BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 61/00-2 StB 1/01 vom 30. Januar 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.; hier: Beschwerde gegen die Anordnung einer Durchsuchung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." sowie der Beteiligung an Sprengstoffver- brechen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a.F., § 311 b Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB). Di e - se Organisation soll sich zum Ziel gesetzt haben, in Deutschland den Kampf der kurdischen PKK durch Brand- und Sprengstoffanschläge zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollen Mitglieder der Vereinigung in der Nacht zum 27. Okt o - ber 1994 an dem Gebäude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde e i - nen kombinierten Brand/Sprengstoffanschlag mit einem Schaden von ca. 200.000 DM verübt haben. Weiterhin sollen Mitglieder der Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E.", nämlich der Bruder des Beschuldigten und zwei Mittäter, g e - gen die Haftbefehle bestehen, beabsichtigt haben, in der Nacht zum 11. April 1995 die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin- - 3 - Grünau durch einen Sprengsatz in die Luft zu sprengen. Die Täter sollen me h - rere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff in Kraftfahrzeugen zum Tatort transportiert haben und geflüchtet sein, nachdem sie durch ein vorbe i - kommendes Polizeifahrzeug gestört wurden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der von ihm als Geschäftsführer betriebenen Gaststätte, die am 22. November 2000 durchgeführt worden ist, gestattet. Dabei wurden in den Wohnräumen des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. dem Spren g - stoffgesetz unterfallende Substanzen sowie elektronische Bauteile. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung sowie die Art und Weise der Durchsuchung und beantragt, den Durchs u - chungsbeschluß vom 17. November 2000 aufzuheben. Dazu bringt er im w e - sentlichen vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die zu durchsuchenden Räume und die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend eingegrenzt wo r - den. Der Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei im Rahmen der Durchsuchung sei unverhältnismäßig, dessen Vorgehen sei rechtswidrig gew e - sen. II. 1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung selbst wendet, wegen der mit der Wohnungs- durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der Not- - 4 - wendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, o b - wohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 96, 27; BGH NJW 2000, 84, 85). Soweit in ihr mit dem Hinweis der Verteidigung auf den Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei und dessen Vorgehen die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist die Beschwerde unz u - lässig (BGH NJW 2000, 84, 86). Rügen gegen die Art und Weise der vom E r - mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung können lediglich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden, in den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den unzulässigen Teil der Beschwerde umdeuten will. 2. Das Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung bleibt in der S a - che ohne Erfolg, weil deren Voraussetzungen (§§ 102, 105 StPO) vorlagen. a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der E r - mittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat b e - gangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH NJW 2000, 84, 85 m.w.Nachw.) aus. Ausreichende Verdacht s - momente in diesem Sinne lagen gegen den Beschwerdeführer vor. Sein Bruder ist wegen am Tatort aufgefundener Ausweispapiere dringend verdächtig, an dem beabsichtigten Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Berlin- Grünau in der Nacht zum 11. April 1995 beteiligt gewesen zu sein. Aus einem bei ihm sichergestellten, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von ihm verfaßten Brief und einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs geht hervor, daß der im Umgang mit Sprengstoffen erfahrene Beschuldigte fähig ist, die für einen Sprengstoffanschlag erforderlichen Schaltmechanismen herzustellen und - 5 - von "dem vernünftigen Sprengmeister aus Freiburg" befragt wurde, ob er näc h - ste Ostern - der beabsichtigte Sprengstoffanschlag auf die JVA sollte um die Osterzeit stattfinden - bei irgendeiner Feuerwerksaufführung helfen könne und mitmache. Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, dem daraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichten die genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus. b) Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den gesetz- lichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281, 3282). Die dem Beschwerdeführer im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer terror i - stischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB) sowie die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in dem angefochtenen Beschluß hinreichend dargestellt. Eine noch weitergehende Konkretisierung des Tatvo r - wurfs und eine noch umfassendere Darstellung der Beweislage waren nicht erforderlich, weil dies den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 f.; BVerfG NStZ 1999, 414). c) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung trägt einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1994, 3281, 3282; NStZ 1999, 414) Rechnung. In ihr sind der Beschuldigte als zu durchsuchende Person s o - wie seine Wohnung, die von ihm betriebene Gaststätte und die ihm gehöre n - den Sachen einschließlich der von ihm genutzten Fahrzeuge als die zu durc h - suchenden Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Wohnung und die Gaststätte wurden mit der genauen Anschrift versehen. Auch die Gegenstände, - 6 - die aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung sichergestellt werden sollen, sind in dem angefochtenen Beschluß als Gegenstände und Substanzen zur Anfertigung von Sprengsätzen, Unterlagen über eine Tatbeteiligung des B e - schuldigten, seine persönlichen Beziehungen zu den drei flüchtigen Beschu l - digten sowie Schriftstücke über deren gegenwärtigen Aufenthaltsort so deutlich wie möglich bezeichnet. Damit war für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge getragen und sichergestellt, daß die Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers meßbar und kontrollierbar bleiben (vgl. BVerfGE 96, 44, 51). d) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1992, 92; NJW 1994, 2079, 2080 f.). Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, und zur Bede u - tung der aufzuklärenden Straftaten. Der Beschuldigte ist schwerster Straftaten verdächtig, an deren Aufklärung und Verfolgung ein überragendes Interesse besteht. Unter diesen Umständen muß der Beschuldigte die mit der Durchs u - chung verbundene Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinnehmen. Kutzer Miebach von Li e - nen
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