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Sonderbericht Nr. 4/86 (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Indien zusammen mit den Antworten der Kommission (87/C 75/01)
Amtsblatt Nr. C 075 vom 23/03/1987 S. 0001 - 0019
SONDERBERICHT Nr. 4/86 (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Indien zusammen mit den Antworten der Kommission (87/C 75/01)
INHALT
Inhalt
1. Einleitung .
1.1 - 1.5 2. Finanzierte Maßnahmen .
2.1 - 2.51
Düngemittellieferungen .
2.1 - 2.14
Verwaltung der Düngemittellieferungen .
2.3 - 2.8 Bilanz der Vor- und Nachteile der Düngemittellieferungen .
2.9 - 2.12
Vorteile .
2.9 - 2.10
Nachteile .
2.11 - 2.12
Schlußfolgerungen .
2.13 - 2.14
Darstellung der Düngemittellieferungen als Gegenwertmittel-Operationen .
2.15 - 2.21
Verknüpfung indischer Vorhaben mit den Düngemittellieferungen .
2.15 - 2.18
Art und Bedeutung der finanziellen Gestaltung .
2.19 - 2.21
Entwicklungsvorhaben .
2.22 - 2.51
Erneuerung von Bewässerungsanlagen .
2.24 - 2.29
Modellvorhaben für Forellenzucht .
2.30 - 2.37
Maßnahmen im Hinblick auf aussergewöhnliche Ereignisse .
2.38 - 2.48
Errichtung von Taifun-Schutzunterkünften in Tamil Nadu .
2.39 - 2.44
Schutzmaßnahmen gegen Wirbelstürme und Überschwemmungen in Orissa und Westbengalen .
2.45 - 2.48
Für alle Entwicklungsvorhaben gültige Bemerkungen .
2.49 - 2.51
3. System für die Verwaltung der Indien gewährten Hilfen .
3.1 - 3.32
Führung der Akten .
3.1 - 3.5 Von der Gemeinschaft angewandte Verwaltungsmittel .
3.6 - 3.9 System für die Zahlung der Gemeinschaftszuschüsse .
3.10 - 3.28
Der "Konsolidierte Fonds Indiens" .
3.11 - 3.14
Prinzip des "Transits" durch den Fonds .
3.11 - 1.5 Regeln für die Aufteilung und Umwandlung der erhaltenen Mittel .
3.12 - 3.14
Auswirkung auf die Gemeinschaftszuschüsse .
3.15 - 3.16
Inhalt
Bemerkungen zum Funktionieren des Fonds .
3.17 - 3.22
Durch den Mechanismus des Fonds gebotene Lösungsmöglichkeiten .
3.23 - 3.28
Erhebung von Zöllen .
3.29 - 1.5 Notwendigkeit eines Rahmenabkommens .
3.30 - 3.32
4. Schlußfolgerungen .
4.1 - 4.4 Anlage
Seite
Beispiel für sechs mit Düngemittellieferungen verbundene Vorhaben: Vom Hof zusammengestellte Informationen .
17
Antworten der Kommission .
20 - 23
1. EINLEITUNG
1.1. Der Rat hat 1974 mehrere Entschließungen angenommen, mit denen grundsätzlich die Gewährung finanzieller und technischer Hilfen zugunsten der nichtassoziierten Entwicklungsländer (NÄL) beschlossen wurde. Seit 1981 bildet die Verordnung (EWG) Nr. 442/81 des Rates vom
17. Februar 1981 (1) die Rechtsgrundlage für diese Hilfen. Die finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Indien geht jedoch bereits auf das Jahr 1976 zurück. Sie hat sich nunmehr auf der Höhe von rund 60 Mio ECU pro Jahr stabilisiert. Zusammen mit der fast gleich hohen Nahrungsmittelhilfe erreichen die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft damit etwa 120 Mio ECU.
1.2. Die Maßnahmen, die in Indien im Rahmen von Artikel 930 des Haushaltsplans - Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit nichtassoziierten Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien - finanziert werden, sind Gegenstand des vorliegenden Berichts. Seit 1976 sind insgesamt rund 20 Maßnahmen durchgeführt worden, die einer Gemeinschaftsverpflichtung von 315 Mio ECU entsprechen (siehe Tabelle 1). Es handelt sich dabei ausschließlich um selbständige Finanzierungen, da die Gemeinschaft sich in Indien an keinen gemeinsam mit anderen Geldgebern finanzierten Maßnahmen beteiligt hat. Ein grosser Teil der Maßnahmen ist noch nicht abgeschlossen. Die Untersuchung des Rechnungshofes erstreckte sich auf Finanzhilfen in Höhe von 200 Mio ECU (64 % des bereitgestellten Gesamtbetrags); davon wurden Maßnahmen im Betrag von 128,3 Mio ECU (41 % der gebundenen Mittel) im Norden, Westen und Süden des Landes an Ort und Stelle geprüft. Zweckdienliche Informationen wurden ausserdem einem Bericht des Finanzkontrolleurs der Kommission entnommen, der im September 1985 erstellt worden war und sich auf Finanzhilfen in Höhe von 68,5 Mio ECU bezog.
1.3. Die vorgenommene Untersuchung führt zu einer insgesamt positiven Beurteilung der Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Indien. Im Vergleich zu anderen Entwicklungsländern sind die Rahmenbedingungen in Indien als günstig anzusehen. Die technischen Dienststellen für Bewässerung, Wasserbau, Wasserversorgung usw., die für die meisten von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben zuständig sind, haben sich in den Gliedstaaten der Indischen Union als leistungsfähig erwiesen. Sie haben in manchen Fällen besondere Verwaltungsstrukturen geschaffen, um die Gemeinschaftsvorhaben durchzuführen, was deren Überwachung und Kontrolle erleichtert.
1.4. Dagegen geben die Auswahl und Anwendung der Haushalts- und Rechnungsführungssysteme, die von der Gemeinschaft und Indien einvernehmlich festgelegt wurden, Anlaß zu ernsten Vorbehalten, obwohl diese Systeme ursprünglich ein rasches Anlaufen der Zusammenarbeit mit Indien ermöglichten und die Gemeinschaft in die Lage versetzten, diese Zusammenarbeit mit sehr wenig Personal zu verwalten. Es wäre jedoch zu bedauern, wenn die 1976 verabschiedeten Leitlinien auch in Zukunft in unveränderter Form angewandt würden.
1.5. Der vorliegende Bericht ist in zwei Teile untergliedert:
a) finanzierte Maßnahmen;
b) System für die Verwaltung der Indien gewährten Hilfen.
2. FINANZIERTE MASSNAHMEN
Düngemittellieferungen
2.1. Bei der Prüfung der Buchungsbelege und der Rechnungsführung stellte sich heraus, daß der Gesamtbetrag der Mittelbindungen für Düngemittellieferungen bisher 212 Mio ECU erreicht, was 67,3 % der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Indien entspricht (siehe Tabelle 1). Seit 1979 beschließt die Kommission alljährlich nach Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zugunsten der nicht-
assoziierten Entwicklungsländer (NÄL-Ausschuß), eine Düngemittellieferung für Indien zu finanzieren. Im Anschluß an diese Beschlüsse und die Unterzeichnung der entsprechenden Finanzierungsabkommen eröffnet die zuständige indische Stelle - die "Mineral and Metal Trading Corporation of India (MMTC)" - in der Regel zusammen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Ausschreibungsverfahren. Sie wählt die Düngemittellieferanten der Gemeinschaft aus, die die besten Angebote unterbreiten. Die MMTC schließt die Verträge mit diesen Lieferanten ab, und wenn diese ihre Verpflichtungen erfuellt haben, begleicht sie die Rechnungsbeträge und legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Rechnungen über die entsprechenden Lieferungen und/oder Beförderungsleistungen vor. Die Kommission erstattet den indischen Behörden dann im Rahmen der gebundenen Mittel den entsprechenden Betrag in Devisen.
2.2. Diese Ausgaben werden zu Lasten von Artikel 930 des Haushaltsplans verbucht, der seit 1981 ausschließlich zur Deckung der Ausgaben dient, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 des Rates vom 17. Februar 1981 (1) getätigt wurden. Es muß jedoch in Zweifel gezogen werden, ob dieses System den in dieser Verordnung festgelegten Rechtsvorschriften entspricht. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung kann die Hilfe nämlich für die "zur Durchführung der Vorhaben und Programme erforderlichen Einfuhrausgaben" verwendet werden. Diese Schlüsselvorschrift weist implizit darauf hin, daß die finanzielle und technische Hilfe in der Finanzierung von "Vorhaben" und "Programmen" besteht, Begriffe, die noch zu definieren wären, unter die aber natürlich nicht internationale Handelsgeschäfte fallen. Ausserdem sind nach dieser Vorschrift lediglich ergänzende Einfuhren zulässig, die für die Durchführung von Vorhaben oder Programmen bestimmt sind, welche zur Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen. Bei den Düngemittellieferungen stellen die Einfuhren jedoch das Hauptelement dar und sind ganz sicher nicht, wie dies die Verordnung vorsieht, für die Durchführung von durch die Gemeinschaft finanzierten Vorhaben oder Programmen erforderlich.
Verwaltung der Düngemittellieferungen
2.3. Die Prüfung der Akten der Kommission zeigt, daß von der Kommission oder in deren Auftrag in regelmässigen
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23. 3. 87
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abständen Untersuchungen über den Düngemittelbedarf Indiens durchgeführt wurden. Aus diesen geht deutlich hervor, daß die Düngemittel einen entscheidenden Faktor der grünen Revolution in Indien darstellen und daß der zunehmende Bedarf Indiens auf diesem Gebiet nicht allein durch die heimische Produktion gedeckt werden kann, obwohl diese laufend zunimmt. Jede finanzielle Unterstützung des indischen Einfuhrprogramms bringt daher eine entsprechende Entlastung der strukturell defizitären Zahlungsbilanz Indiens mit sich. In dieser Hinsicht ist die Gemeinschaftshilfe unbestreitbar von Nutzen, da sie einem tatsächlichen Bedarf entspricht.
2.4. Bei den von der Gemeinschaft finanzierten Düngemitteleinfuhren handelt es sich jedoch fast ausschließlich um Stickstoffdünger (Harnstoff), obwohl die oben genannten Studien zeigen, daß in Indien auch andere Düngemittel benötigt werden, vor allem Kaliumchlorid, das von europäischen Herstellern geliefert werden könnte. Der Hof hat in den Akten der Kommission Hinweise dafür gefunden, daß die europäischen Hersteller von Stickstoffdünger Druck ausgeuebt haben.
2.5. Die ursprünglichen Angebote der europäischen Hersteller weichen kaum voneinander ab und sind durch ein ziemlich hohes Preisniveau gekennzeichnet. Die MMTC hat bisher stets versucht, die billigsten Anbieter zu einer weiteren Senkung ihrer Angebote zu veranlassen. Diese Vorgehensweise lässt darauf schließen, daß sich mit Hilfe des internationalen Ausschreibungsverfahrens, wie es sich aus den von Anfang an entwickelten Gemeinschaftsverfahren ergibt, nicht immer die besten Preise erzielen lassen.
2.6. Mindestens in einem Falle wurde von den indischen Behörden das Ausschreibungsverfahren eröffnet, bevor die Kommission die Stellungnahme des NÄL-Ausschusses eingeholt hatte, d. h. vor ihrem Beschluß über die Finanzierung der Düngemitteleinfuhren.
2.7. Die indischen Behörden haben die Dienststellen der Kommission nicht in allen Fällen vorher über die Bedingungen der Ausschreibungsverfahren informiert und es ihnen manchmal sogar nicht einmal ermöglicht, an der Eröffnung der Angebote teilzunehmen.
2.8. Mindestens einmal gelangte ein Lieferant mit Geschäftssitz ausserhalb der Gemeinschaft in den Genuß einer Gemeinschaftsfinanzierung von 6,3 Mio ECU. Der Gewinn aus diesem Handelsgeschäft floß weder einem europäischen noch einem indischen Unternehmen zu.
Bilanz der Vor- und Nachteile der Düngemittellieferungen
Vorteile
2.9. Ein Vorteil der Finanzierung von Düngemittellie-
ferungen besteht darin, daß diese unstreitig für die indische Volkswirtschaft erforderlich sind, damit der Aufschwung der Landwirtschaft gewährleistet werden kann (siehe Ziffer 2.3). Für die Gemeinschaft ist der Hauptvorteil jedoch sicherlich administrativer Art. Diese Maßnahmen sind nämlich leicht zu verwalten, da lediglich für die laufende Überwachung der Ausschreibungsverfahren und für die Leistung der Zahlungen auf der Grundlage der Verträge und
der Erstattungsanträge gesorgt werden muß. Die Beträge werden jeweils rasch transferiert, was deutlich aus Tabelle 1 hervorgeht, die zeigt, daß die Zahlungen für alle Düngemittellieferungen vor 1984 in vollem Umfang getätigt wurden, während von den anderen Arten von Maßnahmen nur jene endgültig abgeschlossen sind, die vor 1978 beschlossen worden waren. Zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen Indien und der EWG ließ sich die Wahl eines derartigen Systems mit der politischen Notwendigkeit, rasch zu handeln, und dem fast völligen Fehlen der anderenfalls erforderlichen Verwaltungsinstrumente bei der Generaldirektion "Entwicklung" (GD VIII) erklären (siehe Ziffern 3.6-3.9).
2.10. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß die aufzubringenden Gemeinschaftsdevisen Exporteuren zufließen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Mit anderen Worten, es handelt sich um eine "gebundene" Hilfe. In einem wirtschaftlichen Kontext, der durch den indischen Protektionismus und den Wettbewerb der japanischen und nordamerikanischen Exporteure gekennzeichnet ist, stellt die Lieferung von Düngemitteln den Export europäischer Erzeugnisse im Wert der gewährten Gemeinschaftszuschüsse sicher.
Nachteile
2.11. Sobald die Düngemittel geliefert sind, ist kein weiterer Güter- oder Technologietransfer aus Europa in das Empfängerland mehr möglich. Im Zuge der vorsichtigen, schrittweisen Öffnung einiger Bereiche seines Aussenhandels zeigt sich Indien jedoch auf jenen Gebieten, wo es glaubt, Lücken schließen zu müssen, sehr an einem Technologie-
transfer interessiert. Diese Haltung ist auf sehr hoher Ebene eindeutig festzustellen, scheint auf den administrativen Zwischenstufen weniger ausgeprägt zu sein, ist aber bei den Projektträgern an Ort und Stelle wiederum deutlich zu beobachten.
2.12. Die Düngemittellieferungen führen noch nicht einmal zu dauerhaften Bindungen. Dies wäre ganz anders, wenn fortgeschrittenere Technologien (wie z. B. agrarindustrielles Material) in Verbindung mit technischer Hilfe geliefert würden oder wenn die Düngemittellieferungen zumindest indirekt mit einem derartigen Technologietransfer verbunden wären. So könnte z. B. die Möglichkeit der Finanzierung
des Baus von Ölmühlen zur Herstellung von pflanzlichen Speiseölen untersucht werden, die das indische Volk dringend braucht und für die die Ausgangsstoffe zunächst von der Gemeinschaft geliefert würden.
Schlußfolgerungen
2.13. Insgesamt gesehen besteht die gegenwärtige Politik darin, 67,3 % der Gemeinschaftshilfe in Form von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zu liefern und sich dabei wiederum ausschließlich auf Stickstoffdünger zu beschränken. Es wäre wünschenswert, den Anteil der Lieferungen von Betriebsmitteln am Gesamtbetrag der Hilfe zugunsten Indiens, sofern dieses Land damit einverstanden ist oder dies sogar wünscht, schrittweise zu reduzieren. Damit würden die Möglichkeiten für die Finanzierung von Investitionsvorhaben verstärkt. Parallel zu dieser schrittweisen Reduzierung müsste die Gemeinschaft sowohl in Brüssel als auch in Delhi
Verwaltungs- und Finanzdienststellen einrichten, die in der Lage sind, im Einvernehmen mit den indischen Behörden eine zunehmende Zahl von Vorhaben und Programmen auszuarbeiten, die im höchstmöglichen Masse zur Verwirklichung der wichtigsten Entwicklungsziele der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 (1), nämlich der Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung zugunsten der bedürftigsten Bevölkerungsschichten, beitragen.
2.14. Sofern die Lieferung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln fortgesetzt wird, muß sie über die Düngemittel hinaus diversifiziert werden. Und selbst bei den Düngemitteln gibt es noch andere Erzeugnisse als Harnstoff.
Darstellung der Düngemittellieferungen als Gegenwert-
mittel-Operationen
Verknüpfung indischer Vorhaben mit den Düngemittel-
lieferungen
2.15. Die Kommission hat die Düngemittellieferungen häufig als Entwicklungsvorhaben hingestellt, indem sie ihnen Listen von Investitionsvorhaben beifügte, die den "Gegenwert" einer bestimmten Lieferung darstellen sollten. Wie eine Prüfung der einzelnen Ausgabenbelege zeigt, besteht zwar kein Zweifel daran, daß sich die in der Haushaltsrechnung der Gemeinschaft ausgewiesenen Mittelbindungen und Zahlungen auf Düngemittellieferungen beziehen; dagegen sind die dem Ministerrat (NÄL-Ausschuß) vorgelegten Beschlüsse und die mit der Republik Indien abgeschlossenen Finanzierungsabkommen durch eine gewisse Doppeldeutigkeit gekennzeichnet.
2.16. Im Zeitraum 1978-1980 hatte die Kommission die Maßnahmen als Düngemittellieferungen dargestellt und mit der Auflage verbunden, daß Indien als Gegenleistung dafür bestimmte Investitionen durchführen muß. Später hat sie diese Maßnahmen dann als Finanzierung von Investitionen in Form von Düngemittellieferungen dargestellt. Bis 1984 liefen die Finanzierungsbeschlüsse und -abkommen jedoch weiterhin unter der Bezeichnung "Düngemittellieferung". Auch die Bemerkungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des NÄL-Ausschusses bezogen sich ausschließlich auf die Frage, ob Indien eine Hilfe in Form von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gewährt werden solle oder nicht. Die Vor- oder Nachteile der mit den Düngemittellieferungen verbundenen Entwicklungsvorhaben standen ihrerseits nie zur Debatte.
2.17. Anhand der Prüfung der Akten lässt sich nicht feststellen, ob die Gemeinschaft mit ihrem Finanzierungsbeschluß die Einfuhr von Düngemitteln aus der Gemeinschaft nach Indien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts finanzieren und dies mit der Auflage verbinden wollte, daß als Gegenleistung dafür im Namen der Gemeinschaft spezifische, aus dem Haushalt der Republik Indien finanzierte Entwicklungsvorhaben durchgeführt werden, oder ob sie spezifische Entwicklungsmaßnahmen in der Weise finanzieren wollte, daß sie einen Sachbeitrag in Form von Düngemitteln leistet, für die der Begünstigte dann keine Devisen aufwenden muß.
2.18. Wie in den Ziffern 2.1 und 2.15 hervorgehoben wurde, lässt die Analyse der Haushalts- und Rechnungsführung keinen Zweifel daran zu, daß es sich in der Praxis um Düngemittellieferungen handelt. Die Gemeinschaft hat jedoch durchgesetzt, daß die Republik Indien in ihrem Investitionsprogramm die Vorhaben, die sie "politisch" mit einer bestimmten Düngemittellieferung verbindet, gesondert ausweist und daß sie der Gemeinschaft in diesen Fällen ein gewisses Mitspracherecht einräumt (Übermittlung von Durchführungsberichten, Einverständnis mit der Besichtigung der Vorhaben, Entgegennahme gewisser Ratschläge von Sachverständigen sowie Anerkennung eines gemeinschaftlichen Kontrollrechts). Man kann sich fragen, welche zusätzlichen Vorteile sich aus einer solchen gesonderten Ausweisung ergeben. Der Gemeinschaft werden nur völlig in Rupien finanzierte Vorhaben vorgelegt. Dies schließt normalerweise jedwede Einfuhr von Gütern oder Dienstleistungen aus Europa aus (siehe Ziffer 2.11). Was die Republik Indien anbelangt, so nimmt diese es hin, daß sie durch die empfangene Hilfe in zweierlei Hinsicht gebunden wird. Zum einen kann sie lediglich Düngemittel aus der Gemeinschaft kaufen, zum anderen akzeptiert sie gewisse Zwänge bei der Durchführung ihres eigenen Entwicklungsprogramms.
Art und Bedeutung der finanziellen Gestaltung
2.19. Finanziell gesehen kann die Darstellung der Kommission keineswegs als "Gegenwertmittel"-Operation angesehen werden, wie sie im Bereich der Nahrungsmittelhilfe üblich ist:
a) Bei der Nahrungsmittelhilfe werden die gelieferten Erzeugnisse verkauft. Die auf diese Weise tatsächlich vereinnahmten Mittel werden einem Konto gutgeschrieben, das anschließend unmittelbar für die Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, die der Entwicklung jenes Sektors der Nahrungsmittelproduktion dienen, dessen unzureichendes Angebot durch die ursprüngliche Einfuhr ergänzt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsführung handelt es sich um einen zusammenhängenden und lückenlosen Vorgang, denn die Verwendung der Gemeinschaftsmittel kann von der ursprünglichen Mittelbindung bis zur endgültigen Verwendung der bewilligten Mittel, d. h. bis zur Durchführung der mit den Gegenwertmitteln finanzierten Investition, verfolgt werden.
b) Bei der Gestaltung der Düngemitteloperationen besteht dagegen kein finanzieller Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Mittelbindung für die Düngemittellieferung und den Ausgaben, die in Indien für das mit der Lieferung verbundene Vorhaben getätigt werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Düngemittel auf dem indischen Markt werden nicht einem Konto gutgeschrieben, das anschließend für die Finanzierung der genannten Vorhaben verwendet würde. Diese Vorhaben werden im allgemeinen erst mehrere Jahre später zu Lasten des indischen Haushaltsplans in Rupien finanziert.
2.20. Die Erfuellung der vom Empfängerstaat übernommenen Verpflichtung, die mit der Lieferung verknüpften Maßnahmen zu finanzieren, wird von der Kommission nicht überwacht. Auch die in Indien zur Durchführung dieser Maßnahmen geleisteten Zahlungen werden buchmässig nicht
überwacht. In Delhi kann der Entwicklungsberater der Kommission nicht auf finanzielle Sanktionen, insbesondere die Nichtauszahlung der für die Weiterführung der "Vorhaben" erforderlichen Mittel zurückgreifen, da diese Mittel bereits lange vorher für die Finanzierung der Düngemittellieferungen verauslagt worden sind und ausserdem auch nicht mehr zurückverlangt werden können, weil sie bereits an Dritte gezahlt wurden, die ihre Verpflichtungen erfuellt haben. Der Entwicklungsberater hat daher sehr grosse Schwierigkeiten, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, anhand derer er die Fortschritte, Schwierigkeiten oder Verzögerungen der erwähnten "Vorhaben" überwachen kann. Da es sich um Düngemittellieferungen handelt, ist eine derartige Vorgehensweise im übrigen durchaus logisch.
2.21. Wenn jedoch diese Art von Maßnahmen, wie es die Darstellung der Finanzierungsbeschlüsse vermuten lässt, als Investitionsfinanzierung betrachtet werden soll, würde die Tatsache, daß die Gemeinschaftsmittel dem Empfängerstaat vor Beginn der Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, in krassem Widerspruch zur Haushaltsordnung stehen. Die Düngemittellieferungen wären dann als völlig vorschriftswidrige Vorschüsse anzusehen. Eine buchmässige Überwachung der Verwendung dieser Vorschüsse würde im übrigen zeigen, daß von den Beträgen, die gegenwärtig im Rahmen der Zusammenarbeit mit Indien als Ausgaben verbucht werden, ein hoher Prozentsatz in Wirklichkeit überhaupt noch nicht für irgendein Vorhaben verausgabt worden ist. So konnte der Hof z. B. in Gujarat ein mittleres Bewässerungsvorhaben, das Vorhaben KALI II, besichtigen, das an die Düngemittellieferung NA/83/26 gebunden und in der Haushaltsrechnung der Gemeinschaft als Gemeinschaftsausgabe ausgewiesen ist, für die seit Juli 1985 (dem Zeitpunkt der Bezahlung der Düngemittel) sämtliche Mittelbindungen und Zahlungen vorgenommen bzw. geleistet worden waren. In Wirklichkeit waren bis April 1986 für dieses Vorhaben aber von niemandem und nirgendwo irgendwelche Ausgaben getätigt worden, da mit seiner Durchführung noch nicht einmal begonnen worden war. Dieses Beispiel ist keineswegs ein Einzelfall (siehe hierzu die vom Hof als Anlage beigefügten Informationen über die mit Düngemittellieferungen verbundenen Vorhaben).
Entwicklungsvorhaben
2.22. Neben den Düngemittellieferungen erreichen die eigentlichen Entwicklungsvorhaben, die von den Gemeinschaftsinstanzen deutlich als solche genehmigt wurden und deren kumulierter Betrag sich auf 103 Mio ECU beläuft, auch heute noch nur 32,7 % der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Indien. Dieser relativ niedrige Prozentsatz ist besonders bedauerlich oder sogar besorgniserregend. Die Analyse der Haushaltsrechnungen seit 1975 lässt keinerlei Tendenz zu einer allmählichen Steigerung dieses Prozentsatzes erkennen, obwohl es sich hierbei ja nur um die normale Anwendung des Artikels 930 handelt.
2.23. Diese Finanzhilfen entsprechen tatsächlich dem Geist und Buchstaben der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 (1):
a) Es handelt sich wirklich um die Finanzierung von Vorhaben, d. h. im allgemeinen von Investitionen, die
zur Verbesserung der Strukturen der Empfängerländer beitragen, oder von Programmen, d. h. von Maßnahmenbündeln, mit denen ein bestimmter Zweck verfolgt wird (Entwicklung des Agrarkredits, Forschungseinrichtungen usw.), wie dies die Verordnung vorsieht (vgl. insbesondere deren Artikel 6) (1).
b) Die unmittelbare Finanzierung in ECU ermöglicht je nach Bedarf Zahlungen in Landeswährung oder in Devisen, die manchmal von der Kommission bzw. unter ihrer unmittelbaren Aufsicht direkt zugunsten der Lieferanten oder der Beratungsfirmen geleistet werden. Dies ermöglicht eine echte Zusammenarbeit, bei der die technische Hilfe der Gemeinschaft und die Leistungen des Empfängerstaats gemeinsam zur Durchführung der Vorhaben beitragen.
c) Die Anwendung der Vorschriften der Haushaltsordnung wird nicht durch die mangelnde Kontinuität der angewandten Finanz- und Rechnungsführungssysteme beeinträchtigt, und es bleibt möglich, automatisch eine Überwachung und gründliche Kontrolle der Maßnahmen vorzusehen, vor allem soweit es sich um Vorschüsse handelt. Da die Kommission sich das Recht vorbehält, die gebundenen Mittel und insbesondere den Restbetrag im Falle der Nichteinhaltung des Finanzierungsabkommens nicht auszuzahlen, sehen sich die Dienststellen der Kommission und die indischen Behörden zu einer sorgfältigen administrativen und technischen Überwachung der Maßnahmen veranlasst.
Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf 7 Maßnahmen im Gesamtbetrag von 33,1 Mio ECU.
Erneuerung von Bewässerungsanlagen
2.24. Nach dem Finanzierungsabkommen NA/83/18 vom Juni 1984 soll die Kommission bis zu einem Hoechstbe-
trag von 25 Mio ECU der Regierung der Republik Indien unmittelbare Unterstützung bei der Finanzierung eines Programms gewähren, das innerhalb von 5 Jahren die Erneuerung von 150 kleinen Bewässerungsanlagen im Bundesstaat Tamil Nadu vorsieht und dessen Kosten auf 41,3 Mio ECU veranschlagt wurden. Die zu erneuernden Bewässerungssysteme sind sehr alt (manchmal mehrere hundert Jahre). Es handelt sich um leichte natürliche Bodensenken, die durch kleine Erddämme abgeschlossen sind, um das Wasser der Monsunregen zurückzuhalten. Aus jedem dieser Rückhaltebecken werden jeweils rund hundert Hektar unter Ausnutzung des Bodengefälles bewässert.
2.25. Anfang 1985 hatte die Kommission einen Sachverständigen für eine Woche an Ort und Stelle entsandt. Inzwischen wurde das Programm tatkräftig in Angriff genommen. Vom Bundesstaat Tamil Nadu wurden administrative und technische ad-hoc-Strukturen geschaffen. Sie
unterliegen klaren und gründlichen Prüfungsverfahren, und die Qualität der durchgeführten Arbeiten wird von ihnen sorgfältig überwacht.
2.26. Von den 150 ausgewählten Bewässerungsanlagen erhielten 48 eine positive Bewertung. Sie weisen nach den Kriterien der Weltbank eine für 25 Jahre auf den Gegenwartswert berechnete Rentabilität von 2 oder sogar 2,5 % auf und werden zur Zeit erneuert. Sechs weitere Anlagen
werden gegenwärtig bewertet. Die in Angriff genommenen Arbeiten (an 36 Anlagen) sind zwar nur langsam vorangekommen (Auswahl durch Ausschreibungen für Unternehmer, die landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verwenden), aber sehr gründlich durchgeführt worden. Die tatsächlichen Kosten weichen geringfügig von den Voranschlägen ab, und die Ziele werden etwas zurückgesteckt werden müssen.
2.27. Die künftige Bewirtschaftung der bewässerten Flächen wurde sorgfältig geplant (Verteilungssystem für das Wasser usw.). Es steht jetzt schon fest, daß die verbesserten Bewässerungsanlagen später von einer landwirtschaftlichen Bevölkerung, die seit mehr als tausend Jahren die Bewässerung praktiziert, in vollem Umfang genutzt werden.
2.28. Die Bewässerung unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ist ein jahrtausendealtes Verfahren, das den Vorteil hat, keine Pumparbeit zu erfordern und keine Energie zu verbrauchen. Es setzt jedoch grosse und nicht sehr tiefe Staubecken voraus, durch die viel kultivierbares Land verlorengeht und die eine sehr starke Verdunstung begünstigen. Eine Austiefung der Staubecken könnte diese Nachteile vermindern. Das würde jedoch Pumparbeit und Energieverbrauch implizieren. Beim gegenwärtigen Stand der Wirtschaft von Tamil Nadu, dessen Angebot an Wasserkraft-
energie noch relativ knapp ist und dessen Kernenergieerzeugung sich noch in der Forschungsphase befindet, könnte eine Lösung wahrscheinlich eher im Bereich der Wind- und Sonnenenergie gefunden werden. Vielleicht sollte anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse dieser Alternativen geprüft werden, ob sich die Rentabilität des Vorhabens durch die Einführung derartiger Systeme unter Gewährung der technischen Hilfe Europas nicht noch verbessern ließe. Ein Erfolg hätte grosse Auswirkungen auf die Entwicklung von Tamil Nadu, da in diesem Staat noch Hunderte von kleinen Bewässerungssystemen erneuert werden müssten.
2.29. Was die Finanzierung betrifft, so sind den Behörden von Tamil Nadu bisher Ausgaben von rund 1,6 Mio ECU entstanden. Die Kommission hat anhand der Belege [die übrigens nicht vollständig sind (2)] eine erste Zahlung von 1,32 Mio ECU an die Zentralregierung der Republik Indien geleistet. Diese hat 30 % dieses Betrags zurückbehalten und dem Bundesstaat Tamil Nadu den restlichen Betrag 70 % (rund 0,65 Mio ECU) in Form von Darlehen und 30 % (rund 0,27 Mio ECU) in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt. Dies steht nicht mit dem zwischen den beiden Parteien unterzeichneten Finanzierungsabkommen in Einklang (siehe Ziffern 3.11-3.16).
Modellvorhaben für Forellenzucht
2.30. Das Ende 1983 zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indien abgeschlossene Abkommen NA/82/30 sieht vor, daß sich die Gemeinschaft während eines Zeitraums von 3;/2 Jahren mit einem Betrag von 1 Mio ECU an der Durchführung von zwei Phasen eines Vorhabens beteiligt, mit dem die Möglichkeit der Aufzucht von Regenbogenforellen in Kaschmir nachgewiesen werden soll. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden auf 1,37 Mio ECU geschätzt. Es handelt sich darum, in einer Region, in der bereits einige Versuchseinrichtungen zur Aufzucht von Karpfen bestehen,
mit europäischer technischer Hilfe neue Anlagen und Verfahren einzuführen, um eine lokale Forellenzucht zu entwickeln. Das Ziel der Phase I bestand darin, jedes Jahr 10 t Forellen zu erzeugen, während in der Phase II jährlich 400 000 Stück Fischbrut erzeugt werden sollen, damit 50 Fischzuechter ihrerseits wieder Forellen zuechten können.
2.31. Es handelt sich dabei um ein Modellvorhaben, das die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Staat Jammu und Kaschmir in die Wege geleitet hat und das eine beträchtliche Komponente an technischer Hilfe enthält. Trotz des relativ geringen Betrages der eingesetzten Mittel hat die Kommission umfassende Vorarbeiten sowie eine gründliche administrative Überwachung geleistet.
2.32. Die Durchführbarkeitsstudie wurde durch freihändige Vereinbarung an einen schottischen Sachverständigen vergeben. Später wurde die zur Durchführung des Vorhabens selbst erforderliche technische Hilfe demselben Sachverständigen übertragen, wobei der Vertrag einige Tage nach dem Finanzierungsabkommen unterzeichnet wurde. Dort ist jedoch in Ziffer 6.3 vorgesehen, daß die technische Hilfe von einem von der Kommission gemäß ihrer üblichen Regelung ausgewählten Berater der Gemeinschaft geleistet wird.
2.33. Das Finanzierungsabkommen sieht ferner in Ziffer 6.1 vor, daß die Ausrüstungen und Lieferungen ausländischen Ursprungs von den Mitgliedstaaten der EWG nach einer Aufforderung an Hersteller der EWG zur Abgabe von Preisangeboten bereitgestellt werden, ein Verfahren, das jedoch nie angewandt wurde.
2.34. Die Arbeiten der Phase I sind inzwischen abgeschlossen und die angestrebten Ziele erreicht worden. Fachlich gesehen ist nunmehr der Nachweis erbracht, daß die Aufzucht von Forellen in Kaschmir möglich ist. Jetzt bleibt noch die Aufgabe, den Technologietransfer zu konsolidieren, damit die örtlichen Fachleute tatsächlich in der Lage sind, diese schwierige Zucht, insbesondere was die Fütterung der Fischbrut und der Forellen anbelangt, weiterzuführen. Vor allem muß aber noch anhand der Praxis geprüft werden, ob bei einer Produktion in grossem Maßstab einträgliche Absatzmöglichkeiten für die gezuechteten Forellen bestehen und ob es möglich ist, angemessene Vertriebsstrukturen zu entwickeln.
2.35. Das Vorhaben wird von der Delegation der Kommission in Delhi sorgfältig überwacht. Der Entwicklungsberater, der befürchtete, daß die Behörden von Jammu und Kaschmir von den Zielen des Vorhabens abweichen würden (Ausrichtung auf eine halbindustrielle Produktion statt Verbreitung von neuen Techniken und Ressourcen in den Dörfern), hat eine Zwischenbewertung des Vorhabens vor der Finanzierung der Phase II durchgesetzt.
2.36. Von den 724 000 ECU, die für die Anschaffung von Material und die technische Hilfe vorgesehen waren, sind von der Gemeinschaft bereits etwa 400 000 ECU ausgezahlt worden. Dagegen haben die Behörden von Jammu und Kaschmir für die 276 000 ECU, die für die von ihnen durchgeführten Tiefbauarbeiten bewilligt worden sind, deren Kosten sich inzwischen bereits auf rund 300 000 ECU belaufen, noch keinen Erstattungsantrag eingereicht. Die örtlichen Behörden würden es nämlich vorziehen, wenn ihnen die Gemeinschaftsmittel in vollem Umfang in Form
einer verstärkten technischen Hilfe oder von zusätzlichem importierten Material und nicht über die auf sie anwendbaren indischen Finanzierungsverfahren (siehe Ziffern 3.11-3.16) zufließen würden. Im vorliegenden Falle würden sie dann nämlich nur 70 % der 276 000 ECU (d. h. 193 000 ECU) erhalten und davon wiederum 70 % (d. h. 135 240 ECU) als Darlehen und 30 % (d. h. 57 960 ECU) in Form von Zuschüssen.
2.37. Die Durchführung des Modellvorhabens beruht auf der Anschaffung von importiertem Material (Meßgeräte, geländegängige Fahrzeuge). Die Behörden von Kaschmir mussten an die Zentralregierung bereits hohe Zölle (100 bis 300 % je nach Erzeugnis) im Gesamtbetrag von etwa 0,140 Mio ECU entrichten (siehe Ziffer 3.29).
Maßnahmen im Hinblick auf aussergewöhnliche Ereignisse
2.38. In Indien sind acht Maßnahmen im Gesamtumfang von 21,9 Mio ECU durchgeführt worden, die im Hinblick auf aussergewöhnliche Ereignisse erforderlich wurden [Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 (1)]. Fünf von ihnen, die sich auf die Errichtung von Schutzunterkünften in Tamil Nadu, Orissa und Westbengalen beziehen, wurden in Höhe eines Gesamtbetrags von 7,1 Mio ECU geprüft.
Errichtung von Taifun-Schutzunterkünften
in Tamil Nadu
2.39. Im Rahmen von drei aufeinanderfolgenden Finanzierungsabkommen (NA/78/2, NA/80/34 und NA/82/6) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, drei Maßnahmen im Betrag von 1 Mio ECU, 0,6 Mio ECU und 1 Mio ECU zu finanzieren, die die Errichtung von 50, 20 und 30 Taifun-Schutzunterkünften zum Ziel hatten. Es handelt sich um entlang der Küste von Tamil Nadu verteilte Rundbauten von ungefähr 400 qm Nutzfläche, die der Landbevölkerung bei Stürmen oder Wirbelstürmen Schutz gewähren sollen. In der übrigen Zeit können diese Gebäude für soziale Zwecke (Schulen, Ambulatorien, Sitzungssäle usw.) benutzt werden, deren gelegentlicher oder vorübergehender Charakter mit ihrem Hauptzweck zu vereinbaren ist.
2.40. Die kritische Zone hat mehrere Millionen Einwohner. Im besten Falle können in den 100 vorgesehenen Schutzbauten 100 000 Personen untergebracht werden. Die Bauarbeiten hätten normalerweise bereits abgeschlossen sein müssen. Es waren jedoch lediglich die Schutzbauten der Phase I fast fertiggestellt (44) bzw. kurz vor der Fertigstellung (6). Von den Unterkünften der Phase II waren
6 fertiggestellt und 13 im Bau. Für die Phase III waren noch keinerlei Ausgaben getätigt worden, da die Standorte noch nicht ausgewählt worden waren.
2.41. Die Schutzunterkünfte der Phase I konnten nur mit einer Kostenüberschreitung von rund 50 % errichtet werden. Die Ausgaben, die bisher für alle gegenwärtig im Bau befindlichen Schutzbauten getätigt worden sind, überschreiten bereits die veranschlagten Gesamtkosten. Die noch zu errichtenden Schutzbauten können nur zu noch viel höheren Preisen gebaut werden, weil ihre Standorte sich in sehr schwer zugänglichen Zonen befinden und weil dieser Faktor
die Kosten für die Durchführung dieser letzten Tranchen verdreifachen wird. Die Inflationsrate lag im Berichtszeitraum zwischen 5 und 15 % pro Jahr. Es ist deshalb bedauerlich, daß die ursprünglich für die Phase III veranschlagten Kosten lediglich eine Fortschreibung der Kosten der Phase II darstellen. Die Behörden von Tamil Nadu, zu deren Lasten die Kostenüberschreitungen gehen, müssen entweder ihre Ziele zurückstecken oder aber zusätzliche Mittel für das Programm bereitstellen.
2.42. Auf der Grundlage der Belege über den Fortschritt der Arbeiten und der von den Behörden von Tamil Nadu getätigten Ausgaben wurden an die indischen Zentralbehörden Teilzahlungen in Höhe von rund 1,8 Mio ECU geleistet. Diese Beträge wurden unter Abweichung von dem in den Ziffern 3.11-3.16 beschriebenen Verfahren von den Zentralbehörden in vollem Umfang an die Behörden von Tamil Nadu weitergeleitet. Die Weitergabe erfolgte jedoch zu rund 70 % in Form von Darlehen und zu nur 30 % in Form von Zuschüssen.
2.43. Die Schutzbauten sind von zufriedenstellender Qualität. Nach der Übergabe an die Dorfbehörden sorgen diese jedoch nicht immer für eine angemessene Instandhaltung. Ausserdem besteht die grosse Gefahr, daß diese Schutzbauten nicht wie vorgesehen zum Schutz gegen Stürme oder Wirbelstürme genutzt werden, da sie fast alle ständig mit Flüchtlingen aus Sri Lanka besetzt sind. Manchmal wurden an die Schutzbauten dauerhafte Gebäude angebaut, die ein erstes Anzeichen dafür sind, daß diese Schutzbauten allmählich zu Dauerunterkünften werden.
2.44. Die Benutzung der Schutzunterkünfte im Falle eines Taifuns setzt voraus, daß die betreffende Bevölkerung rechtzeitig gewarnt wird und auch bereit ist, ihre eigenen Häuser zu verlassen. Die Voruntersuchungen für die im Rahmen der Phase III geplanten Warnsysteme sind jedoch noch immer nicht abgeschlossen, so daß sich ihre Einrichtung verzögert. Ausserdem zögerte die Bevölkerung bei den letzten Taifunen manchmal, ihr Hab und Gut unbeaufsichtigt zurückzulassen. In einigen Fällen meldete die lokale Presse jedoch, daß die Schutzunterkünfte benutzt worden seien.
Schutzmaßnahmen gegen Wirbelstüme und Überschwemmungen in Orissa und Westbengalen
2.45. Die Finanzierungsabkommen NA/79/36 und NA/79/37 vom Februar 1980 sahen für einen Betrag von 4,5 Mio ECU die Errichtung von rund hundert Schutzbauten und von etwa 50 Hubschrauberlandeplätzen, die Aufschüttung von 100 erhöhten Bodenterrassen für die Ansiedlung von Dörfern, die Lieferung von Rettungsbooten und einige andere Maßnahmen ähnlicher Art vor.
2.46. Meist stellte sich heraus, daß die tatsächlichen Kosten weit über den veranschlagten Kosten lagen, was fast zwangsläufig eine Reduzierung der Ziele zur Folge hatte. Die Durchführung der Programme, deren Fertigstellung für Anfang 1983 vorgesehen war, hat sich verzögert. Die Zahlungen der Gemeinschaft (rund 3 Mio ECU Anfang 1985) flossen den mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten örtlichen Behörden nur mit Verzögerung zu.
2.47. Die Mittel wurden in vollem Umfang an die betreffenden Staaten weitergeleitet, davon 70 % (oder 2 Mio ECU) in Form von Darlehen und lediglich 30 % (bzw. 1 Mio ECU) in Form von Zuschüssen.
2.48. Die Qualität der durchgeführten Arbeiten ist gut; eine Ausnahme bilden einige wenige, manchmal bedauerliche Mängel (z. B. das nicht fertiggestellte Schütz eines Schutzdeichs gegen Überschwemmungen).
Für alle Entwicklungsvorhaben gültige Bemerkungen
2.49. Die aus Artikel 930 finanzierten Entwicklungsvorhaben sind an keinerlei Handelsoperation gebunden. Die Tatsache, daß ihre Finanzierung vollständig in konvertiblen Devisen erfolgt, hätte Maßnahmen mit einer echten Zusammenarbeit ermöglichen müssen. Die indischen Behörden haben nie das geringste Zögern erkennen lassen, in diesem Sinne vorzugehen. Trotzdem wurde die Auswahl der Vorhaben bisher so gut wie nie auf derartige Maßnahmen ausgerichtet. Lediglich das Modellvorhaben (siehe Ziffer 2.30) für die Aufzucht von Forellen geht in diese Richtung. Die Ermittlung von Maßnahmen, die einen genau abgegrenzten Bereich der ländlichen Entwicklung in Indien betreffen, durch den Entwicklungsberater der Delegation und ihre Vorlage in Form von durchführungswürdigen Vorhaben könnten in Zukunft die Grundlage für eine neue Phase der Zusammenarbeit mit Indien darstellen. Vorschläge in dieser Richtung sind bereits ausgearbeitet worden, insbesondere von der Delegation in Delhi, und sollten sorgfältig geprüft werden; dies gilt beispielsweise für die Erstellung von Bodenkarten für die nichtstrategischen Zonen, die Entwicklung von agrarindustriellen Technologien, die Bewirtschaftung der Wasserreserven der Bewässerungssysteme sowie die gentechnologischen und veterinärmedizinischen Verfahren bei der Viehzucht. Die Gemeinschaft könnte eine andere Rolle als die des passiven Geldgebers spielen, auf die sie sich gegenwärtig nur allzu oft beschränkt. Die Auswahl von einigen genau umgrenzten Bedarfslücken, auf die sich die Gemeinschaftshilfe in diesem Falle konzentrieren könnte, würde nicht nur zu einer möglichst starken Konzentrierung der menschlichen, intellektuellen, finanziellen und technischen Ressourcen der Gemeinschaft zugunsten Indiens führen, sondern auch die Weiterbehandlung und Überwachung der in Angriff genommenen Maßnahmen erleichtern. Insgesamt gesehen könnte dies nur eine grössere Wirksamkeit zur Folge haben.
2.50. Was die Durchführung der Vorhaben anbelangt, so zeigen die anläßlich der Kontrollbesuche an Ort und Stelle gemachten Feststellungen - vorbehaltlich der im folgenden Teil dieses Berichts enthaltenen Bemerkungen zum System für die Verwaltung der Hilfen -, daß die von der Gemeinschaft bezuschussten Vorhaben im allgemeinen sowohl von den Zentralbehörden als auch von den Lokalbehörden Indiens gut verwaltet worden sind. Insbesondere die Überprüfung der lokalen Ausschreibungsverfahren, der Werkverträge und der lokalen Zahlungen sowie die über die lokale Verwaltung der Vorhaben eingeholten Informationen zeigen, daß die Vorhaben sehr sorgfältig verwaltet werden.
2.51. Die wichtigsten Beanstandungen betreffen die zahlreichen Fehler bei der Planung der Durchführungsfristen und der Veranschlagung der Kosten (mit der häufigen Folge einer
Reduzierung der quantitativen Ziele), die zu einem grossen Teil auf die Beauftragung örtlicher Saisonbetriebe zurückzuführen sind, die die Arbeiten aus diesem Grunde nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen durchführen können. Die Bevorzugung dieser Kategorie von Unternehmen, die den Vorteil haben, in der toten Saison Arbeitskräfte zu beschäftigen, die andernfalls arbeitslos wären, soll zwar nicht in Frage gestellt werden, doch sollten in diesem Falle bei der Planung der Maßnahmen die Auswirkungen berücksichtigt werden, die die Beauftragung von Saisonbetrieben fast zwangsläufig auf die Durchführung der Arbeiten hat. Dann könnten auch die Geldbussen für Terminüberschreitungen, die gegenwärtig praktisch nicht angewandt werden, erhöht und tatsächlich verhängt werden.
3. SYSTEM FÜR DIE VERWALTUNG DER INDIEN GEWÄHRTEN HILFEN
Führung der Akten
3.1. Die Prüfungen, die in den verschiedenen von Beschluß und Verwaltung der Gemeinschaftshilfe betroffenen geographischen, technischen und finanziellen Dienststellen durchgeführt wurden, haben gezeigt, daß die in der Kommission vorhandenen Informationen sowohl unregelmässig als auch in inkohärenter Weise weitergegeben werden. In einigen Fällen enthält keine Akte das zur Überwachung der Vorhaben erforderliche Mindestmaß an Informationen. Einige Lücken lassen sich mit der Entwicklung der Verwaltungsstrukturen (Aufspaltung der Dienststellen, Wechsel bei den für die Führung der Akten Zuständigen usw.), andere mit den zur administrativen Verwaltung geschaffenen Verfahren oder den gewählten Finanzierungsmodalitäten erklären.
3.2. Die geographischen und technischen Dienststellen der Kommission sind von der Überwachung der Vorhaben betroffen. Sie müssen überprüfen, ob die Maßnahmen fristgerecht durchgeführt werden und die zu Beginn vereinbarten Ziele erreichen. Aus diesem Grund ist in den Finanzierungsabkommen als Vorbedingung für die Zahlung oder Teilzahlung von Zuschüssen der Gemeinschaft oft die Vorlage von technischen Vorbereitungsunterlagen oder von Durchführungszwischenberichten durch den Empfänger vorgesehen. Diese Unterlagen werden daher, wenn sie als Beleg für einen Zahlungsantrag dienen, bei Eingang in der Posteingangsstelle direkt der Dienststelle Finanzwesen der GD VIII zugeleitet. Diese übermittelt jedoch nicht systematisch Abschriften der betreffenden Unterlagen an die geographischen, ja nicht einmal an die technischen Dienststellen. Diese Dienststellen, die Abschriften der Mittelanträge erhalten, jedoch ohne Anlagen, erkundigen sich nicht in jedem Falle spontan bei der Finanzdienststelle über den Inhalt dieser Anlagen, obwohl dieser von wesentlicher Bedeutung ist. So konnte der Hof feststellen, daß mehrere Akten (geographische und technische) verschiedene bei den Finanzakten bestehende Informationsunterlagen nicht umfassten.
3.3. Die technischen Dienststellen sind im Prinzip für die technische Überwachung der Vorhaben verantwortlich. Damit sie diese Aufgabe erfuellen können, wurde vorgesehen, daß sie vor jeder Zuschußzahlung zum Fortgang der Vorha-
ben konsultiert werden. Die Arbeit der technischen Dienststellen orientiert sich an dieser Regelung. Einige Akten entwickeln sich jedoch weiter, ohne daß die Kommission selbst entsprechende Zahlungen leistet. Dies ist insbesondere der Fall bei Pseudo-Vorhaben in Verbindung mit Düngemittellieferungen, bei denen die Zahlungen an die Unternehmer und die Lieferanten unmittelbar von den indischen Behörden vorgenommen werden. In diesem Fall wird von den Finanzdienststellen nie die Stellungnahme der technischen Dienststellen eingeholt. Daraus ergibt sich automatisch, daß die technischen Akten praktisch keinerlei Anhaltspunkte zur Weiterbehandlung dieser Vorhaben enthalten.
3.4. Für die Maßnahmen in Verbindung mit den "Düngemitteloperationen" ist genau wie bei den von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vorgesehen, daß die für die Durchführung verantwortlichen Behörden in regelmässigen Zeitabständen Zwischenberichte vorlegen müssen, damit der Fortgang der betreffenden Maßnahme verfolgt werden kann. Im vorliegenden Fall werden die Gemeinschaftsmittel sehr rasch als Erstattung des Einfuhrpreises der Düngemittel überwiesen, und zwar vielfach lange bevor die mit den Lieferungen verbundenen Maßnahmen als solche vor Ort verwirklicht werden. Die Vorlage von Zwischenberichten über die Durchführung ist somit nicht mehr Voraussetzung für eine weitere Zahlung durch die Gemeinschaft. Es nimmt daher nicht wunder, daß bei mit Düngemittellieferungen verbundenen Maßnahmen die Akten der Kommission vielfach keinen Durchführungsbericht enthalten. Dies gilt sowohl für die technischen Akten (aus dem in Ziffer 3.3 genannten Grund) als auch für die geographischen und finanziellen Akten (allein aus dem vorgenannten zusätzlichen Grund).
3.5. Diese Schwachstellen sind keine reine Formsache. Das Fehlen entsprechender Informationen in den Akten ist gleichzeitig Ursache und Ausdruck einer unzulänglichen Führung der Akte als solcher. Eine mangelnde Überwachung der Akte ist an sich schon ein Manko, weil sie es unmöglich macht, fehllaufende Maßnahmen zu erkennen, ihre Ursachen zu analysieren und eventuell Abhilfen zu empfehlen; aber sie wirkt sich auch bei der Identifizierung und Aushandlung künftiger Maßnahmen negativ aus, weil Erfahrungen und kritische Informationen, anhand deren der Inhalt neuer, zur gemeinschaftlichen Finanzierung vorgelegter Maßnahmen eventuell beanstandet oder geändert werden könnte, fehlen.
Von der Gemeinschaft angewandte Verwaltungsmittel
3.6. Die von der Gemeinschaft angewandten Verwaltungsmittel - Generaldirektion "Auswärtige Beziehungen" (GD I), GD VIII und Delegation der Kommission in Delhi - für die Konzipierung, Auswahl, Aushandlung, Durchführung und Kontrolle der im Rahmen der Zusammenarbeit mit Indien finanzierten Maßnahmen sind so unzulänglich, daß der Mangel auch durch die gute Qualität der geleisteten Arbeit keinesfalls wettgemacht werden kann.
3.7. In Brüssel (GD I) wurde während des ganzen Jahres 1985, in dem die Vorbereitungen für den Kontrollbesuch des Hofes erfolgten, kein einziger geographischer Verantwortlicher (Desk Officer) für Indien benannt. Der bislang zuständige Bedienstete wurde gleich zu Beginn des Jahres mit
anderen Aufgaben betraut und erst im Dezember ersetzt. Bedenkt man, daß Indien mit einer jährlichen Finanzierung in Höhe von 130 Mio ECU bei weitem das wichtigste aller von der EWG unterstützten Entwicklungsländer ist, so lässt sich leicht die Untragbarkeit dieses Zustandes ermessen. Ausserdem erfordert die Gestaltung der Zusammenarbeit mit Indien seit ca. zwei Jahren zunehmende Überlegungen sowie eine gute Verbindung zwischen Brüssel und der Delegation in Delhi. Das Fehlen eines geographischen Verantwortlichen seit Ende 1984 ist deshalb in höchstem Masse zu beanstanden.
3.8. Die im Mai 1983 eingerichtete Delegation der Kommission in Indien ist für alle Fragen der Zusammenarbeit mit diesem Land, mit Nepal und mit Bhutan zuständig. Sie ist noch sehr jung. Es wurde ihr ein Entwicklungsberater zugewiesen, der - ebenso wie seine engsten Mitarbeiter - aus den Mitteln des Artikels 930 des Haushaltsplans gemäß den Verfahren der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit besoldet wird. Diese Kosten werden wie in anderen ähnlichen Fällen zu Lasten einer Mittelreserve verbucht, die sich auf ca. 3 % der für die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den nichtassoziierten Entwicklungsländern Lateinamerikas und Asiens bereitgestellten Mittel beläuft. Diese 3 % stellen einen vom Rat jährlich genehmigten Hoechstbetrag dar. Zu Lasten dieser Reserve gehen ferner die Ausgaben für die von aussen herangezogenen Sachverständigen, die für die Überwachung und Beratung bei der Durchführung der Vorhaben eingestellt werden. Der Entwicklungsberater verfügt über ausreichende Verwaltungsmittel (angemessene Mittel für Dienstreisen, Verwaltungsmitarbeiter usw.). Von der ihm gebotenen Möglichkeit, einen örtlichen Stellvertreter mit Hochschulabschluß einzustellen, hat er jedoch bislang noch nicht Gebrauch gemacht. Die Einstellung eines solchen Stellvertreters wäre von Anfang an äusserst zweckdienlich gewesen. Es erscheint ganz und gar unverständlich, daß sie nach zwei Jahren noch immer nicht erfolgt ist.
3.9. In der Tat hat sich das System für die Verwaltung der Entwicklungshilfen in den vergangenen 20 Jahren kaum weiterentwickelt. Dieses System wurde nach und nach in Ländern geschaffen, die in der Regel eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen und bei denen durch die Errichtung von Delegationen oder Nebenstellen in fast allen Empfängerländern eine Gemeinschaftspräsenz sichergestellt wurde. Die Überwachung des Funktionierens dieses Systems von Brüssel aus konnte ferner durch Rückgriff auf häufige Besuche vor Ort erfolgen. Die seit zehn Jahren erfolgte Ausdehnung des Empfängerkreises auf die Gesamtheit der Entwicklungsländer stellt das Problem der Verwaltung unter einen neuen Gesichtswinkel. Denn die zu kontrollierende Zone hat nicht mehr die Grösse eines Kontinents, sondern der ganzen Welt und umfasst mehrere Einheiten (Südostasien, den indischen Subkontinent, einen Teil des Mittleren Ostens, das Mittelmeergebiet, Anden- und Zentralamerika). Jede dieser Einheiten hat die Grösse des subsaharischen Afrika, aber mit Ausnahme der Mittelmeerländer wird jede Einheit nur von einer Delegation mit geringem Personalbestand überwacht, während die Gemeinschaftsfinanzierungen geographisch
vielfach sehr weit gestreut sind (insbesondere bei Finanzierungen von Programmen, die zahlreiche Kleinstvorhaben umfassen). In diesen Ländern können die Besuche von Vorhaben an Ort und Stelle, von Brüssel oder vom Sitz der betreffenden Delegation aus, nicht mehr das fast ausschließ-
liche Instrument zur Sicherstellung der erforderlichen Überwachung darstellen. Die Kontrollbesuche vor Ort, insbesondere diejenigen der Delegationen, bleiben zwar unerläßlich, doch müssen sie sich in ein dauerhaftes Verwaltungs- und Kontrollsystem einfügen, das auf der Grundlage von Rechnungsführungen und Belegen verwirklicht wird, die ihrerseits das Bestehen von straffen, sämtliche Gemeinschaftsmaßnahmen erfassende Verwaltungsverfahren implizieren. Die
Mechanismen der Haushalts- und Rechnungsführung müssen daher unbedingt ein "Monitoring" der beschlossenen Finanzierungen ermöglichen. Andernfalls wird sich die Gemeinschaft gezwungen sehen, immer öfter auf Global-
finanzierungen zurückzugreifen, die hauptsächlich zur Verbesserung des Zahlungsbilanzsaldos der Empfängerländer verwendet werden. So ermöglicht z. B. das in den Beziehungen zu Indien eingeführte Finanz-, Verwaltungs- und Rechnungsführungssystem mehr die Kenntnis der von der Gemeinschaft ausgezahlten Mittel als der für die einzelnen Vorhaben tatsächlich vor Ort ausgegebenen Beträge. Die ständige Hinnahme eines solchen Zustands hätte zur Folge, daß die Gemeinschaft ausserstande gesetzt würde, die Auswirkungen der von ihr gewährten Entwicklungshilfe auch nur in den Grundzuegen zu bewerten.
System für die Zahlung der Gemeinschaftszuschüsse
3.10. Die Bedingungen der Abkommen über die Finanzierung der Maßnahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Indien schwanken je nach finanziertem Vorhaben, sie weisen aber ein gemeinsames Grundkonzept auf. Die auf ECU lautenden Mittel werden auf Vorlage der entsprechenden Belege in Form von direkten Zuschüssen der Regierung Indiens zur Verfügung gestellt, die sie an die Träger der Vorhaben weiterleitet ("to channel", "to paß on"). Der Hof durfte daher, ausgehend von den Belegen für die von der Kommission getätigten Zahlungen, annehmen, daß die Träger der Vorhaben die von der Gemeinschaft zur Finanzierung der Vorhaben gezahlten Zuschüsse tatsächlich zu den zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indien vorher vereinbarten Bedingungen erhielten. Die an Ort und Stelle durchgeführten Prüfungen zeigten jedoch, daß die Wirklichkeit vor Ort aufgrund der Wirkungsweise des "Konsolidierten Fonds Indiens" stark von dem abweicht, was in den Finanzierungsabkommen vorgesehen ist.
Der "Konsolidierte Fonds Indiens"
Prinzip des "Transits" durch den Fonds
3.11. Die indische Verfassung sieht für die Finanzierung von Investitionen, die der internen Entwicklung dienen, einige Grundregeln vor: Gleichbehandlung der einzelnen Gliedstaaten der Union, Zuweisung der Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen an einen "Konsolidierten Fonds Indiens" sowie Verwaltung dieser Mittel im Rahmen der Fünfjahresentwicklungspläne Indiens entsprechend Modalitäten, die auf Vorschlag von zwei zuständigen Ausschüssen, dem "Planausschuß" und dem "Finanzaus-
schuß", festgelegt werden. Auf dieser Grundlage haben diese beiden Instanzen mit der Zeit die nachstehend beschriebenen genaueren Regeln festgelegt. Alle von aussen zufließenden
Mittel Indiens, selbst jene, bei denen eine Zweckbindung für spezifische Vorhaben besteht, müssen über den "Konsolidierten Fonds Indiens" geleitet werden. Die Finanzierung aus diesem Fonds erfolgt, vorbehaltlich einiger Ausnahmeregelungen, in der nachstehend beschriebenen Weise.
Regeln für die Aufteilung und Umwandlung der erhaltenen Mittel
3.12. Bei von der Union selbst verwalteten Vorhaben (zentrale Vorhaben) werden die für diese Vorhaben bestimmten externen Mittel vom Fonds zu 100 % weitergegeben. Dies kann sowohl in Form von Darlehen als auch in Form von Zuschüssen geschehen.
3.13. Bei von Gliedstaaten der Union verwalteten Vorhaben erfolgt eine nachträgliche Erstattung anhand der Ausgabenbelege. Es handelt sich dabei, von Ausnahmen abgesehen, um Teilerstattungen. In der Regel können maximal 70 % der Ausgaben übernommen werden, die Gegenstand der externen Hilfe sind; diese Übernahme muß natürlich ausserdem im Rahmen des Plans genehmigt werden. Es ist vorgesehen, daß die restlichen 30 % sowie alle Überschreitungen der veranschlagten Kosten von den Gliedstaaten zu tragen sind, deren Etats teils aus lokalen Mitteln, teils aus Globalbeiträgen des "Konsolidierten Fonds Indiens" gespeist werden, die nach der wirtschaftlichen und haushaltsmässigen Lage der Gliedstaaten entsprechend einem Verteilungsschlüssel abgestuft werden.
3.14. Schließlich - dies ist ein wichtiger Punkt - wird der an den Gliedstaat überwiesene Teil der externen Hilfe selbst dann nie vollständig in Form von Zuschüssen gezahlt, wenn - wie im Falle der EWG - die externe Hilfe zu 100 % in Form einer Schenkung gewährt wird. Nach der indischen Regelung wird dieser vom Fonds ausgezahlte Teil in den meisten Fällen zu 70 % in Form von Darlehen und zu 30 % in Form von Zuschüssen bereitgestellt. Bei den als besonders benachteiligt eingestuften Staaten können diese Prozentsätze 10 % bzw. 90 % betragen, was jedoch nicht automatisch der Fall ist.
Auswirkung auf die Gemeinschaftszuschüsse
3.15. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß bei der überwiegenden Mehrheit der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben von jeder ECU, die von der Gemeinschaft gezahlt wird, 0,30 ECU zugunsten des Konsolidierten Fonds einbehalten wird, um andere, der Gemeinschaft nicht einmal bekannte Entwicklungsvorhaben oder -programme zu finanzieren oder um unmittelbar zur Finanzierung der Haushaltspläne der Gliedstaaten der Union beizutragen. Von jeder gezahlten ECU werden ferner 0,49 ECU tatsächlich für das jeweilige Vorhaben zur Verfügung gestellt, allerdings in Form eines Darlehens. Schließlich werden nur 0,21 ECU in Form von Zuschüssen für das Vorhaben bereitgestellt. Tabelle 2 gibt einen schematischen Überblick über diese Sachlage.
3.16. Die vom Hof erfassten Ausnahmen betreffen zum einen die Agrarkreditvorhaben, die mit Düngemittellieferungen verbunden auf Bundesebene verwaltet werden. Bei diesen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Vorhaben wurde infolgedessen die vorgesehene Gemeinschaftshilfe zu 100 % weitergeleitet, jedoch in Form von Darlehen und nicht von Zuschüssen, wie dies im Finanzierungsabkommen festgelegt worden war (siehe in der Anlage die Überprüfungen des Hofes bei den mit Düngemitteln verbundenen Vorhaben). Andererseits sind die von den Gliedstaaten der Union durchgeführten Vorhaben für den Bau von Schutzunterkünften gegen Wirbelstürme abweichend von den allgemeinen Regeln zu 100 % in den Genuß der gezahlten Gemeinschaftshilfe gekommen, wobei allerdings nur 30 % statt der vorgesehenen 100 % in Form von Zuschüssen und 70 % in Form von Darlehen bereitgestellt wurden (siehe Ziffer 2.42).
Bemerkungen zum Funktionieren des Fonds
3.17. Die von Indien erhaltene externe Hilfe besteht überwiegend aus Darlehen (der Weltbank, aber auch zahlreicher Staaten). In diesem Fall stellt die Umwandlung eines Teils des Darlehens in einen Zuschuß einen echten Gegenwert dafür dar, daß beim Transfer zugunsten des einzelnen Vorhabens ein bestimmter Betrag zurückbehalten wird. Denn der begünstigte Bundesstaat erhält zwar volumenmässig weniger, qualitätsmässig aber mehr. Die anderen, nicht zum Kreis der Empfänger gehörenden Gliedstaaten Indiens erhalten ebenfalls einen Teil der externen Hilfe, und zwar entweder in Form eines Beitrags des "Konsolidierten Fonds Indiens" zu ihrem Haushalt oder in Form von Darlehen, die ihnen aus den einbehaltenen Beträgen gewährt werden.
3.18. Diese Situation wurde von der Gemeinschaft bis jetzt hingenommen, obwohl sie darauf hinausläuft, daß die unterzeichneten Finanzierungsabkommen Vorhaben für Vorhaben negiert werden. Die Kommission weiß natürlich um das Bestehen des Fonds, aber seine Mechanismen und insbesondere seine Umwandlungsrolle sind im allgemeinen nicht bekannt. Auf jeden Fall wurden sie bisher in keinem der dem NÄL-Ausschuß vorgelegten Dokumente erwähnt. Im Endeffekt werden die Vorhaben in der Regel zu 100 % finanziert, und man kann sich fragen, warum es wichtig ist, sich im Detail mit den internen Finanzierungsregeln der Indischen Union zu befassen, da die Vorhaben im Prinzip schließlich doch verwirklicht und im allgemeinen in befriedigender Weise ausgeführt werden, und zwar mit einem finanziellen Aufwand, der im Optimalfall den ursprünglich vorgesehenen Kosten entspricht.
3.19. Ein erster Grund liegt darin, daß der Finanzierungsmodus des jeweiligen Vorhabens nicht ohne Auswirkung auf seine Rentabilität ist. Die Tatsache, daß ein Teil der Mittel in Form von Darlehen bereitgestellt wird, zieht über längere Sicht immer wiederkehrende Belastungen nach sich. Bei der Bewertung der finanziellen Durchführbarkeit der Vorhaben muß dieser Aspekt der Operation zumindest bekannt sein. Eine solche vorherige Information wurde von der Kommission und dementsprechend auch von den nationalen Sachverständigen im NÄL-Ausschuß nie berücksichtigt. Dieses Manko ist um so bedauernswerter, als sich die Kritik an der Verwaltung der Vorhaben hauptsächlich gegen den Umfang der Zuniedrigveranschlagung der Kosten richtet (Ziffer 2.51).
3.20. Die Gemeinschaft muß eine Möglichkeit behalten, den konkreten Ablauf der Vorhaben zu überwachen, insbe-
sondere, um im Falle einer anomalen Entwicklung dieser Vorhaben reagieren zu können. Sie kann dies nur über ein Haushalts- und Rechnungsführungssystem mit der erforderlichen Kontinuität. Sie muß in der Lage sein, anhand der Unterlagen über den Stand der Arbeiten die Durchführung oder Nichtdurchführung der Zahlung von Gemeinschaftsmitteln zu beschließen und damit eine echte Kontrolle über den Fortgang der Vorhaben auszuüben. Diese kontinuierliche buchmässige Überwachung muß es ihr ferner ermöglichen, die richtige Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu überprüfen.
3.21. Es geht nicht an, die in Indien festgestellte Situation damit zu rechtfertigen, daß sie in der Verfassung begründet und deshalb unvermeidbar sei. Diese Verfassung schreibt die gewählten Regeln nicht vor; diese haben ihre Ursache lediglich in einer Entscheidung der indischen Behörden (siehe Ziffer 3.11), die von der Gemeinschaft hingenommen wird, obwohl sie weder in den Haushaltsunterlagen noch in den mit der Republik Indien abgeschlossenen Abkommen in irgendeiner Weise erwähnt wird.
3.22. Daß die Regeln des Konsolidierten Fonds auf jeden Fall von den anderen Geldgebern hingenommen werden, ist kein triftiges Argument. Diese haben nur widerstrebend ein System akzeptiert, das die von ihnen gewährten Darlehen im Umfang einschränkt. Auch darf nicht übersehen werden, daß der transferierte Teil durch seine partielle Umwandlung in Zuschüsse eine Qualitätsverbesserung erfährt. Es darf angenommen werden, daß die von den Gemeinschaftszuschüssen einbehaltenen Beträge diese qualitative Verbesserung fördern.
Durch den Mechanismus des Fonds gebotene
Lösungsmöglichkeiten
3.23. Der "Transit" der Gemeinschaftszuschüsse durch den Konsolidierten Fonds Indiens ist für die Gemeinschaft an und für sich kein Problem. Worauf es ankommt, ist, daß Indien schon bei der Aushandlung der Finanzierungsabkommen der Gemeinschaft mitteilen kann, wie es die geplanten Zuschüsse zur erfolgreichen Durchführung der zu finanzierenden Entwicklungsvorhaben einzusetzen gedenkt. In dieser Phase kann es die Finanzierungsmodalitäten eines jeden unterbreiteten Vorhabens (Finanzierungsanteile des Trägers, der Indischen Union, der Gemeinschaft oder anderer Geldgeber sowie Charakter dieser Finanzierungen: Zuschüsse, Darlehen, durch das Vorhaben mobilisierte Mittel usw.) unschwer im Detail angeben.
3.24. Eine derartige Vorabinformation würde es der Gemeinschaft ermöglichen, über eine umfassendere Sicht der Hilfe, ihrer Verwendung und der finanziellen Ausgewogenheit des Vorhabens zu verfügen. Sie wäre dann nicht nur in der Lage, sich in Kenntnis der Sachlage zu äussern; es gäbe in der Folgezeit, wenn ein Finanzierungsplan vereinbart wird, auch keinerlei Hindernisse für eine vollständige Übermittlung der tatsächlichen Daten über die finanzielle Abwicklung des Vorhabens. Die Gemeinschaft könnte dann einen Vergleich zwischen ursprünglicher Mittelbindung und endgültiger Ausführung anstellen.
3.25. Die auf diese Weise erreichte Transparenz würde den wirklichen finanziellen Status der Gemeinschaftszu-
schüsse verdeutlichen und insbesondere erkennen lassen, wie sie beim gegenwärtigen Stand der Dinge in Form von De-facto-Kofinanzierungen (Ziffer 3.22) zur Durchführung sehr unterschiedlicher Vorhaben beitragen. Es ist natürlich denkbar, daß die politischen Instanzen der Gemeinschaft dann den anderen im Rahmen des indischen Systems zulässigen Finanzierungsformen den Vorzug geben.
3.26. Es könnte eine Entscheidung zugunsten der zentralen Vorhaben der Indischen Union getroffen werden. Es handelt sich hierbei in der Regel um Programme (z. B. das in der Anlage genannte Agrarkreditprogramm). Die Regeln des Konsolidierten Fonds Indiens lassen in diesem Falle einen Transfer des ganzen Mittelbetrags zu und schreiben nicht die Umwandlung in Darlehen vor.
3.27. Eine andere Möglichkeit bestuende darin, daß man den Unterschied zwischen den Gemeinschaftszuschüssen und den Darlehen der anderen Geldgeber hervorhebt, um die Ausnahmeklauseln des Konsolidierten Fonds Indiens zum Tragen zu bringen (Möglichkeit zum Transfer des gesamten Mittelbetrags, ausnahmsweise Möglichkeit, die ganze Überweisung in Form von Zuschüssen vorzunehmen).
3.28. Diese Lösungen - im Prinzip die einzigen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang stehen - könnten so angewandt werden, daß die indische Zielsetzung einer gerechten Aufteilung der Mittel unter die Gliedstaaten eingehalten wird. Bei den Zentralvorhaben, die der Union zugute kommen, ist dies offensichtlich. Es könnte aber auch bei den anderen Vorhaben der Fall sein. Innerhalb weniger Jahre und unter Berücksichtigung der bilateral von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft getragenen Finanzierungen ist Indien in der Lage, die Gesamtheit der Finanzierungen gemeinschaftlichen Ursprungs ausgewogen auf alle Gliedstaaten der Union zu verteilen.
Erhebung von Zöllen
3.29. Von der Gemeinschaft finanzierte Maßnahmen, bei denen für die Durchführung eines Vorhabens oder eines Programms die Einfuhr gemeinschaftlichen Materials erforderlich ist, sind sehr selten. Sooft jedoch eine derartige Einfuhr in den Finanzierungsabkommen vorgesehen wurde, stieß die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 442/81 (1) - nach denen "Steuern, Zölle und Abgaben . . . von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen sind" und die unverändert in die Finanzierungsabkommen übernommen wurden - auf Schwierigkeiten. Denn die Zentralbehörden Indiens unterwerfen diesen Einfuhren äusserst strengen Geneh-
migungsregelungen, die zu langen Fristen führen. Sie erheben ausserdem hohe Zölle, die bis zu 300 % des Warenwertes betragen (siehe Ziffer 2.37). Diese Abgaben werden zwar nicht vom Gemeinschaftshaushalt getragen, belasten aber schwer die lokale Finanzierung der Vorhaben, obwohl sie bei der ersten Vorlage der Kostenvoranschläge, die den Gemeinschaftsinstanzen die Prüfung der Durchführbarkeit der Vorhaben ermöglichen sollen, nicht erwähnt werden. In Einzelfällen können zwar Freistellungen gewährt werden, aber dazu sind monatelange Verhandlungen mit den Behörden in Delhi erforderlich, bei denen weder Dauer noch Ergebnis im voraus abzusehen sind. Dies ist ein weiteres Hindernis für die
Aufstellung eines ernsthaften Finanzierungsplans zu dem Zeitpunkt, in dem über die betreffende Akte beschlossen wird.
Notwendigkeit eines Rahmenabkommens
3.30. Obwohl die Zusammenarbeit mit Indien mittlerweile seit 10 Jahren besteht, wurde mit diesem Land noch immer kein Rahmenabkommen ausgehandelt bzw. unterzeichnet, was ein bedauernswertes Manko darstellt. Bei anderen Ländern, mit denen eine enge Zusammenarbeit besteht, hat die Gemeinschaft durch Abschluß solcher Abkommen den rechtlichen, administrativen und finanziellen Rahmen für die Zusammenarbeit präzisiert. Seitdem sind bei diesen Ländern die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen nur noch Gegenstand einer finanziellen und technischen Vereinbarung, in der zum einen Ziel und finanzieller Rahmen der durchzuführenden Maßnahme festgelegt und zum anderen die physischen Merkmale dieser Maßnahmen sowie die besonderen Verwaltungsbedingungen für ihre Durchführung dargelegt werden.
3.31. Der Vorteil liegt bei diesem Vorgehen darin, daß die haushaltsmässigen, finanziellen und administrativen Regeln sowie die Kontrollmodalitäten für die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen im Rahmen einmaliger, aber gründlicher Verhandlungen festgelegt werden können. Anschließend kann jede spezifische Maßnahme innerhalb eines grundsätzlich eindeutigen und vorher vereinbarten Verfahrensrahmens unter blosser Bezugnahme auf ihre finanziellen und technischen Kenndaten beschlossen werden.
3.32. Bei Indien, dem wichtigsten Gemeinschaftshilfeempfänger aller nichtassoziierten Entwicklungsländer Lateinamerikas und Asiens würde die Aushandlung eines solchen Abkommens dazu zwingen, den finanziellen Status der Gemeinschaftszuschüsse, die Zollvorschriften für die Einfuhr von Gemeinschaftsausrüstungen, die Verfahren für die finanzielle Überwachung und die Kontrolle der Maßnahmen, die mit anderen unmittelbar von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, eindeutig und unmißverständlich festzulegen. Denn in diesen Bereichen hat die gegenwärtig bestehende Grauzone die Herausbildung von Mechanismen ermöglicht, die mit Blick auf die Gemeinschaftsgrundsätze für die Haushalts- und Rechnungsführung und die entsprechende Prüfung nur schwer vertretbar sind.
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
4.1. Die finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Indien erfolgte bislang in einem Kontext, der durch eine Wirtschaftspolitik der Planung und der Abschottung vom Weltmarkt gekennzeichnet war. Die jährlichen Düngemittellieferungen, die wesentliche Deviseneinsparungen ermöglichten, und die auf der Grundlage indischer Technologien und Ressourcen durchgeführten Vorhaben waren durchaus mit den politischen und wirtschaftlichen Weichenstellungen Indiens vereinbar. Die begrenzten Verwaltungsmittel der Gemeinschaft ermöglichten kaum eine
weitergehende Form der Zusammenarbeit. Obwohl die Maßnahmen vor Ort zufriedenstellend durchgeführt wurden und zur Erreichung der gesteckten Ziele beigetragen haben, erhebt sich jedoch die Frage, ob die Gemeinschaft dafür gesorgt hat, daß sie den nächsten Zeitraum mit der erforderlichen Wirksamkeit angehen kann.
4.2. Es ist in Indien mittlerweile offenkundig, daß zur Gewährleistung der internen Entwicklung des Landes zunehmende Technologietransfers erforderlich sind. Andererseits impliziert die Öffnung Indiens zur Aussenwelt die Suche nach zusätzlichen Absatzmärkten für den Export. Aufgrund dieser neuen Gegebenheiten kann sich die gemeinschaftliche Zusammenarbeit sinnvollerweise nicht mehr nur auf blosse Mitteltransfers zum Zahlungsbilanzausgleich und zur Verbesserung der Haushaltslage des Landes beschränken. Es erscheint infolgedessen paradox, daß rund zwei Drittel der Gemeinschaftshilfe noch immer in Form von Zuschüssen zum Kauf von Betriebsmitteln gewährt werden.
4.3. Erforderlich sind bisher fehlende Überlegungen, wie dauerhaftere Bindungen zu Indien geschaffen werden können. Positive Auswirkungen dürften hier von der Durchfüh-
rung von Vorhaben zu erwarten sein, durch die Indien in den Genuß der technologischen Beiträge kommt, die die Gemeinschaft zu bieten hat. Auch die von Indien bei der Schaffung und Verbesserung ihrer eigenen ländlichen Infrastrukturen bewiesene Fähigkeit zur Entwicklung aus eigener Kraft ist nicht zu vernachlässigen. Sie könnte in Form einer technischen Entwicklungshilfe Indiens für andere, noch weniger begünstigte Drittländer genutzt werden. Man kann sich durchaus vorstellen, daß der Titel 9 des Haushaltsplans der Gemeinschaft als finanzielle Stütze für ein solches "Dreieck"-System technischer Hilfe dienen könnte.
4.4. Gründlichere Überlegungen zu diesem Thema können nur zu einer besseren Definition der Ziele der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Indien führen. Desgleichen kann die Aushandlung eines Rahmenabkommens nur zur Klärung der Situation im Bereich der Verwaltung und der Überwachung der Gemeinschaftsmittel beitragen. Die Gemeinschaft wird unter diesen Voraussetzungen unbestreitbar besser in der Lage sein, eine finanzielle und technische Zusammenarbeit zu verfolgen, die auf die veränderte wirtschaftliche und politische Landschaft Indiens zugeschnitten ist.
Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung am 4. Dezember 1986 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Marcel MART
Präsident
(1) Die Fußnoten sind am Ende des Berichts zusammengefasst.
(1) ABl. Nr. L 48 vom 21. 2. 1981, S. 8.
(2) Unter Bezugnahme auf Ziffer 7.3 der technischen und administrativen Durchführungsbestimmungen des Abkommens NA/83/18.
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ANTWORTEN DER KOMMISSION
2. FINANZIERTE MASSNAHMEN
Düngemittellieferungen
2.1. bis 2.8. Ausser 1985 (als die Marktsituation sehr schlecht war) verkauften die europäischen Lieferanten zu Preisen, die den Weltmarktpreisen entsprachen. Da kein Produzent allein die beantragte Gesamtmenge liefern kann, ist im Rahmen der Ausschreibung ein Verhandlungsverfahren vorgesehen. Oft nutzt die MMTC die Gelegenheit, um den von der EWG finanzierten Kauf durch einen aus ihren eigenen Mitteln finanzierten kommerziellen Kauf bei dem gleichen Hersteller und zu dem gleichen Preis zu ergänzen, was den europäischen Herstellern einen zusätzlichen Vorteil verschafft. Ein Vertreter der Kommission nimmt seit 1984 an der Eröffnung der Angebote teil. Es ist richtig, daß 1983 ein Lieferant seinen Geschäftssitz ausserhalb der Gemeinschaft hatte. Der Hersteller war aber eine in der EWG ansässige Tochtergesellschaft.
In einigen Fällen wurden wegen der Liefertermine die Ausschreibungen vor der Unterzeichnung des Finanzierungs-
abkommens gestartet, jedoch immer mit einer Suspensiv-Klausel. Dieses Verfahren gibt die Möglichkeit, Zeit zu gewinnen, und ist beispielsweise im Falle der AKP-Staaten durchaus üblich.
2.4. 68 % der in Indien verwendeten Düngemittel sind Stickstoffdünger, vor allem Harnstoff gegenüber 10 % Ka-
lium und 22 % Phosphatdünger. Daher ist es verständlich, daß Indien vorrangig seine Versorgung mit Stickstoffdünger sichert. Sieben Mitgliedstaaten sind auf dem Harnstoffmarkt vertreten. Ausserdem sind Stickstoffdünger die einzigen Düngemittel, die Europa im Überschuß produziert. Die Finanzierungsabkommen sehen jedoch die Möglichkeit vor, die Käufe zu diversifizieren und andere Düngemittel zu
liefern, wenn die indischen Behörden dies beantragen.
Ein derartiger Antrag wurde nur 1982 für die Lieferung von Kaliumdünger gestellt, dem zur Zufriedenheit Indiens stattgegeben worden ist.
Schlußfolgerungen
2.13. Da den Vorhaben, die einen Technologietransfer beinhalten, besondere Bedeutung zukommt, meint auch die Kommission, daß es wünschenswert wäre, künftig den Anteil der Düngemittellieferungen an dem Gesamthilfeprogramm der Gemeinschaft für Indien zu verringern, und hat die Absicht, dies im Interesse Indiens auch zu tun, sofern dieses Land damit einverstanden ist.
Darstellung der Düngemittellieferungen als Gegenwertmittel-Operationen
Verknüpfung indischer Vorhaben mit den
Düngemittellieferungen
2.15. bis 2.18. Diese Praxis wurde gewählt, da Indien eindeutig die Fähigkeit hat, die erforderlichen Kompetenzen
und Mittel für die Durchführung der Entwicklungsvorhaben vor allem im landwirtschaftlichen und sozialen Bereich zu liefern; wichtigster Bedarf sind also die finanziellen Mittel und nicht das Know-how. Folglich basiert diese Praxis nicht auf der Hilfe in Form von Grunderzeugnissen, sondern vielmehr auf einem Entwicklungsbeitrag in einem Sinne, der den indischen und den europäischen Interessen entgegenkommt. Aus diesem Grunde werden die Düngemittellieferungen und die entsprechenden Entwicklungsvorhaben immer in ein gleiches Finanzierungsabkommen eingebunden, was jedoch nicht bedeutet, daß die Entwicklungsvorhaben selbst den buchmässigen Gegenwert der Gemeinschaftsfinanzierung darstellen.
Auch ist es nicht richtig zu sagen, daß diese Praxis die Mittelverwaltung vereinfacht, und anzunehmen, daß sie in der Folge aus diesem Grund gewählt wurde; die aus den Gegenwertmitteln finanzierten Vorhaben erhalten - und müssen erhalten - die gleiche Aufmerksamkeit wie die direkt finanzierten Vorhaben. Sollte es vorgekommen sein, daß ein derartiges Vorhaben nicht die gewünschte Aufmerksamkeit erhielt, so ist dies auf die unzureichende Qualifizierung des Personals zurückzuführen, wie der Rechnungshof richtig bemerkt.
Art und Bedeutung der finanziellen Gestaltung
2.19. bis 2.20. Der Bericht des Rechnungshofes vermittelt eindeutig den Eindruck, daß bei der Überwachung der Vorhaben ein qualitativer Unterschied besteht, je nachdem, ob sie direkt von der Europäischen Gemeinschaft oder über die Düngemittellieferungen finanziert werden. Es ist richtig, daß die Europäische Gemeinschaft bei den direkt finanzierten Vorhaben über ausführlichere finanzielle Informationen verfügt und daß sie letztlich eine Blockierung der Zahlungen androhen kann.
Ferner ist zu betonen, daß auch bei den mit den Düngemittellieferungen verbundenen Vorhaben die Projektbehörden durchaus wissen, daß diese Vorhaben von der EG finanziert werden. So haben die Behörden für einige Vorhaben "Durchführungszellen für EWG-Vorhaben" geschaffen, die für die Teile verantwortlich sind, für die eine Hilfe der Europäischen Gemeinschaft gewährt wird.
2.21. Aus den vorgenannten Gründen (2.15 bis 2.18) stimmt die Kommission den Ausführungen in diesem Absatz des Berichtes des Rechnungshofes nicht zu. Ausserdem ist es offensichtlich, daß die Düngemittellieferungen einen konkreten Hilfsfaktor in der Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion und des ländlichen Sektors in Indien darstellen.
Pilotprojekt Forellenzucht
2.32. Zwischen der freihändigen Vergabe des Auftrags an einen Berater und den Bestimmungen in Ziffer 6.3 des Finanzierungsabkommens besteht kein Widerspruch. Dieses Verfahren wurde einstimmig als die wirtschaftlichste und beste Lösung angesehen. Die Regelung der Kommission für die Einholung von Angeboten aus einem begrenzten Lieferkreis wurde erst 1986 eingeführt, also viele Jahre nach dem Abschluß des Vertrags über die technische Hilfe.
2.33. Es ist richtig, daß mehr Angebote hätten eingeholt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Tatsache zu berücksichtigen, daß es sich um ein Pilotprojekt handelte, bei dem der Materialkauf - von geringer Bedeutung und in kleiner Menge - wegen seiner technischen Merkmale dem Berater übertragen worden war. Tatsächlich wurde das aus mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammende Material von einer einzigen Firma geliefert, die für die Kompatibilität der Ausrüstung verantwortlich war, da dies die Grundvoraussetzung für den Erfolg dieses Pilotprojektes darstellte.
Für alle Entwicklungsvorhaben gültige Bemerkungen
2.51. Es ist richtig, daß in der Vergangenheit bei zahlreichen Projekten Verzögerungen und Mittelüberschreitungen festgestellt worden sind (diese Probleme betreffen sowohl die unmittelbar finanzierten Vorhaben als auch die aus den Gegenwertmitteln finanzierten Vorhaben). Dies erklärt sich zum Teil durch höhere Inflationsraten als eingeplant und durch administrative Verzögerungen. Diese Probleme dürften jedoch künftig weniger auftreten, da Sachverständigenmissionen bei der Evaluierung der Vorhaben und systematische Bestimmungen über die Kontrolle durch unabhängige Sachverständige und die ständige Evaluierung bei den in jüngster Zeit genehmigten Vorhaben vorgesehen sind.
3. SYSTEM FÜR DIE VERWALTUNG DER INDIEN GEWÄHRTEN HILFEN
Führung der Akten
3.2. Die Originale der Zahlungsanträge nichtassoziierter Entwicklungsländer werden in der Regel direkt dem Dienst Finanzwesen übermittelt, der diese den geographisch oder technisch zuständigen Dienststellen zur Stellungnahme zur Verfügung hält. Diese entscheiden darüber, ob Fotokopien für ihre Akten notwendig sind. Die Originale werden an die Finanzdienststelle zur Ausführung der Zahlung zurückgesandt und dann vorschriftsmässig von der Finanzkontrolle und der GD XIX dem Rechnungshof vorgelegt.
3.3. bis 3.5. Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Rechnungshofes, daß bei Vorhaben, die über die Düngemittellieferungen finanziert werden, die Ausführung nicht so gut überwacht werden kann wie bei den direkt finanzierten Vorhaben.
Richtig ist, daß die Kommission bei dieser Finanzierungsform nicht die Möglichkeit hat, vor jeder Auszahlung den Stand der Durchführung des Vorhabens zu kontrollieren und damit a priori eine Überwachung der indischen Verwaltung vorzunehmen.
Vom indischen Standpunkt aus ist jedoch die technische, administrative und finanzielle Kontrolle in beiden Fällen genau die gleiche, da sie im Rahmen der gleichen indischen Haushalts- und Verwaltungsverfahren vorgenommen wird. Der einzige Unterschied besteht darin, daß bei der direkten Finanzierung die indischen Behörden die "reimbursement claims" der Staaten an die Kommission weiterleiten, was
natürlich bei den "Düngemitteloperationen" nicht der Fall ist.
Desgleichen wird in den der Kommission zur Verfügung stehenden Verfahren für die Überwachung der Vorhaben kein grundlegender Unterschied nach der gewählten Finanzierungsform gemacht:
- Die in den Finanzierungsabkommen für die Kontrolle festgesetzten Bedingungen (regelmässige Berichte über den Ausführungsstand, Zugang zu den Dokumenten) sind die gleichen.
- Die Beratermissionen, die die Kommission regelmässig zur Kontrolle der Vorhaben entsendet, betrafen unterschiedslos die direkt und die indirekt finanzierten Vorhaben.
- Auf der Ebene der Delegation erhalten die direkt finanzierten Vorhaben gegenüber den anderen keinerlei besondere Priorität.
Sowohl von seiten der Kommission als auch von indischer Seite ist letztlich für die Qualität der Überwachung eines Vorhabens weniger die Finanzierungsform der ausschlaggebende Faktor als vielmehr die für diese Kontrolle verwendete Zeit, die Regelmässigkeit der Kontrollbesuche sowie die Qualität des mit seiner Durchführung beauftragten lokalen Dienstes, dessen Effizienz der Rechnungshof an Ort und Stelle beurteilen konnte.
Die Kommission wird die indischen Behörden an ihre Verpflichtungen in diesem Zusammenhang erinnern, um eine Verbesserung in der Führung der Akten zu erreichen.
Von der Gemeinschaft angewandte Verwaltungsmittel
3.6. bis 3.9. Es ist richtig, daß der Personalmangel sowohl in Brüssel als auch bei der Delegation in Neu-Delhi den Interventions- und Kontrollmöglichkeiten der Kommission Grenzen setzt. Jedoch wurden Maßnahmen getroffen, um Abhilfe zu schaffen, soweit die Haushaltsmittel dies zulassen.
Ein für die Entwicklungshilfe an Indien zuständiger Beamter wurde bei der Kommission in Brüssel ernannt. Ein zweiter Entwicklungsberater wird Anfang 1987 der Delegation zugewiesen werden. Da diese Berater jedoch auch für andere Länder als Indien verantwortlich sind, werden diese Maßnahmen noch nicht ausreichen. Die Vorlage der Vorhabensberichte soll ebenfalls durch Vereinheitlichung der Darstellung verbessert werden.
System für die Zahlung der Gemeinschaftszuschüsse
3.10. bis 3.14. Der Bericht beurteilt die Wirkungsweise des konsolidierten Fonds sehr negativ; die Kommission ist der Auffassung, daß er der Komplexität und der Dimension Indiens nicht genügend Rechnung trägt, dessen Zentralregierung natürlich Politiken verfolgen muß, die nicht nur die föderativen Strukturen festigen, sondern auch eine gerech-
te Aufteilung der Ressourcen auf die einzelnen Staaten
gewährleisten sollen. Das "India Financial System for External Assistance" sieht über das System der Zusatzfinanzierung vor, daß der Hauptbegünstigte der Staat ist, in dem das Vorhaben verwirklicht wird. Es sieht aber auch Vorteile zugunsten der Staaten vor, insbesondere der ärmsten Staaten, die keine direkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft erhalten.
Trotz der Kritik einiger Geber an dem System der Weitergabe stellt die Kommission dennoch fest, daß alle es akzeptieren und daß die Tatsache, daß die Gemeinschaftshilfe in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt wird, nichts an den Gründen des Systems ändert, aus denen die indische Regierung an den allgemeinen Bestimmungen festhält. In allen Fällen ist für die Qualität der Vorhaben ihre technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit ausschlaggebend. Die indische Politik, derzufolge alle Vorhaben, auch diejenigen, die durch einen nichtrückzahlbaren Zuschuß finanziert werden, wirtschaftlich lebensfähig sein müssen, kann nur befürwortet werden.
Auswirkungen auf die Gemeinschaftszuschüsse
3.15. Unabhängig davon, ob das indische System brauchbar ist oder nicht, stellt sich in erster Linie die Frage, ob seine Anwendung auf die Gemeinschaftshilfe gegen Buchstaben und Geist der Finanzierungsabkommen verstösst. Der Rechnungshof ist der Auffassung, daß die Tatsache, daß nur 21 % der nichtrückzahlbaren Zuschüsse der EWG dem Staat zufließen, der das Vorhaben realisiert, die Vorteile auf Kosten der Staaten zugunsten der Zentralregierung verlagert. Diese Argumentation ist bestreitbar, denn Indien ist aufgrund seiner Verfassung ein Staatenbund, und der Bundesstaat umfasst die Zentralregierung und die Regierungen der einzelnen Staaten.
Der Empfänger der Gemeinschaftshilfe ist in den Finanzierungsabkommen immer die Republik Indien, d. h. der föderative Staatenbund und nie ein einzelner Staat. Ausserdem handelt es sich bei der Mehrheit der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben um Infrastrukturprojekte - Bewässerung, Wasserversorgung -, die auf lokaler Ebene von den Behörden des Staates im Rahmen seines Entwicklungsplans ausgeführt und später kostenlos an die Landbevölkerung (Privatpersonen oder dörfliche Gemeinschaften) weitergegeben werden, die in Wirklichkeit letztlich der wahre Begünstigte der Vorhaben ist. Wenn also ein Finanzierungsabkommen eine Gemeinschaftsfinanzierung von 100 ECU vorsieht, werden die Arbeiten im Werte von 100 ECU (oder dem Gegenwert in Rupien) ausgeführt und der begünstigten Bevölkerung übertragen, was vollauf im Einklang mit dem Hauptziel der Verpflichtungen der EWG zur Förderung der Entwicklung steht.
Bemerkungen zum Funktionieren des Fonds
3.17. Der Rechnungshof muß wissen, daß die Kommission gezwungen ist, die Verfassungsregeln der Bundesrepublik Indien hinsichtlich der Modalitäten für die Aufteilung und den Transfer der ihr von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Hilfe zu akzeptieren. Es ist nicht richtig anzunehmen, daß sich die Position der Gemeinschaft grundlegend von derjenigen der übrigen Geldgeber unterscheidet,
weil ihre Hilfe in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt wird. Das ist auch der Fall mehrerer anderer grosser Geldgeber, insbesondere des Vereinigten Königreichs mit 100 % nichtrückzahlbarer Hilfe (es handelt sich um den wichtigsten bilateralen Geldgeber mit mehr als 2 Mio ECU im Jahr). Die Hilfe Dänemarks und der Niederlande, die wie diejenige der Gemeinschaft die in Landeswährung zu zahlenden Kosten abdeckt, besteht ebenfalls aus nichtrückzahlbaren Zuschüssen.
Durch den Mechanismus des Fonds gebotene
Lösungsmöglichkeiten
3.23. Für die Kommission ist es jedoch kein Problem, das System in den Finanzierungsvorschlägen und -abkommen transparenter darzustellen; dieses System müsste im übrigen allen Mitgliedstaaten, die Indien bilaterale Hilfe leisten, bekannt sein. Jedoch wird es nicht und sollte es nicht bestimmen, welche Vorhaben für eine Finanzierung durch die EWG in Betracht kommen können.
Erhebung von Zöllen
3.29. Das Problem hat sich erst kürzlich bei dem Vorhaben NA/82/30 - Fischzucht in Kashmir - gestellt, da es sich um das erste Vorhaben handelte, bei dem Ausrüstungen eingeführt werden mussten. Obgleich die Abgaben und Zölle nicht von der Gemeinschaft finanziert werden, belasten sie die Kosten und die Finanzierung der Vorhaben und verringern die Finanzierungsmöglichkeiten für Vorhaben, für die die EWG nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt. Daher wurden die indischen Behörden auf der letzten Jahrestagung mit Nachdruck aufgefordert, eine allgemeine Steuerbefreiung vorzusehen. Die Kommission verfolgt aufmerksam diese Frage.
Notwendigkeit eines Rahmenabkommens
3.30. bis 3.32. Der Grundsatz der Entwicklungskooperation wurde in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Indien [Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates vom 26. Oktober 1981] über die Handelsbeziehungen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesem Land eindeutig präzisiert.
Jedoch ist zu bemerken, daß die mit anderen Ländern, zum Beispiel Indonesien, geschlossenen Rahmenabkommen ähnliche allgemeine Bedingungen enthalten, wie sie in den Finanzierungsabkommen mit Indien stehen. Der Abschluß eines derartigen Rahmenabkommens mit diesem Land würde folglich nichts wesentlich Neues bringen. Die Aufnahme von Gesprächen über ein Rahmenabkommen könnten dagegen einen Sinn haben, wenn darin wichtige Punkte, zum Beispiel eine dynamischere Zusammenarbeit dank eines grösseren Know-how-Transfers aufgenommen würden.
Die Kommission hat daher die Absicht, in der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Indien (wie im übrigen mit anderen Ländern), die ursprünglich auf Handel und Hilfe
zentriert war, eine Veränderung einzuleiten, um folgende Bereiche einzubeziehen: Industrie, Wissenschaft und Technologie, Energie, Fischerei und dementsprechend Ausbildung, Forschung, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und des Technologietransfers.
Bei der Finanzierung der Hilfsprojekte sollen diejenigen besondere Aufmerksamkeit erhalten, die eine Möglichkeit für den Technologietransfer vor allem über die Zusammenarbeit zwischen europäischen und indischen Wirtschaftsbeteiligten bieten.
Was die Verfahrensprobleme anbetrifft, so werden künftig die in dem Bericht des Rechnungshofes hervorgehobenen und weiter oben behandelten Punkte in den Sonderbedingungen der Finanzierungsabkommen klarer dargestellt werden.
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
4.1. bis 4.4. Insgesamt teilt die Kommission die Befürchtungen, die der Rechnungshof in seinen Schlußfolgerungen
äussert, was die Steigerung des Technologietransfers, die Suche nach zusätzlichen Ausfuhrmärkten und die Schaffung dauerhafterer Bindungen mit Indien anbetrifft.
Da die Entwicklungshilfe den ärmsten Bevölkerungsschichten zugute kommen soll, ist der Technologietransfer jedoch unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit der Landbevölkerung und unter Beachtung der kulturellen und sozialen Faktoren zu konzipieren. Kontakte mit den indischen Behörden zeigen, daß sie bereit sind, mit der Kommission zu prüfen, wie in diesem Bereich weitere Fortschritte erzielt werden können.
Die Nutzung des indischen Know-how zugunsten anderer weniger entwickelter Länder ist ein interessanter Vorschlag, der bereits verwirklicht wurde. Beispielsweise finanzierte die Gemeinschaft für afrikanische Techniker Ausbildungskurse in Bewässerungstechnik in indischen Einrichtungen.
Was die Frage der Aushandlung eines Rahmenabkommens anbetrifft, so handelt es sich um eine Möglichkeit, die die Zusammenarbeit zwischen Indien und der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungshilfe verbessern könnte.
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