BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 BJs 35/03-5 (4) StB 1/04vom1. April 2004in dem Ermittlungsverfahrengegenwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. April 2004gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004,bestätigt durch Beschluß vom 23. Januar 2004, wird verworfen.Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe: I.Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Beschul-digten am 12. September 2003 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachtsder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3StGB) erlassen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgenderSachverhalt zur Last:Der Beschuldigte gehörte spätestens ab Frühjahr 2003 dem eine terrori-stische Vereinigung bildenden inneren Führungszirkel der in Mü. agie-renden rechtsradikalen Organisation "Kameradschaft Süd" bzw. "AktionsbüroSüd" an. Innerhalb dieser konspirativ handelnden Gruppe legte W. als unumstrittener Führer und maßgeblicher Organisator die konkreten Aktio-nen fest, bestimmte entscheidend die Meinungsbildungsprozesse und verteiltedie Aufgaben. Die Mitglieder des inneren Führungszirkels wollten ihr gemein- - 3 -sames Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschlandzu beseitigen und ein Regime nach dem Vorbild der nationalsozialistischenDiktatur zu errichten, entsprechend den Planungen des W. auchdurch den Einsatz von Waffen gegen Menschen sowie durch Sprengstoffan-schläge erreichen, was der Beschuldigte wußte und billigte. Zur Vorbereitungauf bewaffnete Kampfeinsätze veranstalteten sie Wehrsportübungen undsammelten über politische Gegner als mögliche Opfer Informationen, wobei derBeschuldigte den SPD-Politiker M. ausspähte. Um die geplanten An-schläge durchführen zu können, besorgten sie sich Pistolen mit Munition, einefunktionsfähige Handgranate und Sprengstoff. Mit Wissen und Billigung derübrigen Mitglieder des inneren Führungszirkels plante W. , bei derGrundsteinlegung für das jüdische Kulturzentrum am S. -Platz in Mü. am 9. November 2003 einen Sprengstoffanschlag zu begehen.Der Beschuldigte wurde am 12. September 2003 in Untersuchungshaftgenommen. Am 20. Oktober 2003 hat der Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs den auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr ge-stützten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat er u. a. dieWeisung erteilt, den von dem Beschuldigten gewünschten Schulbesuch an derFachoberschule fortzusetzen und eine schulische Veränderung nur mit seinerZustimmung vorzunehmen. Mit Beschluß vom 22. Januar 2004, bestätigt durchBeschluß vom 23. Januar 2004, hat der Ermittlungsrichter den Haftbefehl wie-der in Vollzug gesetzt, weil sich der Beschuldigte ohne seine Genehmigungvon der Fachoberschule eigenmächtig abgemeldet und deshalb der Weisungzuwider gehandelt habe. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschuldigtedagegen, daß der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden ist. - 4 -II.Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO zulässige Haftbeschwerdeist unbegründet.1.Die Voraussetzungen des Haftbefehls, der mit der Beschwerde nichtangegriffen wird, liegen vor. Der dringende Verdacht der Beteiligung an einerterroristischen Vereinigung als Mitglied beruht auf der Einlassung des Be-schuldigten sowie den Angaben von Mitbeschuldigten, die dadurch bestätigtwerden, daß bei Mitbeschuldigten Sprengstoff, eine Handgranate, eine Rohr-bombenhülle sowie Pistolen sichergestellt werden konnten. Aus den Gründendes Haftbefehls und des Beschlusses vom 20. Oktober 2003 sind weiterhin dieHaftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3StPO) zu bejahen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Höhe derzu erwartenden Strafe ist für den Beschuldigten der starke Anreiz vorhanden,sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen und bei Gesinnungsgenossenunterzutauchen.2.Der Ermittlungsrichter hat den erneuten Vollzug des Haftbefehls zuRecht angeordnet.Zwar kann es nicht als gröbliche Zuwiderhandlung gegen die ihm aufer-legten Pflichten (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) gewertet werden, daß sich der Be-schuldigte wegen Überforderung von der Fachoberschule abgemeldet hat. In-des ist die Tatsache, daß er weder eine andere Schule besucht noch in einemauf Dauer angelegten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht, ein neu her-vorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Dem Schulbe- - 5 -such kam nach der vom Senat geteilten Einschätzung des Ermittlungsrichterswegen der damit verbundenen sozialen Bindungen und Zukunftsperspektiveneine nicht unerhebliche fluchthemmende Wirkung zu. Außerdem deutet derUmstand, daß der Beschuldigte seine Zusage, den Besuch der Fachober-schule fortzusetzen, schon nach wenigen Wochen gebrochen hat, auf unüber-legte, spontane Entscheidungen hin. Daher hat sich mit dem Schulabbruch derHaftgrund der Fluchtgefahr so erheblich verstärkt, daß die verbleibenden Wei-sungen allein nicht geeignet sind, dem Fluchtanreiz ausreichend entgegenzu-wirken, und der Haftbefehl weiterhin vollzogen werden muß. Dies gilt um somehr, als die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vorliegen, dessen Ge-danke auch bei Entscheidungen gemäß § 116 StPO Wirkung entfaltet.Tolksdorf Winkler von Lienen
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