BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 1/02 vom 13. Februar 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten K. gegen den B e - schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mi t - gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf se i - nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 19. September 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefü h - rers in der P. str. 10 in B. , der dort sonst von ihm genutzten Räume und der ihm gehörenden Sachen gestattet. Die Durchsuchung ist am 5. Dezember 2001 durchgeführt worden. Am 9. Dezember 2001 hat der Beschuldigte B e - schwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt und unter anderem die Herausgabe der bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Ein Teil der Gegenstände wurde dem Beschuldigten darauf wieder ausgehändigt. Bezüglich der übrigen hat der Generalbundesanwalt beim E r - mittlungsrichter gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Bestätigung der Beschla g - nahme beantragt. - 3 - 2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluû ist zulssig (§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daû die Durchsuchung au f - grund des Beschlagnahmebesttigungsantrags des Generalbundesanwalts und der Herausgabe der brigen beschlagnahmten Gegenstnde bereits abg e - schlossen ist (vgl. BGH NJW 1995, 3397). Denn die Notwendigkeit eines effe k - tiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daû auch nach Abschluû der Durchsuchung deren Rechtmûigkeit mit dem grundstzlich gegen diese Ermittlungsmaûna h - me gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt werden kann (BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW 2000, 84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats beschrnkt sich i n - dessen auf die Prfung der Rechtmûigkeit der Durchsuchungsanordnung. Über die Einwnde des Beschuldigten gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung und gegen die von den Ermittlungsbehrden hierbei ohne richterliche Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; BGH NJW 2000, 84, 86). Auch zur Entscheidung ber die Antrge auf Pflichtverteidigerbestellung und Entschd i - gung wegen Verdienstausfalls ist der Senat nicht berufen. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Durchsuchungsb e - schluû gegen den Beschuldigten ist rechtmûig ergangen. Die Anordnung s - voraussetzungen des § 102 StPO lagen vor. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in noch vertretbarer Weise den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer te r - - 4 - roristischen Vereinigung und damit auch seine Zustndigkeit fr den Erlaû des Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des Jahres 2000 im Raum P. begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen einer sich als "Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen sind und zu denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brandstiftungen z h - len (Brandlegung an zwei trkischen Imbiûstnden und an der Trauerhalle des jdischen Friedhofs in P. ) bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafr, daû sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung gebildet hat, deren Zwecke oder Ttigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeingefhrliche Straftaten im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es bestehen auch tatschliche Hinweise darauf, daû der Beschuldigte dieser Gruppierung angehren knnte. Unter dem Signum der "Nationalen B e - wegung" waren am 10. Januar und 29. Mrz 2000 Drohbriefe an den Zeugen Bo. als leitendes Mitglied der "Kampagne gegen die Wehrpflicht" g e - richtet worden. Es besteht aufgrund zeitlicher Zusammenhnge der dringende Verdacht, daû diese Briefe von dem Mitbeschuldigten Ilja S. stammen und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, das gegen S. wegen eines frheren Drohanrufs bei dem Zeugen Bo. durchgefhrt wurde. Auch bezglich des nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls der recht s - radikalen Szene angehrenden Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daû er bereits an Aktionen gegen die "Kampagne gegen die Wehrpflicht" bete i - ligt war. Denn eine an diese Organisation gerichtete fingierte e-mail, durch die ein anderes Mitglied der "Kampagne" diffamiert werden sollte, wurde von dem e-mail-Anschluû "m. .net" abgesandt. "M. " ist indessen der - 5 - Spitzname des Beschuldigten, wie sich aus einer Gruûanzeige in der Szen e - zeitschrift "Bl. " ergibt, in der ein "M. " als Mitglied der Musi k - gruppe "U. " seine Ehefrau Sa. und seine Tochter V. grût. Diese Vornamen sind diejenigen der Ehefrau und der Tochter des Beschuldigten. Aus dieser Anzeige ergibt sich im brigen eine Verbindung des Beschuldigten zu dem Mitbeschuldigten S. . Denn die Grûe richten sich auch an die Musikgruppe "Pr. ", deren Mitglied S. ist. Auch bezglich der brigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehen keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der Verhltnismûigkeit g e - wahrt. Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen. Rissing-van Saan Winkler Becker
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