BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 11/00 StB 10/02 vom 25. April 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten G. bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 4. A u - gust 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00), vom 16. März 2001 (AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01) Bezug. Der Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002 beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonung gegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das Kammergericht in Berlin mit B e - schluß vom 4. März 2002 entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird", und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagten darstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten G. vom 17. März 2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftve r - schonung zu gewähren. - 3 - Da das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluû vom 4. Mrz 2002 nicht nur Maûnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch "den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls" verworfen hat, hat es der Sache nach ber den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt en t - schieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerd e - verfahren in vollem Umfange der Nachprfung des Senats. Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begrndet. Die Vorausse t - zungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben. Der in den Vorentscheidungen nher begrndete dringende Tatverdacht ist - wie das Kammergericht zu Recht ausfhrt - durch die zwischenzeitlich a b - gelegten Teilgestndnisse der Mitangeklagten S. , E. und H. b e - krftigt worden. Denn der Umstand, daû diese Angeklagten nunmehr in einem Teilbereich die Angaben des Hauptbelastungszeugen M. besttigt haben, erhrtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem berei n - stimmenden Bereich, sondern grundstzlich auch darber hinaus. Umgekehrt ist allein der Umstand, daû diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren bestreitenden Einlassungen festhalten, fr sich noch kein Beleg fr die U n - glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. . Wie der Senat in den Voren t - scheidungen bereits ausgefhrt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswrd i - gung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Bercksic h - tigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderen Stellung als Kronzeuge einer kritischen Überprfung zu unterziehen, um schlieûlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Ang e - klagten erhobenen Vorwrfe zutreffen. Derzeit besteht bei dem Angeklagten G. auch noch eine die Fort- dauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist - 4 - dabei darauf hin, daû diese Frage fr jeden Angeklagten gesondert mit Blick auf die fr ihn maûgeblichen Umstnde zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Auûervollzugsetzung des Haftbefehls gegen die brigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unte r - ziehen. Maûgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdefhrer nach wie vor Fluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu bercksichtigen, daû fr den Angekla g - ten G. besondere Hinweise fr die Befrchtung gegeben sind, er könne sich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den B e - schluû des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach hatte sich der Angeklagte bereits einem frheren Verfahren durch Flucht ins Ausland entzogen, ohne Rcksicht auf seine inlndischen Beziehungen zu nehmen. Ferner ist es fr den Angeklagten G. aufgrund seiner guten Ve r - bindungen ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese beso n - deren Umstnde lassen Maûnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet erscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen. Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht auûer Verhltnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe. Der Senat weist jedoch ausdrcklich darauf hin, daû die zunehmende Dauer der Untersuchungshaft unter Bercksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht - 5 - nur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die Verhltnismûigkeit in Frage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlo s - sen werden kann, erscheint eine erneute Prfung der Haftfrage veranlaût. Tolksdorf Winkler Becker
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