Behandlung der Liste der geeigneten Bewerber und der Ernennungen und damit die Unterscheidung zwischen bereits ernannten und noch nicht ernannten Bewerbern wären nämlich vollkommen willkürlich. Dies gelte um so mehr, als das Verfahren zur Ernennung bestimmter Bewerber, die noch nicht ernannt gewesen seien, sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe. Wenn das Gericht mit seinem Urteil eine solche Unterscheidung habe treffen wollen, hätte es dies zumindest in den Gründen darlegen müssen, was indessen nicht geschehen sei ( 26 ).
22.
Der Präsident des Gerichtshofes hat in seinem Beschluß über die Aussetzung der Durchführung festgestellt ( 27 ):
„21 In diesem Stadium des Verfahrens ist festzustellen, daß sich weder das Verfahren vor dem Gericht noch der Tenor des Urteils des Gerichts auf die im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren bereits erfolgten Ernennungen bezogen haben oder beziehen.
22 Das Auswahlverfahren, wie es in Anhang III des Statuts festgelegt ist, endet nämlich mit der Aufstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und dessen Übermittlung, zusammen mit dem mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses, an die Anstellungsbehörde. Die Aufhebung der späteren Handlungen des Auswahlverfahrens durch das Gericht, neben der Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung, kann somit allenfalls noch die Aufhebung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber betreffen...
24 Folglich ist festzustellen, daß die Kommission bis zur Entscheidimg des Gerichtshofes über das Rechtsmittel nicht verpflichtet ist, die vor dem Erlaß des Urteils des Gerichts erfolgten Ernennungen zurückzunehmen“ (Hervorhebung nur hier).
23.
Aus alldem wird deutlich, daß die Aufhebungsentscheidung in dem angefochtenen Urteil mehrere ganz unterschiedliche Auslegungen zuläßt (weil das Urteil die Liste der geeigneten Bewerber und die auf deren Grundlage erfolgten Ernennungen oder nur die Liste oder auch weder die Liste noch die Ernennungen aufgehoben haben kann). Die einzig mögliche Schlußfolgerung scheint mir zu sein, daß das angefochtene Urteil nicht klar ist. An keiner Stelle des Urteils wird deutlich, ob das Gericht neben der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung auch die zum Abschluß des Verfahrens erstellte Liste der geeigneten Bewerber aufheben wollte oder nicht. Wie in der Begründung des bereits angeführten Beschlusses über die Aussetzung der Durchführung festgestellt wird, konnte die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils nicht die bereits im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen betreffen ( 28 ). Aber auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil alles andere als eindeutig.
24.
Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag hat ein Gemeinschaftsorgan, im vorliegenden Fall die Kommission, der ein gerichtlich für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenen Maßnahmen zu ergreifen. Der Gemeinschaftsrichter ist indessen nicht befugt, dieses Organ zu verurteilen, bestimmte konkrete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen ( 29 ). Gleichwohl muß aber — damit das betreffende Organ die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann — das Gericht unzweideutig angeben, welche Handlungen es für nichtig erklärt.
Indem es nicht angibt, welche „späteren Handlungen des Auswahlverfahrens“ von der von ihm ausgesprochenen Aufhebung betroffen sind, hindert das Gericht darüber hinaus den Gerichtshof, gemäß Artikel 51 seiner Satzung zu prüfen, ob das angefochtene Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der Gerichtshof hat aber in Beamtensachen mehrfach entschieden, daß „die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen“ soll ( 30 ). Dieser Grundsatz gilt meines Erachtens auch in vollem Umfang für die Urteile des Gerichts, die — wenn auch in anderer Weise Ernennungsentscheidungen — der Kontrolle des Gerichtshofes unterstellt sind.
25.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das Gericht die Entscheidungsformel seines Urteils nicht genau genug gefaßt und nicht hinreichend begründet hat, da es nicht klar angegeben hat, welche Handlungen der Kommission es im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 mit seinem Urteil aufheben wollte.
Ergebnis
26.
Ist das Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof gemäß Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückweisen.
Die Nichtigkeitsgründe, deren Begründetheit ich vorstehend dargelegt habe, können für den Fall, daß der Gerichtshof ihnen folgt, zu einer tatsächlichen Würdigung Anlaß geben; deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
27.
Somit schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:
1)
Das Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89, Albani u. a./Kommission, wird aufgehoben, weil es—
die Aufhebung der Handlungen der Kommission im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 ausspricht, ohne zu prüfen, ob diese Aufhebung im Hinblick auf die Interessen der übrigen Bewerber zur Wiederherstellung verletzter Rechte unerläßlich ist und/oder
—
nicht klar angibt, welche Handlungen der Kommission im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 aufgehoben werden.
2)
Die Sache wird zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen.
( *1 ) Originalsprache: Niederländisch.
( 1 ) Sammlung 1990, II-395.
( 2 ) Siehe das angefochtene Urteil selbst sowie den Sitzungsbericht des Rechtsmittelverfahrens.
( 3 ) Die Mitteilung über das Auswahlverfahren wurde am 12. Februar 1987 im ABl. 1987, C 34, S. 15 veröffentlicht.
( 4 ) Vgl. die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1990 in der Rechtssache C-242/90 P, mit denen Allen u. a., Anchia u. a., André u. a., Buggenhout u. a., der Europäische Beamtenbund (FFPE) und Zubizarreta u. a. als Streithelfer in dieser Rechtssache zugelassen worden sind.
( 5 ) Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-242/90 P-R (Slg. 1990, I-4329, Randnr. 24).
( 6 ) Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1991 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
( 7 ) Nach Auffassung des Gerichts hatten die Antragsteller rechtlich nicht den Nachweis erbracht, daß sie nicht in der Lage gewesen waren, dem erstinstanzlichen Verfahren in von Anfang an als Streithelfer beizutreten. Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-35/89 TO 1 (Zubizarrcta u. a./Albani, Slg. 1992, II-1599), Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-35/89 TO 2 (Buggcnhout u. a./Albani, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
( 8 ) Vlg. Urteil vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75 (Costacurta/Kommission, Slg. 1975,1563, Randnr. 17), Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78 (Salerno u. a/Kommission, Sig. 1978, 2403, Randnr. 35), Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78 (Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613, Randnr. 25), Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78 (Heirwegh u. a/Kommission, Slg. 1979, 2323, Randnr. 15), Urteil vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81 (Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661, Randnr. 13), Urteil vom 13. Mai 1982 in der Rechtssache 16/81 (Alaimo/Kommission, Slg. 1982, Randnr. 15). Vgl. auch die Schlußanträge der Generalanwältin Rozès in der Rechtssache 225/82 (Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 2007, 2010, Urteil vom 9. Juni 1983, Slg. 1983, 1991).
( 9 ) Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82 (Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421, Randnr. 33).
( 10 ) Urteil vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssache T-32/89 und T-39/89 (Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 44).
( 11 ) Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnr. 51).
( 12 ) Auch andere Interessen können schutzwürdig sein wie z. B. das Interesse einer Dienststelle (und ihrer Benutzer) oder die Notwendigkeit, die Kontinuität eines Öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Siehe Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 24/78 (Martin/Kommission, Slg. 1979, 603, Randnr. 10). Zu einem anderen Beispiel, in dem ein Ausgleich verschiedener Interessen in einer Beamtensache zu finden war, siehe Urteil vom 27. Oktober 1976 in der Rechtssache 130/75 (Prais/Rat, Slg. 1976, 1589, Randnr. 15).
( 13 ) Der Gerichtshof verweist auf den „Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen Schutz verdient“; Urteil vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73 (Westzuckcr, Slg. 1973, 723, Randnr. 13). Zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen von Aufhebungsklagcn von Beamten: Urteil vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 289/81 (Mavridis/Parlament, Slg. 1983, 1731, Randnr. 21), Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 124/87 (Gritzmann-Martignoni/Kommission, Slg. 1988, 3491, Randnr. 18), Urteil vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40), Urteil vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91 (Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, Randnr. 56).
( 14 ) Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79 (Slg. 1980, 1743). Diesem Urteil ist das Gericht im Urteil Marcato, Randnr. 51, gefolgt.
( 15 ) Vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 86/77 (Ditterich/Kommission, Slg. 1978, 1867, 1875, Urteil vom 12. Oktober 1978, Slg. 1978, 1855): „Daher könnte, wenn davon auszugehen ist, daß die Gültigkeit des Verzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Beförderungen war, dessen Aufhebung für die Beamten, deren Namen darin enthalten waren, eine im Vergleich zu dem vom Kläger erlittenen Unrecht unverhältnismäßige Härte bewirken.“
( 16 ) Vgl. Fußnote 12.
( 17 ) Diese ständige Rechtsprechung wird in dem angefochtenen Urteil nicht einmal angedeutet, das nicht den geringsten Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes oder des Gerichts enthält.
( 18 ) Die Kommission scheint diesen Standpunkt auch nach dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes über die Aussetzung der Durchführung beizubehalten. Vgl. ihre Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Streithelfer, Nr. 4.
( 19 ) Urteil vom 26. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45/70 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 12).
( 20 ) Schriftliche Erklärungen, Punkt 2.
( 21 ) Vgl. die schriftlichen Erklärungen der Streithelfer André. a. und Allen u.a., Punkteil und 12. Die Erklärungen der Streithelfer Anchia u. a. sind -weniger eindeutig.
( 22 ) Vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 in der Rechtssache 257/83 (Williams/Gerichtshof, Slg. 1984, 3547, Randnr. 10): „Zum anderen schloß die Entscheidung über die Ernennung ... das Auswahlverfahren ab.“
( 23 ) Mitteilung 91/C 197/08 der Kommission (zur) Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens KOM/A/482, ABl. 1991, C 197, S. 14.
( 24 ) Schriftliche Erklärungen der Streithelfer Anchia u. a., Punkte 9 und 10.
( 25 ) Schriftliche Erklärungen der Streithelfer Anchia u. a., Punkt 11. Dem Europäischen Beamtenbund (FFPE) zufolge stehen diese Grundsätze in Artikel 1 des Beamtenstatuts (schriftliche Erklärungen des FFPE, S. 4).
( 26 ) Vgl. schriftliche Erklärungen der Streithelfer Zubizarreta u. a. und Buggenhout u. a. (Punkte 27 und 63 bis 64).
( 27 ) Siehe Fußnote 5.
( 28 ) Andernfalls hätte das Gericht ultra petita entschieden, weil die beim Gericht erhobene Klage die Ernennungen nicht betraf.
( 29 ) Urteil Verzyck/Kommission, Randnr. 19.
( 30 ) Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 18/83 (Morina/Parlament, Slg. 1983, 4051, Randnr. 11). Vgl. bereits Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65 (Serio/Kommission der EGKS, Slg. 1966, 844, 857).
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