BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 1/06 vom 28. April 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde der Zeugin H. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 28. April 2006 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verh344ngung von Ord-nungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf Anordnung von Beugehaft wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdef374hrerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerdef374hrerin am 28. Juni 1988 unter anderem des 43fach versuchten Mordes in Tateinheit mit versuch-tem Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion und des schweren Raubes, je-weils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, schuldig gesprochen. Diesem Urteil lagen der ver-suchte Sprengstoffanschlag auf die NATO-Schule in Oberammergau am 18. Dezember 1984, ein Waffenraub am 5. November 1984 in Maxdorf und die Mitgliedschaft in der "RAF" von Februar 1984 bis 2. August 1986 zugrunde. Am 1 - 3 - 28. April 1994 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde-f374hrerin wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Diesem Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main am 8. August 1985 zugrunde. Beide Urteile sind rechtskr344ftig. Wegen der genannten Anschl344ge f374hrt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Verfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdef374hrerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt: 2 "Bitte schildern Sie im Zusammenhang den Anschlag auf die US-Air Base in Frankfurt am Main sowie den Ablauf der Ermordung des US-Soldaten P. , soweit Ihnen das bekannt ist." 3 "Waren Sie an dem Anschlag beteiligt?" 4 "Waren G. und M. an den oben genann-ten Taten beteiligt?" 5 Nachdem die Beschwerdef374hrerin die Beantwortung aller Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren m366glichen Folgen gem344337 247 70 StPO - auf Antrag der Bundesanwaltschaft durch Beschluss die durch die Weigerung verursachten 6 - 4 - Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in H366he von 200 200, ersatz-weise Ordnungshaft von f374nf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, l344ngs-tens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hierge-gen eingelegten Beschwerde, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Ord-nungsgeldes und die Anordnung von Erzwingungshaft wendet, hat der Ermitt-lungsrichter nicht abgeholfen. II. Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zul344ssige (247 304 Abs. 5 StPO) - Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zur374ckzuwei-sen, weil der Beschwerdef374hrerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverwei-gerungsrecht nach 247 55 Abs. 1 StPO zustand. 7 1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begr374n-dende Verfolgungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO grunds344tzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskr344ftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. 8 Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschlie337en sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden k366nnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskr344ftig verurteilte T344ter eines Raub374berfalls als Zeuge zur Identit344t seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hin- 9 - 5 - blick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu 344hnlich gelagerten 334berf344llen gekommen war, eine bandenm344337ige Begehung in Betracht kam und die Identit344t einzelner Tatbeteiligter noch nicht gekl344rt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Bet344ubungsmit-telh344ndler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgesch344fte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identit344t seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Bet344ubungsmitteldelikte begangen zu ha-ben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.). 2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied ei-ner terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten ver-d344chtig ist, f374r die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Strafta-ten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen T344terkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei h344ufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Aus-f374hrung 334bereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Er-kenntnisse 374ber die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch R374ckschl374sse 374ber seine und die Beteili-gung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit "Teilst374cke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgeb344u-de" werden k366nnen (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.). 10 3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsge-fahr war auch f374r die Beschwerdef374hrerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Strafta- 11 - 6 - ten beteiligt gewesen zu sein, f374r die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten best374nde f374r die Beschwerdef374hrerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Be-schwerdef374hrerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.). Entsprechendes gilt indessen auch f374r jede andere weiterf374hrende Er-kenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerde-f374hrerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisf374hrung Bedeu-tung f374r den gegen die Beschwerdef374hrerin bestehenden Tatverdacht hinsicht-lich weiterer Taten erlangen k366nnen. 12 - 7 - III. Diese Gr374nde stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ord-nungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zul344ssig gewesen w344re, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zur374ckgewiesen. 13 Tolksdorf Winkler Hubert
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