BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 10/14 vom 17. Dezember 201 4 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der R . gegen den Beschluss des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde der R . gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. In dem Ermittlungsverfahren gegen den Bes chuldigten M . hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 23. Mai 2014 wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland die Durchsuchung der Wohnräume, der Person und der in ihrem Besitz befindl i- chen Gegenstände der Beschwerdeführerin, der nach islamischen Recht mit dem Beschuldigten verbundenen R . , nach näher umschriebenen potentiellen Beweismitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 3. Juni 2014 vollzogen worden. Unter demselben Da tum hat die Beschwerdeführerin "Eilw i- derspruch" gegen den Beschluss erhoben, mit dem sie sich in erster Linie g e- gen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung wehrt, aber auch beanstandet, dass diese gegen sie als Zeugin gerichtet gewesen sei und das 1 - 3 - Ermittlungsverfahren gegen einen Verstorbenen geführt werde. Der Ermit t- lungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die bei der Durchsuchung sichergestellten Schriftstücke und Datenträger sind mittlerweile vollständig g e- sichtet, Teile in Kopie bes chlagnahmt und im Übrigen der Beschwerdeführerin wieder ausgehändigt worden. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Anordnung der Durc h- suchung als solche wendet, ist ihr Rechtsmittel als Beschwerde aus zulegen (§ 300 StPO) und als solche zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht insb e- sondere nicht entgegen, dass die Durchsuchung mit Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen (§ 110 Abs. 1 StPO) beendet ist; vielmehr ist das Ziel der Beschwerde ab diesem Zeitpunkt als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 38 ff.). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluss erfüllt mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an ihn zu stellenden Anford e- rungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171) und erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. a) Nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanor d- nung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291) war insbesondere aufgrund der Angaben einer Person, der 2 3 4 5 - 4 - vom Generalbundesanwalt Vertraulichkeit zugesichert worden war, von E r- kenntni ssen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen, von Auswertungen von Internetinhalten und Kontenbewegungen sowie aufgrund einer Zeugenaussage im Sinne eines Anfangsverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Durch den Anschluss der algerischen "Salafistischen Gruppe für Predigt und Kampf" an die Al Qaida unter Leistung des Treueeids auf deren damaligen Führer Usama Bin Laden entstand die Al Qaida im islamischen Maghreb (nac h- folgend: AQM), die seit 2007 in Nordafrika tätig ist. Die AQM agiert als eige n- ständige Organisation unabhängig von der Zentrale von Al Qaida, berücksic h- tigt jedoch deren religiöse, ideologische und strategische Leitlinien. Der Beschuldigte M . , der die deutsche und die libanesische Staat s- angehörigkeit besitzt, sowie weitere Personen e rklärten in der ersten Hälfte des Jahres 2012 in Deutschland gegenüber dem Beschuldigten Ma . ihre B e- reitschaft, sich in Libyen von der AQM an der Waffe ausbilden zu lassen und sich dieser anzuschließen, um für diese zu kämpfen. Veranlasst wurden di ese Erklärungen durch Rekrutierungsbemühungen des Beschuldigten Ma . , der über Kontakte zu der Gruppierung verfügte und den Anschluss an diese vorbereitete. Der Beschuldigte M . und die Beschwerdeführerin reisten im Juli 2012 nach Ägypten, wobei der Beschuldigte M . den Reisepass seines Br u- ders benutzte. In der Folgezeit fand - wiederum durch den Beschuldigten Ma . organisiert - die Ausbildung in einem libyschen Lager der AQM statt. Entgegen der ursprünglichen Absicht kam es aus bislang nicht näher aufgeklä r- ten Gründen im Anschluss zu keinen Kampfhandlungen des Beschuldigten M . auf Seiten dieser Gruppierung. Stattdessen hielten er und die Beschwe r- deführerin sich seit Anfang 2013 zunächst in der Türkei, nachfolgend in Syrien auf, wo de r Beschuldigte M . auf Seiten islamistischer Extremisten kämpfte. 6 7 - 5 - Dabei soll er nach Angaben der Beschwerdeführerin im März 2014 den Tod gefunden haben. b) Dem Ermittlungsverfahren stand zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfahrenshindernis nicht entgeg en. Allerdings darf ein Gericht sachlich nur dann über einen Vorwurf befinden, wenn die Person, der gegenüber dieser e r- hoben wird, lebt (vgl. zum sogenannten Befassungsverbot allgemein BGH, B e- schluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 205; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 143). Mit dem Tod des Beschuldi g- ten ist deshalb ein gegen diesen geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bestehen über das Ableben indes Zweifel, so bleiben weitere Ermittlungsma ßnahmen jedenfalls dann zulässig, wenn sie zumindest auch der Klärung des Vorliegens dieser Verfahrensvoraussetzung dienen. Dies war hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses der Fall; denn es sollte - z u- mindest auch - nach Beweismitteln gesucht werden, d ie Aufschluss über den angeblichen Tod des Beschuldigten geben könnten. c) Die Erklärung des Beschuldigten M . gegenüber dem Beschuldigten Ma . , sich durch die AQM an der Waffe ausbilden lassen, sich sodann dieser anschließen und für sie käm pfen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterkl ä- rens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 un d 2, § 30 Abs. 2 Var . 1 StGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob - wovon der Generalbunde s- anwalt und ihm folgend der Ermittlungsrichter ausgegangen sind - das Verha l- ten des Beschuldigten M . in Deutschland bereits als Unterstützen der AQM im Sinne der § 129a Abs. 5 Satz 1 , § 129b Abs. 1 StGB zu werten ist. 8 9 - 6 - aa) § 30 Abs. 2 Var . 1 StGB ist auf den Verbrechenstatbestand der B e- teiligung an einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anwendbar. Dies steht mit dem Wortlaut der Normen im Einklang; insbesondere nimmt § 30 StGB nicht einzelne Verbrechen aus seinem Anwendungsbereich heraus. Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich im Ergebnis nichts anderes: Zwar darf nicht aus dem Blick geraten, dass sowohl § 30 StGB als auch die §§ 129 ff. StGB bereits jeweils für sich genommen die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung verlagern und durch die Kumulation dieser Wirkungen im Einzelfall die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich noch zu rechtfertigenden Verfolgung strafbaren Unrechts und diesen Bereich verla s- senden reinem Präventionsrecht erreicht werden kann. Maßgebend ist jedoch, dass § 30 StGB einerseits und die §§ 129 ff. StGB andererseits unt erschiedl i- che Strafzwecke verfolgen. Strafgrund des § 30 StGB ist die Gefährlichkeit e i- nes zumindest angestrebten Zusammenwirkens mehrerer bereits vor Eintritt in das Versuchsstadium (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1957 - 2 StR 366/57, BGHSt 10, 38 8 , 389 f.; Schrö d er, JuS 1967, 289). Demgegenüber sollen die §§ 129 ff. StGB die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer festgefügten, auf die Begehung von Straftaten angele g- ten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden E i- gendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt; denn diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwor tlic h- keit zurückgedrängt wird (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 1 1 0). 10 - 7 - bb) Die Voraussetzungen der § 30 Abs. 2 Var . 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB lagen bei Erlass des angefoch tenen Beschlusses mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vor. (1) Bei der AQM handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 StGB). Das Vo r- haben des Beschuldigten M . , sich durch die A QM ausbilden zu lassen, sich dieser anzuschließen und für diese zu kämpfen, ist auf eine mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser Organisation gerichtet. (2) Aus dem im Rahmen des § 30 StGB zu stellenden Erfordernis des Zusammenwirkens mehrerer folgt, dass die bloße Kundgabe, ein Verbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var . 1 StGB nicht erfüllt; vielmehr muss die Erklärung darauf gerichtet sein, sich gegenüber deren Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer durch diese n g e- machten Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens diesem g e- genüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan zustimmen werde (LK/Schünemann, StGB , 12. Aufl. , § 30 Rn. 90; SK - StGB/Hoyer, 35. Lfg., § 30 Rn. 37; S/S - Heine/Weißler, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 22; Schrö d er aaO, 291). Diese beabsichtigte Selbstbindung macht es erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft sein muss (BGH, Urteil vom 11. Mai 1954 - StE 152/52, BGHSt 6, 346, 347). Im Fall des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftli chen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisat i- on und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur nach der Vereinigung nicht a ufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mitglie d- 11 12 13 14 - 8 - schaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer for t- dauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 132/92, NSt Z 1993, 37, 38; Urteil vom 14. August 2009, aaO, S. 113). Zwar schließt die Notwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbrechensbegehung die Variante des Sichbereiterklärens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1962 - 1 StR 71/62, GA 1963, 126, 12 7 zur E r- klärung gegenüber einer Schwangeren, an dieser einen Schwangerschaftsa b- bruch vorzunehmen). Die dargelegten deliktsspezifischen Besonderheiten sind jedoch auch im Vorbereitungsstadium des § 30 StGB zu beachten. Hieraus folgt, dass die erforderliche Selbstbindung erst und nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abgegeben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und 4, § 129b StGB mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen Vere inigung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Erkenntni s- stand zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung war - etwa mit Blick auf die weitere Entwicklung nach Abgabe der Erklärung gegenüber dem Beschuldigten Ma . - davon auszug ehen, dass die entsprechende Aussage des B e- schuldigten M . ernst gemeint war. Ob der Beschuldigte Ma . als R e- präsentant der AQM anzusehen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Beschuldigte M . den Beschuldigten Ma . als B oten seines der AQM gegenüber abgegebenen ernsthaften Sichbereiterklärens eingesetzt. Da diese Erklärung die Vereinigung erreichte, braucht der Senat auch nicht zu entsche i- den, ob der Zugang einer Erklärung Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 30 Abs . 2 Var . 1 StGB ist (vgl. zu den verschiedenen Ansichten MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 30 Rn. 48). 15 - 9 - (3) Auch wenn die Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zwar zur Ausbildung des Beschuldigten M . bei der AQM kam, er jedoch entgegen der ursprünglich en Planung später nicht für diese kämpfte, stand dem Erlass der Durchsuchungsanordnung die Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht en t- gegen. Soweit man bereits zum Zeitpunkt der paramilitärischen Ausbildung e i- ne Mitgliedschaft in der Vereinigung annehmen wollte, bestünde schon kein Raum für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts. Darüber hinaus lagen keine Erkenntnisse für die Umstände vor, aufgrund derer es nicht dazu kam, dass der Beschuldigte M . für die AQM kämpfte. Deshalb bestand zum Zei t- punkt des Beschlusserlasses jedenfalls keine Notwendigkeit, die Freiwilligkeit bei der etwaigen Aufgabe der ursprünglichen Absichten zu unterstellen. d) Die vom Senat vorgenommene, von der Würdigung des Ermittlung s- richters in der angefochtenen Entscheid ung abweichende rechtliche Bewertung des dem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalts durch das Beschwerd e- gericht ist grundsätzlich statthaft (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 BvR 2428/04, juris Rn. 27). Ihr steht hier auch nicht entgegen, dass die zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses vorliegende Verfolgungsermächt i- gung des Bundesministeriums der Justiz in allgemeiner Form ausdrücklich l e- diglich Unterstützer und Werber der AQM erfasste. Bei der von Amts wegen von der Staatsanwaltschaft einzuho lenden (BT - Drucks. 14/8893, S. 9) Ermäc h- tigung (§ 77e StGB) handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Wille des maßgeblichen Organs der Strafverfolgung nicht entgegensteht (S/S - Sternberg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 77e Rn. 2). Solange dies der Fall ist, bedarf es im laufenden Ermit t- lungsverfahren angesichts des Umstands, dass die Erkenntnislage in diesem Verfahrensabschnitt ständigen Änderungen unterworfen ist, bezogen auf die Tathandlung keiner jeweilig en sofortigen Anpassung des konkreten Ermächt i- 16 17 - 10 - gungsinhalts. Eine Eingriffsmaßnahme kann demnach nur dann nicht auf den Verdacht der Erfüllung einer abweichenden Tathandlungsvariante gestützt we r- den, wenn diesbezüglich der fehlende Verfolgungswille der orig inären Ermäc h- tigung eindeutig zu entnehmen ist. Dem ist vorliegend nicht so. e) Da bereits aufgrund des Handelns des Beschuldigten M . in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 Var . 1 StGB) der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser sich auch durch sein Verhalten in Libyen oder Syrien strafbar gemacht haben könnte. Der Senat muss deshalb insbesondere erneut nicht abschließend entscheiden, in welchem Verhältnis § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu § 129b Satz 2 Var. 2 StGB steht (vgl. hierz u BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1 einerseits, BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5 andererseits). f) Der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung steht nicht entgegen, dass sich ihre Anordnung nicht gegen den Beschuldigten M . , sondern gegen die B e- schwerdeführerin richtete. § 103 Satz 1 StPO gestattet die Durchsuchung bei Tatunverdächtigen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass di e gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Diese Voraussetzungen lagen - wie bereits der Ermittlung s- richter zu Recht ausgeführt hat - vor, da nach den bisherigen Erkenntnissen die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Rückk ehr nach Berlin im April 2014 mit dem Beschuldigten zusammen war, insbesondere mit ihm über Ägypten und Libyen nach Syrien gereist ist. Dies rechtfertigte die Erwartung, sie könnte Unterlagen und Dateien besitzen, die den Aufenthalt des Beschuldigten in di esen Ländern, seine Ausbildung an der Waffe sowie die weiteren Umstände seiner Aufentha l- te und - gegebenenfalls - seines Todes weiter aufzuklären vermögen. 18 19 - 11 - g) Die Durchsuchungsanordnung stand zur Schwere des Tatvorwurfs und des Verdachtsgrades in einem angemessenen Verhältnis. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Becker Schäfer Spaniol 20 21
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